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Harke, J. (2013). Der Eid im klassischen römischen Privat- und Zivilprozessrecht. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-54172-0
Harke, Jan Dirk. Der Eid im klassischen römischen Privat- und Zivilprozessrecht. Duncker & Humblot, 2013. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-54172-0
Harke, J (2013): Der Eid im klassischen römischen Privat- und Zivilprozessrecht, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-54172-0

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Der Eid im klassischen römischen Privat- und Zivilprozessrecht

Harke, Jan Dirk

Schriften zur Rechtsgeschichte, Vol. 164

(2013)

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About The Author

Jan Dirk Harke studierte von 1991 bis 1994 Rechtswissenschaft an der Universität Freiburg, wo er nach dem Ersten Staatsexamen als Assistent am Lehrstuhl von Joseph Georg Wolf tätig war. Auf das Referendariat am Landgericht Freiburg folgten 1998 das Zweite Staatsexamen und die Promotion. Harkes Doktorarbeit über die Methode des berühmten römischen Juristen Celsus wurde mit dem Preis der Dr. Georg-Rössler-Stiftung im Verein der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ausgezeichnet.Von 1998 bis 2000 war Harke als angestellter Rechtsanwalt im Berliner Büro einer großen internationalen Kanzlei tätig. Anschließend fertigte er als Habilitationsstipendiat der Deutschen Forschungsgemeinschaft und unter Betreuung von Ulrich Manthe (Passau) eine Habilitationsschrift über den Irrtum im klassischen römischen Vertragsrecht an. Die Habilitation durch die Juristische Fakultät der Universität Passau erfolgte im Januar 2003. Im Wintersemester 2002/03 war Harke als Lehrstuhlvertreter an der Universität Regensburg tätig. Der Ruf an die Universität Würzburg erging im Mai 2003. Von 2009 bis 2016 war Harke zudem Richter am Oberlandesgericht Nürnberg. Seit 2016 ist Harke Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Römisches Recht und Europäische Rechtsgeschichte an der Universität Jena.

Abstract

Die Rolle des Eides im römischen Privatrechtsleben ist erst in zweiter Linie ein sozial- oder religionshistorisches und zuvörderst ein dogmatisches Thema. Dessen Untersuchung zeigt, dass der Eid in Rom für sich genommen wirkungslos war und seine Kraft nur aus dem Einverständnis der Gegenseite zog, also gewissermaßen aufgrund eines Vertrags wirkte. Der Eid war kein Beweismittel und galt als Zumutung für den Schwörenden, weshalb er ihm nur unter der Bedingung abverlangt wurde, dass auch der Gegner einen Eid schwören musste. Der streitentscheidende Eid bedeutete für die Partei, die voraussichtlich ihrer Beweislast nicht genügen konnte, einen Ausweg, indem sie sich ungeachtet ihrer Niederlage im Verfahren durch ihren Antrag zum Eid der Gegenseite zumindest moralisch über diese erhob. Dieser Ausweg konnte noch vor Prozesseinleitung gewählt werden, wurde aber nicht selten erst im Verfahren vor dem Richter genommen, wenn die Beweissituation zutage trat.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 5
Inhaltsverzeichnis 7
Abkürzungsverzeichnis 10
Einleitung 13
Erstes Kapitel: Iusiurandum bei Rechtsgeschäften 16
I. Verpflichtung durch Eidesleistung? 16
1. Der Grundsatz 16
2. Die Ausnahme: Der Schwur eines libertus 21
II. Der Eid als Bedingung letztwilliger Verfügungen 31
1. Der Erlass der Eidesbedingung 32
2. Die Ausnahme: Der Schwur bei der testamentarischen Freilassung 41
Zweites Kapitel: Der Eid nach dem Edikt de iureiurando 43
I. Eckdaten und Grundfragen 43
1. Das iusiurandum voluntarium 43
2. Rechtsfolgen des Eides 45
3. Die Motivation zum Eidesantrag 49
II. Eidesthemen und Eidessituationen 54
1. Eid über den Vertragsschluss 54
2. Eid über ein Delikt 59
3. Eid über die Zuständigkeit einer Sache oder einer Erbschaft 64
4. Eid über den Status einer Person 70
5. Eid über eine Leistungspflicht 75
6. Sonderfälle 88
III. Schlussfolgerungen 92
1. Eidesantrag und Eidesleistung als Prozessvertrag 92
2. Der Eid als nachträglich konzeptualisierte Rechtseinrichtung 102
3. Die Rolle des Richters 107
Drittes Kapitel: Der Zwangseid 117
I. Der Eid nach dem Edikt si certum petetur 117
1. Die Pflicht zur Eidesleistung 117
2. Der Gegeneid des Klägers als Grund der Eidespflicht 119
3. Das Verfahren 124
II. Andere Fälle des Zwangs zum Eid 130
1. Der Eid über den Sklavenbesitz bei der Noxalklage 133
2. Der Eid bei der actio rerum amotarum 137
3. Ein Zwangseid bei der Injurienklage? 139
III. Die Verschmelzung von Zwangseid und freiwilligem Eid in der Nachklassik 140
Viertes Kapitel: Das iusiurandum in litem 152
I. Der Schätzungseid als Privileg für den Kläger 152
1. Eidesantrag und Eidesleistung 152
2. Abweichung vom Eid 153
3. Beschränkung durch richterliche Schätzung 156
II. Verhältnis von Eid und wirklichem Interesse 160
III. Der Grund für die Zulassung zum Schätzungseid 166
1. ‚Dolus aut contumacia` 166
2. Restitutionspflicht als Anknüpfungspunkt 169
3. Ein kaufähnlicher Vergleichsvertrag 178
Fünftes Kapitel: Iusiurandum de calumnia 187
I. Der vom Prätor auferlegte Kalumnieneid 187
II. Der Kalumnieneid auf Antrag einer Prozesspartei 197
III. Die justinianische Reform 201
Sechstes Kapitel: Ertrag und Rechtsvergleich 206
I. Ergebnisse 206
1. Der Eid ist folgenlos und wirkt nur kraft der Zustimmung der Gegenseite 206
2. Der Eid ist kein Beweismittel 208
3. Der Eid ist vermeidbar oder kann nicht ohne Weiteres verlangt werden 208
4. Es gibt keine Spuren eines älteren, eidesfreundlichen Regimes 209
5. Im byzantinischen Recht gewinnt der Eid eine eigenständige Bedeutung 210
II. Das Gegenmodell: Der Reinigungseid 210
Verzeichnis der juristischen Quellen 223
Sachverzeichnis 233