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Schwarzenberger, G. (1931). Die Kreuger-Anleihen. Ein Beitrag zur Auslegung der internationalen Anleihe- und Monopolverträge sowie zur Lehre vom Staatsbankerott. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-56971-7
Schwarzenberger, Georg. Die Kreuger-Anleihen: Ein Beitrag zur Auslegung der internationalen Anleihe- und Monopolverträge sowie zur Lehre vom Staatsbankerott. Duncker & Humblot, 1931. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-56971-7
Schwarzenberger, G (1931): Die Kreuger-Anleihen: Ein Beitrag zur Auslegung der internationalen Anleihe- und Monopolverträge sowie zur Lehre vom Staatsbankerott, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-56971-7

Format

Die Kreuger-Anleihen

Ein Beitrag zur Auslegung der internationalen Anleihe- und Monopolverträge sowie zur Lehre vom Staatsbankerott

Schwarzenberger, Georg

Duncker & Humblot reprints

(1931)

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About The Author

»Jurist, * 20. 5. 1908 Heilbronn (Württemberg), † 20. 9. 1991 Harpenden (Hertfordshire, Großbritannien). (jüdisch, später United Reform Church)

Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Heidelberg, Frankfurt / M., Berlin und Tübingen (1926–30) leistete S. seit 1930 den jur. Vorbereitungsdienst u.a. in Heilbronn ab. Unter dem Einfluß des späteren SPD-Politikers Carlo Schmid (1896–1979) entdeckte S. sein Interesse am Völkerrecht. Mit einer Arbeit zum ›Völkerbunds-Mandat für Palästina‹ wurde er 1930 in Tübingen promoviert. Trotz seiner Herkunft aus einer jüd. Familie und seines Engagements für die SPD blieb S. nach dem ›Gesetz zur Wiederherstellung des Berufbeamtentums‹ zunächst unbehelligt. Erst nach einer Denunziation und auf Druck des ›Bundes Nationalsozialistischer Dt. Juristen‹ wurden er und seine nichtjüd. Ehefrau am 1.12. 1933 aus dem entlassen. Obwohl Versuche, eine Anstellung als Dozent für Völkerrecht an einer brit. Universität zu erhalten, gescheitert waren, emigrierte S. Anfang 1934 nach Großbritannien. In London nahm er zunächst ein Studium an der London School of Economics auf (Ph. D. 1936) und begann für die ›New Commonwealth Society for Justice and Peace‹ zu arbeiten. Dem aus dieser Einrichtung hervorgegangenen ›London Institute of World Affairs‹ blieb er lange Jahre eng verbunden (Direktor 1962). Seit 1938 lehrte er am Univ. College London Völkerrecht. 1939 wurde ihm die dt. Staatsangehörigkeit entzogen und die Doktorwürde aberkannt. 1940 wurde S. für einige Monate als ›feindlicher Ausländer‹ interniert. Nach Kriegsende lehnte S. die Rückkehr nach Deutschland ab. Er lehrte bis zu seiner Emeritierung 1975 am Univ. College London, wo er 1962 zum Professor für Internationales Recht ernannt worden war.

Neben seinem umfangreichen völkerrechtl. Œuvre, zu dem u.a. das vierbändige ›International Law as Applied by International Courts and Tribunals‹ (1945–86) und das ›Manual of International Law‹ (1947, 61976, dt. 1951) zählen, machte ihn v.a. seine Monographie ›Power Politics‹ (1941, dt. 1955) bekannt. In dieser verließ S. die rein jur. Betrachtungsweise. Basierend auf einem pessimistischen Menschenbild, charakterisierte er darin die völkerrechtl. Ordnung der Vereinten Nationen als System der verschleierten Machtpolitik. Inhaltlich und methodisch näherte er sich den Thesen der realistischen Schule der internationalen Beziehungen, wie sie u.a. von dem ebenfalls aus Deutschland emigrierten Hans J. Morgenthau (1904–80) vertreten wurde. In seinen völkerrechtl. Schriften bekannte sich S. zu einem empirischen Positivismus, den er in seiner Schrift ›The Inductive Approach to International Law‹ (1965) gegen Kritiker verteidigte. Die Thesen S.s wurden innerhalb der Völkerrechtswissenschaft kontrovers diskutiert; allerdings hatten seine Ideen keinen nachhaltigen Einfluß auf die Völkerrechtswissenschaft oder die Entwicklung des Völkerrechts.«

Steinle, Stephanie, in: Neue Deutsche Biographie 24 (2010), S. 26–27

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Inhaltsverzeichnis VII
Literarturverzeichnis IX
Erster Abschnitt: Die Typen der Kreuger-Abkommen 1
Erstes Kapitel: Der Normaltyp 1
Zweites Kapitel: Varianten 2
Zweiter Abschnitt: Abkommen ähnlichen Charakters 6
Erstes Kapitel: Konzessionsverträge 6
Zweites Kapitel: Kredit- und Anleiheverträge 6
Dritter Abschnitt: Qualifikation der Kreuger-Abkommen 9
Erstes Kapitel: Normenkomplex oder Vertrag? 9
Zweites Kapitel: Völker- oder landesrechtlicher Vertrag? 10
Drittes Kapitel: Ehrenschuld oder rechtsverbindlicher Vertrag? 16
Viertes Kapitel: Öffentlich- oder privatrechtlicher Vertrag? 18
Fünftes Kapitel: Kauf oder Darlehen? 20
Vierter Abschnitt: Das auf die Kreuger-Verträge anzuwendende nationale Recht 21
Fünfter Abschnitt: Die Garantien der Kreuger-Verträge 23
Erstes Kapitel: Regelfall : keine Garantien für Staatsanleihen 23
Zweites Kapitel: Die Garantietypen der Kreuger-Verträge 23
Drittes Kapitel: Die rechtliche Bedeutung der Garantien 25
Sechster Abschnitt: Die Klagbarkeit der Kreuger-Verträge 27
Erstes Kapitel: Die Klagbarkeit von Anleihen im allgemeinen 27
Zweites Kapitel: Die Klagbarkeit der Kreuger-Verträge 27
Siebter Abschnitt: Möglichkeiten und Grenzen einseitiger staatlicher Einwirkung auf Bestand und Substanz der Kreuger-Verträge 30
Erstes Kapitel: Inflation und Staatsbankerott 30
Zweites Kapitel: Kündigung der Anleihe vor Fälligkeit 32
Drittes Kapitel: Vorzeitige Monopolentziehung 33
Viertes Kapitel: Steuermaßnahmen 34
Achter Abschnitt: Rechtsverhältnisse bei Untergang der Vertragsparteien 37
Erstes Kapitel: Rechtsverhältnisse bei Untergang der Kreuger-Gesellschaften 37
Zweites Kapitel: Rechtsverhältnisse bei Untergang des Schuldnerstaates 38
Neunter Abschnitt: Völkerrechtliche Verantwortlichkeit bei Verletzung der Kreuger-Verträge 44
Erstes Kapitel: Tatbestandsmerkmale und Ziel des Anspruchs 44
Zweites Kapitel: Qualifikation des Anspruchs 46
Drittes Kapitel: Die Mittel zur Durchsetzung des Rechtspflegeanspruchs 47
Viertes Kapitel: Der Rechtspflegeanspruch im Verhältnis zum Grundsatz der Souveränität und Staatengleichheit 50
Fünftes Kapitel: Die Staatsangehörigkeit der Kreuger-Gesellschaften 51
Schluß: Die Einwirkung der Kreuger-Verträge auf die völkerrechtlichen Beziehungen der Schuldnerstaaten 54