Zur Disposition gestellt?
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Zur Disposition gestellt?
Der besondere Schutz von Ehe und Familie zwischen Verfassungsanspruch und Verfassungswirklichkeit
Editors: Uhle, Arnd
Wissenschaftliche Abhandlungen und Reden zur Philosophie, Politik und Geistesgeschichte, Vol. 78
(2014)
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About The Author
Prof. Dr. Arnd Uhle, Studium der Rechtswissenschaften an der Juristischen Fakultät der Universität Bonn, Promotion und Habilitation an der Juristischen Fakultät der Universität München. Seit 2009 ist er Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbesondere für Staatsrecht, Allgemeine Staatslehre und Verfassungstheorie an der Juristischen Fakultät der Universität Dresden, geschäftsführender Direktor des dortigen Instituts für Recht und Politik sowie Leiter der Forschungsstelle »Recht und Religion«. Seit 2017 hält er den Lehrstuhl für Öffentliches Recht an der Juristenfakultät der Universität Leipzig und ist zudem Richter des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen. Uhle ist Autor u.a. im Grundgesetz-Kommentar von Maunz/Dürig, im Handbuch des Staatsrechts, im Handbuch der Grundrechte sowie in weiteren Standardwerken. Mitglied des Vorstands der Deutschen Vereinigung für Parlamentsfragen sowie Leiter der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Sektion der Görres-Gesellschaft zur Pflege der Wissenschaft. Ausgezeichnet u.a. mit dem Wissenschaftspreis des Deutschen Bundestages und dem Friedwart-Bruckhaus-Förderpreis der Hanns Martin Schleyer-Stiftung.Abstract
Art. 6 Abs. 1 GG, der Ehe und Familie dem »besonderen« Schutz der staatlichen Ordnung unterstellt, ist im Gefüge des Grundgesetzes einzigartig. Gleichwohl erhebt sich bei dieser Bestimmung drängender als bei anderen Normen des Grundgesetzes die Frage nach dem Verhältnis von Verfassungsanspruch und Verfassungswirklichkeit. Das hat seinen Grund in vielfältigen Entwicklungen in Gesellschaft und Staat. Sie bewirken, dass der grundgesetzliche Ehe- und Familienschutz auf ein abnehmendes Verständnis in Gesellschaft und Politik, Gesetzgebung und Verfassungsgerichtsbarkeit trifft.Dieser Befund ist Anlass dafür, sich neu der Grundlagen und Ziele eines effektiven Schutzes von Ehe und Familie zu vergewissern sowie zu prüfen, wo der Verfassungsauftrag des »besonderen« Schutzes gegenwärtig nur unzureichend erfüllt wird. Dem widmen sich die Beiträge des vorliegenden Sammelbandes, die aus Vorträgen hervorgegangen sind, die Ende September 2013 in der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Sektion der Görres-Gesellschaft zur Pflege der Wissenschaft auf deren Generalversammlung gehalten worden sind. Sie spannen den Bogen von der Bedeutung von Ehe und Familie als Ressource der Gesellschaft über die umfassende Erörterung des grundgesetzlichen Verfassungsauftrages bis hin zu dessen spezifischen Anforderungen an die Ausgestaltung des Steuer- und Abgabenrechts und zur jüngsten bundesverfassungsgerichtlichen Judikatur zu den Eingetragenen Lebenspartnerschaften.
Table of Contents
Section Title | Page | Action | Price |
---|---|---|---|
Vorwort | 5 | ||
Inhaltsverzeichnis | 9 | ||
Manfred Spieker: Ehe und Familie als Ressource der Gesellschaft | 11 | ||
I. Gesellschaftliche Funktionen von Ehe und Familie | 12 | ||
II. Gesellschaftliche Folgen zerbrochener Familien | 17 | ||
III. In der Gender-Falle | 21 | ||
IV. Wege aus der Gender-Falle | 28 | ||
1. Transferzahlungen | 30 | ||
2. Vereinbarkeit von Familie und Beruf | 31 | ||
3. Familienwahlrecht | 33 | ||
4. Kinderrente | 33 | ||
Christian Seiler: Ehe und Familie – noch besonders geschützt? Der Auftrag des Art. 6 GG und das einfache Recht | 37 | ||
I. Der grundgesetzliche Schutz von Ehe und Familie | 37 | ||
1. Kerngehalt: Individualrecht auf Gemeinschaftsschutz | 37 | ||
2. Mehrdimensionale Entfaltung des Gemeinschaftsschutzes | 40 | ||
3. Das „Besondere“ des Ehe- und Familienschutzes | 41 | ||
II. Aktuelle Relativierungen des Ehe- und Familienschutzes | 43 | ||
1. Verschiebung von der Gemeinschafts- zur Individualperspektive | 45 | ||
a) Gestärkte Eigenverantwortung der Ehegatten | 46 | ||
b) Das Kindeswohl als Eingriffstitel gegen das Elternrecht | 47 | ||
2. Angleichung anderer Formen des Zusammenlebens | 52 | ||
a) Mittelbare Angleichung nichtehelicher Lebensgemeinschaften | 52 | ||
b) Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften | 55 | ||
III. Innere Entkräftung des äußerlich unveränderten Ehe- und Familienschutzes | 57 | ||
Gregor Kirchhof: Zukunftsvergessen? Der besondere Schutz von Ehe und Familie im Steuer- und Abgabenrecht | 59 | ||
I. Ehe und Familie im Steuerstaat | 59 | ||
II. Ehegattensplitting | 62 | ||
III. Familiensplitting | 69 | ||
IV. Sozialversicherungen | 73 | ||
V. Staatsschulden – Recht und Gerechtigkeit | 79 | ||
Klaus Ferdinand Gärditz: Verfassungsgebot Gleichstellung? Ehe und Eingetragene Lebenspartnerschaft im Spiegel der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts | 85 | ||
I. Ein langer Weg: Anfänge der Rechtsprechung des BVerfG zur Homosexualität | 85 | ||
II. Argumentationslinien: Vom Schutzabstandsgebot zum Schutzabstandsverbot | 87 | ||
1. Die Kehrtwende des Ersten Senats und die Angleichung im Sozial-, Steuer- und Beamtenrecht | 89 | ||
2. Schematischer Vollzug im Adoptionsrecht | 93 | ||
3. Zwischenbilanz | 97 | ||
III. Die Eingetragene Lebenspartnerschaft als Laboratorium der Grundrechtsinterpretation | 98 | ||
1. Eigenrationalität der Verfassung oder rechtsexogene Nachrationalisierung? | 99 | ||
2. Die sexuelle Identität als ungeschriebenes Gleichheitsgrundrecht? | 107 | ||
3. Bekenntnisse dynamischer Verfassungsinterpreten | 111 | ||
4. Grundrechtsschutz als Minderheitenschutz? | 114 | ||
a) Grundrechte als atomistischer Individualschutz | 114 | ||
b) Anfälligkeit für selektive Gruppenprivilegierung | 115 | ||
c) Unverträglichkeit mit dem Konzept demokratischer Repräsentation | 117 | ||
IV. Perspektiven und ungelöste Fragen | 119 | ||
1. Flucht in die Ehe? | 119 | ||
2. Aufwertung institutionell umhegter Bindung: Ehe und Lebenspartnerschaft als Funktionspartnerschaft? | 121 | ||
3. Risiken: Sexualisierte Grundrechtsdogmatik | 126 | ||
V. Schlussbetrachtung: Das Bundesverfassungsgericht als gesellschaftspolitischer Akteur im Spiegel seiner Rechtsprechung | 127 | ||
Verzeichnis der Mitwirkenden | 132 |