Argumenta Pomponiana
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Argumenta Pomponiana
Schriften zur Rechtsgeschichte, Vol. 166
(2014)
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Jan Dirk Harke studierte von 1991 bis 1994 Rechtswissenschaft an der Universität Freiburg, wo er nach dem Ersten Staatsexamen als Assistent am Lehrstuhl von Joseph Georg Wolf tätig war. Auf das Referendariat am Landgericht Freiburg folgten 1998 das Zweite Staatsexamen und die Promotion. Harkes Doktorarbeit über die Methode des berühmten römischen Juristen Celsus wurde mit dem Preis der Dr. Georg-Rössler-Stiftung im Verein der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ausgezeichnet.Von 1998 bis 2000 war Harke als angestellter Rechtsanwalt im Berliner Büro einer großen internationalen Kanzlei tätig. Anschließend fertigte er als Habilitationsstipendiat der Deutschen Forschungsgemeinschaft und unter Betreuung von Ulrich Manthe (Passau) eine Habilitationsschrift über den Irrtum im klassischen römischen Vertragsrecht an. Die Habilitation durch die Juristische Fakultät der Universität Passau erfolgte im Januar 2003. Im Wintersemester 2002/03 war Harke als Lehrstuhlvertreter an der Universität Regensburg tätig. Der Ruf an die Universität Würzburg erging im Mai 2003. Von 2009 bis 2016 war Harke zudem Richter am Oberlandesgericht Nürnberg. Seit 2016 ist Harke Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Römisches Recht und Europäische Rechtsgeschichte an der Universität Jena.Abstract
Die Analyse der Entscheidungsbegründungen des hochklassischen römischen Juristen Pomponius knüpft an die Untersuchung der Argumentation der beiden anderen berühmten Hochklassiker Celsus und Julian an. Von ihnen unterscheidet sich Pomponius durch sein Schaffen als Kommentator, mit dem er die Arbeitsweise der spätklassischen Juristen vorwegnimmt. Dies bleibt nicht ohne Auswirkung auf seine Argumentation, die hier anhand aller von Pomponius stammender Entscheidungsbegründungen überprüft und mit der von Celsus und Julian verglichen werden soll. Ebenso wie bei diesen werden die Entscheidungsbegründungen der systemimmanenten Rechtsfindung durch Fallanknüpfung oder Deduktion sowie der systemüberschreitenden Rechtsfindung durch Wertung zugeordnet. Die systemimmanenten Begründungen werden darüber hinaus in solche eingeteilt, in denen der Jurist seine Entscheidung direkt durch Schluss aus einem Vergleichsfall oder einer Norm gewinnt, sowie in vermittelte Falllösungen, bei denen die Entscheidung auf der Fortbildung einer Norm durch Auslegung beruht.
Table of Contents
Section Title | Page | Action | Price |
---|---|---|---|
Inhaltsverzeichnis | 7 | ||
Einleitung: Anlass und Gang der Untersuchung | 9 | ||
I. Zählung der Entscheidungen | 10 | ||
II. Auswahl der Entscheidungsbegründungen | 10 | ||
III. Identifikation von Entscheidungsbegründungen | 11 | ||
IV. Einteilung der Entscheidungsbegründungen | 13 | ||
1. Systemimmanente und -überschreitende Rechtsfindung | 13 | ||
2. Unvermittelte Falllösung und Auslegung | 14 | ||
3. Induktion und Deduktion | 14 | ||
4. Deduktionsbasis und Auslegungsgegenstand | 15 | ||
A. Systemimmanente Rechtsfindung | 16 | ||
I. Unvermittelte Fallentscheidung | 16 | ||
1. Induktion | 16 | ||
a) Einfacher Fallvergleich | 16 | ||
b) Fallvergleich mit deduktivem Element | 42 | ||
2. Deduktion | 61 | ||
a) Schlüsse aus Gesetzen und Juristenregeln | 61 | ||
aa) Gesetzes- und Ediktsbestimmungen | 61 | ||
bb) Juristenrecht | 78 | ||
b) Subsumtion unter Rechtsgeschäfte | 124 | ||
aa) Verträge | 124 | ||
bb) Letztwillige Verfügungen | 130 | ||
II. Entscheidung durch Auslegung | 132 | ||
1. Gesetze und Regeln des Juristenrechts | 132 | ||
a) Gesetzesauslegung | 132 | ||
b) Fortbildung Dogmatik | 134 | ||
2. Interpretation von Rechtsgeschäften | 137 | ||
a) Vertragsauslegung | 137 | ||
aa) Induktion | 137 | ||
bb) Deduktion | 138 | ||
b) Testamentsauslegung | 144 | ||
aa) Induktion | 144 | ||
bb) Deduktion | 147 | ||
B. Bewertung von Parteiinteressen | 157 | ||
I. Verhinderung eines unbilligen Vorteils | 157 | ||
II. Überwiegendes Schutzbedürfnis | 162 | ||
Ergebnis | 168 | ||
Quellenverzeichnis | 171 | ||
Sachverzeichnis | 180 |