Das Ermessen des Bundeskartellamtes zur Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen das Kartellverbot
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Das Ermessen des Bundeskartellamtes zur Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen das Kartellverbot
Schriften zum Wirtschaftsrecht, Vol. 255
(2014)
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Beatrice Fischer studierte Rechtswissenschaften mit Schwerpunkt Wettbewerb und Geistiges Eigentum an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn und der Universität zu Köln. Promotionsbegleitend war sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin für eine internationale Wirtschaftskanzlei im Bereich Antitrust & Competition in Köln tätig. Derzeit absolviert sie ihr Rechtsreferendariat im Gerichtsbezirk des Oberlandesgerichts Köln mit Stationen beim Bundeskartellamt sowie bei einer internationalen Wirtschaftskanzlei in Köln und Washington D.C.Abstract
Das Bundeskartellamt kann gem. §§ 47 OWiG, 81 GWB nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob es ein Kartell verfolgt und mit einer Geldbuße ahndet. Die Autorin untersucht umfassend die Reichweite dieser Entscheidungsspielräume sowie ihre Nutzung in der kartellbehördlichen Praxis und unterwirft sie einer kritischen verfassungsrechtlichen Würdigung.Anhand einer vertieften Analyse der einfach- und verfassungsrechtlichen Grenzen des Verfolgungs- und Sanktionszumessungsermessens überprüft sie überwiegend die antizipierte Ermessensausübung des Bundeskartellamtes, insbesondere die praktisch relevanten, ungeregelten Vollzugsinstrumente: Settlements, Bonusregelung und Bußgeldleitlinien, und entwickelt Handlungsempfehlungen für die Praxis. Die Autorin zeigt die ihrer Auffassung nach bestehenden Mängel des geltenden Rechts und ihre Folgen für Betroffene eines Bußgeldverfahrens, potentiell Geschädigte und die Allgemeinheit auf, die sie auf die verfehlte Qualifikation von Kartellen als Ordnungswidrigkeiten und die missglückte Reformierung des Kartellbußgeldrechts zurückführt und als Ursache für eine intransparente, den Gewaltenteilungsgrundsatz und zum Teil das Rechtsstaatsprinzip negierende Ermessenspraxis erblickt. Sie plädiert für ein eigenständiges Kartellverfahrensrecht de lege ferenda, zumindest aber die Novellierung des Bußgeldrechts.