Wunsiedel: Billigung, Verherrlichung, Rechtfertigung
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Wunsiedel: Billigung, Verherrlichung, Rechtfertigung
Das Verbot nazistischer Meinungen in Deutschland und den USA
Schriften zum Öffentlichen Recht, Vol. 1288
(2015)
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About The Author
Till Fohrbeck studierte Rechtswissenschaften in Bayreuth, Münster und Tartu (Estland) als Stipendiat der Studienstiftung des deutschen Volkes, 2010 absolvierte er seine erste juristische Prüfung. Ab 2010 war er wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Öffentliches Recht und Politik der Universität Münster. Forschungsvorhaben führten ihn an die Columbia University (New York). Er promovierte 2014 in Münster und arbeitet seither als Referendar beim OLG Hamm mit Stationen u.a. im Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sowie in einer internationalen Anwaltssozietät.Abstract
»Criminal Sanctions for Extremist Speech. A Comparison of German and US Approaches to Combating Neo-Nazi Hate Speech«In a recent ruling, the German Constitutional Court upheld a controversial statute criminalizing the endorsement, glorification and justification of the National Socialist regime. Based on the decision, Fohrbeck compares free speech limitations in Germany to those in the US, taking into account the different historical, sociological and constitutional backgrounds, and attempts to balance the interests of a ›militant democracy‹ against its citizens' fundamental rights.Das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) ist nur unter strengen Anforderungen einschränkbar. Gleichwohl findet es seine Grenzen dort, wo Strafgesetze Äußerungen sanktionieren. Mit der Bestätigung der Verfassungskonformität des § 130 Abs. 4 StGB rührt der Wunsiedel-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts an die Grundfesten der Dogmatik des Rederechts. Diese Entscheidung nimmt Fohrbeck zum Anlass, um im Spannungsfeld von Grundrechtsschutz und wehrhafter Demokratie straf- und verfassungsrechtliche Instrumente im Kampf gegen extremistische Meinungsäußerungen auf ihre Rechtmäßigkeit und verfassungspolitische Sinnhaftigkeit zu untersuchen. Dabei vergleicht er die gesellschaftliche und rechtliche Situation mit der in den USA und diskutiert Vorschläge zur Freiheit wahrenden und Demokratie sichernden Auflösung des in Zeiten von NSU-Prozess und zweitem NPD-Verbotsverfahren hochaktuellen Konfliktes.
Table of Contents
Section Title | Page | Action | Price |
---|---|---|---|
Vorwort | 5 | ||
Inhaltsverzeichnis | 7 | ||
Verzeichnis abgekürzt zitierter Literatur | 14 | ||
Einleitung | 17 | ||
Kapitel 1: Grundlagen und Problemstellung | 19 | ||
A. Politischer Extremismus – Begrifflichkeiten, Abgrenzung und Verwendung in dieser Arbeit | 20 | ||
B. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit, Art. 5 I 1 Hs. 1 GG, und seine verfassungsrechtlichen Grenzen | 24 | ||
C. Maßnahmen zur Sanktionierung extremistischen Verhaltens | 30 | ||
I. Die Sanktionierung mit Mitteln des Grundgesetzes | 32 | ||
1. Überblick: Die wehrhafte oder streitbare Demokratie – Bestimmung, Verortung und Wirkung | 32 | ||
2. Art. 18 GG: Die Verwirkung von Grundrechten | 39 | ||
3. Art. 9 II GG: Das Vereinigungsverbot | 43 | ||
4. Art. 21 II GG: Das Parteiverbot | 47 | ||
5. Weitere Instrumente der streitbaren Demokratie | 52 | ||
6. Fazit: Geringe praktische Bedeutung der verfassungsrechtlichen Mittel streitbarer Demokratie | 53 | ||
II. Die Sanktionierung mit Mitteln des Strafrechts | 54 | ||
1. Überblick: Das politische Strafrecht im grundgesetzlichen Kontext | 54 | ||
2. § 130 StGB: Der Volksverhetzungstatbestand | 56 | ||
3. §§ 84, 85 StGB: Die Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei sowie der Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot | 63 | ||
4. §§ 86, 86a StGB: Das Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen sowie das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen | 64 | ||
D. Stellungnahme: Zur Fakten schaffenden bevorzugten strafrechtlichen Sanktionierung extremistischer Verhaltensweisen | 66 | ||
Kapitel 2: Verfassungsrechtliche Dimensionen des Wunsiedel-Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts | 69 | ||
A. Die Geschichte der Wunsiedel-Demonstrationen und ihre juristische Aufarbeitung | 69 | ||
I. Von „Ehre“ und „Freiheit“ – Historie der Rudolf-Heß-Demonstrationen in Wunsiedel | 69 | ||
II. Die gerichtliche Aufarbeitung der Wunsiedel-Demonstrationen | 74 | ||
1. Aufarbeitung im verwaltungsgerichtlichen Rechtsweg | 75 | ||
a) Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz | 75 | ||
b) Der verwaltungsgerichtliche Rechtsweg im Hauptsacheverfahren | 78 | ||
c) Stellungnahme | 81 | ||
2. Aufarbeitung vor dem Bundesverfassungsgericht: Der Wunsiedel-Beschluss | 82 | ||
III. Fazit: Klärungsbedarf hinsichtlich aller gerichtlichen Entscheidungen in Sachen Wunsiedel | 89 | ||
B. Rechtliche Problemschwerpunkte des Wunsiedel-Beschlusses | 90 | ||
I. Keine Reduktion des Schutzbereichs der Meinungsfreiheit für rechtsextremistische Äußerungen | 90 | ||
1. Grundsätzlich: Zur Existenz verfassungsimmanenter Grundrechtsbeschränkungen | 91 | ||
2. Schutzbereichsbegrenzungen für neonazistische Meinungsäußerungen? Die Stellungnahme der Bundesregierung im Fall Wunsiedel | 92 | ||
3. Fazit: Kein Ausschluss bestimmter Meinungen aus dem Schutzbereich des Art. 5 I 1 Hs. 1 GG | 94 | ||
II. § 130 IV StGB kein allgemeines Gesetz i.S.d. Art. 5 II GG | 98 | ||
1. Kritik am Ergebnis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Herleitung | 98 | ||
2. Die dogmatisch konkretisierende Ablehnung der Erfüllung des Allgemeinheitserfordernisses durch das Bundesverfassungsgericht | 102 | ||
3. Fazit: § 130 IV StGB als nichtallgemeines Gesetz – Überzeugendes Ergebnis mit Eintrübungen | 104 | ||
III. Keine Rechtfertigung des § 130 IV StGB als Sonderrecht zum Schutz der persönlichen Ehre, Art. 5 II Var. 3 GG | 105 | ||
1. Die verfassungsgerichtliche Neuordnung der Schrankenvorbehaltssystematik des Art. 5 II GG durch das Bundesverfassungsgericht | 105 | ||
2. Alternative: Eingriffsrechtfertigung bei einem klassischen Verständnis der Schrankenvorbehalte des Art. 5 II GG | 110 | ||
a) Der öffentliche Frieden als einziges von § 130 IV StGB geschütztes Rechtsgut | 111 | ||
b) Die Menschenwürde als eigentliches von § 130 IV StGB geschütztes Rechtsgut? | 112 | ||
c) Weitere Rechtsgutskonzeptionen für § 130 IV StGB | 114 | ||
d) Stellungnahme: Kein Ehr- bzw. Würdeschutz durch § 130 IV StGB | 116 | ||
3. Fazit: § 130 IV StGB als Norm zum Schutz des öffentlichen Friedens | 119 | ||
IV. Die verfassungsimmanente Einschränkbarkeit der Meinungsfreiheit – Das Grundgesetz als wertneutrale Grundordnung oder Träger eines antinationalsozialistischen Grundkonzepts? | 120 | ||
1. Verfassungsimmanente Beschränkungen als Eingriffsrechtfertigung auch für Grundrechte mit geschriebenem Schrankenvorbehalt | 120 | ||
2. Der Ansatz des Oberverwaltungsgerichts Münster im Konflikt mit dem Bundesverfassungsgericht | 122 | ||
a) Das oberverwaltungsgerichtlich erkannte antinationalsozialistische Grundkonzept des Grundgesetzes | 123 | ||
b) Das seinerzeitige Beharren des Bundesverfassungsgerichts auf weitgehender Wertneutralität und seine explizite Bestätigung dieser Meinung im Wunsiedel-Beschluss | 124 | ||
3. Zur grundgesetzlichen Verankerung einer verfassungsimmanenten Beschränkung rechtsextremistischer Äußerungen | 125 | ||
4. Fazit: Kein verfassungsimmanente Schranken begründendes antinationalsozialistisches Grundkonzept | 129 | ||
V. Die „Ausnahme-“ bzw. „Gegenentwurfslösung“ des Bundesverfassungsgerichts | 131 | ||
1. Die „Ausnahme“-Argumentation des Bundesverfassungsgerichts | 132 | ||
2. Inhaltliche wie methodische Kritik an der Konstruktion der Ausnahmelösung | 133 | ||
a) Inhaltliche Kritik: Die Ambivalenz der Gegenentwurfsthese | 133 | ||
b) Methodische Kritik: Keine Offenheit des Art. 5 II GG für Ausnahmen vom Verbot des Sonderrechts | 135 | ||
c) Geschichtsgeprägtes Richterrecht – Verfassungstheoretische Legitimationsansätze für die Ausnahmelösung des Bundesverfassungsgerichts | 142 | ||
d) Zur Problematik des systematischen „Bruches“ – Die Ausnahmelösung als punktuelle oder gar dauerhafte Schwächung der Meinungsfreiheit? | 144 | ||
3. Fazit: Wenig überzeugende Ausnahmelösung des Bundesverfassungsgerichts bei nur unzureichender Selbstbeschränkung | 149 | ||
C. Stellungnahme: Das Verbot (rechts)extremistischer Meinungsäußerungen nach Wunsiedel | 151 | ||
Kapitel 3: Das Strafrecht als Instrument der Grenzziehung zwischen Meinungsfreiheit und wehrhafter Demokratie | 154 | ||
A. Verbindliche verfassungsrechtliche und internationale Vorgaben für die Bestrafung speziell nach § 130 IV StGB | 155 | ||
I. Das Verhältnis von Strafrecht und der Verfassungsentscheidung für eine wehrhafte Demokratie bei der Bekämpfung des Rechtsextremismus | 155 | ||
1. Zur verfassungsgerichtlich bestätigten Praxis des weitgehenden strafrechtlichen Ersatzes der Instrumente wehrhafter Demokratie | 155 | ||
2. Die generelle Verfassungsmäßigkeit von mit den Werkzeugen wehrhafter Demokratie konfligierenden Strafgesetzen | 158 | ||
a) Das Grundgesetz als Verfassungsordnung frei von verbindlichen, konkreten strafrechtlichen Vorgaben gegen antidemokratisches Verhalten | 158 | ||
b) Enge Grenzen einer „Sperrwirkung“ insb. der Grundrechtsverwirkung für gleichgerichtetes Strafrecht | 161 | ||
c) Die wechselseitige Ergänzung von § 130 IV StGB und den Instrumenten der wehrhaften Demokratie | 164 | ||
3. Zwischenergebnis: Kein Strafverbot, kein Strafzwang für § 130 IV StGB aus verfassungsrechtlichen Normen der wehrhaften Demokratie | 165 | ||
II. Strafzwang bzw. Strafverbot als Konsequenz der völker- bzw. europarechtlichen Einbettung deutschen Rechts | 166 | ||
1. Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (CCPR/IPbpR) | 167 | ||
2. Das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (CERD) | 169 | ||
3. Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) | 171 | ||
a) Kein Verstoß des § 130 IV StGB gegen die Menschenrechtskonvention | 171 | ||
b) Kein sich aus der Menschenrechtskonvention ergebender Pönalisierungszwang | 173 | ||
4. Der europäische „Rahmenbeschluss Rassismus“ | 174 | ||
5. Zwischenergebnis: (Über)Erfüllung der völker- und europarechtlichen Anforderungen an das nationale Recht durch § 130 IV StGB | 181 | ||
III. Stellungnahme: Kein sich unmittelbar aus Grundgesetz oder internationalem Recht ergebendes Strafverbot, kein Strafzwang | 182 | ||
B. Allgemeine grundgesetzliche Anforderungen an strafrechtliche Sanktionen sowie ihre Erfüllung in § 130 IV StGB und dessen Anwendung | 183 | ||
I. Grundgesetzliche Anforderungen an strafrechtliche Sanktionen | 183 | ||
1. Das Erfordernis der Sozialschädlichkeit | 185 | ||
2. Die Geeignetheit zum Rechtsgüterschutz | 187 | ||
3. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit | 190 | ||
II. Die Erfüllung dieser Anforderungen im Fall des § 130 IV StGB | 192 | ||
1. Das Erfordernis der Sozialschädlichkeit | 193 | ||
2. Die Geeignetheit zum Rechtsgüterschutz | 194 | ||
3. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit | 199 | ||
a) Legitimer Zweck | 199 | ||
b) Geeignetheit | 205 | ||
c) Erforderlichkeit | 209 | ||
d) Angemessenheit | 210 | ||
4. Zwischenergebnis: Sicherung der Verhältnismäßigkeit von § 130 IV StGB durch restriktive Auslegung seines Anwendungsbereichs | 211 | ||
III. Die Erfüllung des Bestimmtheitsgebotes aus Art. 103 II GG | 212 | ||
IV. Die Erfüllung der erarbeiteten Anforderungen bei Anwendung des § 130 IV StGB auf die rechtsextremistischen Demonstrationen von Wunsiedel | 218 | ||
1. Zusammenfassung: Anforderungen an die Anwendung des § 130 IV StGB im Fall Wunsiedel | 219 | ||
2. Die Ereignisse in Wunsiedel und ihre tatsächlichen Auswirkungen auf den tatbestandlich geschützten öffentlichen Frieden | 219 | ||
3. Die in der Beurteilung des Einzelfalles sich wiederholende Inkonsequenz des Bundesverfassungsgerichts | 226 | ||
V. Fazit: Entwertung der erarbeiteten Anforderungen durch großzügige Anwendung im Einzelfall | 227 | ||
C. Stellungnahme: Der missglückte Versuch einer angemessenen Grenzziehung zwischen Meinungsfreiheit und wehrhafter Demokratie | 228 | ||
Kapitel 4: Rechts- und verfassungsvergleichende Betrachtung: Das Verbot von Meinungsäußerungen in Deutschland und in den Vereinigten Staaten von Amerika | 230 | ||
A. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit in den USA – Garant der Demokratie und damit schlechthin höchster Verfassungswert | 232 | ||
I. Freedom of Speech – Eine Bestandsaufnahme | 233 | ||
1. Die Meinungsfreiheit im 18. Jahrhundert: Verfassungsrechtliche Verankerung als Ausgangspunkt einer historischen Grundrechtsentwicklung | 233 | ||
2. Die Meinungsfreiheit im 19. und 20. Jahrhundert: Rede im Spiegelbild gesellschaftlicher Entwicklung | 235 | ||
3. Die Meinungsfreiheit im 21. Jahrhundert: Aushöhlung zu Gunsten nationaler Sicherheit? | 245 | ||
II. Gemeinsamkeiten im Schutz von Meinungsäußerungen dies- wie jenseits des Atlantiks | 250 | ||
1. Zum vergleichbaren Grundverständnis des Meinungsschutzes | 250 | ||
2. Der Grundsatz inhaltlicher Neutralität des Staates bei der Beschränkung von Meinungen | 252 | ||
3. Kein absoluter Schutz von Meinungsäußerungen | 256 | ||
4. Bevorzugter Schutz politischer bzw. die Öffentlichkeit berührender Meinungen | 260 | ||
5. Zwischenergebnis: Relativierung bestehender Gemeinsamkeiten im Verständnis der Meinungsfreiheit durch die Ausnahmelösung | 262 | ||
III. Das Problem der Grenzziehung: Grundlegende praktische Differenzen in Reichweite und Einschränkbarkeit der Meinungsfreiheit | 262 | ||
1. Meinungsfreiheit versus Menschenwürde – Zwei Verfassungen, zwei Leitgrundrechte | 263 | ||
2. Streitbarkeit versus „Wehrlosigkeit“ der Verfassung – Das Konzept wehrhafter Demokratie | 265 | ||
3. Hate Speech versus Hateful Conduct – Die Pönalisierung von Hassverbrechen in den USA und in Deutschland | 266 | ||
a) Die Rechtslage in den USA | 268 | ||
b) Die Rechtslage in Deutschland | 275 | ||
c) Stellungnahme: Die Unmöglichkeit einer eindeutigen Grenzziehung | 278 | ||
4. Zwischenergebnis: Herausgehobene Stellung der Meinungsfreiheit bei verbleibenden Abgrenzungsproblemen auch in den USA | 283 | ||
B. Die Straffreiheit der Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung des Nationalsozialismus und funktional äquivalenter Situationen in den USA | 284 | ||
I. Zur Verfassungswidrigkeit der Strafnorm des § 130 IV StGB nach US-amerikanischem Recht | 285 | ||
II. Zur Verfassungswidrigkeit eines vergleichbaren Versammlungsverbotes nach US-amerikanischem Recht | 287 | ||
III. Zur unvergleichbaren Ausgangslage: Deutsche Strenge gegenüber Äußerungsdelikten Rechtsextremer als zwingende Konsequenz der Schuld an Krieg und Holocaust? | 290 | ||
C. Stellungnahme: Keine unreflektierte Übernahme, sondern vorsichtige Orientierung am US-amerikanischen Verständnis in Grenzfragen der Meinungsfreiheit | 299 | ||
Kapitel 5: Lösungsansätze im Konflikt um die Grenzen der Meinungsfreiheit zur Sicherung der freiheitlichen Demokratie | 302 | ||
A. Die Unglaubwürdigkeit einer wertneutralen Umformulierung des § 130 IV StGB zum „allgemeinen Gesetz“ im Sinne des Art. 5 II GG | 303 | ||
I. Minimallösung: Die Aufnahme auch des Kommunismus als „Gegengewicht“ | 304 | ||
II. Die wertneutrale Umformulierung von der standpunkt- zur inhaltsdiskriminierenden Strafnorm | 305 | ||
III. Bewertung der Vorschläge, Fazit | 310 | ||
B. Die unglückliche Idee der Aufnahme eines antinationalsozialistischen Grundkonzepts in das Grundgesetz | 311 | ||
I. Bekenntnis zur Abkehr von der nationalsozialistischen Zwangsherrschaft in der Präambel des Grundgesetzes | 312 | ||
II. Die Normierung eines „Vorbehalts der Friedlichkeit und Waffenlosigkeit“ im Text des Grundgesetzes selbst | 315 | ||
III. Die Aufnahme eines antinationalsozialistischen Grundkonzeptes unmittelbar in Art. 5 GG | 316 | ||
IV. Bewertung der Vorschläge, Fazit | 317 | ||
C. Die zur Wahrung der Balance zwischen Meinungsfreiheit und wehrhafter Demokratie unabdingbare Streichung des § 130 IV StGB | 323 | ||
I. Keine Streichung des gesamten § 130 StGB | 324 | ||
II. Die Streichung des § 130 IV StGB | 326 | ||
1. Die juristische Notwendigkeit einer Streichung des § 130 IV StGB | 327 | ||
2. Die rechtspolitische Vorteilhaftigkeit einer Streichung des § 130 IV StGB | 327 | ||
III. Kompensationsansätze im Falle einer Streichung des § 130 IV StGB | 332 | ||
1. Keine taugliche Kompensation über einen verstärkten Einsatz der verfassungsrechtlichen Werkzeuge wehrhafter Demokratie | 333 | ||
2. Nur plakatierter Freiheitsgewinn bei Kompensation mittels freiheitsbeschränkender Erweiterung des Versammlungsrechts | 334 | ||
3. Die geringe Überzeugungskraft einer Rückbesinnung auf die „öffentliche Ordnung“ | 337 | ||
4. Keine Lösung des Grundkonflikts durch Ausweichen in das Zivilrecht | 339 | ||
D. Fazit: Streichung des § 130 IV StGB bei Kompensation mittels konsequenter Anwendung verbleibender Straftatbestände als Kompromiss zwischen Meinungsfreiheit und wehrhafter Demokratie | 340 | ||
Kapitel 6: Zusammenfassung der Ergebnisse und Ausblick | 343 | ||
Literaturverzeichnis | 352 | ||
Sachwortverzeichnis | 391 |