Das Ungeborene im Widerspruch
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Das Ungeborene im Widerspruch
Der symbolische Schutz des menschlichen Lebens in vivo und sein Fortwirken in einer allopoietischen Strafgesetzgebung und Strafrechtswissenschaft
Schriften zum Strafrecht, Vol. 276
(2015)
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About The Author
Gloria Berghäuser, geboren 1980 in Gießen, ist Referendarin am Oberlandesgericht München und hat an der Universität Passau Rechtswissenschaft studiert. Dort arbeitete sie bereits während ihres Studiums am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie von Prof. Dr. Werner Beulke, der später auch ihre Promotion betreute. Im Anschluss an das Erste Juristische Staatsexamen im Jahre 2008 setzte sie ihr Engagement zunächst am vorbenannten Lehrstuhl als wissenschaftliche Mitarbeiterin und später für die Kanzlei ihres Doktorvaters als freie Mitarbeiterin fort. Ihre mit »summa cum laude« bewertete Dissertation erfuhr die Unterstützung durch ein Promotionsstipendium der Studienstiftung des deutschen Volkes.Abstract
In den 1970er und 1990er Jahren fand die Debatte um die Abtreibung ihren Weg vor das Bundesverfassungsgericht und ein verfassungsgerichtliches Postulat von der Gleichwertigkeit menschlicher Individuen vorgeblich Eingang in das Gesetz. In Identifizierung des Wertungswiderspruchs mit einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nimmt die Autorin die Debatte wieder auf und fragt nach gewichtigen sachlichen Gründen, welche die Ungleichbehandlungen im prä- und postnatalen Lebensschutz zu rechtfertigen wissen.Ihre differenzierte Analyse einschlägiger Vorschriften zeichnet (jenseits der Nidationsverhütung) das Bild einer symbolischen Gesetzgebung, die Wertungswidersprüche funktionalisiert, um vom Rechtsgüterschutz abweichende Zielsetzungen verwirklichen zu können. Der Preis, den die Rechtsordnung für diese kurzzeitige Verwirklichung latenter Zielsetzungen zahlt, ist die nachhaltige Beschädigung ihrer von einem autopoietischen Anspruch geprägten Identität. Er wird von ihr erst dann nicht länger zu begleichen sein, wenn sich Gesetz und Verfassungskonkretisierung vom Postulat des gleichwertigen Lebensschutzes transparent zu distanzieren wagen.»The Unborn Contradiction: The Symbolic Protection of Human Life in Vivo, and Its Continued Influence in an Allopoietic Criminal Legislation«German Criminal law shows a number of inequalities with regards to the protection of human life against killing or injury in its pre- and postnatal stages. Taking as its point of departure the rulings of the Constitutional Court on the subject, the study devotes itself to the question whether there are objective reasons for these inequalities. A differentiated analysis of relevant legislation finds that symbolic criminal legislation functionalises legal contradictions, and consequently undermines the autopoietic self-understanding of the legal system.
Table of Contents
Section Title | Page | Action | Price |
---|---|---|---|
Vorwort | 7 | ||
Inhaltsverzeichnis | 9 | ||
Abkürzungsverzeichnis | 31 | ||
Kapitel 1: Einleitende Bemerkungen. Zweierlei Untersuchungsinteressen | 43 | ||
Abschnitt 1: Das Interesse der Verfasserin an einer neuerlichen Analyse der §§ 218 ff. StGB. Unverständnis und seine Überwindung | 44 | ||
Abschnitt 2: Das (vernünftige) Interesse der Rechtsordnung an einer neuerlichen Analyse der §§ 218 ff. StGB. Zugleich ein Ausblick auf den Untersuchungsgang | 47 | ||
Kapitel 2: Die Schwangerschaftsabbruchsentscheidungen des BVerfG. Verfassungsrechtlicher und strafzwecktheoretischer Diskurs | 55 | ||
Abschnitt 1: Der verfassungsrechtliche Diskurs. WER ist WIE zu schützen | 56 | ||
A. Das Schutzpflichtkonzept | 58 | ||
I. Seine Subsidiarität gegenüber der Abwehrfunktion der Grundrechte | 59 | ||
II. Seine Begründung in Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG und Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG | 61 | ||
1. Keine unmittelbare Anwendung des Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG | 61 | ||
2. Der Auslegungsmaßstab des Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG | 63 | ||
3. Die mittelbare Drittwirkung des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG | 64 | ||
B. WER ist zu schützen: Der Beginn des grundrechtlichen Lebens- und Würdeschutzes | 65 | ||
I. Der Schutz des ungeborenen Lebens nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG | 66 | ||
1. Der Schutz potenzieller bis aktualisierter Lebensinteressen | 68 | ||
a) Der Schutz aktualisierter Lebensinteressen | 68 | ||
aa) Eine interessenorientierte Zuschreibung von Rechten | 68 | ||
bb) Die Ursprünge in der Philosophie Lockes | 70 | ||
cc) Der Schutz „bewusster Wesen“ in ihrer Empfindungsfähigkeit | 71 | ||
dd) Der Schutz „selbstbewusster Wesen“ in ihrem Lebenswunsch | 73 | ||
b) Der Schutz potenzieller Lebensinteressen | 76 | ||
aa) Das Potenzialitätsargument | 77 | ||
(1) Das Potenzialitätsargument in BVerfGE 39, 1 | 78 | ||
(2) Die allgemeine Potenzialität des menschlichen Lebens | 79 | ||
(3) Die Analogie zum Anwartschaftsrecht | 80 | ||
bb) Das Identitätsargument | 82 | ||
(1) Eine Identität aus den Anlagen von Ich- und Zeitbewusstsein | 82 | ||
(2) Eine Identität aus dem Genom | 85 | ||
(3) Eine Identität aus der Differenzierung von Embryoblast und Trophoblast | 90 | ||
(4) Eine Identität aus der Unteilbarkeit | 93 | ||
c) Kritik und die Abkehr vom Potenzialitätsargument in BVerfGE 88, 203 | 96 | ||
2. Der Schutz gattungsspezifischer Lebensinteressen (Speziesismus) | 99 | ||
3. Der Schutz einer kontinuierlichen Entwicklung (Kontinuitätsargument) | 102 | ||
4. Die unentschiedene pränidative Entwicklungsphase | 105 | ||
a) Das unentschiedene empirische Sachurteil | 106 | ||
b) Das unentschiedene normative Werturteil | 108 | ||
c) Gegen einen Schutz „in dubio pro vita“ | 109 | ||
II. Der Schutz des ungeborenen Lebens nach Art. 1 Abs. 1 GG | 111 | ||
1. Die Ablehnung von Interessenschutz und Leistungskonzeptionen | 112 | ||
2. Der Schutz eines Eigenwerts auch nach den Wertkonzeptionen | 113 | ||
3. Parallele Unentschiedenheit der pränidativen Entwicklungsphase | 116 | ||
III. Ausblick | 117 | ||
C. WIE ist zu schützen: Die Art des grundrechtlichen Lebens- und Würdeschutzes | 117 | ||
I. Der eigenständige Schutz des ungeborenen Lebens | 118 | ||
II. Der individuelle Schutz des ungeborenen Lebens | 119 | ||
III. Der gleichwertige Schutz des ungeborenen Lebens | 119 | ||
1. „One Size“ | 119 | ||
2. Gleichwertigkeit statt Gleichartigkeit | 121 | ||
D. Conclusio und Ausblick | 122 | ||
Abschnitt 2: Der strafzwecktheoretische Diskurs. WARUM geschützt wird | 124 | ||
A. Die positiv-generalpräventive Zielsetzung | 124 | ||
I. Die Wirkweise strafgesetzlicher Vorschriften | 125 | ||
II. Das Zusammenwirken mit der Gesamtrechtsordnung | 126 | ||
B. Bewusstseinsbildung und/oder -abbildung | 127 | ||
I. In der ersten Schwangerschaftsabbruchsentscheidung | 127 | ||
II. In der zweiten Schwangerschaftsabbruchsentscheidung | 128 | ||
C. Conclusio und Ausblick | 130 | ||
Kapitel 3: Die Formulierung eines Gebots der Wertungswiderspruchsfreiheit. Aus verfassungsrechtlicher und strafzwecktheoretischer Sicht | 132 | ||
Abschnitt 1: Eine Klassifikation von Widersprüchen. Das Untersuchungsinteresse am Wertungswiderspruch | 133 | ||
A. Der „echte“ und der nur „scheinbare“ Widerspruch | 135 | ||
I. Die formale Identität der rechtsetzenden Autorität | 135 | ||
II. Keine Auflösung unter Anwendung allgemeiner Kollisionsregeln | 137 | ||
B. Die verschiedenen Arten des Widerspruchs | 137 | ||
I. Die technischen „Widersprüche“ | 138 | ||
II. Die Normwidersprüche | 139 | ||
III. Die Wertungswidersprüche | 140 | ||
IV. Die teleologischen Widersprüche und Prinzipienwidersprüche | 142 | ||
C. Das Untersuchungsinteresse am Wertungswiderspruch | 143 | ||
Abschnitt 2: Eine verfassungsrechtlich begründete Wertungswiderspruchsfreiheit. Die „Einheit der Rechtsordnung“ | 144 | ||
A. Der Ursprung im materiellen Rechtsstaatsprinzip | 146 | ||
B. Der Grundsatz der Rechtssicherheit | 147 | ||
I. Die Normenklarheit i.e.S. | 148 | ||
II. Die Normenklarheit i.w.S. | 149 | ||
1. Die Klarheit über den jeweiligen Normbefehl | 149 | ||
2. Die Wertungsklarheit | 152 | ||
C. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz | 153 | ||
D. Die Vereinbarkeit mit den Grundrechten, Art. 1 Abs. 3, 20 Abs. 3 GG | 154 | ||
I. Die Normenpyramide nach der Stufentheorie | 155 | ||
II. Die Freiheit von vertikalen Wertungswidersprüchen | 156 | ||
III. Die mittelbare Freiheit von horizontalen Wertungswidersprüchen | 156 | ||
IV. Die Untersuchungsrelevanz | 157 | ||
1. Für den postnidativen Ungeborenenschutz | 159 | ||
2. Für den pränidativen Ungeborenenschutz | 161 | ||
V. Zusammenfassung | 162 | ||
E. Der allgemeine Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1, 1 Abs. 3 GG: Das Gebot der Rechtsetzungsgleichheit | 162 | ||
I. Die Feststellung einer Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem | 164 | ||
1. Für den postnidativen Ungeborenenschutz | 165 | ||
a) Die Wahl eines grundrechtlich definierten tertium comparationis: Die wesentliche Gleichheit zum geborenen Menschen nach den Art. 2 Abs. 2 S. 1 und 1 Abs. 1 GG | 165 | ||
b) Die Freiheit von horizontalen Wertungswidersprüchen | 166 | ||
c) Die subsidiäre Wahl eines naturwissenschaftlichen tertium comparationis | 167 | ||
2. Für den pränidativen Ungeborenenschutz | 170 | ||
a) Die Selbstbindung statt hierarchische Bindung des Gesetzgebers | 170 | ||
b) Die Wahl eines grundrechtlichen tertium comparationis | 170 | ||
c) Die alternative Wahl eines naturwissenschaftlichen tertium comparationis | 171 | ||
II. Die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem | 173 | ||
1. Eine Freiheit von Willkür oder gewichtige sachliche Begründung | 173 | ||
2. Die Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen des postnidativen ungeborenen Lebens | 174 | ||
3. Die Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen des pränidativen ungeborenen Lebens | 176 | ||
III. Conclusio: Der allgemeine Gleichheitssatz als Dreh- und Angelpunkt einer verfassungsrechtlich konkretisierten Freiheit von Wertungswidersprüchen | 177 | ||
F. Die Relevanz für die einfachgesetzliche Analyse | 179 | ||
Abschnitt 3: Eine strafzwecktheoretisch begründete Wertungswiderspruchsfreiheit. Die positive Generalprävention | 180 | ||
A. Die Grundlagen der positiven Generalprävention | 181 | ||
I. Ihre herkömmliche Abgrenzung zu den absoluten Straftheorien | 181 | ||
II. Ihre Definition und Platzierung innerhalb der relativen Straftheorien | 183 | ||
III. Ihre Einbettung in die Strafzwecke des Strafgesetzbuchs | 185 | ||
IV. Plausibilität statt Empirie | 188 | ||
B. Die Erscheinungsformen positiv-generalpräventiver Theorien | 191 | ||
I. Die positive Generalprävention nach Durkheim | 192 | ||
II. Die positive Generalprävention im Gewand der Vergeltungstheorie | 195 | ||
1. Ein Unrechtsausgleich zur Herstellung von Gerechtigkeit und Autorität | 195 | ||
2. Hegel: Eine Normstabilisierung durch die Antwort auf einen abweichenden Weltentwurf | 197 | ||
3. Die funktionale Vergeltungstheorie | 200 | ||
III. Das Zusammenspiel von positiver und negativer Generalprävention | 202 | ||
1. Das v. Feuerbach’sche Grundkonzept negativer Generalprävention: Rationale Kosten-Nutzen-Kalkulation vs. psychologischer Zwang | 202 | ||
2. „Positiv-generalpräventive“ Modifikationen des Grundkonzepts: Eine Sittenbildung durch Abschreckung | 204 | ||
a) Haffke: Die Übertragung des Freud’schen Persönlichkeitsmodells auf die Ebene der Gesellschaft | 206 | ||
b) Weitere Modifikationen der Grundthese negativer Generalprävention | 209 | ||
C. Eine vergleichende Betrachtung der Mechanismen unterstellter generalpräventiver Wirkweisen | 212 | ||
I. Positiv-generalpräventive Wirkweise: Die Mechanismen eines kommunikativen Lernprozesses mit dem intendierten Lernerfolg der „Einsicht“ | 212 | ||
1. Die direkte Kommunikation zwischen Recht und Allgemeinheit | 212 | ||
a) Die Antwort auf das Täterverhalten | 212 | ||
b) Die Veröffentlichung der Antwort auf das Täterverhalten | 213 | ||
c) Das primäre Kommunikationsziel der „Verständigung“ und der übergeordnete Kommunikationszweck der „Einsicht“ | 214 | ||
2. Die „weitergeleitete“ Kommunikation zwischen Recht und Allgemeinheit: Vom Recht zum Bürger zum nächsten Bürger | 216 | ||
a) Die Weiterleitung durch informelle Sozialisationsinstanzen | 217 | ||
b) Lernmechanismen innerhalb der „weitergeleiteten“ Kommunikation | 219 | ||
II. Negativ-generalpräventive Wirkweise: Die Mechanismen verschiedenartiger Lernprozesse mit dem intendierten Lernerfolg (einer Sittenbildung durch) „Furcht“ | 223 | ||
1. Das Konzept der rationalen Kosten-Nutzen-Kalkulation: Die Mechanismen eines kommunikativen Lernprozesses mit dem intendierten Lernerfolg rational nachvollzogener „Furcht“ | 224 | ||
2. Das Konzept des „psychologischen Zwangs“ | 225 | ||
a) Vorbemerkungen zu einer Gegenüberstellung von klassischer und operanter Konditionierung | 226 | ||
b) Die Mechanismen eines Lernprozesses der klassischen Konditionierung mit dem intendierten Lernerfolg automatisierter Vermeidungsreaktion | 227 | ||
c) Die Mechanismen eines Lernprozesses der Beobachtung mit dem intendierten Lernerfolg der Nachahmung | 231 | ||
III. Eine Abgrenzung der Mechanismen generalpräventiver Wirkweisen | 234 | ||
D. Die Freiheit von Wertungswidersprüchen als generalpräventive Wirksamkeitsvoraussetzung | 235 | ||
I. Die verfassungsrechtlichen Grenzen eines generalpräventiven Strafens | 236 | ||
II. Von den Mechanismen zu den Voraussetzungen generalpräventiver Wirkweisen | 237 | ||
1. Positiv-generalpräventive Lernprozesse: „Verständnisvolle Einsicht“ in Wert- und Unrechtsvorstellungen | 237 | ||
a) Die nicht erkennbare sachliche Begründung einer Ungleichbehandlung: Eine Kommunikationsstörung | 238 | ||
b) Die fehlende sachliche Begründung einer Ungleichbehandlung: Eine „positiv-generalpräventive Paradoxie“ | 240 | ||
2. Lernprozesse negativ-generalpräventiver Zielsetzung: „Verständnislose Furcht“ vor oder Imitation von Strafe | 243 | ||
III. Die „Einsicht“ in und die „Furcht“ vor der Abtreibungsgesetzgebung | 245 | ||
Kapitel 4: Die Analyse ausgewählter Regelungen rund um den Schwangerschaftsabbruch auf Wertungswidersprüche. Einleitende Bemerkungen | 249 | ||
Abschnitt 1: Gang und Gegenstand der einfachgesetzlichen Analyse. Ungleichbehandlungen trotz Gleichwertigkeit | 250 | ||
A. Der Vergleich des postnidativen Ungeborenenschutzes mit den Vorschriften zum Schutz des „Menschen“ i.S.d. Strafrechts | 252 | ||
B. Der Vergleich des pränidativen Ungeborenenschutzes mit den Vorschriften zum Schutz des postnidativen ungeborenen Lebens | 253 | ||
C. Der Vergleich des pränidativen Ungeborenenschutzes mit anderen Vorschriften zum Schutz des pränidativen ungeborenen Lebens | 255 | ||
Abschnitt 2: Geschützte Rechtsgüter und „Schutzreflexe“. Der „Januskopf“ des Schwangerschaftsabbruchs | 256 | ||
A. Der primäre Schutz des ungeborenen Lebens | 257 | ||
I. Die Benennung des primären Schutzguts | 257 | ||
II. Die Spezifizierung des primären Schutzguts | 258 | ||
III. Die Bezeichnung als „Leibesfrucht“ | 261 | ||
B. Der (Mit‑)Schutz von Gesundheit und Leben der Schwangeren | 262 | ||
I. Die Entfaltung eines „Schutzreflexes“ | 262 | ||
1. Der Arztvorbehalt in den §§ 218ff. StGB | 263 | ||
2. Das Regelbeispiel des § 218 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StGB | 264 | ||
3. Die Konkurrenz zu den Körperverletzungsdelikten | 265 | ||
II. Kein Schutz als selbstständiges Rechtsgut | 267 | ||
C. Der (Mit‑)Schutz der Entscheidungsfreiheit der Schwangeren | 268 | ||
D. Ausblick | 269 | ||
Abschnitt 3: Die Zäsur zwischen „Mensch“ und „Leibesfrucht“. Die strafgesetzliche „Menschwerdung“ mit der Geburt | 271 | ||
A. Ungleichbehandlung: Der reduzierte strafgesetzliche Schutz der „Leibesfrucht“ | 271 | ||
I. Ein „Gefälle“ im strafgesetzlichen Lebensschutz | 272 | ||
II. Der Ursprung des „Gefälles“ im strafgesetzlichen Lebensschutz | 274 | ||
1. Der Streit um die Datierung der strafgesetzlichen „Menschwerdung“ | 274 | ||
a) Die Zäsur des Geburtsbeginns (h.M.) | 275 | ||
b) Die alternative Zäsur der Geburtsvollendung | 276 | ||
c) Die alternative Zäsur abstrakter extrakorporaler Lebensfähigkeit | 280 | ||
d) Die Entscheidung des Streits | 282 | ||
2. Der Streit um die Definition des Geburtsbeginns | 283 | ||
a) Das Einsetzen der Eröffnungswehen (h.M.) | 284 | ||
b) Der Beginn der Öffnung des Uterus (h.M.) | 286 | ||
3. Conclusio und Ausblick | 286 | ||
B. Sachliche Begründung des reduzierten strafgesetzlichen Schutzes der „Leibesfrucht“ | 288 | ||
I. Legitimer Zweck: Eine Rücksichtnahme auf die symbiotische Verbindung mit dem Ungeborenen | 289 | ||
1. Die Schutzbedürftigkeit des Ungeborenen in seiner symbiotischen Verbindung mit der Schwangeren | 291 | ||
2. Die Schutzfähigkeit des Gesetzes | 293 | ||
a) Gegenüber der allgemeinen Lebensführung der Schwangeren | 294 | ||
b) Gegenüber absichtlichen Abbruchshandlungen der Schwangeren | 295 | ||
3. Das Verhaltensunrecht des Täters | 296 | ||
4. Keine Rücksichtnahme auf eine verminderte Tötungshemmung | 298 | ||
5. Conclusio | 299 | ||
II. Ein „Scheinzweck“: Die Einbeziehung des „sonstigen Dritten“ in den Anwendungsbereich der §§ 218 ff. StGB | 300 | ||
1. Die Schutzfähigkeit gegenüber Dritteinwirkungen | 301 | ||
2. Das Verhaltensunrecht des „sonstigen Dritten“ | 303 | ||
3. Das Regelbeispiel des § 218 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StGB | 303 | ||
4. Conclusio: Der Ausdruck eines reduzierten Erfolgs- statt Verhaltensunrechts | 304 | ||
III. Unangemessenheit: Die positiv-generalpräventive Botschaft einer schematisierenden Zäsur | 306 | ||
C. Conclusio: Eine „Menschwerdung wie von Zauberhand“ | 308 | ||
Kapitel 5: Die medizinisch-soziale Indikation des § 218a Abs. 2 StGB. Verallgemeinerte Umkehrung von Werten | 310 | ||
Abschnitt 1: Der Indikationentatbestand und sein Einwilligungserfordernis. Die willensgemäße Befreiung aus einem notstandsähnlichen Konflikt | 312 | ||
A. Die zwei Typen einer medizinisch-sozialen Indikation:nGenuin medizinisch oder eher sozial | 313 | ||
B. Ein „nothilfefeindliches“ Einwilligungserfordernis | 316 | ||
I. Mögliche und unmögliche Dispositionen der Schwangeren | 317 | ||
II. Eine Anwendung der Grundsätze der „aufgedrängten Nothilfe“ | 320 | ||
1. Zum Verbot aufgedrängter Gefahrenabwehr nach den §§ 32, 34 StGB | 322 | ||
2. Zum Verbot des aufgedrängten Abbruchs nach § 218a Abs. 2 StGB | 324 | ||
a) Die grundsätzliche Nothilfefeindlichkeit der Indikationen | 324 | ||
b) Die nothilfefeindliche Behandlung einer mutmaßlichen Einwilligung | 326 | ||
III. Conclusio | 328 | ||
Abschnitt 2: Von fehlender Abwägungsrelevanz. Nur das Für oder auch das Wider | 329 | ||
A. Die Ungleichbehandlung: Vorweggenommen statt offen | 329 | ||
I. Ein abstrakt-generell vorweggenommenes Abwägungsergebnis | 330 | ||
II. Der verbleibende Spielraum für eine Entscheidung im Einzelfall | 332 | ||
1. Die Schwere der drohenden Gesundheitsbeeinträchtigung | 333 | ||
2. Jenseits der Gefahrenprognose | 333 | ||
a) Die (auch grundrechtlich garantierte) Unerheblichkeit „fetusgebundener Umstände“ | 335 | ||
b) Die (einfachgesetzlich garantierte) Unerheblichkeit sonstiger Umstände | 338 | ||
III. Der Verzicht auf eine Angemessenheitsklausel | 339 | ||
IV. Conclusio | 340 | ||
B. Die sachliche Begründung: Eine vermeintlich nur antizipierte Entscheidung über Umstände des Einzel- oder auch Regelfalls | 341 | ||
I. Zu einer erhöhten Gefahrtragungspflicht der Schwangeren im Allgemeinen | 342 | ||
1. Die Rechtsgedanken der §§ 13 und 35 Abs. 1 S. 2 StGB | 343 | ||
2. Die erhöhte Gefahrtragungspflicht in einem „persönlichen Näheverhältnis“ | 344 | ||
3. Die erhöhte Gefahrtragungspflicht eines Gefahrenverursachers | 348 | ||
a) Die actio praecedens: Willentliche Teilnahme am zur Empfängnis führenden Geschlechtsverkehr | 349 | ||
b) Die Verletzung einer Obliegenheit durch den Geschlechtsverkehr | 350 | ||
c) Der objektive Zurechnungszusammenhang zwischen actio praecedens und Gefahreneintritt | 358 | ||
aa) Das allgemeine Lebensrisiko eines unvorhersehbar lebens- oder gesundheitsgefährdenden Schwangerschaftsverlaufs | 360 | ||
bb) Die Risiken sexueller Aktivität im Wissen um eine „schwangerschaftsfeindliche Konstitution“ | 362 | ||
(1) In dubio ein allgemeines Lebensrisiko | 363 | ||
(2) Wenigstens aber ein erlaubtes Risiko | 366 | ||
4. Conclusio | 367 | ||
II. Zu einer Erhöhung der Gefahrtragungspflicht durch die Suiziddrohung der Schwangeren | 368 | ||
1. Kein erzwungener Schwangerschaftsabbruch, aber eine herbeigeführte Indikationenlage | 369 | ||
a) Die Empfindlichkeit einer Suiziddrohung | 369 | ||
aa) Das Inaussichtstellen eines autoaggressiven Verhaltens | 370 | ||
bb) Das empfindliche Übel für den behandelnden Arzt eines potenziellen Suizidenten | 371 | ||
(1) Das Anhalten zu einer Abwägung von Leben gegen Leben | 372 | ||
(2) Die Rechtfertigung des Arztes nach § 218a Abs. 2 StGB | 373 | ||
(3) Die ärztlichen Pflichten nach §§ 12 Abs. 2 SchKG, 13 StGB | 374 | ||
b) Die Kausalität des Gesetzes statt der Suiziddrohung | 376 | ||
c) Conclusio | 377 | ||
2. Die absichtlich herbeigeführte Indikationenlage („Indikationenprovokation“) | 378 | ||
a) Die offenen Einbruchsstellen zur Berücksichtigung eines Rechtsmissbrauchs | 379 | ||
b) Die „strategische“ Suiziddrohung: Das Gefahrenmerkmal als versteckte Einbruchsstelle | 380 | ||
3. Die sonst vorwerfbar herbeigeführte Indikationenlage | 383 | ||
a) Eine ernsthafte Suiziddrohung und Lebensgefahr | 383 | ||
b) Die fehlende Abwägungsrelevanz einer ernsthaften Suiziddrohung | 386 | ||
c) Die Unangemessenheit nur des mangelnden Nötigungsdrucks | 390 | ||
4. Conclusio | 393 | ||
III. Zu einer Erhöhung der Gefahrtragungspflicht durch ein das Ungeborene schädigendes Vorverhalten der Schwangeren | 394 | ||
1. Die sonst vorwerfbar herbeigeführte Indikationenlage | 395 | ||
a) Keine Pflichtwidrigkeit des schädigenden Vorverhaltens | 396 | ||
b) Keine Obliegenheitsverletzung durch das schädigende Vorverhalten | 399 | ||
c) Schwierigkeiten des Kausalitätsnachweises | 400 | ||
d) Conclusio | 402 | ||
2. Die absichtlich herbeigeführte Indikationenlage („Indikationenprovokation“) | 402 | ||
a) Eine unzumutbare Gesundheitsgefahr | 404 | ||
b) Schwierigkeiten des Kausalitätsnachweises | 405 | ||
3. Conclusio | 408 | ||
IV. Eine „Nötigungsindikation“ | 409 | ||
1. Die Definition einer „Nötigungsindikation“ | 411 | ||
a) Die tatbestandsmäßige Nötigung des Täters zur Tatbegehung | 411 | ||
b) Die rechtswidrige Nötigung des Täters zur Tatbegehung | 412 | ||
c) Die Herbeiführung einer Indikationenlage | 413 | ||
2. Die Subsumtion unter die Definition der „Nötigungsindikation“ | 414 | ||
a) Die Herbeiführung einer Indikationenlage | 414 | ||
b) Die tatbestandsmäßige Nötigung der Schwangeren zum Abbruch | 415 | ||
aa) Die Drohung (auch mit einem Unterlassen) | 415 | ||
bb) Das empfindliche Übel | 417 | ||
cc) Kausalität, objektive Zurechnung und Nötigungsvorsatz | 418 | ||
c) Die rechtswidrige Nötigung der Schwangeren zum Abbruch | 419 | ||
aa) Rechtswidrige Gewaltanwendung oder -drohung | 420 | ||
bb) Rechtswidrige und rechtmäßige Verlassensdrohungen | 420 | ||
(1) Die rechtsmissbräuchliche Herbeiführung der Indikationenlage | 421 | ||
(2) Die sonst vorwerfbare Herbeiführung der Indikationenlage | 422 | ||
(a) Missbilligung wegen Verstoßes gegen § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB? | 423 | ||
(b) Missbilligung wegen Verletzung einer Obhutsgarantenpflicht gegenüber dem Ungeborenen? | 424 | ||
cc) Conclusio | 425 | ||
3. Die rechtliche Behandlung der „Nötigungsindikation“ | 425 | ||
a) Die Rechtsfolgen des Nötigungsnotstandes nach den §§ 34, 35 StGB | 426 | ||
b) Die (fehlenden) Rechtsfolgen der „Nötigungsindikation“ nach § 218a Abs. 2 StGB | 429 | ||
aa) Die abstrakt-generelle Vorwegnahme von Interessenabwägung und Angemessenheit | 429 | ||
bb) Die Einwilligung der Schwangeren in den Abbruch | 433 | ||
4. Conclusio | 435 | ||
C. Conclusio | 436 | ||
I. Das tatsächliche Fehlen einer Abwägungsrelevanz: Die Garantenstellung und (vermeintlichen) Gefahrverursachungsbeiträge der Schwangeren | 436 | ||
II. Das nur verlautbarte Fehlen einer Abwägungsrelevanz in Sachverhalten der „Nötigungsindikation“ | 439 | ||
III. Der Transport von Wert- und Geringschätzung durch das Mittel der Abwägungsrelevanz | 441 | ||
Abschnitt 3: Vorverlegung und Umkehrung. Ein Zweiklang in der Defensive oder Unterlassensnähe | 443 | ||
A. Ungleichbehandlungen: Vorverlegung des Gefahreneintritts und Umkehrung des Proportionalitätsmaßstabs | 445 | ||
I. Vorverlegung: Eine künftige statt gegenwärtige Gefahr | 445 | ||
1. Die unterschiedlichen Gefahrenbegriffe der §§ 34 S. 1 und 218a Abs. 2 StGB | 446 | ||
2. Die „konkrete Gefahr“ i.S.d. § 218a Abs. 2 StGB | 447 | ||
a) Eine Auslegung in Anlehnung an die konkreten Gefährdungsdelikte | 447 | ||
b) Die weite Auslegung eines Rechtfertigungsmerkmals | 448 | ||
c) Die grammatikalische und systematische Auslegung | 451 | ||
d) Die teleologische Auslegung | 453 | ||
aa) Die Anerkennung des prospektiven Schwangerschaftskonflikts | 453 | ||
bb) Die Vorsorge gegenüber Spätabbrüchen | 454 | ||
(1) Gegenüber Spätabbrüchen in „embryopathischen“ Konfliktlagen | 454 | ||
(a) Methoden der Pränataldiagnostik | 455 | ||
(b) Künftige Gefahr als Ergebnis pränataldiagnostischer Methoden | 459 | ||
(2) Gegenüber Spätabbrüchen in genuin medizinischen Konfliktlagen | 459 | ||
e) Conclusio | 460 | ||
II. Umkehrung: Eine Abwägung von Leben gegen Leben | 461 | ||
B. Sachliche Begründung: Von einer erhöhten Duldungspflicht in der Defensive und einer reduzierten Gefahrtragungspflicht in Unterlassensnähe | 466 | ||
I. Eine erhöhte Duldungspflicht in Sachverhalten eines Defensivnotstands | 467 | ||
1. Der Anwendungsbereich des Defensivnotstandes | 468 | ||
2. Die Rechtsfolgen des Defensivnotstandes | 474 | ||
a) Die Überwindung des in § 34 S. 1 StGB normierten Proportionalitätsmaßstabes | 474 | ||
aa) Die Überhöhung des Gefahrenursprungs innerhalb des § 34 S. 1 StGB | 475 | ||
bb) Die analoge Anwendung des § 228 S. 1 BGB | 477 | ||
cc) Die differenzierte Bestimmung der Rechtsfolgen eines Defensivnotstandes | 478 | ||
b) Die Überwindung der in § 34 StGB normierten absoluten Grenze: Rechtfertigungsfähigkeit der Tötung | 480 | ||
c) Der Verzicht auf einen gegenwärtigen Gefahrengrad | 482 | ||
3. Der indizierte Schwangerschaftsabbruch im Anwendungsbereich des Defensivnotstandes | 484 | ||
a) Eine Haftung für das „schicksalhafte So-Sein“ | 485 | ||
b) Eine einseitige Verpflichtung des postnidativen ungeborenen Lebens | 488 | ||
aa) In Sachverhalten der medizinisch-sozialen Indikation (§ 218a Abs. 2 StGB) | 489 | ||
bb) In Sachverhalten der Perforation (§ 34 StGB) | 491 | ||
cc) In Sachverhalten der kriminologischen Indikation (§ 218a Abs. 3 StGB) | 493 | ||
dd) Conclusio | 494 | ||
c) Der überschießende Zuständigkeitsanteil der Schwangeren | 494 | ||
aa) Auch eine qualitative Asymmetrie in den Sachverhalten der medizinisch-sozialen Indikation (§ 218a Abs. 2 StGB) und der Perforation (§ 34 StGB) | 495 | ||
bb) Eine zeitliche Asymmetrie in den Sachverhalten der kriminologischen Indikation (§ 218a Abs. 3 StGB) | 496 | ||
cc) Die Rechtsfolgen einer asymmetrischen, beidseitigen Existenzhaftung | 497 | ||
d) Eine institutionelle Rücksichtnahmepflicht aus „Lebensdank“ | 498 | ||
aa) Eine vorrangige Verpflichtung aus „Lebensspende“ statt „Lebensdank“ | 499 | ||
bb) Verpflichtungen aus „natürlicher Verbundenheit“ | 500 | ||
4. Conclusio | 502 | ||
II. Eine reduzierte Gefahrtragungspflicht in Sachverhalten des Unterlassens | 505 | ||
1. Der Anwendungsbereich einer rechtfertigenden Unzumutbarkeit des normgemäßen positiven Tuns | 506 | ||
a) Das tatbestandsmäßige unechte Unterlassen | 506 | ||
b) Die Rücksichtnahme auf einen verringerten Unrechtsgehalt durch die Anerkennung besonderer Zumutbarkeitserwägungen | 509 | ||
c) Mögliche unterlassungsspezifische Abweichungen von § 34 StGB | 510 | ||
2. Die rechtfertigenden Merkmale einer Unzumutbarkeit des normgemäßen positiven Tuns | 511 | ||
a) Unterlassungsspezifische Abweichungen vom Proportionalitätsmaßstab des § 34 StGB | 512 | ||
b) Unterlassungsspezifischer Verzicht auf eine gegenwärtige Gefahr | 517 | ||
3. Der Schwangerschaftsabbruch im Anwendungsbereich einer rechtfertigenden Unzumutbarkeit des normgemäßen positiven Tuns | 519 | ||
a) Die Austragungspflicht der Schwangeren als (vermeintliche) Handlungspflicht im Bereich des unechten Unterlassens | 520 | ||
b) Die Austragungspflicht der Schwangeren als allgemeine Gefahrtragungs-pflicht in Konfliktlagen | 524 | ||
4. Conclusio | 528 | ||
C. Conclusio: Ein Zweiklang in der Offensive und fern des Unterlassens | 530 | ||
Abschnitt 4: Abschließende Stellungnahme: Eine erste Rechtsgüterumkehrung. Die vertatbestandlichte Garantie der weiblichen Rechtsgüter | 531 | ||
A. Das verlautbarte und tatsächliche Rechtsgüterverhältnis | 531 | ||
B. Ein vertatbestandlichtes Recht auf Abtreibung und seine Erscheinungsformen | 534 | ||
C. Conclusio | 539 | ||
Kapitel 6: Die Tatbestandslösung des § 218a Abs. 1 StGB. Das Etikett der Rechtswidrigkeit | 541 | ||
Abschnitt 1: Ungleichbehandlung: Das tatbestandsausschließende Abbruchsverlangen. Eine Unerheblichkeitserklärung der Schwangeren | 544 | ||
A. Das zentrale Moment des § 218a Abs. 1 StGB | 545 | ||
I. Die Disposition der Schwangeren über ihre eigene körperliche Integrität | 545 | ||
II. Keine wirksame Disposition der Schwangeren über das ungeborene Leben | 546 | ||
III. Die missglückte Überwindung eines Mangels an Dispositionsbefugnis | 547 | ||
IV. Conclusio und Ausblick | 548 | ||
B. Die verlautbarte Platzierung des Abbruchsverlangens jenseits der (allgemeinen) Rechtswidrigkeit | 548 | ||
I. Sein Ursprung in der Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens | 549 | ||
II. Das Verbot seiner rechtfertigenden Wirkung | 550 | ||
1. Die Formulierung einer „Selbstindikation“ | 550 | ||
2. Keine Begründung nach den Grundsätzen zur aufgedrängten Nothilfe | 552 | ||
III. Der verlautbarte Ausschluss von der Strafandrohung | 553 | ||
C. Die tatsächlich wirksame Platzierung des Abbruchsverlangens diesseits der Rechtswidrigkeit | 556 | ||
I. Die Formulierung negativer Tatbestandsmerkmale | 557 | ||
II. Die Tatbestandsmäßigkeit als notwendige Bedingung der Rechtswidrigkeit | 557 | ||
1. Nach dem zweistufigen Deliktsaufbau | 557 | ||
2. Nach dem dreistufigen Deliktsaufbau | 558 | ||
III. Die Garantie einer „Unerheblichkeitserklärung“ | 559 | ||
D. Conclusio und Ausblick | 562 | ||
Abschnitt 2: Sachliche Begründung: Die Ratio eines Beratungsmodells. Ein „Diener zweier Herren“ | 563 | ||
A. Legitimer Zweck: Steigerung der Effektivität des Ungeborenenschutzes in der Frühphase der Schwangerschaft | 565 | ||
I. „Hilfe statt Strafe“: Präventiver Schutz durch beratende Einflussnahme | 566 | ||
1. Die Schutzbedürftigkeit des Ungeborenen in der frühen Schwangerschaft | 566 | ||
2. Die Schutzfähigkeit des Gesetzes in der frühen Schwangerschaft | 567 | ||
II. Rechtswidrigkeitsverdikt: Präventiver Schutz durch Bewusstseinsbildung | 570 | ||
III. Conclusio | 572 | ||
B. Die (Un‑)Geeignetheit der Tatbestandslösung zum Schutz des ungeborenen Lebens | 573 | ||
I. Die Kennzeichnung des nicht indizierten Abbruchs als rechtswidrig | 574 | ||
1. Im Strafgesetzbuch | 574 | ||
2. In der Gesamtrechtsordnung | 575 | ||
a) Der Ausschluss von Nothilferechten | 576 | ||
b) Die von den §§ 134, 138 Abs. 1 BGB unangetastete Wirksamkeit des ärztlichen Behandlungsvertrags | 578 | ||
c) Die Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EfzG | 579 | ||
d) Das Verbot von Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen | 581 | ||
aa) Die gesetzliche Regelung des § 24b SGB V | 581 | ||
bb) Die Zuordnung zum Kompetenzbereich der Gesundheitsvorsorge | 582 | ||
cc) Jenseits der Grenze zur staatlichen Unrechtsteilnahme | 582 | ||
dd) Die Prägung eines gegenläufigen Rechtsbewusstseins | 583 | ||
ee) Conclusio | 584 | ||
e) Die Gewährung von Sozialhilfe | 585 | ||
f) Die staatliche Einrichtungsgarantie gemäß § 13 Abs. 2 SchKG | 586 | ||
aa) Eine Pflicht zur staatlichen Unrechtsteilnahme oder -täterschaft | 587 | ||
bb) Assoziationen von „Holocaust“ und „Babycaust“ | 588 | ||
g) Der umfassende Schutz von ärztlicher Person und Tätigkeit | 595 | ||
aa) Der Schutz der ärztlichen Tätigkeit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG | 595 | ||
bb) Das Verbot, den Schwangerschaftsabbruch nach § 218a Abs. 1 StGB unter namentlicher Nennung des Arztes als rechtswidrig zu bezeichnen | 598 | ||
(1) Die verbotene Prangerwirkung einer unwahren Tatsachenbehauptung | 598 | ||
(2) Die umgangssprachliche Identifizierung von Rechtswidrigkeit und Strafbarkeit | 600 | ||
(3) Die Formulierung einer Klarstellungsobliegenheit | 602 | ||
cc) Das Verbot, auf die Abtreibungstätigkeit eines namentlich benannten Arztes hinzuweisen | 603 | ||
(1) Die verbotene Prangerwirkung einer wahren Tatsachenbehauptung | 604 | ||
(2) Die allgemeine negative Bewertung ärztlicher Abtreibungstätigkeit | 606 | ||
(3) Die Formulierung eines Tabus | 606 | ||
dd) Die Abgrenzung zur sog. „Gehsteigberatung“ | 607 | ||
(1) Kein Bruch eines Tabus | 607 | ||
(2) Rat und Hilfe statt Kritik | 610 | ||
ee) Conclusio zum umfassenden Schutz von ärztlicher Person und Tätigkeit | 610 | ||
h) Conclusio zum Rechtswidrigkeitsurteil der Gesamtrechtsordnung | 612 | ||
3. In der Statistik | 615 | ||
4. Nach Einschätzung der Rechtsprechung | 616 | ||
5. Conclusio zur Kennzeichnung des nicht indizierten Abbruchs als rechtswidrig | 619 | ||
II. Die Pflichtberatung mit Ausrichtung am Schutz des ungeborenen Lebens | 623 | ||
1. Die gesetzlichen Vorgaben | 624 | ||
a) Die Zielorientierung nach § 219 Abs. 1 StGB | 624 | ||
b) Die Ergebnisoffenheit nach § 5 SchKG | 626 | ||
c) Erwartete, aber nicht zu erzwingende Offenbarung in der Konfliktberatung nach den §§ 5 Abs. 2 Nr. 1, 7 SchKG | 629 | ||
d) Gelegenheit statt Pflicht zur Offenbarung gegenüber dem Arzt, § 218c Abs. 1 Nr. 1 StGB | 631 | ||
e) Conclusio | 634 | ||
2. Die Beratungsverständnisse der gesetzlich anerkannten Beratungsstellen | 635 | ||
a) Die Beratungsstellen des Deutschen Caritasverbandes | 636 | ||
aa) Einleitende Bemerkungen | 636 | ||
(1) Zur Eigenart katholischer Beratungsstellen | 636 | ||
(2) Zum Deutschen Caritasverband | 638 | ||
bb) Beratungsverständnis 1: „Zielorientierung“ – Die Konzentration auf den Schutz des ungeborenen Lebens | 639 | ||
b) Die Beratungsstellen von pro familia und der Arbeiterwohlfahrt | 641 | ||
aa) Einleitende Bemerkungen | 641 | ||
(1) Zu pro familia | 641 | ||
(2) Zur Arbeiterwohlfahrt (AWO) | 642 | ||
bb) Beratungsverständnis 2: „Ergebnisoffenheit“ – Die Konzentration auf das Selbstbestimmungsrecht der Frau | 643 | ||
c) Die Beratungsstellen von Diakonie Deutschland und donum vitae | 649 | ||
aa) Einleitende Bemerkungen | 649 | ||
(1) Zu Diakonie Deutschland | 649 | ||
(2) Zu donum vitae | 650 | ||
bb) Beratungsverständnis 3: „Ergebnisoffene Zielorientierung“ – Ein vermittelnder Weg | 651 | ||
3. Conclusio: Selbst- statt Beratungsverständnis | 654 | ||
III. Conclusio zur (Un‑)Geeignetheit der Tatbestandslösung zum Schutz des ungeborenen Lebens | 656 | ||
C. Die (Un‑)Angemessenheit der Tatbestandslösung: Die Relation zwischen individuellem und generellem Ungeborenenschutz | 658 | ||
I. Ein genereller statt individueller Ungeborenenschutz | 659 | ||
II. Das unangemessene Mittel einer „Wollensbedingung“ für den individuellen Ungeborenenschutz | 660 | ||
III. Die unangemessene Relation in einem quantitativen Lebensschutz | 661 | ||
D. Conclusio | 664 | ||
Abschnitt 3: Abschließende Stellungnahme: Eine zweite Rechtsgüterumkehrung. Die Überwindung von Grenzen der Selbstbestimmung | 667 | ||
Kapitel 7: Die strafgesetzliche Irrelevanz der Nidationsverhütung. „Verhütung ist Frauensache“ | 670 | ||
Abschnitt 1: Ungleichbehandlung: Die Tatbestandslosigkeit nach § 218 Abs. 1 S. 2 StGB und darüber hinaus. Eine Unerheblichkeitserklärung des Gesetzes | 673 | ||
A. Der Anwendungsbereich des § 218 Abs. 1 S. 2 StGB | 673 | ||
I. Begrifflichkeiten | 674 | ||
II. Die Wirkungsweisen unterschiedlicher Verhütungsmethoden und -mittel | 675 | ||
1. Die Wirkungsweisen der unterschiedlichen Arten regulärer Verhütung | 675 | ||
a) Die hormonellen Verhütungsmittel | 675 | ||
b) Die Spirale | 677 | ||
c) Die Mittel reiner Empfängnisverhütung | 677 | ||
d) Conclusio | 678 | ||
2. Die Wirkungsweisen der unterschiedlichen Arten der Notfallverhütung | 679 | ||
III. Die Subsumtion der Wirkungsweisen unter § 218 Abs. 1 S. 1 und S. 2 StGB | 682 | ||
1. Reine Empfängnisverhütung: Tatbestandslos per se | 683 | ||
2. Auch nidationsverhütende Mittel: Tatbestandslos gemäß § 218 Abs. 1 S. 2 StGB | 684 | ||
B. Der begleitende Verzicht auf abstraktes Gefährdungsdelikt, Produkt- und Vertriebsverbot | 685 | ||
C. Die Ungleichbehandlung gegenüber dem postnidativen ungeborenen Leben | 686 | ||
Abschnitt 2: Sachliche Begründung: Die Spezifika der pränidativen symbiotischen Beziehung. Diesseits und jenseits des Erfolgsdelikts | 688 | ||
A. Die pränidative Schutzbedürftigkeit des Embryos in vivo | 688 | ||
B. Die gesetzliche Schutzfähigkeit: Verhinderte Beweisführung über Erfolgs- und Gefahreneintritt | 689 | ||
I. Kein vollendeter Schwangerschaftsabbruch durch Nidationsverhütung | 691 | ||
II. Kein versuchter Schwangerschaftsabbruch durch Nidationsverhütung | 695 | ||
1. Die Einzelfallabhängigkeit des Tatentschlusses | 696 | ||
a) Vom Tatbestandsirrtum und Fehlen jeglicher Vorstellung über die Wirkungsweise der Verhütung | 697 | ||
b) Von alternativen „Absichten“ | 697 | ||
c) Von der „Unerwünschtheit“ einer nidationsverhindernden Wirkung | 700 | ||
d) Conclusio | 705 | ||
2. Kein unmittelbares Ansetzen zur Nidationsverhütung | 706 | ||
a) Das unmittelbare Ansetzen eines mittelbaren Täters | 708 | ||
b) Der pränidative Embryo in der „Passauer Giftfalle“ | 710 | ||
c) Die Manifestation einer unmittelbaren Rechtsgutsgefährdung im subjektiven Tatplan oder in einer objektiven Gefahrverdichtung | 713 | ||
d) Das Entlassen des Geschehensablaufs aus dem Herrschaftsbereich des Täters in Ergänzung um eine objektive Gefahrverdichtung | 717 | ||
e) Die Beweisführung über die objektive Gefahrverdichtung | 721 | ||
III. Conclusio und Ausblick | 722 | ||
C. Die gesetzliche Schutzfähigkeit jenseits des Erfolgsdelikts | 724 | ||
D. Das Verhaltensunrecht der verhütenden Frau oder die pränidative Schutzwürdigkeit des Embryos in vivo: Im Konflikt mit der Selbstbestimmung | 727 | ||
I. Die Antizipation eines Konflikts und seine präventive bis antizipierte Abwehr | 729 | ||
1. Die Antizipation von Konfliktgrundlagen und Konfliktentstehung | 729 | ||
2. Doppelte Antizipation in Sachverhalten der Notfallverhütung und regulären Verhütung | 732 | ||
3. Eine präventive und antizipierte Nidationsabwehr | 733 | ||
a) Das präventive Wirkelement der Nidationsverhütung | 734 | ||
b) Das antizipierte Wirkelement der Nidationsverhütung | 735 | ||
4. Conclusio | 736 | ||
II. Selbstbestimmung durch Nidationsverhütung | 737 | ||
1. Das Verhältnis zur Selbstbestimmung im Allgemeinen | 738 | ||
2. Das Verhältnis zu § 218a Abs. 1 StGB im Besonderen | 740 | ||
3. Conclusio | 742 | ||
III. Eine Differenzierung nach Erfolgsunrecht am Beginn der pränatalen Entwicklung | 743 | ||
1. Die Einbeziehung des „sonstigen Dritten“ | 744 | ||
2. Die positiv-generalpräventive Botschaft einer schematisierenden Zäsur | 745 | ||
3. Das Wort vom „kleineren Übel“ | 747 | ||
E. Conclusio: Der verneinte Wert des pränidativen ungeborenen Lebens | 748 | ||
Abschnitt 3: Abschließende Stellungnahme: Eine Rechtsgüterreduzierung statt -umkehrung. Exklusivität statt nur Vorrang der Selbstbestimmung | 750 | ||
A. Postnidative Rechtsgüterumkehrung: Der kaschierte Vorrang der weiblichen Selbstbestimmung | 750 | ||
B. Pränidative Rechtsgüterreduzierung: Die unmaskierte Exklusivität der weiblichen Selbstbestimmung | 752 | ||
Kapitel 8: Symbolische und allopoietische Strafgesetzgebung. In den Fesseln des Wertungswiderspruchs und Status quo | 755 | ||
Abschnitt 1: Das grundsätzliche Gebot einer Aufhebung des Wertungswiderspruchs. Die vorläufige Identifizierung eines gesetzlichen Missstandes | 757 | ||
A. Eine verfassungsrechtlich begründete Wertungswiderspruchsfreiheit | 757 | ||
I. Die Wertungswidersprüche im postnidativen Lebensschutz | 758 | ||
1. Ein gemeinsamer Ursprung in der Zäsur strafgesetzlicher „Menschwerdung“ | 759 | ||
2. Der medizinisch-soziale Indikationentatbestand des § 218a Abs. 2 StGB | 759 | ||
3. Der Tatbestandsausschluss des § 218a Abs. 1 StGB | 763 | ||
II. Ein potenzieller Wertungswiderspruch im pränidativen Lebensschutz | 764 | ||
III. Conclusio | 766 | ||
B. Eine strafzwecktheoretisch begründete Wertungswiderspruchsfreiheit | 767 | ||
I. Das Unterlaufen der positiv-generalpräventiven Wirkung durch den Wertungswiderspruch | 767 | ||
II. Das Unterlaufen der positiv-generalpräventiven Wirkung durch eine neutralisierende Sprache | 771 | ||
1. Der Verzicht auf die Bezeichnung des Tatobjekts und auf die Qualifizierung von Tathandlung und -erfolg als Tötung | 771 | ||
2. Von den täterlichen zu den gesetzlichen Neutralisierungstechniken | 775 | ||
a) Täterliche Neutralisierungstechniken nach Sykes und Matza | 775 | ||
b) Eine gesetzliche Neutralisierung zugunsten der Normadressaten | 779 | ||
3. Die potenzierte Beeinträchtigung des positiv-generalpräventiven Wirkmechanismus | 782 | ||
III. Conclusio | 783 | ||
C. Conclusio und Ausblick: Die vorläufige Identifizierung eines gesetzlichen Missstandes | 783 | ||
Abschnitt 2: Die Funktionalisierung des Wertungswiderspruchs in einer symbolischen Abtreibungsgesetzgebung. Seine augenblickliche Nützlichkeit | 785 | ||
A. Das Konzept einer symbolischen Strafgesetzgebung | 786 | ||
I. Kommunikative Strafgesetze im Dienste des Rechtsgüterschutzes | 788 | ||
II. Symbolische Strafgesetze in anderen Diensten | 789 | ||
1. Womöglich normativ unwirksam, jedenfalls aber ineffektiv | 789 | ||
2. Die Divergenz manifester und latenter Funktionen | 792 | ||
a) Die latente Funktion einer Bekräftigung sozialer Werte | 792 | ||
b) Die latente Funktion einer sog. Alibigesetzgebung | 794 | ||
c) Die latente Funktion eines sog. dilatorischen Formelkompromisses | 798 | ||
III. Ein unmittelbarer Nutzen statt Schaden des Wertungswiderspruchs | 800 | ||
1. Funktionalisierung zur Vereinigung divergenter Positionen | 801 | ||
2. Funktionalisierung zur Kaschierung eines Mangels an realen Folgen | 803 | ||
B. Die Symbolik der §§ 218 Abs. 1, 218a Abs. 1 und Abs. 2 StGB | 805 | ||
I. Der manifeste Zweck des Rechtsgüterschutzes oder: Das systematische Verhältnis von § 218 Abs. 1 StGB und seinen Ausnahmetatbeständen | 805 | ||
II. Latente Zwecke | 806 | ||
1. Die symbolische Bekräftigung der Wertigkeit des menschlichen Individuums | 807 | ||
a) Pränatale Entwicklungsstadien und die mangelnde Eignung zur erzieherischen Bewusstseinsbildung | 807 | ||
b) Postnatale Entwicklungsstadien und die Eignung zur bestätigenden Bewusstseinsabbildung | 812 | ||
2. Das Alibi von der „Ausnahme“ in den Absätzen 1 und 2 des § 218a StGB | 814 | ||
3. Dilatorische Formelkompromisse jenseits der genuin medizinischen Indikation | 817 | ||
a) In der Tatbestandslösung nach § 218a Abs. 1 StGB und den §§ 219 StGB, 5 SchKG | 817 | ||
b) In der eher sozialen („embryopathischen“) Indikation nach den §§ 218a Abs. 2 StGB, 2a SchKG | 821 | ||
III. Ein Seitenblick auf das Embryonenschutzgesetz | 825 | ||
C. Conclusio: Die Funktionalisierung eines gesetzlichen Missstandes | 828 | ||
Abschnitt 3: Die Folgen des funktionalisierten Wertungswiderspruchs. Seine überdauernde Schädlichkeit | 830 | ||
A. Der Verlust der Autopoiesis | 831 | ||
I. Äquidistanz und Autopoiesis | 831 | ||
II. Kaschierte Allopoiesis | 836 | ||
III. „Weiterfresser“ Wertungswiderspruch | 838 | ||
B. Beschwichtigung, Beruhigung, Blockierung | 844 | ||
I. Blockierung statt Beschwichtigung | 844 | ||
II. Blockierung durch Beruhigung | 846 | ||
C. Eine Schlussbemerkung: Die überfällige Wiederherstellung der Autopoiesis | 847 | ||
I. Identitätsbestimmung: Die Neudefinition systeminterner Kriterien | 848 | ||
II. Identitätsentwicklung: Die Umstrukturierung einfacher Gesetze und verfassungsgerichtlicher Thesen | 854 | ||
III. Der neuen Identität erwachsende Perspektiven | 861 | ||
Literaturverzeichnis | 867 | ||
Stichwortverzeichnis | 942 |