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Uhlenbrock, H. (2000). Der Staat als juristische Person. Dogmengeschichtliche Untersuchung zu einem Grundbegriff der deutschen Staatsrechtslehre. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-50071-0
Uhlenbrock, Henning. Der Staat als juristische Person: Dogmengeschichtliche Untersuchung zu einem Grundbegriff der deutschen Staatsrechtslehre. Duncker & Humblot, 2000. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-50071-0
Uhlenbrock, H (2000): Der Staat als juristische Person: Dogmengeschichtliche Untersuchung zu einem Grundbegriff der deutschen Staatsrechtslehre, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-50071-0

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Der Staat als juristische Person

Dogmengeschichtliche Untersuchung zu einem Grundbegriff der deutschen Staatsrechtslehre

Uhlenbrock, Henning

Schriften zur Verfassungsgeschichte, Vol. 61

(2000)

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Abstract

Ist der Staat eine juristische Person? Erstmals vertrat 1837 der Göttinger Staatsrechtslehrer Wilhelm Eduard Albrecht in einer Rezension die Auffassung, daß der Staat als juristische Person zu denken sei. Diese Rechtskonstruktion ermöglichte es, den Staat selbst als Träger von Rechten und Pflichten anzusehen, so daß die staatsrechtlichen Beziehungen, die bis dahin als System zweiseitiger Rechtsverhältnisse zwischen Monarch und Untertanen gedeutet wurden, einen neuen Bezugspunkt erhielten. Diese Theorie ermöglichte es, den liberalen Rechtsstaatsgedanken auch juristisch zu untermauern. Denn als Organ der juristischen Persönlichkeit nahm der Monarch nicht mehr eigene Rechte, sondern Kompetenzen des ihm übergeordneten Staates wahr, die er allein nach den Vorgaben der Verfassung auszuüben hatte.

Erst durch die positivistische Staatsrechtslehre gelangte die Lehre jedoch zu allgemeiner Anerkennung. Die Verknüpfung der Theorie von der juristischen Staatspersönlichkeit mit dem savigny'schen Personenbegriff (Person ist, wer Subjekt eines eigenen Willens ist) die Carl Friedrich von Gerber und Paul Laband Mitte des 19. Jahrhunderts vollzogen, bewirkte aber eine juristische Verfestigung des monarchischen Prinzips und diente daher konservativen Kräften als Argumentation. Der Monarch hatte als oberstes Willensorgan des Staates die Aufgabe, den Willen des Staates in Erscheinung zu bringen. Dieser Staatswille äußerte sich als Staatsgewalt bzw. Herrschaft gegenüber den Bürgern, die in einem allgemeinen Gewaltverhältnis zum Staat standen.

Trotz aller Veränderungen im deutschen Verfassungsgefüge seit 1867 wird dieser vom monarchischen Prinzip geprägte Staatsbegriff von der herrschenden deutschen Staatsrechtslehre seitdem nahezu unverändert als "Grund- und Eckstein" dem Staatsrecht zu Grunde gelegt.

Bei der Darstellung der dogmengeschichtlichen Entwicklung der Lehre von der juristischen Persönlichkeit des Staates und der gegen diese Lehre stets geäußerten Kritik kommt der Autor zu dem Ergebnis, daß die Theorie nur als juristischer Staatsbegriff des konstitutionellen Verfassungsstaates unter Geltung des monarchischen Prinzips verstanden werden kann. Unter Geltung des Grundgesetzes und der in Art. 20 Abs. 2 festgeschriebenen Volkssouveränität kann diese Lehre jedoch nur sehr eingeschränkt aufrechterhalten werden.

Table of Contents

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Inhaltsverzeichnis 9
Einleitung 17
1. Kapitel: Ausgangspunkt: Die Ansichten über die Rechtsnatur des Staates zu Anfang des 19. Jahrhunderts 20
I. Grundlagen der Staatsrechtslehre im frühen 19. Jahrhundert 20
1. Die staatsrechtliche Literatur bis zum ausgehenden 18. Jahrhundert 20
a) Ursprung der Lehre von der Staatsperson im Naturrecht 20
b) Juristischer Wert der naturrechtlichen Persönlichkeitslehre 21
2. Das politische und verfassungsrechtliche Umfeld der Staatslehre zu Beginn des 19. Jahrhunderts 22
a) Politische Grundströmungen der Gesellschaft im „Vormärz“ 22
b) Verfassungsdualismus in den frühkonstitutionellen Monarchien 23
3. Methodenwandel der Staatsrechtslehre zu Beginn des 19. Jahrhunderts 25
a) Emanzipation der Staatsrechtswissenschaft von der Philosophie 25
b) Trennung des öffentlichen Rechts vom Privatrecht 26
II. Juristische Staatslehren und ihre rechtsphilosophischen Grundlagen 26
1. Auf die individualistische Philosophie Kants zurückgehende Staatslehren (die vernunftrechtliche Staatstheorie) 27
a) Johann Ludwig Klüber 27
b) Silvester Jordan 29
c) Carl von Rotteck und Carl Theodor Welcker 29
2. Auf der patrimonialen Staatsphilosophie Hallers basierende Staatslehren (die patrimonial-privatrechtliche Staatstheorie) 30
a) Romeo Maurenbrecher 31
b) Karl Friedrich Vollgraff 31
c) Karl Eduard Weiss und Johann Christoph Leist 32
3. Staatslehren auf der Grundlage der Staatsphilosophie Schellings und Hegels (die historisch-organische Staatstheorie) 32
a) Nicolaus Thaddäus Gönner 34
b) Friedrich Ancillon 34
c) Karl Salomo Zachariä 34
d) Friedrich Christoph Dahlmann 35
III. Zusammenfassende Bewertung 35
1. Widerspruch der Postulate der herrschenden Staatslehre mit dem Verfassungsrecht im Frühkonstitutionalismus 36
2. Die Suche nach einer dogmatischen Grundlage für das konstitutionelle Staatsrecht 37
2. Kapitel: Wilhelm Eduard Albrecht und die Begründung der Theorie der juristischen Persönlichkeit des Staates 39
I. Die neue staatsrechtliche Auffassung Wilhelm Eduard Albrechts 39
1. Der Gegensatz zwischen älterem und neuerem Verfassungsrecht 40
2. Die Theorie der juristischen Staatspersönlichkeit 41
3. Die Intention Albrechts und die Auswirkungen seiner Staatstheorie 47
4. Zeitgenössische Kritik an Albrechts Thesen 49
a) Romeo Maurenbrecher 49
b) Friedrich Julius Stahl 50
c) Wilhelm Roscher 51
5. Kritische Würdigung der Staatspersönlichkeitslehre Albrechts 51
II. Auswirkungen der Lehre von der juristischen Staatspersönlichkeit auf die Staatslehre der Jahrhundertmitte 56
1. Die konservativ-hegelianische Staatsrechtslehre 57
a) Friedrich Julius Stahl 57
b) Heinrich Zoepfl 58
c) Friedrich Jakob Schmitthenner 59
2. Die liberalistisch-frühpositivistische Staatsrechtslehre 60
a) Robert von Mohl 60
b) Eduard Wippermann 61
c) Heinrich Albert Zachariä 61
3. Zusammenfassung 62
3. Kapitel: Die juristische Persönlichkeit als Ausdruck der staatlichen Willensmacht nach Carl Friedrich von Gerber 63
I. Der Methodenwandel in der Staatsrechtslehre 63
II. Das Staatsrechtssystem in Gerbers Schrift „Über öffentliche Rechte“ von 1852 64
1. Wille und Herrschaft als Grundlage des Staatsrechts 65
2. Der Staat als außerjuristischer Tatbestand 66
3. Literarische Reaktionen auf Gerbers frühe Staatsrechtskonstruktion 68
a) Joseph von Held 68
b) Johann Caspar Bluntschli 69
c) Otto Bähr 70
d) Hermann Bischof 70
4. Würdigung des Systematisierungsversuchs von 1852 70
III. Gerbers „Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrechts“ von 1865 72
1. Die Persönlichkeit des Staates als Ausgangs- und Mittelpunkt des Staatsrechts 73
2. Das Staatsrecht als Lehre vom herrschenden Staatswillen 74
3. Zeitgenössische Reaktion und Kritik an Gerbers „Grundzügen“ 76
a) Karl Viktor Fricker 77
b) Robert von Mohl 77
c) Hermann Schulze 78
4. Zusammenfassende Würdigung von Gerbers „Grundzügen“ 79
4. Kapitel: Die Fortführung der Staatspersönlichkeitslehre Gerbers durch Paul Laband 84
I. Labands Reichsstaatsrecht und die juristische Person 84
1. Labands Gesetzespositivismus 84
2. Die individualistische impermeable Staatspersönlichkeit 85
3. Herrschaft des Reiches und der Einzelstaaten über das Volk 86
II. Kritiker der Gerber-Laband’schen Staatsrechtskonstruktion 89
1. Die Theorie der realen Verbandspersönlichkeit des Staates 89
a) Otto von Gierke 89
b) Hugo Preuss 92
2. Der Staat als Rechtsverhältnis nach den Herrschertheorien 94
a) Max von Seydel 94
b) Edgar Loening 94
c) Conrad Bornhak 95
d) Emil Lingg 95
e) Ludwig Gumplowicz 95
f) Albert Affolter 96
3. Die Fiktionstheorie 96
a) Albert Hänel 96
b) Eduard Holder 97
c) Alexander Hold-Ferneck 97
d) Hermann Rehm 97
4. Otto Mayers Anstaltsmodell 98
III. Zusammenfassende Würdigung der Gerber-Laband’schen Staatskonstruktion 99
5. Kapitel: Georg Jellinek und die juristische Persönlichkeit des Staates als Grund- und Eckstein des Staatsrechts 104
I. Soziologischer und juristischer Staatsbegriff 104
1. Die Drei-Elemente-Lehre des Staates 105
2. Der Staat als Gebietskörperschaft 105
II. Die Lehre von der Selbstverpflichtung des Staates 105
III. Unterscheidung zwischen Staatsorgan und Organträger 107
IV. Die Statuslehre 109
V. Kritische Würdigung des Staatspersönlichkeitsdogmas 110
6. Kapitel: Die Staatslehre der Weimarer Republik 114
I. Gleichsetzung der Staatsperson mit der Rechtsordnung 114
1. Die Reine Rechtslehre Hans Kelsens 115
a) Die juristische Persönlichkeit des Staates als Personifikation der Rechtsordnung 116
b) Die Rechtsordnung als Ausdruck des Staatswillens 116
c) Die Auflösung des Dualismus von Staat und Recht durch den Rechtsstaat 117
d) Die Staatspersönlichkeit als unableitbares Symbol der Systemeinheit des Rechts 118
e) Zusammenfassende Würdigung 119
2. Staatslehren der Nachfolger Kelsens: Die „Wiener Schule“ 120
a) Alfred Verdross und Adolf Merkl 120
b) Fritz Sander 120
3. Die Lehre von der Rechtssouveränität 121
II. Die juristische Persönlichkeit des Staates als Rechtskonstruktion 122
1. Die Rechtspersönlichkeit als juristische Konstruktion des Gesamtstaates 122
a) Gerhard Anschütz 122
b) Richard Thoma 123
2. Personifizierung der Staatsorgane durch die Rechtspersönlichkeit des Staates 123
a) Felix Somló 123
b) Max Wenzel 124
c) Hans Julius Wolff 124
3. Der Staat als Rechtsordnungssubjekt 127
a) Ernst von Beling 127
b) Hans Nawiasky 127
4. Zusammenfassende Bewertung der Staatspersönlichkeitslehre in der Weimarer Staatslehre 128
III. Die geisteswissenschaftliche Richtung der Weimarer Staatsrechtslehre 129
1. Die Integrationslehre Rudolf Smends 129
2. Die Staatslehre Hermann Hellers 131
a) Der volonté générale als Subjekt der Souveräniät 131
b) Der Staat als reales Handlungs- und Wirkungsgefüge 132
IV. Die politische Staatslehre Carl Schmitts 134
1. Politische Dezision als Basis der Rechtsordnung 135
2. Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet 136
7. Kapitel: Die nationalsozialistische Staatslehre 138
I. Grundlagen der nationalsozialistischen Staatsideologie 138
II. Die Staatspersönlichkeit in der nationalsozialistischen Staatslehre 138
1. Der Staat als Genossenschaft der Volksgemeinschaft 139
a) Hans Helfritz 139
b) Otto Koellreutter 139
c) Edgar Tatarin-Tarnheyen 140
2. Unvereinbarkeit der Staatspersönlichkeit mit dem Führerprinzip 140
a) Reinhard Höhn 141
b) Franz Wilhelm Jerusalem 141
c) Ernst Rudolf Huber 142
3. Zusammenfassende Bewertung 142
8. Kapitel: Staatspersönlichkeit und Grundgesetz 144
I. Staatliche Kontinuität Deutschlands als Rechtsproblem 144
II. Die Lehre von der juristischen Persönlichkeit des Staates in der bundesdeutschen Staatsrechtslehre 145
1. Naturrechtlich-genossenschaftliche Staatspersönlichkeitslehren 145
a) Heinrich Kipp 146
b) Hans Helfritz 147
c) Günther Küchenhoff und Erich Küchenhoff 148
2. Die juristische Staatsperson in der konservativen deutschen Staatslehre 149
a) Herbert Krüger 149
b) Roman Herzog 152
c) Ernst Forsthoff 152
3. Neuansätze zur rechtsdogmatischen Erfassung des Staates 154
a) Gerhard Leibholz 154
b) Otto Kimminich 155
c) Hans Heinrich Rupp 156
d) Ernst-Wolfgang Böckenförde 158
III. Abschließende Stellungnahme: Der Staat des Grundgesetzes als juristische Person? 164
9. Kapitel: Zusammenfassung und Ergebnis der Untersuchung 172
Literaturverzeichnis 176
Sachverzeichnis 193