Zur Bestimmung des Geschäftsjahrs
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Zur Bestimmung des Geschäftsjahrs
Schriften zum Wirtschaftsrecht, Vol. 272
(2015)
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Michael Jürgenmeyer hat von 1970 bis 1974 Rechts- und Wirtschaftswissenschaften an der Albert-Ludwigs-Universität in Freiburg studiert. Er wurde dort im Jahre 1983 zum Dr. juris promoviert. Nach mehrjähriger Tätigkeit als Beamter des höheren Dienstes in der Finanzverwaltung des Landes Baden-Württemberg übt er seit 1984 seinen Beruf als Rechtsanwalt und seit 1989 auch als vereidigter Buchprüfer in Lahr/Schwarzwald aus.Abstract
»About Defining the Financial Year«Jürgenmeyer shows that according to German Law the owner's right to define the financial year of his business is solely governed by the Law of Accounting. There is no need of additional decision ruling assumptions i.e. prevention of profit manipulation. This principle also applies to any procedure like taxation on the fiscal year, or to the modification of the financial year by the insolvency administrator.Das Geschäftsjahr ist ein Rechtsbegriff aus dem Recht der Handelsbücher. Es bedarf der Bestimmung durch den Kaufmann und die Gesellschaften. Indessen wird der Freiheitsrahmen zu seiner Bestimmung fast ausschließlich im Recht der Kapitalgesellschaften unter der Maxime des Schutzes von Drittinteressen diskutiert. Jürgenmeyer legt dar, dass die Bestimmung des Geschäftsjahrs eine gesellschaftsrechtliche Fragestellung nicht benötigt. Vielmehr ist es ein allein dem Recht der Handelsbücher zuzuordnendes Thema. Das Dritte Buch des HGB stellt zusammen mit den spezialgesetzlichen Regelungen zur Feststellung des Jahresabschlusses bei den privatrechtlichen Körperschaften den kompletten, aber auch ausreichenden Rechtsrahmen zur Lösung aller dazu relevanten Fragen zur Verfügung. Die sich aus dem Steuerrecht ergebenden Anforderungen hat Jürgenmeyer umfassend berücksichtigt. Ebenso sind die insolvenzrechtlichen Sonderfragen eingehend behandelt.
Table of Contents
Section Title | Page | Action | Price |
---|---|---|---|
Vorwort | 5 | ||
Inhaltsverzeichnis | 7 | ||
Abkürzungsverzeichnis | 9 | ||
Einleitung | 11 | ||
A. Ausgangslage | 13 | ||
B. Gesetzliche Vorgaben | 16 | ||
I. Zur Dauer des Geschäftsjahrs | 16 | ||
1. Von der Höchstdauer zur Mindestdauer? | 17 | ||
2. Keine steuerrechtlichen Schranken für ein kürzeres als zwölfmonatiges Wirtschaftsjahr | 18 | ||
3. Praktikabilität als Kriterium? | 21 | ||
4. Zwölf Monate als Regeldauer | 21 | ||
II. Zum spätesten Zeitpunkt für die Bestimmung des Geschäftsjahrs | 21 | ||
1. Bei den nicht publizitätspflichtigen Einzelkaufleuten | 22 | ||
2. Bei den nicht publizitätspflichtigen Personengesellschaften | 25 | ||
3. Bei den publizitätspflichtigen Einzelkaufleuten und Personengesellschaften | 29 | ||
4. Bei den nicht prüfungspflichtigen Kapitalgesellschaften | 30 | ||
5. Bei den prüfungspflichtigen Kapitalgesellschaften | 34 | ||
6. Bei den Genossenschaften | 35 | ||
III. Der Grundsatz der Vergleichbarkeit der aufeinander folgenden Jahresabschlüsse | 37 | ||
IV. Gläubigerschutz, öffentliches Interesse | 39 | ||
1. Zum Gläubigerschutz | 40 | ||
2. Zum öffentlichen Interesse | 42 | ||
3. Rechtliche Konsequenzen | 43 | ||
V. Buchführung und Bilanzierung als öffentlich-rechtliche Pflichten | 45 | ||
VI. Schlussfolgerungen | 47 | ||
C. Einzelfragen | 49 | ||
I. Entspricht das Geschäftsjahr im Zweifel dem Kalenderjahr? | 49 | ||
1. Keine Analogie zu § 8 Abs. 1 Nr. 3 GenG | 50 | ||
2. Keine Notwendigkeit für eine solche Annahme | 51 | ||
3. Gesetzessystematik | 52 | ||
II. Bedarf es einer Regelung im Gesellschaftsvertrag, wenn das Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweichen soll? | 53 | ||
III. Ist die Änderung des Geschäftsjahrs, auch wenn es im Gesellschaftsvertrag nicht bestimmt ist, wie eine Satzungsänderung zu behandeln? | 54 | ||
1. Das Kalenderjahr als vermeintliche Vorgabe | 55 | ||
2. Das Geschäftsjahr als angeblich notwendig materieller Satzungsbestandteil | 55 | ||
3. Keine satzungsändernde Mehrheit | 57 | ||
IV. Bedarf die Änderung des Geschäftsjahrs bei den Kapitalgesellschaften und der Genossenschaft stets der Eintragung in das Handelsregister? | 59 | ||
1. Bei der werbenden Gesellschaft | 59 | ||
2. Im Insolvenzfall | 60 | ||
V. Ist eine rückwirkende Änderung des Geschäftsjahrs zulässig? | 64 | ||
1. Formalrechtliche Argumentation | 66 | ||
2. Materiellrechtliche Argumentation | 67 | ||
3. Registerrecht – Vorbehalt des Gesetzes | 71 | ||
4. Gesetzliche Schranken, auch im Insolvenzfall | 71 | ||
5. Unnötige Fristen extra legem; Unzuständigkeit des Registergerichts | 74 | ||
6. Konzentration auf das Recht der Handelsbücher | 75 | ||
VI. Kann die Befugnis der Gesellschafter zur Änderung des Geschäftsjahrs auf das Geschäftsführungsorgan oder ein anderes Organ übertragen werden? | 76 | ||
1. Bei der GmbH | 76 | ||
2. Bei den Personengesellschaften | 79 | ||
3. Bei der Aktiengesellschaft und der KGaA | 79 | ||
4. Bei der Genossenschaft | 80 | ||
D. Thesen | 81 | ||
Schluss | 83 | ||
Literaturverzeichnis | 84 | ||
Sachwortregister | 90 |