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Von der Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft

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Schmidt, C. (2015). Von der Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft. Unter besonderer Berücksichtigung der Einflüsse der deutschen Gesamthandslehre und des Preußischen Allgemeinen Landrechts auf die Rechtsgemeinschaften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-54641-1
Schmidt, Christopher. Von der Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft: Unter besonderer Berücksichtigung der Einflüsse der deutschen Gesamthandslehre und des Preußischen Allgemeinen Landrechts auf die Rechtsgemeinschaften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Duncker & Humblot, 2015. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-54641-1
Schmidt, C (2015): Von der Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft: Unter besonderer Berücksichtigung der Einflüsse der deutschen Gesamthandslehre und des Preußischen Allgemeinen Landrechts auf die Rechtsgemeinschaften des Bürgerlichen Gesetzbuches, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-54641-1

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Von der Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft

Unter besonderer Berücksichtigung der Einflüsse der deutschen Gesamthandslehre und des Preußischen Allgemeinen Landrechts auf die Rechtsgemeinschaften des Bürgerlichen Gesetzbuches

Schmidt, Christopher

Schriften zum Bürgerlichen Recht, Vol. 444

(2015)

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About The Author

Christopher Schmidt studierte von 2008 bis 2012 Rechtswissenschaften an der Universität zu Köln. Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung legte er im Arbeitsrecht ab. Ab 2009 war er zunächst als studentische, nach der Ersten Staatsprüfung im Oktober 2012 als wissenschaftliche Hilfskraft am Institut für Verfahrensrecht, Direktor Prof. Dr. Dr. h.c. Hanns Prütting, tätig. Seit 2013 ist er zudem wissenschaftliche Hilfskraft im Großen Examens- und Klausurenkurs der Universität zu Köln. Sein Forschungsschwerpunkt liegt im Gesamthandsrecht. In diesem Themenkreis wurde er im Jahre 2015 von der Universität zu Köln promoviert.

Abstract

Nicht erst mit der Aufnahme des germanischen Rechtsprinzips der Gesamthandsgemeinschaft in das von einem römisch-rechtlichen Eigentumsbegriff geprägte BGB bereitete es Rechtsprechung und Literatur Schwierigkeiten, die Gesamthand zwischen den hergebrachten Gemeinschaftsformen, Bruchteilsgemeinschaft und Juristischer Person, einzuordnen. Im Zuge der »Weißes Ross«-Entscheidung des BGH zur Rechtsfähigkeit der GbR hat man sich in Rechtsprechung und Literatur von dem dogmatischen Streit weitestgehend gelöst und sich auch in der Folge bei der Beurteilung der Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft vornehmlich auf das Argument der Sachgerechtigkeit zurückgezogen.

Neben der Widerlegung der Sachgerechtigkeitsargumente des BGH versucht die Untersuchung im Kern, die Diskussion um die dogmatische Einordnung des Gesamthandsprinzips in den römisch-rechtlichen Eigentumsbegriff des BGB wieder in den Vordergrund zu rücken und auf diesem Wege die Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft zu begründen.
»About the Legal Capacity of the Community of Heirs«

Judicature and doctrine have always struggled to classify the german community of joint owners among the conventional legal communities: the community of part-owners and the juristic person. In renunciation of this dogmatically waged dispute, the German Federal High Court of Justice ruled, solely based on practical considerations, that the community of heirs - as one of the three communities of joint owners in the German Civil Code - has no legal capacity. This thesis attempts to prove that the aforementioned dispute and the question of the legal capacity of the community of heirs can only be solved on a dogmatic basis and not just by searching for a feasible solution.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 7
Inhaltsverzeichnis 9
§ 1 Einleitung 19
A. Problemstellung und Gegenstand der Untersuchung 19
B. Gang der Untersuchung 21
Teil 1: Historische Entwicklung der Gesamthandslehre 23
§ 2 Von der Gesamthand als Trägerin von Rechten und Pflichten 23
A. Entwicklung seit dem 19. Jahrhundert 24
I. Die Gesamthand als Rechtssubjekt 25
1. Die ‚mystische Personˋ nach Hasse 25
a) Anhänger der Lehre Hasses 26
b) Modifikationen der Theorie von der mystischen Person 27
2. Die ersten Ansätze einer Genossenschaftslehre durch Beseler 28
a) Ausgangspunkt: Die Vergabungen von Todes wegen 28
b) Weiterentwicklung: Die Genossenschaft im „Volksrecht und Juristenrecht“ 29
c) Schärfere Abgrenzung der Gemeinschaftsformen: Deutsches Privatrecht 30
3. Die Ausformulierung der Genossenschaftslehre durch Gierke 31
a) Die Wirkungen des personenrechtlichen Bandes bei der Gesamthand 32
b) Gestaltung und Grundlagen der Rechtssubjektivität der Gesamthand 33
II. Abweichende Auffassungen 35
1. Kritik am deutschen Gesamteigentum 35
2. Kritische und divergierende Stimmen zur Genossenschaftslehre 36
a) Kritik an Beselers Volksrecht und Juristenrecht durch Thöl 36
b) Die vermeintlichen Genossenschaften als bloße Modifikationen und Fortbildungen der societas nach der Theorie von Schmid 37
c) Aufsplittung der genossenschaftlichen Verhältnisse unter societas und universitas durch Gerber 38
d) Heusler: Die Gesamthand als Rechtsprinzip auf Grundlage der communio 38
B. Die Gesamthandslehre im Bürgerlichen Gesetzbuch 39
I. Aus den Materialien zum BGB 40
1. Motive der Kommission zum ersten Entwurf 40
a) Das Verhältnis der Miterben 40
b) Das Gesellschaftsverhältnis 41
c) Die Gütergemeinschaft 41
d) Zusammenfassung 41
2. Protokolle der Kommission für die zweite Lesung des BGB 42
a) Zur Güter- und Erbengemeinschaft 42
b) Zur Gesellschaft 42
II. Beurteilung in Literatur und Rechtsprechung 43
1. Theorie der geteilten Mitberechtigung 44
a) Dogmatische Grundlage 44
b) Vorrangig bediente Argumente 45
2. Theorie der ungeteilten Gesamtberechtigung 46
a) Dingliche Ausprägung 46
b) Mitgliedschaftliche Ausprägung 48
3. Die Aufgliederungstheorien 49
a) Die Theorie von Engländer 49
b) Die Theorie von Larenz 51
4. Theorie der Subjektsqualität der Gesamthand 53
a) Die ausschließliche Rechtszuständigkeit der Gesamthand nach Kattausch 54
b) Die Gemeinschaft nach August Saenger 56
c) Die Unterscheidung von Rechtsperson und Rechtssubjekt durch Schönfeld 58
d) Einheit von Rechtssubjekt und Rechtsobjekt nach Arwed Blomeyer 60
e) Die Gesamthand nach der Auffassung Buchdas 60
f) Die relativ rechtsfähige Gesamthand nach Fabricius 64
g) Betonung der Interdependenzen zwischen Rechts- und Verpflichtungsträgerschaft durch Hennecke 67
5. Die Gruppenlehre von Flume 69
a) Historische Einordnung und Bedeutung für die Gesamthandslehre 69
b) Kerninhalt 70
C. Zusammenfassung 72
Teil 2: Zur rechtlichen Konstruktion der Gesamthand 74
§ 3 Kritische Würdigung der Gesamthandstheorien des BGB 74
A. Grundlegung: Eigentum, subjektives Recht und Rechtszuständigkeit 74
I. Eigentum 74
II. Rechtszuständigkeit und subjektives Recht 76
B. Zur Lehre der ungeteilten Gesamtberechtigung als Grundlage der Gesamthand 76
I. Das Sondervermögen als selbstständiger Vermögensinbegriff 77
1. Theorien zum Vermögensinbegriff 78
2. Der Vermögensinbegriff im Preußischen Allgemeinen Landrecht 79
3. Die Gesamthand als Ausnahme des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes und Grundlage eines Vermögensinbegriffes im Bürgerlichen Gesetzbuch 80
a) Die Bedeutung des Inbegriffes im BGB 80
b) Zum Einfluss der Kritik Gierkes an dem ersten Entwurf auf den Eigentumsbegriff des BGB 81
c) Erwägungen des Gesetzgebers 81
4. Zwischenergebnis 84
II. Die Vollzuständigkeit der Gesamthänder zu den einzelnen Vermögensgegenständen 84
1. Anklänge an das dominium plurium in solidum 85
2. Übertragung der Kritik am dominium plurium in solidum auf die Lehre der ungeteilten Gesamtberechtigung 86
3. Die Kritik Engländers an der Konstruktion 87
III. Sonderrechtliche Beteiligung mit sachenrechtlichem Gehalt 88
1. Das Wesen der sonderrechtlichen Beteiligung 89
2. Das Sonderrecht in der Genossenschaftstheorie 90
a) Der frühe Gedanke der Vermischung von Allein- und Bruchteilseigentum 91
b) Aufteilung des Eigentumsrechts auf die Gesamtsphäre der Gemeinschaft und die Sondersphäre der Gemeinschafter 91
c) Schlussfolgerung 92
3. Zwischenergebnis 93
a) Unzulänglichkeit des Sonderrechts-Gedankens 93
b) Übertragung des Ergebnisses auf die Annahme (vorläufig) unbestimmter Anteilsrechte 94
IV. Die Zuweisung der Vermögensgegenstände an die „Gemeinschaft“ 95
V. Mitgliedschaftliche Berechtigung an den Vermögensgegenständen im Sinne Sohms 98
VI. Ergebnis zur Gesamtberechtigungslehre als Grundlage der Gesamthand 99
C. Die Aufgliederungstheorien in der Kritik 101
I. Die regelmäßige Rechtsgemeinschaft – Konrad Engländer 101
1. Überkommenes Verständnis von subjektivem Recht und Rechtszuständigkeit 101
2. Keine Lösung der Zuständigkeitsproblematik 101
3. Verwischung der Grenze zwischen mitgliedschaftlichen und dinglichen Rechten 102
II. Aufgliederungstheorie nach Karl Larenz 103
1. Keine Lösung der Zuständigkeitsproblematik 103
2. Negierung einer unmittelbaren Berechtigung der Gesamthänder ohne Anerkennung der Rechtssubjektivität der Gesamthand 104
III. Ergebnis zu den Aufgliederungstheorien 105
D. Die Gesamthand als eine modifizierte Form der Bruchteilsgemeinschaft 105
I. Die Vereinbarkeit der Annahme ideeller Bruchteile bei der Gesamthand vor dem Hintergrund der historischen Entwicklung 106
1. Ursprünge des Gedankens der Ungeteiltheit des Vermögens 106
2. Das Gesamthandseigentum in den frühen Gesetzestexten 107
3. Zur Kritik am ungeteilten deutschrechtlichen (Gesamthands-)‌Eigentum 109
a) Das Vorhandensein von Anteilen als Konsequenz ausstehender Teilung 109
b) Das deutschrechtliche Eigentum als Folge von Verständnisproblemen und Anwendungsfehlern des Römischen Rechts 110
4. Gegenargument: Nebeneinander von geteiltem und ungeteiltem Eigentum 110
5. Zwischenergebnis 112
II. Praktische Erwägungen 112
1. Gutgläubiger Erwerb von Sondervermögensgegenständen 113
2. Verfügung über Nachlassgegenstände 114
3. Ausschluss der Aufrechnungsmöglichkeit 115
4. Ausschluss von Konfusion und Konsolidation 116
5. Anwachsung und Abwachsung 117
6. Der Anteil an einem Vermögensgegenstand im Sondervermögen 119
III. Ergebnis 121
E. Die rechtsfähige Gesamthand 122
I. Zuständigkeit und Anteilsrecht 123
1. Die Gesamthand – Ein Nebeneinander von Gemeinschafts- und Sondersphäre? 123
a) Systemfremdheit der Sonderbeteiligung 124
b) Zur Konsequenz des römisch-rechtlichen Eigentumsbegriffs des BGB für die Sonderrechte der Gesamthänder 126
c) Die Untauglichkeit der Theorie Jürgen Blomeyers 127
d) Zwischenergebnis 127
2. Die Elastizität des Gesamthandsprinzips 128
a) Die Vielfalt mitgliedschaftsrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten als Ausdruck der Elastizität des Gesamthandsprinzips 129
b) Modifikation des Anteilsgedankens auf Grundlage der Genossenschaftstheorie 130
c) Zwischenergebnis 131
3. Anteil und Mitgliedschaft 131
a) Der Anteil als vermögensrechtliche Seite der gesamthänderischen Beteiligung 132
aa) Kritik an der Klassifizierung des „Anteils“ durch Flume 132
bb) Zur Argumentation Wiedemanns 133
b) Gleichsetzung von Anteil und Mitgliedschaft 134
II. Die Gesamthand als Rechtssubjekt zwischen natürlicher und juristischer Person 134
1. Rechtspositivistische Aspekte 135
2. Organisation und Willensbildung als Unterscheidungsmerkmale 136
a) Untauglichkeit der Abgrenzungskriterien als Folge der Vielschichtigkeit der Gesamthandsgemeinschaften 136
b) Die Form der Willensbildung Insonderheit 137
3. Haftungsbeschränkung auf das Korporationsvermögen als Eigenheit der juristischen Person? 138
4. Die Struktur der Mitgliedschaft als Unterscheidungskriterium 139
a) Abhängigkeit des Gemeinschaftsverhältnisses vom Willen der Einzelnen 139
b) Selbst- und Dritt- bzw. Fremdorganschaft 140
aa) Die Genossenschaft als Ausnahme vom Prinzip der Fremdorganschaft bei den juristischen Personen 141
bb) Die Mischform der GmbH & Co. KG 143
c) Abhängigkeit vom Mitgliederbestand 144
aa) Unzulässigkeit der Einpersonen-Gesamthand 144
bb) Zum Einwand eines Mindestbestandes an Mitgliedern bei den juristischen Personen 146
cc) Personenmehrheit als Strukturprinzip der Gesamthand 147
5. Zwischenergebnis: Die Gesamthand, ein Rechtssubjekt ohne Rechtspersönlichkeit 149
a) Konstituierender Charakter der Mitgliedschaft 149
b) Zu den Auswirkungen der Alternative: Die Gesamthand als juristische Person vor dem Prinzip der „Einheits-Gesamthand“ 149
III. Abgrenzung der Gesamthand von der Bruchteilsgemeinschaft 151
1. Das Anteilsrecht nach der Einheitstheorie 152
2. Unvereinbarkeit der dinglichen Einheitstheorie mit dem Eigentumsbegriff 154
3. Die Bruchteilsgemeinschaft als Kollisionsgemeinschaft 156
a) Die „Wiederauferstehung“ des dominium plurium in solidum 157
aa) Die Bruchteilsgemeinschaft nach Hilbrandt 157
bb) Die Bruchteilsgemeinschaft nach Madaus 159
b) Eigener Lösungsansatz: Innerrechtliche Befugniskollision bei geteilter Rechtszuständigkeit 160
aa) Vorüberlegung 160
bb) Koordination der Befugnisse durch die verwaltungsgesamthänderische Vereinigung 162
cc) Ausprägungen und Wirkungen der Verwaltungsgesamthand 163
dd) Der Anteil im Sinne des § 747 BGB und die dinglichen Wirkungen der Verwaltungsgesamthand 164
ee) Zur Verfügungsbefugnis 165
ff) Scheidung von Bruchteilsgemeinschaft und Gesamthand 166
4. Zur Notwendigkeit der Einheit des Subjekts 167
a) Wortlaut des § 741 BGB 167
b) Kritik am Ansatz Buchdas und Fabricius 168
c) Kritik an der „Unteilbarkeitslehre“ 169
d) Zusammenfassung 170
5. Ergebnis 170
F. Ergebnis zu Teil 2 der Untersuchung 172
I. Zusammenfassung 172
II. Schlussfolgerung – Die Gesamthand als Einheitsprinzip 174
Teil 3: Von der Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft 176
§ 4 Von den Ursprüngen der Erbengemeinschaft im Preußischen Allgemeinen Landrecht 178
A. Die Grundlagen des Allgemeinen Landrechts 179
I. Die Bedeutung des Corpus Juris für das ALR 179
II. Das Verhältnis der Miterben im Römischen Recht 180
B. Die Abweichungen im Preußischen Allgemeinen Landrecht vom Römischen Recht 181
I. Keine Rezeption des Grundsatzes nomina ipso iure divisa sunt 181
II. Der Nachlass in der Rechtsprechung des Obertribunals 182
C. Stellungnahme zur Bedeutung des Allgemeinen Landrechts für die Erbengemeinschaft des Bürgerlichen Rechts 184
I. Zu den Spuren germanischer Rechtsgedanken im ALR und der Rechtsprechung des Obertribunals 185
II. Zum Einfluss auf die Erbengemeinschaft des BGB 186
III. Die Bedeutung der Obertribunals-Rechtsprechung für das Verständnis des gesamthänderisch gebundenen Sondervermögens 187
§ 5 Die Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft in der Rechtsprechung des BGH 188
A. Zur Übertragung der Gruppenlehre auf die Erbengemeinschaft 188
I. Die Entscheidung zur Rechtsfähigkeit der ARGE „Weißes Ross“ 189
1. Die historische Auslegung und der Wortlaut des Gesetzes hinsichtlich der Berechtigung der Gesamthänder an den gemeinschaftlichen Vermögensgegenständen 190
2. Konzeptionelle Schwächen der gesamtschuldnerischen Haftung nach der Lehre der ungeteilten Gesamtberechtigung 191
a) Der Konflikt zwischen Leistungspflicht und Leistungsfähigkeit 191
aa) Die Gesamthandsklage 192
bb) Die Gesamtschuldklage 192
b) Verwässerung der Grenzen zwischen Schuld und Haftung 194
c) Kontinuität der Rechtsverhältnisse 196
3. Prozessuale Wirkungen der Anerkennung der Rechtssubjektivität 197
a) Parteifähigkeit als Konsequenz der Rechtssubjektivität 197
b) Die Parteifähigkeit der Erbengemeinschaft 198
aa) Praktikabilität kontra dogmatische Konstruktion 199
bb) Die Vereinbarkeit der Gesamthandsgemeinschaft als Prozesspartei unter eigenem Namen mit dem Gesetz 200
c) Mängel der Streitgenossenschaftslösung nach traditioneller Auffassung 202
aa) Übertragung der Kritik auf das Auftreten der Erbengemeinschaft im Prozess 203
bb) Praktische Anwendung 204
(1) Mitgliederwechsel vor Titelerrichtung 204
(2) Mitgliederwechsel nach Titelerrichtung 205
d) Vollstreckung in das Gesamthandsvermögen 207
4. Ergebnis 209
II. Die Entscheidung des BGH vom 11.09.2002 211
1. Gesetzliche Begründung 213
a) Der Entstehungsgrund der Gesamthand in der Genossenschaftstheorie 214
b) Die vermeintliche „Ambivalenz“ der Genossenschaftstheorie und Gruppenlehre 214
c) Tatsächliche Berücksichtigung der gesetzlichen Begründung 217
aa) Veräußerbarkeit der Mitgliedschaft 217
bb) Haftungsmaßstab 218
d) Zwischenergebnis 219
2. Mangelnde Dauerhaftigkeit und Ausrichtung auf Auseinandersetzung 220
a) Das Merkmal der Dauerhaftigkeit 220
b) Die Ausrichtung auf Auseinandersetzung 224
3. Unzureichende Handlungsorganisation 226
a) Der gemeinschaftliche Handlungszweck 227
b) Gegenüberstellung der Handlungsorganisation von Erbengemeinschaft und Gesellschaft 229
c) Das Verhältnis von § 2038 zu § 2040 Abs. 1 BGB 232
aa) Beurteilung in Literatur und Rechtsprechung 232
bb) Eigene Beurteilung 234
d) Zwischenergebnis – Die Handlungsorganisation der rechtsfähigen Erbengemeinschaft 239
aa) Zusammenfassung 239
bb) Einfluss auf die Regelungswirkung des § 2039 BGB 241
4. Ergebnis 242
III. Zu den Auswirkungen der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft auf die Erbengemeinschaft 243
1. Entscheidung des BGH vom 02.06.2005 243
2. Keine Übertragung der Entscheidung auf die Erbengemeinschaft 244
B. Zusammenfassung 246
§ 6 Die Teilnahme der Erbengemeinschaft am Rechtsverkehr – Eine Auswahl relevanter Problembereiche 247
A. Die Erbengemeinschaft gemessen an den Kriterien der „organisierten Rechtsperson“ 248
I. Handlungsorganisation 248
II. Identitätsausstattung 251
III. Haftungsverband 253
1. Vorliegen eines Haftungsverbands 253
2. Ausgestaltung des Haftungsverbands 253
a) Überflüssigkeit der Regelungen zur Haftungserstreckung für den Erbschaftskäufer 254
b) Aufhebung der Asynchronität zwischen Leistungspflicht und Leistungsvermögen 255
c) Surrogation und Vertretungsmacht 255
aa) Der Umfang der Beziehungssurrogation nach § 2041 BGB 256
bb) Die Verpflichtung der Erbengemeinschaft durch Nachlasserbenverbindlichkeiten 258
cc) Ergebnis 262
d) Umkehrung der Haftungsordnung nach § 1978 BGB 263
IV. Ergebnis 264
B. Grundbuchfähigkeit 264
C. Die Verbrauchereigenschaft von Gesamthandsgemeinschaften am Beispiel der Erbengemeinschaft 269
D. Zusammenfassung 272
§ 7 Fazit 273
A. Erste Erkenntnis 273
B. Zweite Erkenntnis 275
C. Dritte Erkenntnis 276
Literaturverzeichnis 278
Sachwortverzeichnis 297