Der überschuldete Nachlass
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Der überschuldete Nachlass
Eine Untersuchung zur Verantwortlichkeit von Nachlasspflegern und Fiskalerben bei der Verwaltung überschuldeter Nachlässe
Schriften zum Wirtschaftsrecht, Vol. 277
(2016)
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About The Author
Martin Kaltwasser studierte Rechtswissenschaft an den Universitäten Marburg und Frankfurt am Main mit wirtschafts- und insolvenzrechtlichem Schwerpunkt; sein erstes juristisches Staatsexamen absolvierte er 2011; studienbegleitende Tätigkeit in einer mittelständischen Insolvenzverwaltungskanzlei führten ihn von 2009 bis 2011 nach Frankfurt; es folgten Tätigkeiten als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Zivilrecht, Insolvenzrecht, europäisches und internationales Wirtschaftsrecht von Prof. Dr. Peter von Wilmowsky an der Goethe-Universität Frankfurt am Main 2011 bis 2015; Promotion über Haftungsfragen bei der Verwaltung überschuldeter Nachlässe, Juni 2015. Seit September 2015 ist Martin Kaltwasser als wissenschaftlicher Mitarbeiter einer internationalen Großkanzlei im Bereich Restrukturierung und Insolvenz tätig; seit September 2014 Referendariat am Landgericht Frankfurt.Abstract
Thematisiert werden Haftungsfragen bei der Verwaltung überschuldeter Nachlässe durch Nachlasspfleger und Fiskalerben. Aufgezeigt wird, dass eine Kompensation von Schäden, die den Nachlassgläubigern im Zeitraum der Nachlasspflegschaft oder der Verwaltung des Nachlasses durch den Fiskus entstanden sind, größtenteils möglich ist, sofern in der Folge ein Insolvenzverfahren stattfindet. Nachlasspfleger haften in diesem Insolvenzverfahren für verschuldensabhängige Verkürzungen des Nachlassbestands persönlich, was in der aktuellen Diskussion bisher übersehen wurde. Einen Schwerpunkt bildet daher der vom Insolvenzbeschlag umfasste Ersatzanspruch des Erben gegen den Nachlasspfleger. Hierbei sind auch Gläubigerinteressen zu berücksichtigen, sofern den Erben diesbezüglich eine Pflicht zur Beachtung trifft. Zudem werden Sanktionsmöglichkeiten aufgezeigt, wenn die Abwicklung von Nachlässen unter gezielter Umgehung des Insolvenzverfahrens erfolgt. Wird die Dürftigkeitseinrede zu Unrecht erhoben, löst dies eine Insolvenzverschleppungshaftung aus.»The Overindebted Estate«The study's subject matter is the handling of overindebted estates in Germany outside insolvency proceedings. In particular the analysis clarifies that there is a possibility for the creditors of the estate to compensate most of its loss of its value, caused by curators of the estate and state heirs while managing overindebted estates, if the opportunities of the insolvency proceedings are utilized. Furthermore the study identifies options to punish the circumvention of insolvency proceedings during the management of overindebted estates.
Table of Contents
Section Title | Page | Action | Price |
---|---|---|---|
Vorwort | 5 | ||
Inhaltsverzeichnis | 7 | ||
Abkürzungsverzeichnis | 17 | ||
Einleitung | 19 | ||
I. Problemaufriss | 19 | ||
II. Gang der Untersuchung | 23 | ||
Teil 1: Anfall einer überschuldeten Erbschaft – Handlungsoptionen der Beteiligten | 25 | ||
A. Allgemeines | 25 | ||
B. Handlungsoptionen des Erbberechtigten: Annahme oder Ausschlagung | 27 | ||
I. Allgemeines | 27 | ||
II. Die Annahme einer überschuldeten Erbschaft in Ansehung des Risikos der Insolvenzverschleppungshaftung aus § 1980 Abs. 1 Satz 2 BGB | 28 | ||
1. Das Insolvenzantragsrecht des Schuldners, § 13 Abs. 1 InsO | 29 | ||
2. Die Insolvenzantragspflicht des Erben, § 1980 Abs. 1 Satz 1 BGB | 29 | ||
a) Allgemeines | 29 | ||
b) Voraussetzungen der Antragspflicht | 30 | ||
aa) Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses | 30 | ||
bb) Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis – Zusammenspiel von §§ 1980 und 1979 BGB | 32 | ||
c) Anforderungen an den Insolvenzantrag des Erben | 35 | ||
d) Folgen des (Eigen-)Insolvenzantrags für den Erben | 36 | ||
e) Folgen eines Verstoßes gegen § 1980 Abs. 1 Satz 1 BGB | 38 | ||
f) Zwischenergebnis | 40 | ||
III. Ausschlagung der Erbschaft: Aktuell zu beobachtende Verfahrensweise von Erbberechtigten überschuldeter Nachlässe aufgrund anzutreffender Beratungspraxis | 40 | ||
C. Handlungsoptionen des Nachlassgerichts | 42 | ||
I. Anordnung einer Sicherungspflegschaft gem. § 1960 Abs. 2 BGB | 43 | ||
1. Allgemeines | 43 | ||
2. Formelle Voraussetzungen | 44 | ||
3. Materielle Voraussetzungen | 44 | ||
a) Sicherungsanlass i.S.v. § 1960 Abs. 1: Unklarheit über die Person des endgültigen Erben | 44 | ||
b) Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses | 45 | ||
aa) Wann besteht ein Sicherungsbedürfnis i.S.v. § 1960 BGB? | 45 | ||
bb) Konkretes Sicherungsbedürfnis erforderlich? | 47 | ||
(1) Sicherungspflegschaft allein zum Zweck der Erbenermittlung? | 47 | ||
(2) Konkrete Anhaltspunkte der Nachlassgefährdung erforderlich | 48 | ||
(3) Bewertung und eigene Auffassung | 48 | ||
cc) Interessen der Nachlassgläubiger sind für das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses irrelevant | 51 | ||
dd) Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses bei überschuldetem Nachlass? | 53 | ||
(1) Beurteilung eines Sicherungsbedürfnisses anhand des Aktivvermögens | 54 | ||
(2) Beurteilung eines Sicherungsbedürfnisses durch eine Gesamtbetrachtung von Aktiva und Passiva – wirtschaftliche Betrachtungsweise | 55 | ||
(3) Bewertung und eigene Auffassung | 56 | ||
(a) Vorüberlegungen | 56 | ||
(b) Für überschuldete Nachlässe besteht kein Sicherungsbedürfnis gem. § 1960 Abs. 1 BGB | 57 | ||
4. Zwischenergebnis | 59 | ||
II. Anordnung einer Prozesspflegschaft gem. § 1961 BGB | 60 | ||
1. Allgemeines | 60 | ||
2. Formelle Voraussetzungen | 60 | ||
3. Materielle Voraussetzungen | 60 | ||
a) Vorliegen eines Sicherungsanlasses i.S.v. § 1960 Abs. 1 BGB | 60 | ||
b) Gegen den Nachlass gerichteter Anspruch | 61 | ||
c) Rechtsschutzinteresse des Gläubigers | 61 | ||
4. Folgen der Anordnung | 61 | ||
5. Verfahrensweise in der Praxis – Auslegung des Interesses des Antragstellers unterbleibt – Gebotene Vorgehensweise: Differenzieren anhand der Vermögenssituation des Nachlasses | 62 | ||
a) Bekannte Vermögenssituation des Nachlasses: Werthaltiger, nicht überschuldeter Nachlass | 63 | ||
b) Unklare Vermögenssituation des Nachlasses – Keine Hinweise auf Überschuldung | 63 | ||
c) Unklare Vermögenssituation des Nachlasses – Deutliche Hinweise auf Überschuldung | 63 | ||
d) Bekannte Vermögenssituation des Nachlasses: Überschuldung des Nachlasses steht fest | 64 | ||
III. Anordnung einer Nachlassverwaltung gem. §§ 1975ff. BGB | 65 | ||
1. Allgemeines | 65 | ||
2. Formelle Voraussetzungen | 65 | ||
3. Materielle Voraussetzungen der Anordnung einer Nachlassverwaltung auf Antrag eines Nachlassgläubigers | 66 | ||
4. Folgen der Anordnung | 66 | ||
IV. Handlungsoption bei erfolgloser bzw. untunlicher Erbenermittlung – Feststellung des Erbrechts des Fiskus gem. § 1964 BGB | 67 | ||
V. Aktuelle Verfahrensweise der Nachlassgerichte | 70 | ||
D. Handlungsoptionen der Nachlassgläubiger | 71 | ||
I. Allgemeines: Zusätzlicher Gläubigerschutz ab dem Erbfall | 71 | ||
1. Mit dem Erbfall verbundene Risiken für die Nachlassgläubiger | 71 | ||
2. Gläubigerschutzmechanismen durch die Verantwortlichkeit des Erben für die bisherige Verwaltung des Nachlasses und die Insolvenzantragspflicht des Erben setzen einen Erben voraus | 72 | ||
II. Handlungsoptionen im Einzelnen | 73 | ||
III. Zentrales Instrument zur Rechtsverfolgung im Falle feststehender Überschuldung des Nachlasses: Antrag gem. § 317 Abs. 1 InsO auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens nach den §§ 1975ff. BGB, 315ff. InsO | 73 | ||
1. Allgemeines | 73 | ||
2. Aktuelle Situation: Verwaltung überschuldeter Nachlässe durch Nachlasspfleger oder Fiskalerben – Risiken für Nachlassgläubiger? | 74 | ||
Teil 2: Kompensationsmöglichkeiten für Schmälerungen des Nachlassbestands bei der Verwaltung überschuldeter Nachlässe in Nachlasspflegschaft nach aktuellem Meinungsstand | 76 | ||
A. Ausgangspunkt der Überlegungen: Die Rechtsstellung des Nachlasspflegers | 77 | ||
I. Nachlasspflegschaft ist Personalpflegschaft | 77 | ||
II. Entscheidender Aspekt: Wer ist die Person des Vertretenen? | 79 | ||
1. Nicht erfolgte Annahme: Vertreten wird derjenige, der endgültiger Erbe wird | 79 | ||
2. Sonderfall Erbprätendentenstreit | 81 | ||
III. Bedeutung der Vertretung des werdenden Erben für die Pflichtenstellung des Nachlasspflegers | 83 | ||
IV. Stellungnahme zu BGH IV ZR 199/03 – Erbprätendentenstreit und Erbenstellung | 84 | ||
B. Die Verantwortlichkeit des Nachlasspflegers nach aktuellem Meinungsstand | 85 | ||
I. Verantwortlichkeit des Nachlasspflegers gegenüber Nachlassgläubigern | 85 | ||
1. Keine Haftung des Nachlasspflegers wegen fehlerhafter Verwaltung des Nachlasses | 86 | ||
2. Keine Verantwortlichkeit wegen verspäteter Insolvenzantragstellung | 86 | ||
a) Aktueller Meinungsstand zur Insolvenzantragspflicht des Nachlasspflegers | 87 | ||
aa) Einleitung in die Thematik – Entwicklung des Streitstandes | 87 | ||
bb) Insolvenzantragspflicht des Nachlasspflegers aus § 1980 BGB | 87 | ||
(1) Die Auffassungen von du Carrois, Jünemann und Poertzgen | 87 | ||
(2) Position des Bundesgerichtshofs und der herrschenden Meinung | 89 | ||
(3) Bewertung und eigene Auffassung | 90 | ||
cc) Insolvenzantragspflicht des Nachlasspflegers gem. (oder ggf. analog) §§ 1985 Abs. 2, 1980 BGB | 91 | ||
(1) Position Bundesgerichtshof und Schrifttum | 91 | ||
(2) Die Auffassung von Nöll | 92 | ||
(3) Bewertung und eigene Auffassung | 93 | ||
dd) Insolvenzantragspflicht aus § 317 InsO? | 97 | ||
ee) Die Auffassung von Ziegltrum | 98 | ||
b) Zwischenergebnis: Keine eigenen Ansprüche der Nachlassgläubiger gegen Nachlasspfleger | 99 | ||
II. Die bestehende Verantwortlichkeit des Nachlasspflegers gegenüber dem Erben ist bei überschuldeten Nachlässen aktuell bedeutungslos | 99 | ||
C. Kompensation der durch den Nachlasspfleger entstandenen Schäden durch Inanspruchnahme des Erben – Haftung des Erben über Zurechnung des Fehlverhaltens des Nachlasspflegers über § 278 BGB | 100 | ||
I. „Pflegerisches tätig werden“ als Voraussetzung einer Zurechnung | 100 | ||
II. Weitere Voraussetzung: Haftung des Erben mit seinem Eigenvermögen für Handlungen des Nachlasspflegers | 101 | ||
1. Haftung des Erben vor Annahme der Erbschaft mit seinem Eigenvermögen für fehlerhafte Verwaltung des Nachlasses gem. §§ 1978 Abs. 1 Satz 2, 677 BGB bzw. §§ 1959 Abs. 1, 677 BGB | 101 | ||
2. Welche Verbindlichkeiten des Erben begründet der Nachlasspfleger im Rahmen seiner Tätigkeit | 102 | ||
III. Zwischenergebnis: Keine Haftung des Erben für Fehlverhalten des Nachlasspflegers mit dem Eigenvermögen | 103 | ||
D. Zwischenergebnis: Keine Ersatzmöglichkeit von im Zeitraum der Nachlasspflegschaft entstandenen Schäden im Insolvenzverfahren – „Narrenfreiheit“ für Nachlasspfleger? | 104 | ||
E. Die Einschätzung des Bundesgerichtshofs | 105 | ||
Teil 3: Lösungsansätze | 107 | ||
A. Möglichkeiten zur Kompensation von im Zeitraum der Nachlasspflegschaft eingetretenen Verkürzungen des Nachlassbestands | 107 | ||
I. Verantwortlichkeit des Nachlasspflegers – Schadenskompensation im Rahmen der gesetzlichen Vertretung des werdenden Erben | 108 | ||
1. Ausgangspunkt: Der Nachlasspfleger als gesetzlicher Vertreter des werdenden Erben (also der Person des endgültigen Erben im Zeitraum dessen nur vorläufiger Erbenstellung) | 108 | ||
2. Verletzung zentraler Pflichten gegenüber dem werdenden Erben durch den Nachlasspfleger | 109 | ||
a) Verletzung der Pflicht zur Sicherung und Erhaltung des Nachlasses | 110 | ||
aa) Inhalt der Pflicht | 110 | ||
bb) Haftung trotz Genehmigung des Rechtsgeschäfts durch das Nachlassgericht | 112 | ||
b) Gläubigerbefriedigung durch den Nachlasspfleger entgegen §§ 1978, 1979 BGB | 113 | ||
aa) Problemstellung | 113 | ||
bb) Befugnis des Nachlasspflegers zur Gläubigerbefriedigung | 114 | ||
cc) Pflicht zur Erfüllung von Ansprüchen der Nachlassgläubiger? | 115 | ||
(1) Keine Pflicht zur generellen eigeninitiativen Befriedigung | 115 | ||
(2) Pflicht zur Befriedigung in Einzelfällen – einzig im Interesse des Erben | 116 | ||
dd) Grenzen der Befugnis zur Gläubigerbefriedigung aus dem Rechtsverhältnis zum Erben | 119 | ||
(1) Das Auszahlungsverbot des § 1979 BGB – Bedeutung für den vorläufigen Erben | 119 | ||
(2) Folgen einer Gläubigerbefriedigung entgegen § 1979 BGB für den vorläufigen Erben | 120 | ||
(3) Prüfungspflichten des vorläufigen Erben um den Fahrlässigkeitsvorwurf aus § 1979 BGB bei Zahlung trotz Überschuldung zu entkräften | 121 | ||
(4) Anforderungen an die Prüfungspflicht des Nachlasspflegers gegenüber dem Erben vor der Befriedigung von Nachlassverbindlichkeiten | 122 | ||
ee) Zusammenfassung: Befugnis oder Verbot des Nachlasspflegers zur Gläubigerbefriedigung ist abhängig von der wirtschaftlichen Situation des Nachlasses – Zäsur durch erkennbare Überschuldung | 122 | ||
c) Verletzung der gegenüber dem Erben bestehenden Insolvenzantragspflicht | 123 | ||
aa) Pflicht zur Insolvenzantragstellung? | 123 | ||
(1) Pflicht zur Insolvenzantragstellung aus § 1980 BGB? | 124 | ||
(2) Pflicht zur Insolvenzantragstellung aus § 317 InsO? | 125 | ||
(3) Zutreffende Auffassung: Antragspflicht aus gesetzlichem Schuldverhältnis zwischen Erbe und Nachlasspfleger | 125 | ||
bb) Inhalt der Pflicht: Antragstellung zur Vermeidung einer Verkürzung des Nachlassbestands | 126 | ||
cc) Wann droht eine Verkürzung des Nachlassbestands, die nur durch eine Insolvenzantragstellung des Nachlasspflegers zu vermeiden ist? | 126 | ||
(1) Schmälerung des Nachlassbestands durch ein Nichteinschreiten des Nachlasspflegers gegen die Befriedigung von Nachlassgläubigern entgegen § 1979 BGB | 126 | ||
(2) Umfangreichere Pflicht zur Insolvenzantragstellung bereits ab Eintritt der Überschuldung zur Verhinderung der Überschuldungsvertiefung? | 128 | ||
dd) Zwischenergebnis | 130 | ||
3. Schaden des Erben durch die Pflichtverletzung des Nachlasspflegers | 130 | ||
a) Vermögensschaden des Erben bei bestehender Überschuldung des Nachlasses? | 131 | ||
aa) Meinungsstand: kein Schaden des Erben wegen Überschuldung des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls und der Möglichkeit des Erben, seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken | 131 | ||
bb) Kritik an den dargestellten Auffassungen | 132 | ||
(1) Vorüberlegungen | 132 | ||
(2) Die Minderung des Nachlassbestands ist ein Vermögensschaden des Erben („rechnerischer Schaden“) unabhängig von bereits bestehender Überschuldung oder einer Separation der Vermögensmassen Eigenvermögen und Nachlass | 133 | ||
(a) Überschuldung schließt einen Vermögensschaden nicht aus | 134 | ||
(aa) Vermögensschaden für vermögenslose Schuldner | 134 | ||
(bb) Keine Schlechterstellung des Anspruchsgegners – Stärkung der Rechtssicherheit | 136 | ||
(cc) Zwischenergebnis | 137 | ||
(b) Auseinanderfallen von Schadenseintritt und Schadensauswirkung kein Grund einen Schaden zu verneinen | 137 | ||
cc) Zwischenergebnis: Die Pflichtverletzungen des Nachlasspflegers können auch bei Nachlassüberschuldung zu einem Schaden des Erben i.S.v. §§ 249ff. BGB führen | 139 | ||
b) Durch welche Pflichtverletzungen des Nachlasspflegers entsteht auch dem Erben ein Schaden i.S.v. § 249ff. BGB? | 139 | ||
aa) Verkürzungen des Nachlasses wegen wirtschaftlich nachteiliger Verwaltung des Nachlassbestands | 140 | ||
bb) Unberechtigte Befriedigung von Forderungen entgegen § 1979 BGB | 140 | ||
(1) Vorüberlegungen: Vermögensschaden durch die Befriedigung der Verbindlichkeit? | 140 | ||
(2) Vermögensschaden des Erben wegen eigener Inanspruchnahme der Gläubiger gem. §§ 1978 Abs. 1 Satz 2, 1979, 677 BGB durch Zurechnung von fehlerhaftem Verhalten des Nachlasspflegers über § 278 Satz 1 BGB | 141 | ||
cc) Schäden aus verzögerter oder unterlassener Insolvenzantragstellung | 143 | ||
4. Zugehörigkeit des Ersatzanspruchs zum Nachlass – Insolvenzbeschlag | 144 | ||
5. Zwischenergebnis: Entgegen der aktuell vertretenen Auffassungen ist eine Schadenskompensation durch die Inanspruchnahme des Nachlasspflegers möglich | 147 | ||
II. Problem des bestehenden Haftungsvakuums – Keine Ersatzpflicht des Nachlasspflegers für Insolvenzverschleppungsschäden, die nicht dem Erben, sondern ausschließlich den Nachlassgläubigern entstehen | 147 | ||
1. Problemstellung: Keine Kompensationsmöglichkeit für Quotenschäden der Nachlassgläubiger im Rechtsverhältnis zwischen Erbe und Nachlasspfleger | 147 | ||
2. Abgrenzung von Quotenschäden und Vermögensschaden des Erben | 149 | ||
a) Vermögensschaden des Erben, der einen Ersatzanspruch gegen den Nachlasspfleger auslöst, schließt Quotenschaden für Insolvenzgläubiger aus | 149 | ||
b) Handlungen oder Unterlassungen des Nachlasspflegers, die keinen Vermögensschaden des Erben begründen, aber zu einer Verminderung der späteren Insolvenzmasse führen, resultieren in Quotenschäden | 150 | ||
c) Mischformen – Vermögensschaden des Erben im Zeitraum der Nachlasspflegschaft, die keine Haftung des Nachlasspflegers auslösen, resultieren teilweise in einem Quotenschaden der Nachlassgläubiger | 152 | ||
d) Zwischenergebnis: Problemgruppe bilden die Quotenschäden der Nachlassgläubiger | 154 | ||
3. Kompensation von Quotenschäden der Nachlassgläubiger über die Grundsätze der Drittschadensliquidation möglich? | 154 | ||
4. Lösung des Haftungsvakuums über einen Anspruch der Nachlassgläubiger gegen den Nachlasspfleger aus § 826 BGB | 158 | ||
5. Kein Erfordernis der Schadenskompensation von Insolvenzverschleppungsschäden | 159 | ||
III. Zwischenergebnis | 160 | ||
IV. Auswirkungen auf die Praxis | 161 | ||
B. Sonderproblem der „kalten Eigenverwaltung“: Die (unberechtigte) Erhebung der Dürftigkeitseinrede durch Fiskalerben und Nachlasspfleger mit anschließender Abwicklung des Nachlasses außerhalb des Insolvenzverfahrens | 162 | ||
I. Einleitung zur Problematik und die Darstellung bei Nöll | 162 | ||
II. Erhebung der Dürftigkeitseinrede durch Fiskalerben | 164 | ||
1. Fiskalerbrecht für überschuldete Nachlässe? | 164 | ||
a) Erbenermittlungspflicht des Nachlassgerichts bei solventem Nachlass | 164 | ||
aa) Potenziell erbberechtigte Person ist bekannt | 164 | ||
bb) Erbe ist unbekannt | 165 | ||
b) Erbenermittlungspflicht des Nachlassgerichts auch bei Überschuldung? | 166 | ||
aa) Komplexe Erbensuche bei Überschuldung des Nachlasses | 166 | ||
bb) Erfolglose Erbensuche bei Überschuldung des Nachlasses – Uneinigkeit über den gebotenen Verfahrensgang | 166 | ||
cc) Über das Aufforderungsverfahren gem. § 1965 BGB hinausgehende Erbenermittlungspflicht des Nachlassgerichts aus § 1964 BGB auch bei überschuldetem Nachlass? | 167 | ||
(1) Pro Erbenermittlung | 167 | ||
(2) Die Position des LG Stade | 168 | ||
(3) Contra Erbenermittlungspflicht | 169 | ||
(4) Landesrechtliche Besonderheiten | 171 | ||
(5) Bewertung und eigene Auffassung | 172 | ||
dd) Zwischenergebnis: Bei Überschuldung besteht keine Erbenermittlungspflicht aus § 1964 BGB | 175 | ||
c) Erforderlichkeit der Feststellung des Fiskuserbrechts auch bei Überschuldung? | 175 | ||
aa) Entbehrlichkeit der Feststellung | 175 | ||
bb) Risiken einer unterlassenen Feststellung des Fiskuserbrechts | 176 | ||
cc) Verpflichtung zur Feststellung | 176 | ||
dd) Bewertung und eigene Auffassung | 178 | ||
(1) Feststellungsbeschluss ist eine gebundene Entscheidung | 178 | ||
(2) Wahrung der Stellung des Erben im Rechtsverkehr durch den Fiskus – Ordnungsfunktion | 179 | ||
(3) Zeitlicher Aspekt | 180 | ||
(4) Unbekannte Erben verlieren ihre Rechte durch den Feststellungsbeschluss des § 1964 BGB nicht | 180 | ||
(5) Zwischenergebnis | 181 | ||
d) Zusammenfassung | 181 | ||
2. Die Dürftigkeitseinrede des Fiskalerben – Regelungsgehalt der Vorschriften §§ 1990ff. BGB | 182 | ||
a) Voraussetzungen der Erhebung der Dürftigkeitseinrede | 185 | ||
aa) Berufung auf die Dürftigkeit des Nachlasses | 185 | ||
bb) Tatsächliche Dürftigkeit: Die Ermittlung des Nachlassbestands bei der Prüfung der Anwendbarkeit von § 1990 BGB bei überschuldetem Nachlass erfolgt anhand der zukünftigen Insolvenzmasse | 186 | ||
b) Beweispflicht des Erben | 191 | ||
c) Zeitpunkt für das Vorliegen der Dürftigkeit | 193 | ||
d) Folge tatsächlicher Dürftigkeit des Nachlasses: Entfall der Insolvenzantragspflicht aus § 1980 BGB | 193 | ||
aa) Bei Dürftigkeit des Nachlasses i.S.v. § 1990 BGB besteht keine Antragspflicht (h.M.) | 193 | ||
bb) Bei Dürftigkeit des Nachlasses i.S.v. § 1990 BGB besteht die Antragspflicht fort (a.A.) | 194 | ||
cc) Bewertung und eigene Auffassung | 194 | ||
3. Folgen der Erhebung der Dürftigkeitseinrede | 195 | ||
a) Haftungsbeschränkung auf den Nachlass nur bei Vorliegen aller Voraussetzungen oder gerichtlicher Feststellung | 195 | ||
b) Pflicht zur Herausgabe des Nachlasses | 197 | ||
c) Verwalterhaftung des Erben als Folge der Dürftigkeitseinrede – Gläubigerschutzmechanismen finden auch ohne Nachlassinsolvenzverfahren oder Nachlassverwaltung Anwendung | 199 | ||
aa) §§ 1991, 1978 BGB | 200 | ||
bb) §§ 1991, 1979 BGB | 201 | ||
cc) §§ 1991, 1980 BGB | 202 | ||
(1) Anwendbarkeit | 202 | ||
(2) Folgen der Anwendbarkeit von § 1980 BGB über § 1991 Abs. 1 BGB | 203 | ||
d) Anspruchsberechtigung des einzelnen Gläubigers | 205 | ||
e) Folgen einer irrtümlichen oder fehlerhaften Berufung auf die Dürftigkeit des Nachlasses: Verwalterhaftung des Erben | 205 | ||
aa) Keine Haftungsbeschränkung | 205 | ||
bb) Verwalterhaftung des Erben im Insolvenzverfahren insbesondere wegen Insolvenzverschleppungshaftung | 206 | ||
cc) Für Nachlassgläubiger, die Leistungen aus dem Nachlass erhalten haben, besteht Gefahr der Anfechtung | 208 | ||
dd) Zwischenergebnis | 209 | ||
4. Haftung des Fiskalerben bei fehlerhafter Berufung auf die Dürftigkeit des Nachlasses und anschließender „kalter Eigenverwaltung“ gem. §§ 1978, 1979 und 1980 BGB | 209 | ||
a) Die Auffassung von Nöll zur Dürftigkeitseinrede durch Fiskalerben | 210 | ||
b) Gebotenes Gläubigerverhalten bei Leistungsverweigerung des Erben unter Berufung auf die Dürftigkeit | 212 | ||
III. Erhebung der Dürftigkeitseinrede durch den Nachlasspfleger | 213 | ||
1. Einredeerhebung durch den Nachlasspfleger ist die Besorgung eines „erbschaftlichen Geschäfts“ i.S.v. § 1978 Abs. 1 Satz 2 BGB für den werdenden Erben | 214 | ||
2. Berufen auf die Dürftigkeit des Nachlasses durch den Nachlasspfleger | 216 | ||
3. Dürftigkeit wird meist nicht vom Insolvenzgericht festgestellt, sondern vom Nachlasspfleger postuliert und von den Nachlassgläubigern akzeptiert – Wegfall der Ordnungsfunktion des Insolvenzrechts | 218 | ||
4. Korrekte Einschätzung der Insolvenzmasse in einem Nachlassinsolvenzverfahren durch einen Nachlasspfleger | 222 | ||
a) Erforderlich ist die Ermittlung der zukünftigen Insolvenzmasse | 222 | ||
b) Entscheidend für die Dürftigkeit ist einzig die Frage der Deckung der Verfahrenskosten im Insolvenzverfahren nach § 54 InsO | 224 | ||
c) Ansprüche des Erben gegen den Nachlasspfleger wegen fehlerhafter Verwaltung, §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1833 Abs. 1 Satz 1 BGB | 226 | ||
d) Zweifel an der notwendigen Kompetenz des Nachlasspflegers zur Beurteilung der Dürftigkeit des Nachlasses | 227 | ||
5. Folgen der berechtigten Einredeerhebung – Verantwortlichkeit des Nachlasspflegers | 227 | ||
a) Haftung für fehlerhafte Verwaltung bis zur Erhebung der Einrede | 228 | ||
b) Haftung ab Erhebung der Einrede für weitere Verwaltung des dürftigen Nachlasses nach § 1990 Abs. 1 Satz 2 BGB – Verwalterhaftung gegenüber den Nachlassgläubigern analog § 1985 Abs. 2 BGB | 229 | ||
aa) Folgen der Einredeerhebung für die Verantwortlichkeit gegenüber dem werdenden Erben | 229 | ||
bb) Verantwortlichkeit gegenüber den Nachlassgläubigern | 231 | ||
6. Fälschliches Berufen auf die Dürftigkeit des Nachlasses – Keine Haftungsbeschränkung für den Erben bei unterlassener Insolvenzantragstellung durch den Nachlasspfleger | 231 | ||
a) Keine Haftungsbeschränkung für den Erben – Verwalterhaftung des Nachlasspflegers für Verminderung des Nachlassbestands aus §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1833 Abs. 1 Satz 1 BGB | 232 | ||
b) Anwendbarkeit von § 1980 BGB ab Einredeerhebung? | 232 | ||
c) Folgen für die Verantwortlichkeit des Nachlasspflegers | 234 | ||
IV. Zwischenergebnis: Insolvenzrechtliche Gläubigerschutzvorschriften laufen nicht leer – im Gegenteil | 235 | ||
Teil 4: Ergebnisse und Ausblick | 237 | ||
A. Ergebnisse | 237 | ||
I. Rechtsnatur der Nachlasspflegschaft | 237 | ||
II. Die Anordnung einer Sicherungspflegschaft bei überschuldetem Nachlass ist in Ermangelung eines Sicherungsbedürfnisses i.S.d. § 1960 Abs. 1 BGB nicht zulässig | 237 | ||
III. Verantwortlichkeit des Nachlasspflegers | 238 | ||
IV. Dürftigkeitseinrede statt Insolvenzantrag | 239 | ||
V. Die Auffassung des Bundesgerichtshofs zur Außenhaftung des Nachlasspflegers ist korrekt | 240 | ||
B. Gesamtergebnis und Ausblick | 241 | ||
Literaturverzeichnis | 243 | ||
Stichwortverzeichnis | 252 |