Menu Expand

Der überschuldete Nachlass

Cite BOOK

Style

Kaltwasser, M. (2016). Der überschuldete Nachlass. Eine Untersuchung zur Verantwortlichkeit von Nachlasspflegern und Fiskalerben bei der Verwaltung überschuldeter Nachlässe. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-54753-1
Kaltwasser, Martin. Der überschuldete Nachlass: Eine Untersuchung zur Verantwortlichkeit von Nachlasspflegern und Fiskalerben bei der Verwaltung überschuldeter Nachlässe. Duncker & Humblot, 2016. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-54753-1
Kaltwasser, M (2016): Der überschuldete Nachlass: Eine Untersuchung zur Verantwortlichkeit von Nachlasspflegern und Fiskalerben bei der Verwaltung überschuldeter Nachlässe, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-54753-1

Format

Der überschuldete Nachlass

Eine Untersuchung zur Verantwortlichkeit von Nachlasspflegern und Fiskalerben bei der Verwaltung überschuldeter Nachlässe

Kaltwasser, Martin

Schriften zum Wirtschaftsrecht, Vol. 277

(2016)

Additional Information

Book Details

Pricing

About The Author

Martin Kaltwasser studierte Rechtswissenschaft an den Universitäten Marburg und Frankfurt am Main mit wirtschafts- und insolvenzrechtlichem Schwerpunkt; sein erstes juristisches Staatsexamen absolvierte er 2011; studienbegleitende Tätigkeit in einer mittelständischen Insolvenzverwaltungskanzlei führten ihn von 2009 bis 2011 nach Frankfurt; es folgten Tätigkeiten als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Zivilrecht, Insolvenzrecht, europäisches und internationales Wirtschaftsrecht von Prof. Dr. Peter von Wilmowsky an der Goethe-Universität Frankfurt am Main 2011 bis 2015; Promotion über Haftungsfragen bei der Verwaltung überschuldeter Nachlässe, Juni 2015. Seit September 2015 ist Martin Kaltwasser als wissenschaftlicher Mitarbeiter einer internationalen Großkanzlei im Bereich Restrukturierung und Insolvenz tätig; seit September 2014 Referendariat am Landgericht Frankfurt.

Abstract

Thematisiert werden Haftungsfragen bei der Verwaltung überschuldeter Nachlässe durch Nachlasspfleger und Fiskalerben. Aufgezeigt wird, dass eine Kompensation von Schäden, die den Nachlassgläubigern im Zeitraum der Nachlasspflegschaft oder der Verwaltung des Nachlasses durch den Fiskus entstanden sind, größtenteils möglich ist, sofern in der Folge ein Insolvenzverfahren stattfindet. Nachlasspfleger haften in diesem Insolvenzverfahren für verschuldensabhängige Verkürzungen des Nachlassbestands persönlich, was in der aktuellen Diskussion bisher übersehen wurde. Einen Schwerpunkt bildet daher der vom Insolvenzbeschlag umfasste Ersatzanspruch des Erben gegen den Nachlasspfleger. Hierbei sind auch Gläubigerinteressen zu berücksichtigen, sofern den Erben diesbezüglich eine Pflicht zur Beachtung trifft. Zudem werden Sanktionsmöglichkeiten aufgezeigt, wenn die Abwicklung von Nachlässen unter gezielter Umgehung des Insolvenzverfahrens erfolgt. Wird die Dürftigkeitseinrede zu Unrecht erhoben, löst dies eine Insolvenzverschleppungshaftung aus.»The Overindebted Estate«

The study's subject matter is the handling of overindebted estates in Germany outside insolvency proceedings. In particular the analysis clarifies that there is a possibility for the creditors of the estate to compensate most of its loss of its value, caused by curators of the estate and state heirs while managing overindebted estates, if the opportunities of the insolvency proceedings are utilized. Furthermore the study identifies options to punish the circumvention of insolvency proceedings during the management of overindebted estates.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 5
Inhaltsverzeichnis 7
Abkürzungsverzeichnis 17
Einleitung 19
I. Problemaufriss 19
II. Gang der Untersuchung 23
Teil 1: Anfall einer überschuldeten Erbschaft – Handlungsoptionen der Beteiligten 25
A. Allgemeines 25
B. Handlungsoptionen des Erbberechtigten: Annahme oder Ausschlagung 27
I. Allgemeines 27
II. Die Annahme einer überschuldeten Erbschaft in Ansehung des Risikos der Insolvenzverschleppungshaftung aus § 1980 Abs. 1 Satz 2 BGB 28
1. Das Insolvenzantragsrecht des Schuldners, § 13 Abs. 1 InsO 29
2. Die Insolvenzantragspflicht des Erben, § 1980 Abs. 1 Satz 1 BGB 29
a) Allgemeines 29
b) Voraussetzungen der Antragspflicht 30
aa) Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses 30
bb) Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis – Zusammenspiel von §§ 1980 und 1979 BGB 32
c) Anforderungen an den Insolvenzantrag des Erben 35
d) Folgen des (Eigen-)‌Insolvenzantrags für den Erben 36
e) Folgen eines Verstoßes gegen § 1980 Abs. 1 Satz 1 BGB 38
f) Zwischenergebnis 40
III. Ausschlagung der Erbschaft: Aktuell zu beobachtende Verfahrensweise von Erbberechtigten überschuldeter Nachlässe aufgrund anzutreffender Beratungspraxis 40
C. Handlungsoptionen des Nachlassgerichts 42
I. Anordnung einer Sicherungspflegschaft gem. § 1960 Abs. 2 BGB 43
1. Allgemeines 43
2. Formelle Voraussetzungen 44
3. Materielle Voraussetzungen 44
a) Sicherungsanlass i.S.v. § 1960 Abs. 1: Unklarheit über die Person des endgültigen Erben 44
b) Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses 45
aa) Wann besteht ein Sicherungsbedürfnis i.S.v. § 1960 BGB? 45
bb) Konkretes Sicherungsbedürfnis erforderlich? 47
(1) Sicherungspflegschaft allein zum Zweck der Erbenermittlung? 47
(2) Konkrete Anhaltspunkte der Nachlassgefährdung erforderlich 48
(3) Bewertung und eigene Auffassung 48
cc) Interessen der Nachlassgläubiger sind für das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses irrelevant 51
dd) Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses bei überschuldetem Nachlass? 53
(1) Beurteilung eines Sicherungsbedürfnisses anhand des Aktivvermögens 54
(2) Beurteilung eines Sicherungsbedürfnisses durch eine Gesamtbetrachtung von Aktiva und Passiva – wirtschaftliche Betrachtungsweise 55
(3) Bewertung und eigene Auffassung 56
(a) Vorüberlegungen 56
(b) Für überschuldete Nachlässe besteht kein Sicherungsbedürfnis gem. § 1960 Abs. 1 BGB 57
4. Zwischenergebnis 59
II. Anordnung einer Prozesspflegschaft gem. § 1961 BGB 60
1. Allgemeines 60
2. Formelle Voraussetzungen 60
3. Materielle Voraussetzungen 60
a) Vorliegen eines Sicherungsanlasses i.S.v. § 1960 Abs. 1 BGB 60
b) Gegen den Nachlass gerichteter Anspruch 61
c) Rechtsschutzinteresse des Gläubigers 61
4. Folgen der Anordnung 61
5. Verfahrensweise in der Praxis – Auslegung des Interesses des Antragstellers unterbleibt – Gebotene Vorgehensweise: Differenzieren anhand der Vermögenssituation des Nachlasses 62
a) Bekannte Vermögenssituation des Nachlasses: Werthaltiger, nicht überschuldeter Nachlass 63
b) Unklare Vermögenssituation des Nachlasses – Keine Hinweise auf Überschuldung 63
c) Unklare Vermögenssituation des Nachlasses – Deutliche Hinweise auf Überschuldung 63
d) Bekannte Vermögenssituation des Nachlasses: Überschuldung des Nachlasses steht fest 64
III. Anordnung einer Nachlassverwaltung gem. §§ 1975ff. BGB 65
1. Allgemeines 65
2. Formelle Voraussetzungen 65
3. Materielle Voraussetzungen der Anordnung einer Nachlassverwaltung auf Antrag eines Nachlassgläubigers 66
4. Folgen der Anordnung 66
IV. Handlungsoption bei erfolgloser bzw. untunlicher Erbenermittlung – Feststellung des Erbrechts des Fiskus gem. § 1964 BGB 67
V. Aktuelle Verfahrensweise der Nachlassgerichte 70
D. Handlungsoptionen der Nachlassgläubiger 71
I. Allgemeines: Zusätzlicher Gläubigerschutz ab dem Erbfall 71
1. Mit dem Erbfall verbundene Risiken für die Nachlassgläubiger 71
2. Gläubigerschutzmechanismen durch die Verantwortlichkeit des Erben für die bisherige Verwaltung des Nachlasses und die Insolvenzantragspflicht des Erben setzen einen Erben voraus 72
II. Handlungsoptionen im Einzelnen 73
III. Zentrales Instrument zur Rechtsverfolgung im Falle feststehender Überschuldung des Nachlasses: Antrag gem. § 317 Abs. 1 InsO auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens nach den §§ 1975ff. BGB, 315ff. InsO 73
1. Allgemeines 73
2. Aktuelle Situation: Verwaltung überschuldeter Nachlässe durch Nachlasspfleger oder Fiskalerben – Risiken für Nachlassgläubiger? 74
Teil 2: Kompensationsmöglichkeiten für Schmälerungen des Nachlassbestands bei der Verwaltung überschuldeter Nachlässe in Nachlasspflegschaft nach aktuellem Meinungsstand 76
A. Ausgangspunkt der Überlegungen: Die Rechtsstellung des Nachlasspflegers 77
I. Nachlasspflegschaft ist Personalpflegschaft 77
II. Entscheidender Aspekt: Wer ist die Person des Vertretenen? 79
1. Nicht erfolgte Annahme: Vertreten wird derjenige, der endgültiger Erbe wird 79
2. Sonderfall Erbprätendentenstreit 81
III. Bedeutung der Vertretung des werdenden Erben für die Pflichtenstellung des Nachlasspflegers 83
IV. Stellungnahme zu BGH IV ZR 199/03 – Erbprätendentenstreit und Erbenstellung 84
B. Die Verantwortlichkeit des Nachlasspflegers nach aktuellem Meinungsstand 85
I. Verantwortlichkeit des Nachlasspflegers gegenüber Nachlassgläubigern 85
1. Keine Haftung des Nachlasspflegers wegen fehlerhafter Verwaltung des Nachlasses 86
2. Keine Verantwortlichkeit wegen verspäteter Insolvenzantragstellung 86
a) Aktueller Meinungsstand zur Insolvenzantragspflicht des Nachlasspflegers 87
aa) Einleitung in die Thematik – Entwicklung des Streitstandes 87
bb) Insolvenzantragspflicht des Nachlasspflegers aus § 1980 BGB 87
(1) Die Auffassungen von du Carrois, Jünemann und Poertzgen 87
(2) Position des Bundesgerichtshofs und der herrschenden Meinung 89
(3) Bewertung und eigene Auffassung 90
cc) Insolvenzantragspflicht des Nachlasspflegers gem. (oder ggf. analog) §§ 1985 Abs. 2, 1980 BGB 91
(1) Position Bundesgerichtshof und Schrifttum 91
(2) Die Auffassung von Nöll 92
(3) Bewertung und eigene Auffassung 93
dd) Insolvenzantragspflicht aus § 317 InsO? 97
ee) Die Auffassung von Ziegltrum 98
b) Zwischenergebnis: Keine eigenen Ansprüche der Nachlassgläubiger gegen Nachlasspfleger 99
II. Die bestehende Verantwortlichkeit des Nachlasspflegers gegenüber dem Erben ist bei überschuldeten Nachlässen aktuell bedeutungslos 99
C. Kompensation der durch den Nachlasspfleger entstandenen Schäden durch Inanspruchnahme des Erben – Haftung des Erben über Zurechnung des Fehlverhaltens des Nachlasspflegers über § 278 BGB 100
I. „Pflegerisches tätig werden“ als Voraussetzung einer Zurechnung 100
II. Weitere Voraussetzung: Haftung des Erben mit seinem Eigenvermögen für Handlungen des Nachlasspflegers 101
1. Haftung des Erben vor Annahme der Erbschaft mit seinem Eigenvermögen für fehlerhafte Verwaltung des Nachlasses gem. §§ 1978 Abs. 1 Satz 2, 677 BGB bzw. §§ 1959 Abs. 1, 677 BGB 101
2. Welche Verbindlichkeiten des Erben begründet der Nachlasspfleger im Rahmen seiner Tätigkeit 102
III. Zwischenergebnis: Keine Haftung des Erben für Fehlverhalten des Nachlasspflegers mit dem Eigenvermögen 103
D. Zwischenergebnis: Keine Ersatzmöglichkeit von im Zeitraum der Nachlasspflegschaft entstandenen Schäden im Insolvenzverfahren – „Narrenfreiheit“ für Nachlasspfleger? 104
E. Die Einschätzung des Bundesgerichtshofs 105
Teil 3: Lösungsansätze 107
A. Möglichkeiten zur Kompensation von im Zeitraum der Nachlasspflegschaft eingetretenen Verkürzungen des Nachlassbestands 107
I. Verantwortlichkeit des Nachlasspflegers – Schadenskompensation im Rahmen der gesetzlichen Vertretung des werdenden Erben 108
1. Ausgangspunkt: Der Nachlasspfleger als gesetzlicher Vertreter des werdenden Erben (also der Person des endgültigen Erben im Zeitraum dessen nur vorläufiger Erbenstellung) 108
2. Verletzung zentraler Pflichten gegenüber dem werdenden Erben durch den Nachlasspfleger 109
a) Verletzung der Pflicht zur Sicherung und Erhaltung des Nachlasses 110
aa) Inhalt der Pflicht 110
bb) Haftung trotz Genehmigung des Rechtsgeschäfts durch das Nachlassgericht 112
b) Gläubigerbefriedigung durch den Nachlasspfleger entgegen §§ 1978, 1979 BGB 113
aa) Problemstellung 113
bb) Befugnis des Nachlasspflegers zur Gläubigerbefriedigung 114
cc) Pflicht zur Erfüllung von Ansprüchen der Nachlassgläubiger? 115
(1) Keine Pflicht zur generellen eigeninitiativen Befriedigung 115
(2) Pflicht zur Befriedigung in Einzelfällen – einzig im Interesse des Erben 116
dd) Grenzen der Befugnis zur Gläubigerbefriedigung aus dem Rechtsverhältnis zum Erben 119
(1) Das Auszahlungsverbot des § 1979 BGB – Bedeutung für den vorläufigen Erben 119
(2) Folgen einer Gläubigerbefriedigung entgegen § 1979 BGB für den vorläufigen Erben 120
(3) Prüfungspflichten des vorläufigen Erben um den Fahrlässigkeitsvorwurf aus § 1979 BGB bei Zahlung trotz Überschuldung zu entkräften 121
(4) Anforderungen an die Prüfungspflicht des Nachlasspflegers gegenüber dem Erben vor der Befriedigung von Nachlassverbindlichkeiten 122
ee) Zusammenfassung: Befugnis oder Verbot des Nachlasspflegers zur Gläubigerbefriedigung ist abhängig von der wirtschaftlichen Situation des Nachlasses – Zäsur durch erkennbare Überschuldung 122
c) Verletzung der gegenüber dem Erben bestehenden Insolvenzantragspflicht 123
aa) Pflicht zur Insolvenzantragstellung? 123
(1) Pflicht zur Insolvenzantragstellung aus § 1980 BGB? 124
(2) Pflicht zur Insolvenzantragstellung aus § 317 InsO? 125
(3) Zutreffende Auffassung: Antragspflicht aus gesetzlichem Schuldverhältnis zwischen Erbe und Nachlasspfleger 125
bb) Inhalt der Pflicht: Antragstellung zur Vermeidung einer Verkürzung des Nachlassbestands 126
cc) Wann droht eine Verkürzung des Nachlassbestands, die nur durch eine Insolvenzantragstellung des Nachlasspflegers zu vermeiden ist? 126
(1) Schmälerung des Nachlassbestands durch ein Nichteinschreiten des Nachlasspflegers gegen die Befriedigung von Nachlassgläubigern entgegen § 1979 BGB 126
(2) Umfangreichere Pflicht zur Insolvenzantragstellung bereits ab Eintritt der Überschuldung zur Verhinderung der Überschuldungsvertiefung? 128
dd) Zwischenergebnis 130
3. Schaden des Erben durch die Pflichtverletzung des Nachlasspflegers 130
a) Vermögensschaden des Erben bei bestehender Überschuldung des Nachlasses? 131
aa) Meinungsstand: kein Schaden des Erben wegen Überschuldung des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls und der Möglichkeit des Erben, seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken 131
bb) Kritik an den dargestellten Auffassungen 132
(1) Vorüberlegungen 132
(2) Die Minderung des Nachlassbestands ist ein Vermögensschaden des Erben („rechnerischer Schaden“) unabhängig von bereits bestehender Überschuldung oder einer Separation der Vermögensmassen Eigenvermögen und Nachlass 133
(a) Überschuldung schließt einen Vermögensschaden nicht aus 134
(aa) Vermögensschaden für vermögenslose Schuldner 134
(bb) Keine Schlechterstellung des Anspruchsgegners – Stärkung der Rechtssicherheit 136
(cc) Zwischenergebnis 137
(b) Auseinanderfallen von Schadenseintritt und Schadensauswirkung kein Grund einen Schaden zu verneinen 137
cc) Zwischenergebnis: Die Pflichtverletzungen des Nachlasspflegers können auch bei Nachlassüberschuldung zu einem Schaden des Erben i.S.v. §§ 249ff. BGB führen 139
b) Durch welche Pflichtverletzungen des Nachlasspflegers entsteht auch dem Erben ein Schaden i.S.v. § 249ff. BGB? 139
aa) Verkürzungen des Nachlasses wegen wirtschaftlich nachteiliger Verwaltung des Nachlassbestands 140
bb) Unberechtigte Befriedigung von Forderungen entgegen § 1979 BGB 140
(1) Vorüberlegungen: Vermögensschaden durch die Befriedigung der Verbindlichkeit? 140
(2) Vermögensschaden des Erben wegen eigener Inanspruchnahme der Gläubiger gem. §§ 1978 Abs. 1 Satz 2, 1979, 677 BGB durch Zurechnung von fehlerhaftem Verhalten des Nachlasspflegers über § 278 Satz 1 BGB 141
cc) Schäden aus verzögerter oder unterlassener Insolvenzantragstellung 143
4. Zugehörigkeit des Ersatzanspruchs zum Nachlass – Insolvenzbeschlag 144
5. Zwischenergebnis: Entgegen der aktuell vertretenen Auffassungen ist eine Schadenskompensation durch die Inanspruchnahme des Nachlasspflegers möglich 147
II. Problem des bestehenden Haftungsvakuums – Keine Ersatzpflicht des Nachlasspflegers für Insolvenzverschleppungsschäden, die nicht dem Erben, sondern ausschließlich den Nachlassgläubigern entstehen 147
1. Problemstellung: Keine Kompensationsmöglichkeit für Quotenschäden der Nachlassgläubiger im Rechtsverhältnis zwischen Erbe und Nachlasspfleger 147
2. Abgrenzung von Quotenschäden und Vermögensschaden des Erben 149
a) Vermögensschaden des Erben, der einen Ersatzanspruch gegen den Nachlasspfleger auslöst, schließt Quotenschaden für Insolvenzgläubiger aus 149
b) Handlungen oder Unterlassungen des Nachlasspflegers, die keinen Vermögensschaden des Erben begründen, aber zu einer Verminderung der späteren Insolvenzmasse führen, resultieren in Quotenschäden 150
c) Mischformen – Vermögensschaden des Erben im Zeitraum der Nachlasspflegschaft, die keine Haftung des Nachlasspflegers auslösen, resultieren teilweise in einem Quotenschaden der Nachlassgläubiger 152
d) Zwischenergebnis: Problemgruppe bilden die Quotenschäden der Nachlassgläubiger 154
3. Kompensation von Quotenschäden der Nachlassgläubiger über die Grundsätze der Drittschadensliquidation möglich? 154
4. Lösung des Haftungsvakuums über einen Anspruch der Nachlassgläubiger gegen den Nachlasspfleger aus § 826 BGB 158
5. Kein Erfordernis der Schadenskompensation von Insolvenzverschleppungsschäden 159
III. Zwischenergebnis 160
IV. Auswirkungen auf die Praxis 161
B. Sonderproblem der „kalten Eigenverwaltung“: Die (unberechtigte) Erhebung der Dürftigkeitseinrede durch Fiskalerben und Nachlasspfleger mit anschließender Abwicklung des Nachlasses außerhalb des Insolvenzverfahrens 162
I. Einleitung zur Problematik und die Darstellung bei Nöll 162
II. Erhebung der Dürftigkeitseinrede durch Fiskalerben 164
1. Fiskalerbrecht für überschuldete Nachlässe? 164
a) Erbenermittlungspflicht des Nachlassgerichts bei solventem Nachlass 164
aa) Potenziell erbberechtigte Person ist bekannt 164
bb) Erbe ist unbekannt 165
b) Erbenermittlungspflicht des Nachlassgerichts auch bei Überschuldung? 166
aa) Komplexe Erbensuche bei Überschuldung des Nachlasses 166
bb) Erfolglose Erbensuche bei Überschuldung des Nachlasses – Uneinigkeit über den gebotenen Verfahrensgang 166
cc) Über das Aufforderungsverfahren gem. § 1965 BGB hinausgehende Erbenermittlungspflicht des Nachlassgerichts aus § 1964 BGB auch bei überschuldetem Nachlass? 167
(1) Pro Erbenermittlung 167
(2) Die Position des LG Stade 168
(3) Contra Erbenermittlungspflicht 169
(4) Landesrechtliche Besonderheiten 171
(5) Bewertung und eigene Auffassung 172
dd) Zwischenergebnis: Bei Überschuldung besteht keine Erbenermittlungspflicht aus § 1964 BGB 175
c) Erforderlichkeit der Feststellung des Fiskuserbrechts auch bei Überschuldung? 175
aa) Entbehrlichkeit der Feststellung 175
bb) Risiken einer unterlassenen Feststellung des Fiskuserbrechts 176
cc) Verpflichtung zur Feststellung 176
dd) Bewertung und eigene Auffassung 178
(1) Feststellungsbeschluss ist eine gebundene Entscheidung 178
(2) Wahrung der Stellung des Erben im Rechtsverkehr durch den Fiskus – Ordnungsfunktion 179
(3) Zeitlicher Aspekt 180
(4) Unbekannte Erben verlieren ihre Rechte durch den Feststellungsbeschluss des § 1964 BGB nicht 180
(5) Zwischenergebnis 181
d) Zusammenfassung 181
2. Die Dürftigkeitseinrede des Fiskalerben – Regelungsgehalt der Vorschriften §§ 1990ff. BGB 182
a) Voraussetzungen der Erhebung der Dürftigkeitseinrede 185
aa) Berufung auf die Dürftigkeit des Nachlasses 185
bb) Tatsächliche Dürftigkeit: Die Ermittlung des Nachlassbestands bei der Prüfung der Anwendbarkeit von § 1990 BGB bei überschuldetem Nachlass erfolgt anhand der zukünftigen Insolvenzmasse 186
b) Beweispflicht des Erben 191
c) Zeitpunkt für das Vorliegen der Dürftigkeit 193
d) Folge tatsächlicher Dürftigkeit des Nachlasses: Entfall der Insolvenzantragspflicht aus § 1980 BGB 193
aa) Bei Dürftigkeit des Nachlasses i.S.v. § 1990 BGB besteht keine Antragspflicht (h.M.) 193
bb) Bei Dürftigkeit des Nachlasses i.S.v. § 1990 BGB besteht die Antragspflicht fort (a.A.) 194
cc) Bewertung und eigene Auffassung 194
3. Folgen der Erhebung der Dürftigkeitseinrede 195
a) Haftungsbeschränkung auf den Nachlass nur bei Vorliegen aller Voraussetzungen oder gerichtlicher Feststellung 195
b) Pflicht zur Herausgabe des Nachlasses 197
c) Verwalterhaftung des Erben als Folge der Dürftigkeitseinrede – Gläubigerschutzmechanismen finden auch ohne Nachlassinsolvenzverfahren oder Nachlassverwaltung Anwendung 199
aa) §§ 1991, 1978 BGB 200
bb) §§ 1991, 1979 BGB 201
cc) §§ 1991, 1980 BGB 202
(1) Anwendbarkeit 202
(2) Folgen der Anwendbarkeit von § 1980 BGB über § 1991 Abs. 1 BGB 203
d) Anspruchsberechtigung des einzelnen Gläubigers 205
e) Folgen einer irrtümlichen oder fehlerhaften Berufung auf die Dürftigkeit des Nachlasses: Verwalterhaftung des Erben 205
aa) Keine Haftungsbeschränkung 205
bb) Verwalterhaftung des Erben im Insolvenzverfahren insbesondere wegen Insolvenzverschleppungshaftung 206
cc) Für Nachlassgläubiger, die Leistungen aus dem Nachlass erhalten haben, besteht Gefahr der Anfechtung 208
dd) Zwischenergebnis 209
4. Haftung des Fiskalerben bei fehlerhafter Berufung auf die Dürftigkeit des Nachlasses und anschließender „kalter Eigenverwaltung“ gem. §§ 1978, 1979 und 1980 BGB 209
a) Die Auffassung von Nöll zur Dürftigkeitseinrede durch Fiskalerben 210
b) Gebotenes Gläubigerverhalten bei Leistungsverweigerung des Erben unter Berufung auf die Dürftigkeit 212
III. Erhebung der Dürftigkeitseinrede durch den Nachlasspfleger 213
1. Einredeerhebung durch den Nachlasspfleger ist die Besorgung eines „erbschaftlichen Geschäfts“ i.S.v. § 1978 Abs. 1 Satz 2 BGB für den werdenden Erben 214
2. Berufen auf die Dürftigkeit des Nachlasses durch den Nachlasspfleger 216
3. Dürftigkeit wird meist nicht vom Insolvenzgericht festgestellt, sondern vom Nachlasspfleger postuliert und von den Nachlassgläubigern akzeptiert – Wegfall der Ordnungsfunktion des Insolvenzrechts 218
4. Korrekte Einschätzung der Insolvenzmasse in einem Nachlassinsolvenzverfahren durch einen Nachlasspfleger 222
a) Erforderlich ist die Ermittlung der zukünftigen Insolvenzmasse 222
b) Entscheidend für die Dürftigkeit ist einzig die Frage der Deckung der Verfahrenskosten im Insolvenzverfahren nach § 54 InsO 224
c) Ansprüche des Erben gegen den Nachlasspfleger wegen fehlerhafter Verwaltung, §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1833 Abs. 1 Satz 1 BGB 226
d) Zweifel an der notwendigen Kompetenz des Nachlasspflegers zur Beurteilung der Dürftigkeit des Nachlasses 227
5. Folgen der berechtigten Einredeerhebung – Verantwortlichkeit des Nachlasspflegers 227
a) Haftung für fehlerhafte Verwaltung bis zur Erhebung der Einrede 228
b) Haftung ab Erhebung der Einrede für weitere Verwaltung des dürftigen Nachlasses nach § 1990 Abs. 1 Satz 2 BGB – Verwalterhaftung gegenüber den Nachlassgläubigern analog § 1985 Abs. 2 BGB 229
aa) Folgen der Einredeerhebung für die Verantwortlichkeit gegenüber dem werdenden Erben 229
bb) Verantwortlichkeit gegenüber den Nachlassgläubigern 231
6. Fälschliches Berufen auf die Dürftigkeit des Nachlasses – Keine Haftungsbeschränkung für den Erben bei unterlassener Insolvenzantragstellung durch den Nachlasspfleger 231
a) Keine Haftungsbeschränkung für den Erben – Verwalterhaftung des Nachlasspflegers für Verminderung des Nachlassbestands aus §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1833 Abs. 1 Satz 1 BGB 232
b) Anwendbarkeit von § 1980 BGB ab Einredeerhebung? 232
c) Folgen für die Verantwortlichkeit des Nachlasspflegers 234
IV. Zwischenergebnis: Insolvenzrechtliche Gläubigerschutzvorschriften laufen nicht leer – im Gegenteil 235
Teil 4: Ergebnisse und Ausblick 237
A. Ergebnisse 237
I. Rechtsnatur der Nachlasspflegschaft 237
II. Die Anordnung einer Sicherungspflegschaft bei überschuldetem Nachlass ist in Ermangelung eines Sicherungsbedürfnisses i.S.d. § 1960 Abs. 1 BGB nicht zulässig 237
III. Verantwortlichkeit des Nachlasspflegers 238
IV. Dürftigkeitseinrede statt Insolvenzantrag 239
V. Die Auffassung des Bundesgerichtshofs zur Außenhaftung des Nachlasspflegers ist korrekt 240
B. Gesamtergebnis und Ausblick 241
Literaturverzeichnis 243
Stichwortverzeichnis 252