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Precarium

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Style

Harke, J. (2016). Precarium. Besitzvertrag im römischen Recht. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-54558-2
Harke, Jan Dirk. Precarium: Besitzvertrag im römischen Recht. Duncker & Humblot, 2016. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-54558-2
Harke, J (2016): Precarium: Besitzvertrag im römischen Recht, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-54558-2

Format

Precarium

Besitzvertrag im römischen Recht

Harke, Jan Dirk

Schriften zur Rechtsgeschichte, Vol. 176

(2016)

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About The Author

Jan Dirk Harke studierte von 1991 bis 1994 Rechtswissenschaft an der Universität Freiburg, wo er nach dem Ersten Staatsexamen als Assistent am Lehrstuhl von Joseph Georg Wolf tätig war. Auf das Referendariat am Landgericht Freiburg folgten 1998 das Zweite Staatsexamen und die Promotion. Harkes Doktorarbeit über die Methode des berühmten römischen Juristen Celsus wurde mit dem Preis der Dr. Georg-Rössler-Stiftung im Verein der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ausgezeichnet.Von 1998 bis 2000 war Harke als angestellter Rechtsanwalt im Berliner Büro einer großen internationalen Kanzlei tätig. Anschließend fertigte er als Habilitationsstipendiat der Deutschen Forschungsgemeinschaft und unter Betreuung von Ulrich Manthe (Passau) eine Habilitationsschrift über den Irrtum im klassischen römischen Vertragsrecht an. Die Habilitation durch die Juristische Fakultät der Universität Passau erfolgte im Januar 2003. Im Wintersemester 2002/03 war Harke als Lehrstuhlvertreter an der Universität Regensburg tätig. Der Ruf an die Universität Würzburg erging im Mai 2003. Von 2009 bis 2016 war Harke zudem Richter am Oberlandesgericht Nürnberg. Seit 2016 ist Harke Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Römisches Recht und Europäische Rechtsgeschichte an der Universität Jena.

Abstract

Entgegen dem ersten Anschein, den die herkömmliche Übersetzung als »Bittleihe« weckt, ist das römische $aprecarium$z kein Verhältnis der Nutzungsüberlassung und wahrscheinlich auch nie gewesen. Es ist vielmehr ein Institut, das eine aus anderem Grund gewährte Sachüberlassung oder Nutzungsgestattung ergänzt, indem es einem Teil, dem Geber, den sofortigen Zugriff durch eine günstige Besitzposition verschafft und eine ungewollte Rechtsentstehung zugunsten des Prekaristen verhindert. Das Mittel hierzu ist ein Besitzvertrag, mit dem sich der Prekarist dem Geber unterwirft und sich auf eine Stufe mit Besitzern stellt, die eine Sache gewaltsam oder heimlich erlangt haben. Dieses besondere Institut prägt die Diskrepanz zwischen seinem vertraglichen Begründungsmodus und seinem Effekt, der in der Tatsache fehlerhaften Besitzes besteht. Sie führt zu einer schwankenden Einordnung des $aprecarium$z in der römischen Jurisprudenz und ist letztlich auch für die Abschaffung des Instituts verantwortlich, das sich nicht zum Begriff des Besitzes als tatsächlicher Sachherrschaft fügt.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Inhaltsverzeichnis 5
Abkürzungsverzeichnis 6
§ 1 Anwendungsbereich und Ursprung 7
I. Absicherung und Abwehr von Dienstbarkeiten 8
II. Schutz von Kreditsicherheiten 15
III. Sachüberlassung? 26
IV. Ursprung des precarium 35
V. Ergebnis 37
§ 2 Eine besondere Form der liberalitas 40
I. Vergleich mit donatio und commodatum 40
II. Verhältnis zu actio praescriptis verbis und condictio incerti 43
III. Die Vorsatzhaftung des Prekaristen 46
IV. Ergebnis 52
§ 3 Rechtsgeschäft und Tatsache 53
I. Das Besitzerfordernis 53
II. Die Vereinbarung eines precarium 56
III. Das precarium rei suae 64
IV. Rechtsnachfolge in das precarium? 70
V. Ergebnis 74
§ 4 Zwischen rechtmäßigem und fehlerhaftem Besitz 76
I. Der Prekaristenbesitz als possessio iniusta 76
II. Abweichungen vom Konzept der possessio iniusta 80
III. Der Prekaristenbesitz als possessio iusta 81
IV. Ergebnis 84
§ 5 Ein Modell der Besitzteilung? 86
I. Verdopplung des Besitzes 86
II. Aufteilung des Besitzes? 91
III. Ergebnis 94
§ 6 Mutation und Untergang des precarium 95
I. Eine Entwicklung im westgotischen Recht? 95
II. Annäherung an das commodatum 96
III. Abschaffung im BGB 102
Fazit 105
Quellenverzeichnis 108