Der Hüter der Verfassung
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Der Hüter der Verfassung
Anhang: Hugo Preuß. Sein Staatsbegriff und seine Stellung in der deutschen Staatslehre
(2016)
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Carl Schmitt, geboren am 11.7.1888 in Plettenberg, lehrte als Professor für Verfassungs- und Völkerrecht in Greifswald (1921), Bonn (1922), Berlin (Handelshochschule, 1926), Köln (1932) sowie an der Universität Berlin (1933–1945). Er gehört zu den anregendsten und zugleich umstrittensten politischen Denkern dieses Jahrhunderts in Deutschland. Vor allem seine Definitionen der Begriffe Politische Romantik und Politische Theologie, Souveränität, Diktatur, Legalität und Legitimität sowie des Politischen (»Freund-Feind-Theorie«) hatten starken Einfluß weit über die Grenzen Deutschlands und seines Faches hinaus. Carl Schmitt starb 96jährig am Ostersonntag, dem 7. April 1985, in seinem Geburtsort.Abstract
In seiner materialreichen Untersuchung von 1932 am Ende der Weimarer Republik untersucht Carl Schmitt den Zusammenhang zwischen dem Problem eines »Hüters der Verfassung« und der konkreten Verfassungslage. Er widerlegt zunächst die Anschauung, wonach für den deutschen Staat ebenso wie für die USA die Justiz zum Hüter der Verfassung berufen sein soll. Er prüft dann in eindringlicher Analyse der drei nach seiner Meinung aus der aktuellen Lage hervorbrechenden staatsauflösenden Tendenzen des »Pluralismus«, der »Polykratie« und des »Föderalismus« die Frage, warum im demokratischen Verfassungsstaat nicht einfach das Parlament die Garantie der Verfassung enthält. Durch dessen Wandlung »zum Schauplatz eines pluralistischen Systems und der Wendung vom nicht-interventionistischen neutralen zum Wirtschaft- und totalen Staat« ist das nach Schmitt nicht mehr gegeben. Der Staat steht vor der Alternative, entweder die Einheit und Ganzheit völlig aufzugeben oder sich in ein pluralistisches System eines bloßen Vertrags der sozialen Machtkomplexe umzuwandeln oder aber zu versuchen, aus der Kraft der Einheit des Ganzen heraus die notwendigen Entscheidungen herbeizuführen. Als besten Weg dazu proklamiert Schmitt im Anschluss an Benjamin Constant die von der Weimarer Verfassung bereits vorgezeichnete Ausbildung eines plebiszitären »pouvoir constituant« in Gestalt des vom ganzen deutschen Volk gewählten Reichspräsidenten.Im Anhang wird nach der Erstpublikation 1930 Carl Schmitts Vortrag über Hugo Preuß zum ersten Mal wieder veröffentlicht. In ihm gibt Schmitt einen Überblick über die geschichtliche Entwicklung der letzten drei Generationen des deutschen Staatsrechts und stellt Preuß als Theoretiker einer demokratisch-liberalen Gesellschaft im Staat der Massendemokratie dar. Den Vortrag zur Reichsgründungsfeier am 18. Januar 1930 beendet Carl Schmitt mit dem Satz »Das Schicksal der deutschen Intelligenz und Bildung wird deshalb mit dem Schicksal der Weimarer Verfassung untrennbar verbunden bleiben.«
Table of Contents
Section Title | Page | Action | Price |
---|---|---|---|
Vorwort | V | ||
Inhalt | VII | ||
Einleitende Übersicht über verschiedene Arten und Möglichkeiten des Verfassungsschutzes | 1 | ||
I. Die Justiz als Hüter der Verfassung | 12 | ||
1. Das allgemeine (akzessorische) sog. materielle richterliche Prüfungsrecht konstituiert in Deutschland keinen Hüter der Verfassung | 12 | ||
2. Sachliche Grenzen jeder Justiz (Strafgerichtsbarkeit bei politischen Delikten gegen Staat und Verfassung; Ministeranklage) | 22 | ||
3. Maßgebliche Festsetzung des Inhaltes eines in seinem Inhalt zweifelhaften Verfassungsgesetzes ist in der Sache Verfassungsgesetzgebung, nicht Justiz | 36 | ||
4. Der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich | 48 | ||
a) Sachlicher Zusammenhang von Verfassungsbegriff und Verfassungsgerichtsbarkeit; Anerkennung der sachlichen Grenzen der Justiz durch den Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich; besonderer Zusammenhang von Verfassungsvertrag und Verfassungsjustiz | 48 | ||
b) Der Staatsgerichtshof als spezifisch bundesstaatliche (föderalistische) Einrichtung | 54 | ||
c) Staats- und Verfassungsgerichtsbarkeit als Ausdruck der Tendenz, die Verfassung in einen Verfassungsvertrag (Kompromiß) zu verwandeln | 60 | ||
II. Die konkrete Verfassungslage der Gegenwart | 71 | ||
1. Pluralismus, Polykratie und Föderalismus | 71 | ||
a) Entwicklung des Parlaments zum Schauplatz eines pluralistischen Systems | 73 | ||
b) Die Polykratie in der öffentlichen Wirtschaft | 91 | ||
c) Der Föderalismus | 94 | ||
2. Abhilfen und Gegenbewegungen | 96 | ||
a) Versuche einer Wirtschaftsverfassung | 96 | ||
b) Das Problem der innerpolitischen Neutralität im pluralistischen Parteienstaat | 100 | ||
c) Unzulänglichkeit der meisten Neutralisierungen; Vieldeutigkeit der Begriffe Neutralität und Entpolitisierung | 108 | ||
Übersicht über die verschiedenen Bedeutungen und Funktionen des Begriffes der innerpolitischen Neutralität des Staates | 111 | ||
d) Vorgehen der verfassungsmäßigen Regierung nach Art. 48 RV. Entwicklung vom militärisch-polizeilichen zum wirtschaftlich-finanziellen Ausnahmezustand | 115 | ||
III. Der Reichspräsident als Hüter der Verfassung | 132 | ||
1. Die staatsrechtliche Lehre von der „neutralen Gewalt" (pouvoir neutre) | 132 | ||
2. Besondere Bedeutung der „neutralen Gewalt" im pluralistischen Parteienstaat, dargelegt an dem Beispiel des staatlichen Schlichters von Arbeitsstreitigkeiten | 141 | ||
3. Das Beamtentum und die verschiedenen Möglichkeiten einer „Unabhängigkeit" vom pluralistischen Parteienstaat | 149 | ||
4. Die demokratische Grundlage der Stellung des Reichspräsidenten | 156 | ||
Carl Schmitt: Hugo Preuß. Sein Staatsbegriff und seine Stellung in der deutschen Staatslehre | 161 | ||
Vorbemerkung | 163 | ||
I. | 164 | ||
II. | 169 | ||
III. | 171 | ||
IV. | 176 | ||
V. | 180 | ||
Editorische Nachbemerkung | 185 | ||
Korrekturen zu Carl Schmitt, Hugo Preuß (Handexemplar RW 265-28767) | 187 | ||
Personenverzeichnis | 189 |