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Do Chi, H. (2016). Die Strafbarkeit von Urheberrechtsverletzungen in der Schule. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-55021-0
Do Chi, Huy. Die Strafbarkeit von Urheberrechtsverletzungen in der Schule. Duncker & Humblot, 2016. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-55021-0
Do Chi, H (2016): Die Strafbarkeit von Urheberrechtsverletzungen in der Schule, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-55021-0

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Die Strafbarkeit von Urheberrechtsverletzungen in der Schule

Do Chi, Huy

Schriften zum Strafrecht, Vol. 296

(2016)

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About The Author

Huy Do Chi studierte Rechtswissenschaften an der Humboldt-Universität zu Berlin mit dem Schwerpunkt Immaterialgüterrecht. Im Anschluss an sein erstes Staatsexamen 2011 arbeitete er bis 2015 als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Straf-, Strafprozess- und Urheberrecht von Prof. Dr. Bernd Heinrich, bei dem er 2016 zu einem urheberstrafrechtlichen Thema promovierte. Sein Referendariat absolvierte er von 2014 bis 2016 am Kammergericht, mit Stationen u.a. im Bundeswirtschaftsministerium im Referat für Medienwirtschaft und bei einer internationalen Wirtschaftskanzlei in Stuttgart.

Abstract

An deutschen allgemein- und berufsbildenden Schulen wird die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken im Schulalltag als selbstverständlich angesehen. Dabei wird allerdings häufig ausgeblendet, dass bestimmte Werknutzungen urheberrechtlich unzulässig sind und nicht nur Schadensersatzansprüche, sondern auch strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen können. Zwar enthält das Urheberrechtsgesetz Vorschriften, die bestimmte Werknutzungen zum Zwecke des Schulunterrichts privilegieren. Jedoch sind diese Normen auf Grund der Unübersichtlichkeit und der Vielzahl von unbestimmten Rechtsbegriffen kaum allgemeinverständlich.

Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Fragestellung, welche schultypischen Werknutzungen urheberrechtlich zulässig und welche unzulässig sind und durch welche Nutzungshandlungen man sich strafbar machen kann. Sie unterbreitet den Vorschlag einer »nutzerfreundlichen Auslegung« der schulspezifischen Schranken im Urheberstrafrecht.
Ever since, the use of protected works at schools is essential. The German Copyright Act contains provisions which specifically privilege certain utilizations of protected works at schools. However, these provisions are confusing and hardly intelligible. This book examines these school-related limitations on copyright and also the criminal liability of copyrights infringements at schools under the German Copyright Act.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 3
Inhaltsverzeichnis 5
Abkürzungsverzeichnis 11
A. Einleitung 15
B. Die Strafbarkeit von schulspezifischen Verwertungen urheberrechtlich geschützter Werke nach § 106 UrhG 19
I. Der objektive Tatbestand 20
1. Tatobjekt 20
a) Das Werk als Tatobjekt 20
b) Der Werkbegriff gemäß § 2 ff. UrhG 21
aa) Persönliche Schöpfung 23
bb) Geistiger Inhalt 24
cc) Wahrnehmbare konkrete Form 24
dd) Individualität 25
ee) Gestaltungshöhe 26
c) Schultypische Werke 30
aa) Sprachwerke 32
bb) Werke der Musik 38
cc) Pantomimische Werke 40
dd) Werke der bildenden Künste 41
ee) Lichtbildwerke 43
ff) Filmwerke 44
gg) Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art 46
hh) Weitere Werkarten 48
d) Tatobjekte der Bearbeitung und Umgestaltung eines Werkes 50
aa) Die Begriffe der Bearbeitung und Umgestaltung 50
bb) Beispiele für Bearbeitungen und Umgestaltungen im Schulbereich 53
e) Werkteile und Sonderformen von Werken als Tatobjekte 55
2. Die Tathandlung der Vervielfältigung 58
a) Der Vervielfältigungsbegriff 58
b) Vervielfältigungshandlungen im Schulbereich 61
aa) Vervielfältigungen unter Zuhilfenahme des Computers 61
bb) Sonstige Vervielfältigungshandlungen 64
3. Die Tathandlung der Verbreitung 66
a) Die Europarechtskonformität des deutschen Verbreitungsrechts 67
b) Das Inverkehrbringen 71
c) Das Merkmal der Öffentlichkeit in § 17 Abs. 1 UrhG 74
4. Die Tathandlung der öffentlichen Wiedergabe 75
a) Das Merkmal der Öffentlichkeit bei der Wiedergabe gemäß § 15 Abs. 3 UrhG 77
aa) Das quantitative Element 77
bb) Das qualitative Element 80
cc) Das Merkmal der Öffentlichkeit im Schulbereich 83
(1) Lehrveranstaltungen 83
(2) Sonstige Schulveranstaltungen 91
(3) Ergebnis 94
b) Das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht gemäß § 19 UrhG 94
aa) Das Vortragsrecht gemäß § 19 Abs. 1 UrhG 95
bb) Das Aufführungsrecht gemäß § 19 Abs. 2 UrhG 96
cc) Das Vorführungsrecht gemäß § 19 Abs. 4 UrhG 98
c) Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG 101
d) Das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger gemäß § 21 UrhG 103
e) Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung gemäß § 22 UrhG 104
5. Das Merkmal „in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen“ 106
a) Die Schranken des Urheberrechts 108
aa) Arten von Schranken in den §§ 44a ff. UrhG 109
bb) Die rechtspolitische Rechtfertigung der Schranken 111
cc) Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Schranken 113
(1) Das Urheberrecht als geschütztes Eigentum i. S. v. Art. 14 Abs. 1 GG 114
(2) Die Sozialpflichtigkeit des Urheberrechts nach Art. 14 Abs. 2 GG 116
dd) Internationale und europäische Vorgaben 121
ee) Auslegungsgrundsätze der §§ 44a ff. UrhG 122
b) Die schulspezifischen Schranken im Einzelnen 123
aa) Die Anwendung der schulspezifischen Schranken 123
(1) Das Kriterium der Öffentlichkeit als Grenze für die Anwendbarkeit 124
(2) Vertragliche Vereinbarungen als Auslegungshilfe 125
(3) Die Auslegung nach dem schulspezifischen Schutzzweck 126
(4) Die Berücksichtigung des strafrechtlichen Analogieverbots 128
bb) Vervielfältigungen zum Unterrichts- und Prüfungsgebrauch in Schulen § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 129
(1) Allgemeines 131
(2) Die Voraussetzungen im Einzelnen 133
(a) Erschienene und öffentlich zugänglich gemachte Werke bzw. Werkteile 133
(b) Kleine Teile eines Werkes 133
(c) Werke von geringem Umfang 135
(d) Einzelne Beiträge in Zeitungen oder Zeitschriften 135
(e) Zur Veranschaulichung des Unterrichts in Schulen (Abs. 3 Satz 1 Nr. 1) 138
(f) Für Prüfungen in Schulen (Abs. 3 Satz 1 Nr. 2) 139
(g) Gebotenheit 140
(h) Privilegierte Vervielfältigungshandlungen 141
(i) Einschränkungen und Ausnahmen nach Abs. 4 bis Abs. 7 143
(aa) Werke der Musik sowie ganze Bücher und Zeitschriften (Abs. 4) 143
(bb) Elektronische Datenbankwerke (Abs. 5) 144
(cc) Keine Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe (Abs. 6) 145
(dd) Weitere Ausnahmen bei öffentlichen Vorträgen oder Aufführungen, Plänen zu Werken der bildenden Künste und Nachbauten (Abs. 7) 146
(j) Die Privilegierung nach § 53 Abs. 1 UrhG 147
(3) Zusammenfassung 151
cc) Öffentliche Zugänglichmachung zur Veranschaulichung im Unterricht § 52a UrhG 152
(1) Allgemeines 154
(2) Der Anwendungsbereich des § 52a UrhG 155
(a) Differenzierte Auslegung 156
(b) Systematische Auslegung 157
(c) Modifizierender Ansatz 158
(d) Fazit 159
(3) Die Schrankenvoraussetzungen im Einzelnen 163
(a) Voraussetzungen bezüglich der privilegierten Werkteile und Werke 163
(b) Die Veranschaulichung im Unterricht an Schulen nur für einen abgegrenzten Personenkreis 165
(c) Gebotenheit 167
(d) Zur öffentlichen Zugänglichmachung erforderliche Vervielfältigungen 169
(4) Zusammenfassung 170
dd) Sammlungen für den Schul- und Unterrichtsgebrauch § 46 UrhG 172
(1) Allgemeines 174
(2) Die Voraussetzungen im Einzelnen 176
(a) Veröffentlichte Werke 176
(b) Teile eines Werkes 178
(c) Sprach- oder Musikwerke geringen Umfangs 180
(d) Einzelne Werke der bildenden Künste und einzelne Lichtbildwerke 182
(e) Voraussetzungen der privilegierten Sammlung 183
(f) Zum Zwecke des Unterrichtsgebrauchs in Schulen 185
(g) Privilegierte Verwertungshandlungen 188
(h) Formelle Voraussetzungen 190
(3) Zusammenfassung 194
ee) Aufzeichnungen von Schulfunksendungen § 47 UrhG 197
(1) Allgemeines 198
(2) Die Schrankenvoraussetzungen im Einzelnen 199
(a) Aufzeichnungsberechtigung 199
(b) Schulfunksendung 201
(c) Privilegierte Verwertungshandlung 204
(d) Verwendungsbestimmung nach Abs. 2 Satz 1 205
(e) Löschungspflicht nach Abs. 2 Satz 2 205
(3) Zusammenfassung 207
c) Sonstige relevante Schrankenvorschriften der §§ 44a ff. UrhG für den Schulgebrauch 209
aa) Die öffentliche Wiedergabe von Werken gemäß § 52 UrhG 209
bb) Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen nach § 44a UrhG 214
cc) Öffentliche Reden § 48 Abs. 1 Nr. 2 UrhG und vermischte Nachrichten § 49 Abs. 2 UrhG 217
dd) Zitate § 51 UrhG 219
ee) Änderungsverbot § 62 UrhG und Quellenangabe § 63 UrhG 221
d) Die „Dauer des Urheberrechts“ als gesetzlich zugelassener Fall 223
II. Der subjektive Tatbestand 224
1. Die subjektiven Elemente der Schrankenvorschriften 224
2. Der Tatbestandsvorsatz 225
3. Irrtümer auf Tatbestandsebene 226
a) Irrtum über das Tatobjekt 229
b) Irrtum über die Vornahme einer Verwertungshandlung 231
aa) Beispiele von Irrtümern bezüglich der Vervielfältigung 231
bb) Beispiele von Irrtümern bezüglich der Verbreitung 232
cc) Beispiele von Irrtümern bezüglich der öffentlichen Wiedergabe 232
c) Irrtum über das Vorliegen eines gesetzlich zugelassenen Falles 233
III. Die Einwilligung des Berechtigten als Rechtfertigungsgrund 234
1. Einwilligungen für die Ausnahmen nach §§ 53 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 a) UrhG 235
a) Die Einwilligung in die Vervielfältigung von „für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werken“ 235
b) Die Einwilligung in die Vervielfältigung graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik 236
c) Besonderheiten hinsichtlich digitaler Vervielfältigungen 237
2. Allgemeine Voraussetzungen für eine wirksame Einwilligung 238
3. Sonstige Rechtfertigungsgründe 242
IV. Die Schuld 242
1. Erlaubnistatbestandsirrtum 242
2. Verbotsirrtum 243
a) Das Fehlen des Unrechtsbewusstseins 243
b) Vermeidbarkeit 244
V. Die Versuchsstrafbarkeit 246
VI. Täterschaft und Teilnahme 249
a) Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB 250
b) Mittelbare Täterschaft gemäß § 25 Abs. 1, 2. Alt. StGB 252
c) Anstiftung gemäß § 26 StGB 253
d) Beihilfe gemäß § 27 StGB 254
e) Beteiligung durch Unterlassen 256
C. Die Strafbarkeit des unerlaubten Eingriffs in verwandte Schutzrechte gemäß § 108 UrhG 259
I. Der objektive Tatbestand des § 108 UrhG 260
1. Unerlaubte Verwertung wissenschaftlicher Ausgaben (Nr. 1) 261
2. Unerlaubte Verwertung nachgelassener Werke (Nr. 2) 262
3. Unerlaubte Verwertung eines Lichtbildes (Nr. 3) 263
4. Unerlaubte Verwertung einer künstlerischen Darstellung (Nr. 4) 264
5. Unerlaubte Verwertung eines Tonträgers (Nr. 5) 266
6. Unerlaubte Verwertung einer Funksendung (Nr. 6) 267
7. Unerlaubte Verwertung eines Bild- oder Tonträgers (Nr. 7) 268
8. Unerlaubte Verwertung einer Datenbank (Nr. 8) 269
II. Der subjektive Tatbestand des § 108 UrhG 271
III. „Ohne Einwilligung des Berechtigten“ 272
IV. Sonstiges 273
D. Die gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung gemäß § 108a UrhG 274
E. Das Urheberstrafverfahrensrecht 276
F. Zusammenfassung und Fazit 282
I. Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse der Arbeit 282
1. Strafbarkeit nach § 106 UrhG 282
a) Tatobjekte 282
b) Tathandlungen 283
c) Schulspezifische Schranken 284
aa) § 53 Abs. 3 UrhG 285
bb) § 52a UrhG 286
cc) § 46 UrhG 287
dd) § 47 UrhG 289
d) Allgemeine strafrechtliche Fragen 290
2. Strafbarkeit nach § 108 und § 108a UrhG 292
3. Das Urheberstrafverfahrensrecht 292
II. Fazit und rechtspolitische Würdigung 293
1. Der Änderungsbedarf des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG 294
2. Anwendungs- und Auslegungsschwierigkeiten von schulspezifischen Schranken 294
3. Die Lockerung der Zivilrechtsakzessorietät zugunsten von Werknutzern 296
a) Die Legitimation zur Lockerung der Zivilrechtsakzessorietät 296
b) Der Vorschlag einer „nutzerfreundlichen Auslegung“ 298
4. Die Bedeutung des Urheberrechts im Schulbereich für die Gesellschaft 301
Literaturverzeichnis 302
Stichwortverzeichnis 312