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Das Vorenthalten von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung gemäß § 266a Abs. 2 StGB

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Loose, M. (2017). Das Vorenthalten von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung gemäß § 266a Abs. 2 StGB. Eine Untersuchung zu den Anwendungsproblemen aufgrund der strukturellen Anlehnung an § 370 Abs. 1 AO und der Übernahme des »Vorenthaltens« von Beiträgen aus § 266a Abs. 1 StGB. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-54961-0
Loose, Marcus. Das Vorenthalten von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung gemäß § 266a Abs. 2 StGB: Eine Untersuchung zu den Anwendungsproblemen aufgrund der strukturellen Anlehnung an § 370 Abs. 1 AO und der Übernahme des »Vorenthaltens« von Beiträgen aus § 266a Abs. 1 StGB. Duncker & Humblot, 2017. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-54961-0
Loose, M (2017): Das Vorenthalten von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung gemäß § 266a Abs. 2 StGB: Eine Untersuchung zu den Anwendungsproblemen aufgrund der strukturellen Anlehnung an § 370 Abs. 1 AO und der Übernahme des »Vorenthaltens« von Beiträgen aus § 266a Abs. 1 StGB, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-54961-0

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Das Vorenthalten von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung gemäß § 266a Abs. 2 StGB

Eine Untersuchung zu den Anwendungsproblemen aufgrund der strukturellen Anlehnung an § 370 Abs. 1 AO und der Übernahme des »Vorenthaltens« von Beiträgen aus § 266a Abs. 1 StGB

Loose, Marcus

Strafrechtliche Abhandlungen. Neue Folge, Vol. 275

(2017)

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About The Author

Marcus Loose ist Staatsanwalt in Dresden und derzeit an das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung abgeordnet. Er studierte Rechtswissenschaft an der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) und der Johannes Gutenberg-Universität Mainz mit dem Schwerpunkt Strafrecht/Strafverteidigung. Nach seinem Ersten Staatsexamen arbeitete Marcus Loose promotionsbegleitend als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht von Professor Dr. Volker Erb, Johannes Gutenberg-Universität Mainz. Seine Dissertation wurde mit dem Preis der »Alfred Teves-Stiftung« ausgezeichnet. Die Publikation wurde gefördert durch die inneruniversitäre Forschungsförderung der Johannes Gutenberg-Universität Mainz. Das Rechtsreferendariat absolvierte er am Landgericht Mainz im OLG-Bezirk Koblenz.

Abstract

Obwohl von Arbeitgebern regelmäßig zugleich die Arbeitnehmer- und die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung vorenthalten werden, existiert kein einheitlicher Straftatbestand für beide Beitragsteile. Während das Vorenthalten der Arbeitnehmeranteile in § 266a Abs. 1 StGB geregelt ist, wird das Vorenthalten der Arbeitgeberanteile von dem im Jahr 2004 neu eingeführten § 266a Abs. 2 StGB erfasst. Die Tatbestandsstruktur des Absatzes 2 wirft eine Reihe dogmatischer Fragen auf, da sie einerseits an die Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 AO angelehnt ist, andererseits aber das Tatbestandsmerkmal des »Vorenthaltens« von Beiträgen aus § 266a Abs. 1 StGB übernommen wurde. Die daraus resultierenden Anwendungsprobleme wurden im Rahmen der Untersuchung aufgearbeitet und konnten im Wege der Auslegung weitgehend gelöst werden. Allein im Bereich der beitragsstrafrechtlichen Selbstanzeige ist eine Reform zwingend erforderlich, für die ein eigener Regelungsvorschlag unterbreitet wurde.

Die Arbeit wurde mit dem Dissertationspreis der »Alfred Teves-Stiftung« ausgezeichnet.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 7
Inhaltsverzeichnis 9
Abkürzungsverzeichnis 15
Einleitung und Gang der Untersuchung 21
1. Teil: Entstehungsgeschichte und gesetzgeberische Beweggründe für die konkrete Ausgestaltung des § 266a Abs. 2 StGB 25
A. Kein gesonderter Straftatbestand zum Schutz der Arbeitgeberbeiträge bis zum 1. August 2004 25
B. Lückenhafter Schutz der Arbeitgeberbeiträge über den Beitragsbetrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB 27
C. Neufassung des § 266a Abs. 2 StGB 30
I. Kein vollständiger Schutz der Arbeitgeberbeiträge über § 266a Abs. 2 StGB 31
1. Strukturelle Anlehnung an § 370 Abs. 1 AO aufgrund notwendiger qualifizierender Unrechtselemente – keine Strafbewehrung des schlichten Nichtzahlens der Arbeitgeberbeiträge 31
a) Strafbarkeit der Nichtzahlung einer den eigenen Vermögensbereich betreffenden Schuld? 33
aa) Andere Tatbestände des Strafgesetzbuches 34
bb) Nichtzahlung von Steuern 36
cc) Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung 38
b) Fazit 40
2. Nichteinbeziehung von geringfügigen Beschäftigungen im Privathaushalt – „Putzfrauenklausel“ 41
a) Nicht angemeldete Haushaltshilfen als Massenphänomen 43
b) Regelungstechnik 44
c) Inhaltliche Bewertung 45
aa) Sozialversicherungsrechtliche Detailfragen 47
bb) Wiederaufleben der Betrugsstrafbarkeit 48
d) Fazit 51
e) Bedeutungsverlust durch Änderung des Rentenversicherungsrechts 51
3. Ergebnis 54
II. Umfassenderer Schutz der Arbeitgeberbeiträge über § 266a Abs. 2 StGB 54
1. Schließung bestehender Schutzlücken durch § 266a Abs. 2 Nr. 2 StGB 55
2. Senkung des Schutzniveaus dagegen an anderer Stelle? 55
a) Keine Versuchsstrafbarkeit 56
b) Kein besonders schwerer Fall bei gewerbsmäßigem Handeln 58
aa) Bewertung 58
bb) § 266a Abs. 2 StGB als das mildeste Gesetz gemäß § 2 Abs. 3 StGB 59
3. Ergebnis 61
D. Zusammenfassung der Ergebnisse 62
E. Reformvorschlag für eine alternative strukturelle Ausgestaltung des § 266a StGB 63
2. Teil: Überblick über den Tatbestand des § 266a Abs. 2 StGB 66
A. Praktische Bedeutung 66
B. Schutzgut 70
I. Sozialversicherungsaufkommen 71
II. Vermögen des einzelnen Arbeitnehmers 73
III. Wettbewerbsordnung und Geschäftspartner des Arbeitgebers 76
IV. Ergebnis 77
C. Deliktscharakter 77
I. Erfolgsdelikte oder schlichte (Un-)Tätigkeitsdelikte 77
1. Aktuelles Meinungsbild in Literatur und Rechtsprechung 78
2. Eigener Standpunkt 82
II. Begehungs- oder Unterlassungsdelikte 84
III. Ergebnis 86
D. Tatbestandsvoraussetzungen (Überblick) 86
I. Täterkreis – insbesondere Arbeitgeber 86
II. Tathandlungen: Meldepflichtverletzungen 88
1. Exkurs: Beitragsnachweis gemäß § 28f Abs. 3 S. 1 Hs. 1 SGB IV 89
2. Unrichtige oder unvollständige Angaben – § 266a Abs. 2 Nr. 1 StGB 90
a) Weder Irrtum noch Unkenntnis der zuständigen Stelle erforderlich 92
b) Notwendigkeit von rechtlichen Bewertungen und Subsumtionen – Umgang mit von der herrschenden Rechtspraxis abweichenden Bewertungen 95
3. Pflichtwidriges In-Unkenntnis-Lassen – § 266a Abs. 2 Nr. 2 StGB 100
4. Verhältnis der verschiedenen Tathandlungen 103
III. Taterfolg: Vorenthalten von Arbeitgeberbeiträgen 103
1. Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung 103
a) Geringfügige Beschäftigungen 105
b) Umlagen – insbesondere Beiträge zur Unfallversicherung 107
2. Fälligkeit der Arbeitgeberbeiträge 108
IV. Zusammenhang zwischen den Meldepflichtverletzungen und dem Vorenthalten der Arbeitgeberbeiträge („dadurch“) 109
V. Subjektiver Tatbestand 109
E. Zusammenfassung der Ergebnisse 113
3. Teil: Spezifische Anwendungsprobleme des § 266a Abs. 2 StGB 114
A. Auslegung des „Vorenthaltens“ von Beiträgen 114
I. Herrschende Auslegung bei § 266a Abs. 1 StGB 114
II. Übertragbarkeit auf § 266a Abs. 2 StGB? 115
1. Aktuelles Meinungsbild in Literatur und Rechtsprechung 116
2. Eigener Standpunkt 117
III. Konkrete Bestimmung des Vorenthaltungserfolges 118
1. Verkürzung fälliger Beitragsansprüche 119
2. Erweiternde Auslegung entsprechend § 370 Abs. 1, Abs. 4 S. 1 AO? 119
IV. Gespaltene Auslegung des „Vorenthaltens“ von Beiträgen in § 266a StGB? 121
V. Ergebnis 125
B. Tatbestandlicher Zusammenhang („dadurch“) 126
I. Aktueller Stand der Diskussion 126
1. Funktionaler Zusammenhang 127
2. Kausalzusammenhang 128
a) „Äquivalenztheorie“ 128
b) „Verfügungsadäquates Verhalten“ der Einzugsstelle (betrugsähnliche Auslegung) 129
c) Zeitpunkt der „hypothetischen Vollstreckung“ 130
3. Differenzierender Ansatz 131
II. Eigener Standpunkt 132
1. Erfordernis eines Kausalzusammenhangs 132
2. Nachweis des Kausalzusammenhangs 135
a) Kein „verfügungsadäquates Verhalten“ der Einzugsstelle erforderlich 136
b) Kein Rückgriff auf den Zeitpunkt der „hypothetischen Vollstreckung“ 137
c) Fazit 139
3. Beweis- bzw. Rechtsanwendungsprobleme? 139
III. Ergebnis 141
C. Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit der Beitragsentrichtung 142
I. Fallgruppen der unmöglichen und unzumutbaren Beitragsentrichtung 143
II. Auswirkungen auf eine Strafbarkeit gemäß § 266a Abs. 1 StGB 144
III. Auswirkungen auf eine Strafbarkeit gemäß § 266a Abs. 2 StGB 146
1. Aktueller Stand der Diskussion 146
a) Vollständige Übertragung der bei § 266a Abs. 1 StGB geltenden Grundsätze 146
b) Teilweise Übertragung der bei § 266a Abs. 1 StGB geltenden Grundsätze 147
c) Tatbestandsausschluss aufgrund des fehlenden kausalen bzw. funktionalen Zusammenhangs („dadurch“) 147
d) Regelmäßig keine tatbestandsausschließende Wirkung 148
2. Eigener Standpunkt 149
a) Fehlender Kausalzusammenhang? 150
b) Kein Rückgriff auf „omissio libera in causa“ bzw. „omissio libera in omittendo“ möglich 154
c) Relativierung der praktischen Auswirkungen dieses Ansatzes 155
IV. Illegale Beschäftigungsverhältnisse 157
1. Rechtsprechung des BGH zu illegalen Beschäftigungsverhältnissen 157
a) Einordnung dieser Rechtsprechung 158
b) Kritik 160
2. Einheitliche Anwendung der beiden Absätze des § 266a StGB bei Charakterisierung des Absatzes 1 als Erfolgsdelikt? 162
V. Ergebnis 164
D. Verjährung 165
I. Anknüpfung der Tatbeendigung an das Erlöschen der Beitragspflicht 166
1. Erschütterung des Verjährungssystems 169
a) Vergleich mit der Lohnsteuerhinterziehung gemäß § 370 AO 171
b) Sinn und Zweck der Verjährung 174
2. Ungleichbehandlungen 175
a) Schlechterstellung von Einzelunternehmern 176
b) Teilweise Besserstellung der Täterschaft gegenüber der Teilnahme 178
3. Fazit 180
II. Spezifische Ungereimtheiten der aktuellen Rechtsprechung zu § 266a Abs. 2 StGB 181
1. Heterogene Verjährungslage innerhalb des § 266a Abs. 2 StGB 181
2. Die § 266a Abs. 2 Nr. 2 StGB zugrunde liegende Handlungspflicht 182
III. Verjährungsbeginn im Fälligkeitszeitpunkt 183
1. Vorzüge eines solchen Verjährungsbeginns 183
2. Begründungsansätze in der Literatur 185
3. Eigener Standpunkt 186
4. Einheitliche Lösung für § 266a StGB? 188
IV. Ergebnis 189
E. Selbstanzeige gemäß § 266a Abs. 6 StGB 190
I. Überblick über die Regelung § 266a Abs. 6 StGB 190
1. Systematische Einordnung und Voraussetzungen 190
2. Sinn und Zweck 191
3. Praktische Bedeutung 192
II. Selbstanzeige bei Taten gemäß § 266a Abs. 2 StGB 195
1. Lebensfremder zeitlicher Anwendungsbereich 196
2. Teilweises Leerlaufen aufgrund der erforderlichen „nicht möglichen“ fristgemäßen Beitragszahlung 197
3. Konflikt mit Regelungszweck des § 266a Abs. 6 StGB 201
4. Ergebnis 202
III. Versuche einer erweiternden Auslegung des § 266a Abs. 6 StGB in Fällen des Absatzes 2 203
1. Zeitliche Öffnung der Regelung in Fällen des § 266a Abs. 2 StGB 203
2. Zweiwöchige Frist zur Nacherklärung und Verzicht auf Darlegungserfordernis in Fällen des § 266a Abs. 2 Nr. 2 StGB 207
3. Ergebnis 210
IV. Reformvorschläge zur beitragsstrafrechtlichen Selbstanzeige 210
1. Regelung entsprechend § 371 AO ausschließlich für Taten gemäß § 266a Abs. 2 StGB 210
2. Regelung entsprechend § 371 AO für Taten gemäß § 266a Abs. 1 und Abs. 2 StGB 212
3. Ergebnis 215
V. Eigener Reformvorschlag: Zweigliedrige Neuregelung der beitragsstrafrechtlichen ­Selbstanzeige 215
1. Konkrete Ausgestaltung 215
2. Begründung 217
a) Verfolgter Sinn und Zweck 218
aa) Straffreiheit in betrugsähnlich gelagerten Fällen (Beitragshinterziehungen) 218
bb) Straffreiheit in Fällen des schlichten Nichtzahlens 220
b) Vergleichbare Regelung im österreichischen Strafgesetzbuch 223
aa) Tätige Reue bzw. Selbstanzeige in Österreich 223
bb) Schlüsse aus der österreichischen Regelung 226
c) Zusammentreffen von Beitrags- und Lohnsteuerhinterziehung bei illegaler Beschäftigung 227
aa) Aktuelle Problematik 227
bb) Erzielter Gleichlauf durch vorgeschlagene Neuregelung 228
VI. Ergebnis 229
F. Zusammenfassung der Ergebnisse 230
4. Teil: Gesamtergebnis und Schlussbetrachtung 234
Anhang: Gesetzestexte des österreichischen Strafgesetzbuches 239
Literaturverzeichnis 242
Sachverzeichnis 258