Locatio conductio, Kolonat, Pacht, Landpacht
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Locatio conductio, Kolonat, Pacht, Landpacht
Schriften zur Europäischen Rechts- und Verfassungsgeschichte, Vol. 48
(2005)
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Jan Dirk Harke studierte von 1991 bis 1994 Rechtswissenschaft an der Universität Freiburg, wo er nach dem Ersten Staatsexamen als Assistent am Lehrstuhl von Joseph Georg Wolf tätig war. Auf das Referendariat am Landgericht Freiburg folgten 1998 das Zweite Staatsexamen und die Promotion. Harkes Doktorarbeit über die Methode des berühmten römischen Juristen Celsus wurde mit dem Preis der Dr. Georg-Rössler-Stiftung im Verein der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ausgezeichnet.Von 1998 bis 2000 war Harke als angestellter Rechtsanwalt im Berliner Büro einer großen internationalen Kanzlei tätig. Anschließend fertigte er als Habilitationsstipendiat der Deutschen Forschungsgemeinschaft und unter Betreuung von Ulrich Manthe (Passau) eine Habilitationsschrift über den Irrtum im klassischen römischen Vertragsrecht an. Die Habilitation durch die Juristische Fakultät der Universität Passau erfolgte im Januar 2003. Im Wintersemester 2002/03 war Harke als Lehrstuhlvertreter an der Universität Regensburg tätig. Der Ruf an die Universität Würzburg erging im Mai 2003. Von 2009 bis 2016 war Harke zudem Richter am Oberlandesgericht Nürnberg. Seit 2016 ist Harke Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Römisches Recht und Europäische Rechtsgeschichte an der Universität Jena.Abstract
Ein flüchtiger Blick auf das BGB enthüllt ein augenfälliges Ungleichgewicht zwischen zwei Regelungskomplexen: Das Pachtrecht kommt mit wenigen Vorschriften und einer zentralen Verweisungsnorm aus, die es zum Annex des Mietrechts macht. Das Recht des Landpachtvertrags ist dagegen eigenständig und umfassend geregelt.Diese Diskrepanz ist nur äußeres Zeichen eines Unterschieds in der Funktionalität der beiden Vertragstypen: Das Pachtrecht ist eigentlich überflüssig; die wenigen Vorschriften, die es vom Mietrecht unterscheiden, fehlen dort. Der Landpachtvertrag bietet dagegen ein sinnvolles Regelungsmuster für die Fälle, in denen eine Vereinbarung über den Austausch von Gegenstandsnutzung und Geld hinausgeht und der Vertragsteil, dem der Gegenstand überlassen wird, diesen nicht nur im eigenen, sondern gerade auch im Interesse seines Vertragspartners nutzt. Daß dieses vielseitig, gerade für das Franchising verwendbare Vertragsmodell im BGB an eine landwirtschaftliche Zweckbestimmung gebunden und so weitgehend unbrauchbar gemacht wird, ist Folge eines unglücklichen Umgangs der gemeineuropäischen Rechtswissenschaft mit dem römischen Recht des Kolonats. Hier war nicht nur eine Betriebspflicht des Pächters anerkannt, sondern auch das notwendige Gegenstück dazu gefunden: die beschränkte Teilhabe des Verpächters am Betriebsrisiko des Pächters in Form des Pachtnachlasses bei außergewöhnlichen Betriebsstörungen. Sie wurde als einseitiges Pächterprivileg, Billigkeitsinstrument für den Wegfall der Geschäftsgrundlage und schließlich als Ausdruck einer strikten Verpflichtung des Verpächters auf den Fruchtbezugserfolg mißdeutet. Die Konsequenz war stets die gleiche: Das unverstandene Recht auf Pachtnachlaß wurde abgeschafft oder allenfalls als Anomalie begriffen. Zusammen mit seinem Pendant, der Betriebspflicht des Pächters, hat es auf Umwegen jedoch wieder Eingang in das BGB gefunden. Was noch aussteht, ist seine Befreiung aus dem Käfig des Landpachtrechts.
Table of Contents
Section Title | Page | Action | Price |
---|---|---|---|
Vorwort | 5 | ||
Inhaltsverzeichnis | 7 | ||
Erstes Kapitel: Der römische Kolonat zwischen locatio conductio und societas | 9 | ||
§ 1 Periculum locatoris und remissio mercedis | 9 | ||
§ 2 Remissio mercedis und obligatio colendi | 22 | ||
§ 3 Remissio mercedis und ius societatis | 30 | ||
§ 4 Ergebnisse | 34 | ||
Zweites Kapitel: Pachtvertrag und remissio mercedis in der weiteren Rechtsentwicklung | 37 | ||
§ 5 Glossatoren und Kommentatoren | 37 | ||
§ 6 Humanismus, usus modernus, elegante Jurisprudenz | 46 | ||
§ 7 Die Spätscholastiker | 54 | ||
§ 8 Die Naturrechtslehrer | 58 | ||
§ 9 Die Naturrechtsgesetzbücher | 62 | ||
§ 10 Die Pandektistik und das BGB von 1900 | 71 | ||
§ 11 Not- und nationalsozialistisches Pachtrecht | 80 | ||
§ 12 Die Entwicklung seit 1945 | 85 | ||
§ 13 Ergebnisse | 90 | ||
Drittes Kapitel: Die Mängel des geltenden Rechts und ihre Überwindung | 93 | ||
§ 14 Funktionalität der §§ 581–597 BGB | 94 | ||
§ 15 Der Anwendungsbereich der §§ 581–597 BGB und seine Lücken | 100 | ||
§ 16 Ein neues Regelungsmodell | 106 |