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Heidt, S. (2017). Restitutionsbegehren bei NS-Raubkunst. Praxisleitfaden zur »Handreichung zur Umsetzung der ›Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz‹«. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-55027-2
Heidt, Sheila. Restitutionsbegehren bei NS-Raubkunst: Praxisleitfaden zur »Handreichung zur Umsetzung der ›Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz‹«. Duncker & Humblot, 2017. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-55027-2
Heidt, S (2017): Restitutionsbegehren bei NS-Raubkunst: Praxisleitfaden zur »Handreichung zur Umsetzung der ›Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz‹«, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-55027-2

Format

Restitutionsbegehren bei NS-Raubkunst

Praxisleitfaden zur »Handreichung zur Umsetzung der ›Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz‹«

Heidt, Sheila

(2017)

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About The Author

Sheila Heidt, geb. Girkes, wuchs in verschiedenen Ländern Afrikas auf. Sie studierte Rechtswissenschaften und Kunstgeschichte an der Universität Trier. Ihre Magisterarbeit schrieb sie über den Kunsthändler Karl Haberstock. Als Juristin befasst sie sich unter anderem mit Fragestellungen zur Restitution nach der »Handreichung«, zum Urheber-, Medien- und Kunstrecht, zu musealen Angelegenheiten sowie der Inventarisierung und Dokumentation von Kunstsammlungen. Sie ist Mitglied des Arbeitskreises für Provenienzforschung e.V. Ihre Promotion im Fach Kunstgeschichte beschäftigt sich mit der Provenienzforschung an Objekten kolonialer Herkunft.

Abstract

Wie ist die »Handreichung« entstanden und weshalb wird sie angewendet? Was kann es für Fallkonstellationen geben, wie ist mit ihnen umzugehen und welche »gerechten und fairen Lösungen« sind möglich? Die Antworten auf diese und weitere Fragen werden in dieser Publikation nachvollziehbar und anschaulich illustriert. Sie beinhaltet einen rechtlichen und einen praxisorientierten Teil. Zum besseren Verständnis der Hintergründe der »Handreichung« wird zunächst erklärt, aus welchen Bestimmungen sie sich entwickelt hat und weshalb für Restitutionsbegehren keine anderen Regelungen in Frage kommen. Es werden zudem die für Restitutionsbegehren wichtigsten juristischen Begriffe und Grundsätze erklärt. Die »Orientierungshilfe« der »Handreichung« dient als Leitfaden für die 43 Musterfälle, die insbesondere die in deren Anlage V b benannten Problematiken visualisieren, erweitern und erklären. Verschiedene »gerechte und faire Lösungen« werden in Form von Mustervereinbarungen anschaulich gemacht.»Dealing with Claims for Return of Nazi-Confiscated Art, especially Jewish Property«

This publication is meant to give provenance researchers a better understanding of the legal background of the »Guidelines«, thus enabling them to focus their research on specific aspects, if need be. Legal principles and terms in connection with restitution claims are explained. The abstract items of the »Guidelines« orientation guide are illustrated by using case examples. Different possibilities of a »fair and just solution« are demonstrated.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Danksagung 5
Inhaltsverzeichnis 7
Abkürzungsverzeichnis 15
Einleitung 21
Teil I. Die Handreichung zur Umsetzung der „Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz“ 24
A. Was ist die Handreichung? 24
B. Rückblick: Woraus ist die Handreichung entstanden? 28
1. Exkurs: Die Radbruch’sche Formel 28
2. Versuche der Alliierten, eine gemeinsame Rückerstattungsregelung zu finden 34
3. Die Rückerstattungsregelungen der Alliierten 39
a) Das amerikanische Besatzungsgebiet 40
aa) Military Government Regulations (MGR) 40
bb) Gesetz Nr. 59, Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände 42
b) Das französische Besatzungsgebiet 47
c) Das britische Besatzungsgebiet 49
d) Gemeinsame Regelung für Groß-Berlin und die sowjetische Besatzungszone 54
aa) Regelung für Groß-Berlin 54
bb) Regelung für die sowjetische Besatzungszone 57
e) Der „Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (in der gemäß Liste IV zu dem am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland geänderten Fassung)“ (Überleitungsvertrag), vom 23. Oktober 1954 57
4. Gesetze der BRD (nach Abzug der Alliierten, vor der Wiedervereinigung) 59
a) Bundesentschädigungsgesetz 59
b) Bundesrückerstattungsgesetz 61
5. Regelungen nach der Wiedervereinigung 63
a) Regelungen in der DDR 63
b) Das „Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen“ 64
aa) Geltungs- und Anwendungsbereich 64
bb) Vorrang von Restitutionen 66
cc) Umgang mit Fällen des gutgläubigen Erwerbs 67
dd) Form 69
ee) Nachfolgeorganisationen als Rechtsnachfolger 69
ff) Frist zur Antragsstellung 69
gg) Geltendmachung von Ansprüchen nach dem VermG nach vorheriger Aufgabe der Ansprüche nach BEG und BRüG 70
C. Gibt es neben der Gemeinsamen Erklärung/Handreichung bindende gesetzliche Grundlagen für Restitutionsansprüche, die noch heute die Möglichkeit zur Geltendmachung von Ansprüchen bieten? 71
1. Ansprüche nach deutschem Recht: § 985 BGB 71
a) Eigentumsübertragung und -verlust 72
aa) Eigentumsverlust durch wirksames Rechtsgeschäft 73
bb) Eigentumsverlust durch gutgläubigen Erwerb eines anderen, § 932 BGB 77
cc) Öffentliche Versteigerung, § 935 Absatz 2 BGB 80
dd) Ersitzung 82
b) Verjährung 85
c) Kulturgutsicherungsgesetz, Kulturgüterrückgabegesetz 89
2. Ansprüche aus dem internationalen Privatrecht 90
3. Europarechtliche Ansprüche 91
a) „Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates verbrachten Kulturgütern“ 91
b) „Resolution 1205 (1999): Looted Jewish cultural property“, vom 4. November 1999 92
c) „Entschließung des Europäischen Parlaments zu einem rechtlichen Rahmen für den freien Verkehr von Waren, deren Eigentum bestritten werden könnte, im Binnenmarkt (2002/2114(INI))“, vom 17. Dezember 2003 93
4. Völkerrechtliche Ansprüche 94
a) „Instructions for the Government of Armies of the United States in the Field“ (Lieber Code), vom 24. April 1863 94
b) „Project of an International Declaration concerning the Laws and Customs of War“ (Brüsseler Erklärung), vom 27. August 1874 95
c) „Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs“ (Haager Landkriegsordnung – HLKO), vom 28. Juli 1899 und 18. Oktober 1907 95
d) „Friedensvertrag zwischen Deutschland und den alliierten und assoziierten Mächten“ (Versailler Vertrag), vom 28. Juni 1919 97
e) „Treaty on the Protection of Artistic and Scientific Institutions and Historic Monuments“ (Roerich-Pakt), vom 15. April 1935 97
f) „Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten“ (Haager Konvention), vom 14. Mai 1954; „Zweites Protokoll zur Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten“, vom 26. März 1999 98
g) Allgemeine Rechtsgrundsätze des Völkerrechts 99
aa) Niemand darf sich am Schaden eines anderen bereichern (nemo cum damno alterius locupletior fieri debet) 99
bb) Aus Unrecht entsteht kein Recht – Niemand soll Vorteil aus seinem Unrecht erlangen (ex iniuria ius non oritur – nullus commdum capere potest de sua propria iniuria) 100
cc) Verträge sind einzuhalten (pacta sunt servanda) 100
h) Völkerstrafrecht 100
5. UN-Konventionen 102
a) „Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut“ (UNESCO-Konvention), vom 14. November 1970 102
b) „UNIDROIT Convention on Stolen or Illegally Exported Cultural Objects/Unidroit-Konvention über gestohlene oder rechtswidrig ausgeführte Kulturgüter“ (Unidroit-Konvention), vom 24. Juni 1995 103
6. Internationale Erklärungen und Empfehlungen 103
a) „Empfehlungen des ICOM bezüglich der Rückgabe von Kunstwerken im Eigentum jüdischer Besitzer“ (ICOM Recommendations concerning the Return of Works of Art Belonging to Jewish Owners), vom 14. Januar 1999 104
b) Die „Vilnius Forum Declaration 5 October 2000/Erklärung der Konferenz von Vilnius vom 5. Oktober 2000“ 104
c) Die „Gemeinsame Erklärung der Europäischen Kommission und der tschechischen EU-Präsidentschaft“ (Joint Declaration of the European Commission and the Czech EU Presidency), vom 29. Juni 2009 und die „Theresienstädter Erklärung“ (Terezin Declaration on Holocaust Era Assets and Related Issues), vom 30. Juni 2009 105
d) „Draft of the Declaration of Principles Relating to Cultural Objects Displaced in Connection with the Second World War“ (Entwurf einer Erklärung über die Grundsätze bezüglich Kulturgüter, die im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg verlagert wurden) 106
7. Verfahren vor der „Beratende[n] Kommission im Zusammenhang mit der Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter, insbesondere aus jüdischem Besitz“ 107
Teil II. Juristische Grundsätze und -begriffe im Zusammenhang mit Restitutionsbegehren 111
A. Erbrechtliche Grundsätze 111
1. Letztwillige Verfügungen 111
2. Gesetzliche Erbfolge 112
a) Erben erster Ordnung 112
b) Erben zweiter Ordnung 113
c) Erben dritter Ordnung 113
d) Erben vierter Ordnung 114
e) Erben weiterer Ordnungen 114
3. Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten 114
a) Bei gesetzlicher Zugewinngemeinschaft 114
b) Bei vereinbarter Gütergemeinschaft 115
c) Bei vereinbarter Gütertrennung 116
d) Voraus des Ehegatten/Lebenspartners 116
4. Gesetzlicher Pflichtteil 117
B. Der Grundsatz der Beweislastverteilung: Wer muss was vortragen? Wer muss was beweisen? Wie kann es bewiesen werden? 117
1. Die Beweislast des Antragsstellers 118
2. Die Beweislast des Antragsgegners 119
C. Der Grundsatz des Beweiswerts von Urkunden: Was beweisen sie wirklich? 120
1. Formelle und materielle Beweiskraft 120
2. Öffentliche und private Urkunden 121
3. Dokumente, die keine Urkunden sind 123
D. Einschlägige juristische Grundbegriffe bei Restitutionsbegehren 123
Teil III. Wie ist vorzugehen? 126
A. Ist der Antragssteller Berechtigter? 127
1. Weshalb ist diese Frage zu klären? 127
2. Welche Probleme können auftreten? 127
a) Eine Erbengemeinschaft als Anspruchsberechtigter 127
aa) Grundfall 127
Fall 1: Nicht alle Mitglieder der Erbengemeinschaft werden von dem Anwalt, welcher den Anspruch geltend macht, vertreten 127
bb) Eine unvollständige Erbengemeinschaft eines nicht jüdischen Verfolgten als Anspruchsberechtigter 128
Fall 2: Der Erblasser war nicht jüdisch. Der Aufenthalt einiger Mitglieder der Erbengemeinschaft ist unbekannt 128
cc) „Arische“ Erben als Teil der Erbengemeinschaft 130
Fall 3: Unter den unbekannten Mitgliedern der Erbengemeinschaft befinden sich „arische“ Mitglieder 130
b) Ein Unternehmen als Anspruchsberechtigter 130
aa) Das Objekt ist Eigentum eines Unternehmens, das noch besteht 131
Fall 4: Das Objekt war Unternehmenseigentum 131
bb) Das Objekt war Eigentum eines Unternehmens, das sich inzwischen aufgelöst hat 131
Fall 5: Das anspruchsberechtigte Unternehmen hat sich aufgelöst 131
c) Die Erbschaft wurde von der Erfüllung einer Bedingung abhängig gemacht 132
Fall 6: Erbschaft unter einer Bedingung 132
B. Wurde der Antragssteller oder sein Rechtsvorgänger zwischen 1933 und 1945 verfolgt? 134
Fall 7: Der „arische“ Ehepartner eines jüdischen Verfolgten als Kollektivverfolgter 135
C. Ist zwischen 1933 und 1945 ein Vermögensverlust erfolgt? 135
1. Eigentumsübertragung durch Rechtsgeschäft 136
Fall 8: Der Erwerber war selbst Jude 136
Fall 9: Der Eigentümer hat das Kunstwerk verschenkt 137
Fall 10: Vorweggenommene Erbfolge durch Schenkung zu Lebzeiten 138
2. Eigentumsverlust durch gutgläubigen Erwerb 143
a) Die Voraussetzungen einer Gutgläubigkeit 143
Fall 11: Dem Erwerber war nicht bekannt, dass der Veräußerer nicht Eigentümer der Sache war 143
b) Die Sache ist dem Eigentümer abhanden gekommen 145
Fall 12: Der Antragssteller hat die Sache gegen oder ohne seinen Willen verloren 145
c) Versteigerung einer abhanden gekommenen Sache auf einer öffentlichen Versteigerung 146
Fall 13: Die Sache ist abhanden gekommen und wurde später auf einer öffentlichen Versteigerung verkauft 146
3. Eigentumserwerb im Wege der Ersitzung 147
a) Voraussetzungen der Ersitzung 147
Fall 14: Der Besitzer hat die Sache zehn Jahre gutgläubig in seinem Besitz 147
b) Verlust des Eigenbesitzes innerhalb der Ersitzungsfrist 148
Fall 15: Innerhalb der Ersitzungsfrist von zehn Jahren verliert der Ersitzer den Eigenbesitz 149
Fall 16: Der Ersitzer erlangt den Eigenbesitz innerhalb eines Jahres nach Besitzverlust wieder beziehungsweise erhebt innerhalb dieses Jahres Klage auf Wiedererlangung des Eigenbesitzes 150
c) Hemmung der Ersitzungsfrist 151
Fall 17: Lauf der Ersitzungsfrist, wenn der Alteigentümer daran gehindert ist, seinen Anspruch auf Herausgabe geltend zu machen 151
Fall 18: Dem Alteigentümer war während der Ersitzungsfrist nicht bekannt, dass er einen Anspruch hat oder er wusste nicht, wo sich die Sache befand 152
d) Verkauf während der Ersitzungsfrist 153
Fall 19: Der Ersitzer verkauft die Sache innerhalb der Ersitzungsfrist 153
e) Vererbung während der Ersitzungsfrist 154
Fall 20: Der Ersitzer vererbt die Sache innerhalb der Ersitzungsfrist 154
4. Eigentumsverlust durch hoheitliches Handeln 156
a) Entartete Kunst 156
Fall 21: Die Einziehung von entarteter Kunst 156
b) Verordnung über die Ausfuhr von Kunstwerken 158
Fall 22: Die Verordnung über die Ausfuhr von Kunstwerken 158
c) Eigentumserwerb im Zuge einer Zwangsversteigerung 159
Fall 23: Zwangsversteigerungen 159
5. Verhinderung der Rückforderung wegen einer Verfristung/Verjährung 160
Fall 24: Versuch, heute eine Herausgabe nach den Alliierten Rückerstattungsverordnungen, dem Bundesentschädigungsgesetz, dem Bundesrückerstattungsgesetz oder dem Vermögensgesetz zu erwirken 160
a) Der Eigentümer wurde an der Geltendmachung seiner Rechte gehindert 162
Fall 25: Der Besitzer hat durch sein Verhalten den Eigentümer an der Geltendmachung seiner Rechte gehindert (z. B. indem er die Sache versteckt hat) 162
b) Der aktuelle Besitzer war unbekannt 163
Fall 26: Dem Alteigentümer ist nicht bekannt, wer der aktuelle Besitzer der Sache ist 163
c) Dem Eigentümer war die Geltendmachung seines Anspruchs unmöglich 164
Fall 27: Aufgrund der Ereignisse des Dritten Reiches konnte der Anspruchssteller sein Recht nicht verfolgen. Ist es zu einer Hemmung der Verjährung seines Anspruchs gekommen? 164
d) Lauf einer neuen Verjährungsfrist bei Besitzerwechsel durch Rechtsnachfolge? 166
Fall 28: Besitzerwechsel durch Rechtsnachfolge 166
e) Verhinderung der Verjährung durch die Globalanmeldung der JCC im Jahre 1993 166
Fall 29: Der Gegenstand wird erst nach 1993 genau bezeichnet, er entspricht aber der Anspruchsanmeldung der JCC 167
D. Wurde bei einem Verkauf ein angemessener Kaufpreis gezahlt? 168
1. Definition des angemessenen Kaufpreises 168
2. Was ist zu tun, wenn feststeht, dass ein angemessener Kaufpreis gezahlt wurde? 168
Fall 30: Es steht fest, dass ein angemessener Kaufpreis gezahlt wurde 168
E. Wurde der Verkaufspreis zur Verfügung gestellt bzw. konnte der Verkäufer über diesen frei verfügen? 169
1. Freie Verfügbarkeit bei Abgeltung der Reichsfluchtsteuer? 169
Fall 31: Vorliegen einer freien Verfügbarkeit 170
Fall 32: Freie Verfügbarkeit bei Abgeltung der Reichsfluchtsteuer und früherer Verkaufsversuche? 171
2. Freie Verfügbarkeit bei Auferlegung der „Helldorf-Spende“? 172
Fall 33: Freie Verfügbarkeit bei „Helldorf-Spende“? 172
3. Vermögensverfall zu Gunsten des Reiches 173
Fall 34: Freie Verfügbarkeit bei Vermögensverfall 173
F. Falls der Verkauf nach dem 15. September 1935 erfolgte, wäre er auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus erfolgt? 174
1. Verkauf nach 1935, Verkaufsanbahnungen vor 1935 174
Fall 35: Verkaufsanbahnungen wurden bereits vor dem 15. September 1935 aufgenommen 175
2. Verkauf nach 1935, wirtschaftliche Schwierigkeiten vor 1935 176
Fall 36: Verkauf 1935, wirtschaftliche Schwierigkeiten vor diesem Zeitpunkt 176
3. Fluchtgut 177
Fall 37: Verkauf von „Fluchtgut“ 177
G. Wurden bei einem Verkauf nach dem 15. September 1935 die Interessen des Verfolgten erfolgreich gewahrt? 178
Fall 38: Durch Kauf Mitwirkung bei einer Vermögensübertragung ins Ausland 179
H. Kann eine Restitution aus anderen Gründen versagt werden? 180
1. Das Prioritätsprinzip 180
Fall 39: Für die Geltendmachung des Herausgabeanspruches kommen zwei Berechtigte in Betracht 180
2. Missbrauch des Verfahrens 181
Fall 40: Der Antragssteller hat wissentlich unrichtige Angaben gemacht 181
I. Sind bereits Zahlungen oder sonstige Gegenleistungen von Seiten des Bundes erfolgt? 181
1. Entschädigungsleistung durch den Bund 181
Fall 41: Eine Entschädigungsleistung wurde seitens des Bundes bereits gezahlt 182
2. Privatvergleich 182
Fall 42: Es ist ein Privatvergleich nach 1945 geschlossen worden 182
3. Der Fall der Plakatsammlung des Dr. Hans Sachs 183
Fall 43: Verschollen gedachte Objekte tauchen erst nach Ablauf aller rückerstattungsrechtlichen Anmeldefristen wieder auf 184
Teil IV. Die gerechte und faire Lösung 186
A. Tausch gegen ein anderes Kunstwerk: Der Berechtigte ist an einem anderen Stück aus der Sammlung der Einrichtung interessiert 187
B. Tausch und Leihe auf Lebenszeit: Die Berechtigten möchten ein Erinnerungsstück für die Dauer ihres restlichen Lebens zurück haben 189
C. Einmalzahlung an eine gemeinnützige Organisation: Der Berechtigte möchte den ihm zugesprochenen Betrag einem guten Zweck zur Verfügung stellen 192
D. Vereinbarung von monatlichen Zahlungen: Der Berechtigte möchte eine lebenslange monatliche „Rente“ ausgezahlt bekommen 194
Quellen- und Literaturverzeichnis 197
A. Rechtsgrundlagen – alphabetisch sortiert 197
B. Rechtsprechung – chronologisch sortiert 217
C. Artikel, Aufsätze, Mitteilungen 230
D. Sonstige Quellen 235
Index 240