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Wissen und Wissensnormen

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Harke, J. (2017). Wissen und Wissensnormen. Zur Behandlung von Organisationswissen im Bürgerlichen Recht. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-55286-3
Harke, Jan Dirk. Wissen und Wissensnormen: Zur Behandlung von Organisationswissen im Bürgerlichen Recht. Duncker & Humblot, 2017. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-55286-3
Harke, J (2017): Wissen und Wissensnormen: Zur Behandlung von Organisationswissen im Bürgerlichen Recht, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-55286-3

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Wissen und Wissensnormen

Zur Behandlung von Organisationswissen im Bürgerlichen Recht

Harke, Jan Dirk

Lectiones Inaugurales, Vol. 17

(2017)

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About The Author

Jan Dirk Harke studierte von 1991 bis 1994 Rechtswissenschaft an der Universität Freiburg, wo er nach dem Ersten Staatsexamen als Assistent am Lehrstuhl von Joseph Georg Wolf tätig war. Auf das Referendariat am Landgericht Freiburg folgten 1998 das Zweite Staatsexamen und die Promotion. Harkes Doktorarbeit über die Methode des berühmten römischen Juristen Celsus wurde mit dem Preis der Dr. Georg-Rössler-Stiftung im Verein der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ausgezeichnet.Von 1998 bis 2000 war Harke als angestellter Rechtsanwalt im Berliner Büro einer großen internationalen Kanzlei tätig. Anschließend fertigte er als Habilitationsstipendiat der Deutschen Forschungsgemeinschaft und unter Betreuung von Ulrich Manthe (Passau) eine Habilitationsschrift über den Irrtum im klassischen römischen Vertragsrecht an. Die Habilitation durch die Juristische Fakultät der Universität Passau erfolgte im Januar 2003. Im Wintersemester 2002/03 war Harke als Lehrstuhlvertreter an der Universität Regensburg tätig. Der Ruf an die Universität Würzburg erging im Mai 2003. Von 2009 bis 2016 war Harke zudem Richter am Oberlandesgericht Nürnberg. Seit 2016 ist Harke Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Römisches Recht und Europäische Rechtsgeschichte an der Universität Jena.

Abstract

Die Frage, ob sich eine Organisation die Kenntnisse ihrer aktuellen oder ehemaligen Bediensteten zurechnen lassen muss, wird von der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet, je nachdem, ob es um eine mögliche Haftung der Organisation oder darum geht, ob sich diese die Einrede der Verjährung entgegenhalten lassen muss. Diese Divergenz widerspricht dem Ansatz, die Wissenszurechnung einheitlich aus § 166 BGB und allgemeinen Erwägungen wie dem Gebot der Gleichbehandlung natürlicher und juristischer Personen herzuleiten. Statt auf dieser Grundlage eine gemeinsame Lösung für alle Konstellationen zu suchen, gilt es vielmehr, das einheitliche Begründungsmuster aufzugeben. Die unterschiedliche Behandlung von Haftung und Verjährung ist gerechtfertigt, weil für beide Fälle unterschiedliche Zurechnungsnormen gelten. Sie sind strenger, wenn es um eine mögliche Haftung der Organisation geht, lassen eine Wissenszurechnung dagegen nur unter besonderen Voraussetzungen zu, wenn es um eine rechtsgeschäftliche oder rechtsgeschäftsähnliche Bindung der Organisation geht, wie sie auch bei der Verjährung im Raum steht.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 7
Inhalt 9
I. Eine neue Entscheidung, ein altes Problem 11
1. Die Rechtsprechung zur vertraglichen Arglisthaftung 14
2. Die Judikatur zum Verjährungsbegi 21
3. Die neuere insolvenzrechtliche Rechtsprechung 24
4. Eine neue Synthese? 29
II. Bisherige Begründungsansätze und ihre Kritik 33
1. Die Lehre vom Wissensvertrete 33
2. Das Gleichstellungsargument 41
3. Pflicht zur Organisation der verbandsinternen Kommunikatio 47
4. Grundsatz von Treu und Glaube 51
III. Eine differenzierte Lösung 55
1. § 278 BGB als Regelungsmodell für Zu- und Zusammenrechnung 56
2. Das Vorbild der Rechtsprechung zum Bauvertragsrecht 66
3. Haftungs- und erklärungsorientierte Wissensnorme 72
4. Und das Deliktsrecht? 87
IV. Wissenszurechnung im Konzer 95
1. Die Rechtsprechung des fünften Senats 96
2. Versicherungsrechtliche Judikatu 98
3. Zusammenspiel mit dem Schrifttum 100
4. „Funktionale Einheit“ und Wissensnorme 103
V. Resultat 108
Zum Auto 116