Wissen und Wissensnormen
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Wissen und Wissensnormen
Zur Behandlung von Organisationswissen im Bürgerlichen Recht
Lectiones Inaugurales, Vol. 17
(2017)
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Jan Dirk Harke studierte von 1991 bis 1994 Rechtswissenschaft an der Universität Freiburg, wo er nach dem Ersten Staatsexamen als Assistent am Lehrstuhl von Joseph Georg Wolf tätig war. Auf das Referendariat am Landgericht Freiburg folgten 1998 das Zweite Staatsexamen und die Promotion. Harkes Doktorarbeit über die Methode des berühmten römischen Juristen Celsus wurde mit dem Preis der Dr. Georg-Rössler-Stiftung im Verein der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ausgezeichnet.Von 1998 bis 2000 war Harke als angestellter Rechtsanwalt im Berliner Büro einer großen internationalen Kanzlei tätig. Anschließend fertigte er als Habilitationsstipendiat der Deutschen Forschungsgemeinschaft und unter Betreuung von Ulrich Manthe (Passau) eine Habilitationsschrift über den Irrtum im klassischen römischen Vertragsrecht an. Die Habilitation durch die Juristische Fakultät der Universität Passau erfolgte im Januar 2003. Im Wintersemester 2002/03 war Harke als Lehrstuhlvertreter an der Universität Regensburg tätig. Der Ruf an die Universität Würzburg erging im Mai 2003. Von 2009 bis 2016 war Harke zudem Richter am Oberlandesgericht Nürnberg. Seit 2016 ist Harke Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Römisches Recht und Europäische Rechtsgeschichte an der Universität Jena.Abstract
Die Frage, ob sich eine Organisation die Kenntnisse ihrer aktuellen oder ehemaligen Bediensteten zurechnen lassen muss, wird von der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet, je nachdem, ob es um eine mögliche Haftung der Organisation oder darum geht, ob sich diese die Einrede der Verjährung entgegenhalten lassen muss. Diese Divergenz widerspricht dem Ansatz, die Wissenszurechnung einheitlich aus § 166 BGB und allgemeinen Erwägungen wie dem Gebot der Gleichbehandlung natürlicher und juristischer Personen herzuleiten. Statt auf dieser Grundlage eine gemeinsame Lösung für alle Konstellationen zu suchen, gilt es vielmehr, das einheitliche Begründungsmuster aufzugeben. Die unterschiedliche Behandlung von Haftung und Verjährung ist gerechtfertigt, weil für beide Fälle unterschiedliche Zurechnungsnormen gelten. Sie sind strenger, wenn es um eine mögliche Haftung der Organisation geht, lassen eine Wissenszurechnung dagegen nur unter besonderen Voraussetzungen zu, wenn es um eine rechtsgeschäftliche oder rechtsgeschäftsähnliche Bindung der Organisation geht, wie sie auch bei der Verjährung im Raum steht.
Table of Contents
Section Title | Page | Action | Price |
---|---|---|---|
Vorwort | 7 | ||
Inhalt | 9 | ||
I. Eine neue Entscheidung, ein altes Problem | 11 | ||
1. Die Rechtsprechung zur vertraglichen Arglisthaftung | 14 | ||
2. Die Judikatur zum Verjährungsbegi | 21 | ||
3. Die neuere insolvenzrechtliche Rechtsprechung | 24 | ||
4. Eine neue Synthese? | 29 | ||
II. Bisherige Begründungsansätze und ihre Kritik | 33 | ||
1. Die Lehre vom Wissensvertrete | 33 | ||
2. Das Gleichstellungsargument | 41 | ||
3. Pflicht zur Organisation der verbandsinternen Kommunikatio | 47 | ||
4. Grundsatz von Treu und Glaube | 51 | ||
III. Eine differenzierte Lösung | 55 | ||
1. § 278 BGB als Regelungsmodell für Zu- und Zusammenrechnung | 56 | ||
2. Das Vorbild der Rechtsprechung zum Bauvertragsrecht | 66 | ||
3. Haftungs- und erklärungsorientierte Wissensnorme | 72 | ||
4. Und das Deliktsrecht? | 87 | ||
IV. Wissenszurechnung im Konzer | 95 | ||
1. Die Rechtsprechung des fünften Senats | 96 | ||
2. Versicherungsrechtliche Judikatu | 98 | ||
3. Zusammenspiel mit dem Schrifttum | 100 | ||
4. „Funktionale Einheit“ und Wissensnorme | 103 | ||
V. Resultat | 108 | ||
Zum Auto | 116 |