Umfassende Freihandelsabkommen und Grundgesetz
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Umfassende Freihandelsabkommen und Grundgesetz
Verfassungsrechtliche Grundlagen der Zustimmung zu CETA
Tübinger Schriften zum internationalen und europäischen Recht, Vol. 103
(2017)
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About The Author
Martin Nettesheim studierte Rechtswissenschaft und Volkswirtschaft an der Universität Freiburg im Breisgau, der Freien Universität Berlin und der University of Michigan in Ann Arbor. Seit 1999 ist er Inhaber des Lehrstuhls für Staats- und Verwaltungsrecht, Europarecht und Völkerrecht an der Universität Tübingen. Er leitet das Tuebingen University Center for International Economic Law (TURCIEL). Prof. Nettesheim lehrte als Gastprofessor an Universitäten in Berkeley, Miami, Nanjing und Kyoto Europarecht und internationales Wirtschaftsrecht. Seit 2015 ist er Permanent Visiting Fellow am Center for European Studies der University of California at Berkeley. Er ist Herausgeber des Großkommentars zum EU-Recht (Grabitz / Hilf / Nettesheim, »Das Recht der Europäischen Union«, 3. Bd. 2015, ca. 6000 Seiten), Mitherausgeber eines Kommentars zur EMRK (Meyer-Ladewig / Nettesheim / von Raumer, »EMRK«, 4. Aufl. 2016), Mitautor eines Lehrbuchs zum Europarecht (»Europarecht«, 7. Aufl. 2016) und Verfasser zahlreicher Aufsätze und Beiträge zum Europarecht, Völkerrecht und Verfassungsrecht. Zuletzt erschien: »Liberaler Verfassungsstaat und gutes Leben«, 2017.Abstract
»Umfassende« und »tiefe« Freihandelsabkommen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie sich nicht mit einer Beseitigung von Beschränkungen des freien Waren-, Dienstleistungs- und Niederlassungsverkehrs begnügen, die »an der Grenze« gelten. Sie zielen auf die Liberalisierung und Ordnung der Verhältnisse »hinter der Grenze« ab. »Umfassende Freihandelsabkommen« sehen häufig Vertragsgremien mit Rechtsetzungsbefugnis vor. Zu beobachten ist die Entstehung einer neuen Formgestalt internationaler öffentlicher Gewalt. Die Stellung, die »umfassenden Freihandelsabkommen« im deutschen Außenverfassungsrecht zukommt, ist bislang nur in Umrissen und noch nicht hinreichend bestimmt worden. Die Studie untersucht erstens, wie sich die Zuständigkeiten von EU und EU-Mitgliedstaaten beim Abschluss eines derartigen Abkommens darstellen. Sie geht zweitens der Frage nach, in welchem Verfahren das Abkommen nach deutschem Verfassungsrecht geschlossen werden muss. Sie legt drittens dar, welche verfassungsrechtlichen Vorkehrungen getroffen werden müssen, um sicherzugehen, dass die Vertragsgremien hinreichend demokratisch rückgebunden und kontrolliert werden.»Comprehensive Trade Agreements and German Constitutional Law«For some years now, free trade agreements have been concluded in international economic relations with a view to achieving much deeper and closer integration of the markets of the contracting states than was the case with traditional trade agreements. These free trade agreements are not only aimed at eliminating the obstacles to the exchange of goods and services at the border. Rather, agreements of this type have a profound effect on the internal organization of the internal legal order (»behind the border«). They provide for guidelines in the areas of environment, social affairs, work, etc. They also contain extensive institutional and procedural guidelines - for example on how to carry out administrative procedures. They are thus creating a new form of international public authority. CETA is such a new kind of agreement. Free trade agreements of this new type raise problems that are fundamentally different from the problems of traditional liberalisation of foreign trade policy. The study examines - from the point of view of German constitutional law - the distribution of powers between the EU and the Member States, the procedural requirements for the conclusion of such agreements and the institutional mechanisms necessary for the democratic legitimization of treaty bodies.
Table of Contents
Section Title | Page | Action | Price |
---|---|---|---|
Vorwort | 5 | ||
Inhaltsverzeichnis | 9 | ||
§ 1 Gegenstand der Untersuchung | 17 | ||
A. „Umfassende“ bzw. „tiefe“ Freihandelsabkommen | 17 | ||
B. Das Beispiel: CETA | 18 | ||
I. Materielle Reichweite von CETA | 19 | ||
1. Beseitigung von Hindernissen „an der Grenze“ | 19 | ||
2. Vorgaben für die mitgliedstaatliche Steuerung „hinter der Grenze“ | 19 | ||
3. EU-Steuerungsbefugnisse über internationale Verträge gehen weiter als interne EU-Rechtsetzungsbefugnis | 20 | ||
II. Institutionelle „Governance-Strukturen“ | 21 | ||
1. Struktur und Zusammensetzung der Vertragsgremien von CETA | 22 | ||
2. Entscheidungsbefugnisse | 24 | ||
a) Weiterentwicklung der institutionellen Strukturen | 24 | ||
b) Fortentwicklung der Kompetenzen und Veränderung der substanziellen Reichweite des Abkommens | 25 | ||
c) Fortentwicklung der materiell-rechtlichen Vorgaben | 26 | ||
aa) Institutionelle Dimension | 26 | ||
bb) Materiell-rechtliche Ausgestaltung | 26 | ||
d) Lösung von Koordinationsfragen | 27 | ||
e) Erfordernis einer Zustimmung zu bilateraler Zusammenarbeit | 27 | ||
III. Vertragliche Schiedsgerichtsbarkeit | 27 | ||
IV. Streit um die politische Bewertung des Abkommens | 28 | ||
C. Verhandlungsprozess und Abschlussverfahren | 29 | ||
I. Vorgeschichte | 29 | ||
II. Abschlussverfahren, Unterzeichnung und Vorläufige Anwendbarkeit | 29 | ||
III. Der Streit um die Einordnung des Abkommens als „gemischtes Abkommen“ | 31 | ||
1. Kompetenz zur Bestimmung der Rechtsnatur | 31 | ||
a) Wer entscheidet? | 31 | ||
b) Erforderlichkeit der Einstimmigkeit? | 33 | ||
2. Die politische Einschätzung | 34 | ||
3. Die Sichtweise des Bundesverfassungsgerichts | 35 | ||
IV. Kompetenzordnung und Vorbehalte zu CETA | 35 | ||
D. Die Herausforderung | 36 | ||
§ 2 Kompetenzordnung und demokratische Legitimation | 38 | ||
A. Verfassungsrechtliche Notwendigkeit der Zuständigkeitsabgrenzung vor Abschluss des Abkommens | 39 | ||
I. Komplementäre Zuständigkeiten von EuGH und mitgliedstaatlichen Verfassungsgerichten | 39 | ||
II. Wahrnehmung der Integrationsverantwortung setzt Wissen um die Zuständigkeiten voraus | 40 | ||
III. Verfassungskonformität des Zustimmungsgesetzes setzt Klarstellung der Zuständigkeiten voraus | 42 | ||
IV. Fazit: Kompetenzklarheit als verfassungsrechtliche Mindestanforderungen an das CETA-Zustimmungsgesetz | 43 | ||
B. Abkommenstypen im Schnittfeld von EU- und mitgliedstaatlichen Kompetenzen | 43 | ||
C. Zuständigkeiten der EU | 47 | ||
I. Explizite Außenbefugnisse der EU nach Art. 207 AEUV | 49 | ||
1. Grundlagen | 49 | ||
a) Dynamisches Verständnis von Art. 3 Abs. 1 lit. e) AEUV | 49 | ||
b) Gemeinsame Handelspolitik und Regelungsfelder „hinter der Grenze“: Die Suche nach Maßstäben | 51 | ||
c) Testfrage: Erfordernis der „speziellen“ Regelung des Handelsverkehrs – Regelungswirkungen eines bilateralen Abkommens müssen einen spezifischen Effekt aufweisen | 52 | ||
2. Warenverkehr | 53 | ||
3. Dienstleistungsverkehr | 54 | ||
a) Potentielle Reichweite der Auswirkungen der Dienstleistungsliberalisierung auf die Verhältnisse „hinter der Grenze“ | 54 | ||
b) Die umfassende Auslegung des Dienstleistungsbegriffs in Art. 207 Abs. 1 AEUV | 55 | ||
aa) Das expansive Verständnis des EuGH | 56 | ||
bb) Umfassende Freihandelsabkommen gehen regelmäßig über den Bereich „spezifischer Handelsbeschränkungen“ hinaus | 57 | ||
cc) Konkreter Konfliktbereich: Anerkennung beruflicher Qualifikationen | 58 | ||
c) Ausnahme: Verkehrsbereich | 58 | ||
4. Investitionen | 59 | ||
a) Begrenzung auf Direktinvestitionen | 59 | ||
b) Reichweite der Regelungszuständigkeit hinsichtlich der Verhältnisse hinter der Grenze | 60 | ||
aa) Investitionsschutz | 60 | ||
bb) Sonstige Anforderungen an Marktzugang und Betätigungsumfeld | 61 | ||
cc) CETA erstreckt sich über die Regelung spezifischer Beeinträchtigungen des Investitionsvorgangs hinaus | 62 | ||
dd) Fazit: Keine abschließende Sicherheit in der Reichweite der EU-Kompetenz | 62 | ||
c) Ultra-vires-Rechtsprechung zur ausschließlichen Befugnis der EU zur Kündigung völkerrechtlicher Abkommen der Mitgliedstaaten | 63 | ||
5. Handelsaspekte des geistigen Eigentums | 65 | ||
6. Akzessorische institutionelle und prozedurale Regelungen | 66 | ||
7. Bereiche möglicher „Ultra-vires“-Rechtsprechung des EuGH | 66 | ||
a) Harmonisierungszuständigkeit für das Wettbewerbsrecht unter Art. 207 AEUV | 66 | ||
b) „Ultra-vires“-Rechtsprechung zu den Regelungen über Sicherung der nachhaltigen Entwicklung „hinter der Grenze“ | 67 | ||
c) „Ultra-vires“-Rechtsprechung: Gemeinsame Handelspolitik in Form von Maßnahmen zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer | 70 | ||
II. Implizite Außenbefugnisse der EU | 70 | ||
1. Erforderlichkeit für die Verwirklichung der Unionsziele (Art. 216 Abs. 1 2. Alt. AEUV) | 71 | ||
2. Ermächtigung zum Vertragsabschluss (Art. 216 Abs. 1 3. Alt. AEUV) | 71 | ||
3. Gefahr der Beeinträchtigung des Unionsrechts durch mitgliedstaatliche Abschlüsse (Art. 216 Abs. 1 4. Alt. AEUV) | 72 | ||
4. Verfassungswidrigkeit der Annahme, die EU könnte Verpflichtungen von „äußerst begrenzter Tragweite“ auch ohne Kompetenz eingehen | 74 | ||
III. Geteilte Zuständigkeiten | 75 | ||
1. Handwerkliche Defizite des EuGH-Gutachtens 2/15 | 75 | ||
2. Bereiche geteilter Zuständigkeit | 75 | ||
IV. Rechtsprechung des EuGH muss kritisch hinterfragt werden | 76 | ||
D. Umfassende Freihandelsabkommen: Zuständigkeitsverteilung am Beispiel von CETA | 76 | ||
I. Warenverkehr | 77 | ||
II. Dienstleistungsverkehr | 78 | ||
III. Investitionen | 79 | ||
IV. Weitere Vorgaben für die Regelung der Verhältnisse „hinter der Grenze“ | 81 | ||
1. Anerkennung der Berufsqualifikationen | 81 | ||
2. Innerstaatliche Regulierung | 81 | ||
3. Schutz geistigen Eigentums | 81 | ||
4. Handel und nachhaltige Entwicklung/Handel und Arbeit/Handel und Umwelt | 82 | ||
5. Konsequenz: Geteilte Zuständigkeit auch für die Regelungen organisatorisch-institutioneller und prozeduraler Natur | 84 | ||
V. Regulierungszusammenarbeit | 84 | ||
E. Fazit: Der „competence creep“ im Bereich der Außenbeziehungen | 84 | ||
I. Bemühungen um (immer) weitere Kompetenzausweitung in den Bereich der Regulierung „hinter der Grenze“ | 84 | ||
II. Demokratietheoretische Problematik: Handelspolitischer Zugriff auf Bereiche, die die EU intern nicht regeln könnte | 85 | ||
§ 3 Demokratische Errichtung und Kontrolle von umfassenden Freihandelsabkommen | 87 | ||
A. Die Herausforderung: verfassungsrechtliche Rückbindung „umfassender Freihandelsabkommen“ neuen Typs | 87 | ||
B. Die Zustimmung zu einem gemischten Freihandelsabkommen neuen Typs | 89 | ||
I. Perspektivische Grundlagen: Trennungsansatz oder Einheitsbetrachtung? | 89 | ||
1. Trennungsansatz | 90 | ||
2. Gesamtbetrachtung | 90 | ||
3. Fazit: Gemischte Abkommen sollten aus der Perspektive des Grundgesetzes nicht in verschiedene Teile zerlegt werden | 91 | ||
II. Verfassungsrechtliche Legitimation von gemischten Abkommen ohne Begründung von Hoheitsgewalt | 91 | ||
1. Meinungsstand in der politischen und rechtswissenschaftlichen Diskussion | 91 | ||
2. Absicherung des unionalen Teils | 92 | ||
a) Gemischte Abkommen ohne Trennungsklausel: Kompetenzerweiterung der EU | 92 | ||
b) Gemischte Abkommen mit Trennungsklausel: Parallelität der vertraglichen Bindungen | 95 | ||
3. Absicherung des deutschen Teils | 95 | ||
a) Zustimmung nach Art. 59 Abs. 2 GG? | 95 | ||
b) Zustimmung nach Art. 23 Abs. 1 S. 2 GG | 96 | ||
aa) Der kompetenzorientierte Ansatz: Zustimmung zur „Schließung von Kompetenzlücken“ | 96 | ||
bb) Der inhaltliche Ansatz: Anwendbarkeit von Art. 23 GG aufgrund der Sachgegebenheiten eines gemischten Abkommens | 97 | ||
4. Fazit und Anwendung auf CETA: Anwendbarkeit von Art. 23 GG | 100 | ||
III. Verfassungsrechtliche Legitimation von gemischten Abkommen mit Begründung internationaler Hoheitsgewalt | 100 | ||
1. Meinungsstand | 101 | ||
2. Absicherung der unionsrechtlichen Entscheidung über die Begründung internationaler Hoheitsgewalt | 101 | ||
a) Rechtsprechung zu Fallgruppen eines Bedürfnisses wiederholender Legitimation bei europäischer Kompetenzwahrnehmung | 103 | ||
b) Weiterübertragung von EU-Kompetenzen auf eine internationale Einrichtung | 103 | ||
aa) Notwendigkeit einer verfassungsrechtlichen Legitimation von „Kompetenzabwanderungen“ | 104 | ||
bb) Weiterübertragung von EU-Kompetenzen als verdeckte Vertragsänderung | 104 | ||
cc) Fallgruppen eines erneuten Mitwirkungsbedarfs | 105 | ||
(1) Inhalt, Umfang und Art der übertragenen Befugnisse (Wesentlichkeitsvorbehalt) | 105 | ||
(2) Art der Veränderung des Legitimationsmodus | 106 | ||
(3) Einsetzung von Entscheidungsgremien mit Befugnis zur Entscheidung im mitgliedstaatlichen Kompetenzbereich | 106 | ||
3. Absicherung der in den deutschen Kompetenzbereich fallenden Teile | 107 | ||
a) Anwendbarkeit von Art. 23 Abs. 1 GG jedenfalls bei Begründung internationaler Hoheitsgewalt | 107 | ||
aa) Stand der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung | 108 | ||
bb) Anwendbarkeit von Art. 23 Abs. 1 GG bei Zusammenwirken von EU und Mitgliedstaaten | 110 | ||
cc) Kein Erfordernis der Begründung supranationaler Hoheitsgewalt | 111 | ||
b) Notwendigkeit einer staatsorganisatorischen „Solange“-Konstruktion | 113 | ||
4. Fazit und Anwendung auf CETA | 114 | ||
5. Alternativbetrachtung: Rechtslage bei Anwendung von Art. 24 GG i.V.m. 59 GG | 114 | ||
a) Vorfrage: Zum Verhältnis von Art. 24 Abs. 1 GG und Art. 59 Abs. 2 GG | 114 | ||
b) Bislang keine Hoheitsrechtsübertragung nach Art. 24 GG erkennbar | 116 | ||
c) Zustimmungsbedürftigkeit nach Art. 59 Abs. 2 GG | 117 | ||
aa) Politische Natur des Abkommens | 117 | ||
bb) Erstreckung auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung | 118 | ||
d) Gesetzgebungsverfahren | 119 | ||
aa) Zustimmungsbedürftigkeit durch den Bundesrat | 119 | ||
(1) Festlegung von Vorgaben für Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit (Art. 84 Abs. 1 S. 6 GG) | 119 | ||
(a) Weitreichende Vorgaben für die Durchführung mitgliedstaatlicher Verwaltungsverfahren | 119 | ||
(b) Rechtsrelevanz auch für die Länder | 122 | ||
(2) Haftungstatbestände nach Art. 8.9. ff. CETA: Berührung von Art. 74 Abs. 1 Nr. 25 GG | 123 | ||
bb) Zustimmungsbedarf nach dem „Lindauer Abkommen“ | 126 | ||
e) Fazit und Subsumtion von CETA | 128 | ||
aa) Keine Übertragung von Hoheitsgewalt im Sinne von Art. 24 GG | 128 | ||
bb) Zustimmungsbedürftigkeit nach Art. 59 Abs. 2 GG | 128 | ||
cc) Gesetzgebungsverfahren | 128 | ||
(1) Zustimmungspflichtigkeit des Gesetzes | 128 | ||
(2) Anwendbarkeit des Lindauer Abkommens | 129 | ||
C. Institutionell-organisatorische und prozedurale Strukturerwartungen des Grundgesetzes | 129 | ||
I. Defizite im Bereich der personalen Legitimation | 130 | ||
II. Notwendigkeit der Absicherung durch Begleitgesetzgebung und Vorbehalt | 131 | ||
D. Demokratische Steuerungs- und Kontrollverantwortung der deutschen Staatsorgane | 132 | ||
I. Integrationsverantwortung von Bundestag und Bundesregierung | 132 | ||
1. Notwendigkeit der Wahrnehmung der Integrationsverantwortung | 132 | ||
a) Steuerungsverantwortung | 132 | ||
b) Kompetenzkontrollverantwortung | 134 | ||
c) Schutzpflichten zur Sicherung des demokratischen Prozesses | 134 | ||
2. Dauerhafte Verantwortung für die Einhaltung des Integrationsprogramms | 135 | ||
II. Fallgruppen notwendiger parlamentarischer Begleitung der Tätigkeit von Vertragsorganen | 136 | ||
1. Grundlegende institutionelle Entscheidungen | 137 | ||
a) Konkreter Legitimationsbedarf bei Berührung mitgliedstaatlicher Zuständigkeiten | 137 | ||
b) Sonstige institutionelle Änderungen mit Bezug zu mitgliedstaatlichen Kompetenzen | 138 | ||
c) Konkreter Legitimationsbedarf bei Zuständigkeitsübertragung aus CETA heraus | 139 | ||
2. Grundlegende Veränderung des rechtlichen Verpflichtungsgehalts von CETA | 140 | ||
a) Absicherung der schon in CETA vorgesehenen Zustimmungserfordernisse | 140 | ||
b) Absicherung sonstiger legitimationsbedürftiger Entscheidungen | 141 | ||
c) Kein mitgliedstaatlicher Legitimationsbedarf für Entscheidungen im Kompetenzbereich der EU | 142 | ||
3. Verwaltende Tätigkeit der Vertragsgremien ohne besonderen Legitimationsbedarf | 142 | ||
III. Notwendigkeit eines Begleitgesetzes nach Art. 23 Abs. 1 S. 2 GG und eines Vorbehalts | 143 | ||
1. Begleitgesetz | 143 | ||
2. Völkerrechtlicher Vorbehalt | 144 | ||
§ 4 Fazit | 145 | ||
Zusammenfassung der Ergebnisse in Thesen | 147 | ||
Literaturverzeichnis | 153 |