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Zur Dogmatik der Binnengliederung von Deliktsgruppen

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Mädler, J. (2018). Zur Dogmatik der Binnengliederung von Deliktsgruppen. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-55326-6
Mädler, Jan. Zur Dogmatik der Binnengliederung von Deliktsgruppen. Duncker & Humblot, 2018. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-55326-6
Mädler, J (2018): Zur Dogmatik der Binnengliederung von Deliktsgruppen, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-55326-6

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Zur Dogmatik der Binnengliederung von Deliktsgruppen

Mädler, Jan

Schriften zum Strafrecht, Vol. 320

(2018)

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About The Author

Jan Mädler absolvierte zunächst eine Ausbildung zum Diplom-Verwaltungswirt (FH) an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung in Meißen. Im Anschluss studierte er Rechtswissenschaften an der Friedrich-Schiller-Universität Jena und an der Universität Leipzig. Im Jahr 2010 legte er die Erste Juristische Prüfung ab. Nach einer Tätigkeit als Juristischer Mitarbeiter in Kanzleien in Leipzig absolvierte er zwischen 2013 und 2015 das Referendariat am Oberlandesgericht Dresden. Anschließend war er zunächst als Wissenschaftlicher Mitarbeiter in einer Kanzlei in Berlin (2015–2016), danach als Staatsanwalt in Dresden tätig. Seit 2018 arbeitet Jan Mädler als Rechtsanwalt in Leipzig.

Abstract

Eine seit Jahrzehnten existierende Diskussion in Wissenschaft und Praxis dreht sich um die Frage, wie der Gesetzgeber die einzelnen Deliktsgruppen auszugestalten hat, also darum, $aob$z und $awie$z er die Grunddelikte durch weitere, auf ebendiese aufbauende Normen zu ergänzen hat. Die bislang vornehmlich auf die einzelnen Gesetzestechniken fokussierte Debatte hat hierbei immer dann neuen Schwung bekommen, wenn in Gesetzgebungsvorhaben eine verstärkte Hinwendung zu den unbenannten besonders schweren Fällen und/oder zur Regelbeispielsmethode als die »in der modernen Strafgesetzgebung bevorzugte Technik« erfolgte und die klassische Regelungsform des Qualifikationstatbestandes zurückgedrängt wurde bzw. werden sollte. Die Untersuchung zeigt auf, dass weder das $aOb$z der Deliktsgruppenauffächerung noch das $aWie$z der Ausgestaltung dem freien Belieben des Gesetzgebers unterliegt. Einer der wesentlichen Ansatzpunkte liegt hierbei in den verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Weite von Strafrahmen.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 7
Inhaltsverzeichnis 9
Kapitel 1: Einleitung 23
§ 1 Einführung in den Gegenstand der Untersuchung – Skizzierung der problematischen Fragestellungen sowie Umgrenzung des Untersuchungsgegenstandes 23
§ 2 Gang und Ziel der Untersuchung 39
Kapitel 2: Zur Struktur von Qualifikationstatbeständen 45
§ 3 Der Tatbestand als vertyptes Unrecht 45
A. Der Zusammenhang zwischen den Begriffen Delikts- bzw. Unrechtstatbestand und dem Unwerttypus sowie die (verfassungsrechtlich gebotene) Umsetzung in Gesetzesform 45
B. Die Elemente des Delikts- bzw. Unrechtstatbestandes 50
§ 4 Typik des Qualifikationstatbestandes und Abgrenzung zu anderen Gesetzgebungstechniken 50
A. Einleitende Erläuterungen zur Struktur 50
B. Die Insuffizienz der bisherigen Diskussion 52
C. Abgrenzung zur Regelung der (unbenannten) besonders schweren Fälle sowie zur Regelbeispielsmethode 54
D. Zur Terminologie im weiteren Verlauf der Untersuchung 60
E. Gesetzgeberische Handlungsoptionen bei (vielgestaltigen) Delikten 61
I. Das Spannungsverhältnis zwischen dem Schuldgrundsatz und dem Gebot der Rechtsfolgenbestimmtheit 61
II. Aufführung der verschiedenen Gesetzgebungstechniken zur Strafrahmenabstufung 63
1. Tatbestandliche Abwandlung sowie unbenannte besonders schwere Fälle 63
2. Regelbeispielsmethode als „Mischform“ 65
III. Weite Grundstrafrahmen als Alternative zur Strafrahmenabstufung? 70
IV. Vergleichende Gegenüberstellung der Gesetzgebungsmethoden in Hinblick auf die Kriterien Wertgruppenbildung, -bewertung und -konkretisierung sowie Bewertung von Einzelfaktoren 70
V. Zusammenfassung 74
Kapitel 3: Die verfassungsrechtlich bedingte Notwendigkeit von Strafrahmenabstufungen 76
§ 5 Defizite in der bisherigen Erörterung 76
§ 6 Die verfassungsrechtlichen Vorgaben bezüglich der Weite von Strafrahmen 83
A. Die Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes (Art. 103 Abs. 2 GG) an die Bestimmtheit der Sanktionsandrohung (namentlich die Weite von Strafrahmen) 83
I. Hinleitung 83
II. Anknüpfung an die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung 84
III. Weitergehende Argumentation sowie Relevanz der Konkretisierung 86
IV. Die (aus dem Bestimmtheitsgebot folgende) Notwendigkeit der tatbestandlichen Abwandlung bei Ausschöpfung der gesamten Bandbreite zeitiger Freiheitsstrafen 89
V. Der fiktive Gesamtstrafrahmen als Prüfungsgegenstand 90
VI. Die Regelbeispielstechnik und die unbenannten besonders schweren Fälle im Lichte des Bestimmtheitsgebots 94
B. Die Vorgaben des Schuldgrundsatzes sowie deren Auswirkungen auf die Gestaltung von Strafrahmen 95
I. Vorgabenwirkung des Schuldgrundsatzes für die gesetzgeberische Strafrahmenschaffung 95
1. Zwei Aspekte: Pflicht zur Bewertung sowie Pflicht zur Orientierung am niedergelegten Unwerttypus 95
2. Folge: gestuftes Strafrahmensystem 99
3. Auswirkungen auf die Binnengliederung von Deliktsgruppen 100
II. Die dem Strafrahmen innewohnenden gesetzgeberischen Wertungen 102
1. Einordnung des Unwerttypus in die Straftatkategorien Verbrechen und Vergehen durch Mindeststrafenfestsetzung 103
2. Bewertung durch den Ausschluss der Geldstrafenverhängung 107
3. Bewertung durch die Festlegung der deliktsbezogenen Reichweite der Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung 108
4. Zusammenfassung 110
III. Das aus dem Schuldgrundsatz folgende Stringenzgebot 112
1. Allgemeines zum Stringenzgebot sowie zur gesetzgeberischen Bewertungstätigkeit 112
2. Die wesentlichen, mit der Strafrahmenbildung und -zuordnung verbundenen, gesetzgeberischen Entscheidungen als Ansatzpunkte für die Überprüfung der Stringenz der Unwerttypenbewertungstätigkeit des Gesetzgebers 113
3. Zusammenfassung: Stringenz der Unwerttypenbewertungstätigkeit des Gesetzgebers – innerdeliktische Stringenz der Rechtsfolgenzuordnung (insb. Stringenz von Kategoriezuordnung und Strafrahmengestaltung) 117
IV. Die idealtypische Gestaltung des Strafrahmens bei Vergehen (Soll-Zustand gesetzgeberischer Bewertung bei Vergehen) – determinierende Wirkung der Einordnung in die Straftatkategorie Vergehen auf die Ausgestaltung des Strafrahmens? 118
1. Festsetzung von Mindest- und Höchststrafe 118
2. Rückgriff auf die wesentlichen Rechtsfolgenfestsetzungen 119
3. Das Stufensystem des § 56 StGB und die darin liegende, auf die Strafaussetzungsfähigkeit bezogene Distinktion zwischen den Straftatkategorien Verbrechen und Vergehen 120
a) Zum Stufensystem des § 56 StGB 120
b) Verknüpfung mit dem System der Dichotomie der Straftaten 122
4. Die Notwendigkeit der Fortsetzung dieser Privilegierung in der Festlegung der deliktsspezifischen Reichweite der Strafaussetzungsfähigkeit – Die Strafaussetzungsfähigkeit der Regelfälle als prägendes Merkmal der Deliktskategorie Vergehen 125
a) Zum „Ob“ – die Folgerichtigkeit der Ausgestaltung des Strafrahmens 125
aa) Verhinderung der faktischen Aufhebung des Privilegs 125
bb) Herleitung aus den Geboten der Systemgerechtigkeit bzw. Folgerichtigkeit 125
(1) Allgemein zu den Postulaten der Systemgerechtigkeit und Folgerichtigkeit 125
(2) Die in Hinblick auf die Privilegierung folgerichtige Strafrahmengestaltung 128
(3) Das Fehlen eines unmittelbaren Verfassungsverstoßes 129
(4) Basis für die Konstruktion einer vergehensspezifischen/-typischen Strafandrohung 132
b) Die Strafandrohung für die Regelfälle der Deliktsverwirklichung als maßgeblicher Anknüpfungspunkt – Fokussierung auf die Regelfall-Strafandrohung 133
aa) Regelfall-Strafandrohung und Regelfall-Bewertung als bedeutende Aspekte gesetzgeberischer Unwerttypus-Bewertung 133
bb) Gedanken zur Ermittlung der Regelfall-Strafdrohung 135
cc) Folgerung: Rückgriff auf die traditionelle Rechtsfolgen-Zuordnung 137
c) Das „untere Drittel“ des Strafrahmens als Regelfall-Strafdrohung 138
d) Grundsatz: Die Strafaussetzungsfähigkeit aller Regelfälle als delikt‍sartspezifische (und damit notwendige) Rechtsfolgenanordnung bei Vergehen 142
aa) Die Festlegung des Strafrahmens als Mittel zur Bestimmung der deliktsspezifischen Strafaussetzungsmöglichkeit sowie als Ausdruck der gesetzgeberischen Entscheidung über die Strafaussetzungsfähigkeit der deliktischen Regelfälle 142
bb) Einschub: ergänzende Bemerkungen zur Fokussierung auf die Regelfall-Strafdrohung 145
cc) Folgerung einer deliktsartspezifischen Reichweite der Strafaussetzungsfähigkeit bei Vergehen – Grundsatz 146
(1) Hinführung durch Retrospektive 146
(2) Darlegung der deliktsartspezifischen Reichweite der Strafaussetzungsfähigkeit 147
e) Sonderfall: Vergehen mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafandrohung – Zulässigkeit einer Einschränkung der Reichweite der Strafaussetzungsfähigkeit (insoweit Abweichung von der deliktsartspezifischen totalen Strafaussetzungsfähigkeit der Regelfälle) 152
f) Die idealtypische Gestaltung des Strafrahmens bei Vergehen 156
V. Die verfassungsrechtliche Dimension eines Systembruchs: Die maximal zulässige Reichweite von Vergehens-Strafrahmen nach dem Schuldgrundsatz 157
1. Rekapitulierung der Erläuterungen zum Stringenzgebot 157
2. Die verfassungsrechtliche Dimension eines Systembruchs 158
3. Conclusio: die Vorgaben des Schuldgrundsatzes bzgl. der Reichweite von Strafrahmen bei Vergehen 160
4. Höchststrafenfestsetzung bei Vergehen mit im Mindestmaß erhöhter Strafandrohung 162
VI. Das Abweichen des gesetzlichen Strafrahmens von den aufgeführten Grundlagen – einseitiges Schutzkonzept 163
VII. Formulierung eines Ergebnisses hinsichtlich der Frage der zulässigen Reichweite von Strafrahmen bei grunddeliktischen Vergehen 165
§ 7 Die Notwendigkeit der Strafrahmenabstufung sowie gesetzgeberische Umsetzungsalternativen 167
A. Das Erfordernis einer Strafrahmenabstufung 167
B. Kombination von grunddeliktischem Verbrechenstatbestand und Sonderstrafrahmen für „minder schwere Fälle“ (Strafrahmenabstufung „nach unten“) als Regelungsalternative? 171
I. Keine sachgerechte Abstimmung von Tatbestand und Rechtsfolge 171
II. Gestörtes Regel-Ausnahme-Verhältnis – Ursache und Folge 173
III. Möglicherweise unverhältnismäßiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht 174
IV. Gänzliches Fehlen einer gesetzgeberischen Bewertung des grunddeliktischen Unwerttypus? 176
V. Die Ersetzung der Vorschrift für die „minder schweren Fälle“ durch einen Privilegierungstatbestand 177
VI. Fazit 178
C. Die Unzulässigkeit der Verwendung der Regelungstechnik der „unbenannten besonders schweren Fälle“ 179
I. Vorbemerkungen 179
II. Gleichsetzung der Schaffung einer Strafnorm für unbenannte besonders schwere Fälle mit der bloßen Erweiterung des grunddeliktischen Strafrahmens? 181
1. Strafrahmenabstufung ohne Entsprechung im Bereich des Unrechts 181
2. Gefahr der inkorrekten Ermittlung der gesetzgeberischen Bewertung des Unwerttypus 185
3. Die verfassungsrechtliche Dimension: Bedenken aus Sicht des strengen strafrechtlichen Gesetzesvorbehalts sowie des Gewaltenteilungsprinzips 186
4. Folgerungen aus der Gleichsetzung mit der bloßen Strafrahmenerweiterung: Maßgeblichkeit der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer fiktiven Regelstrafrahmenerweiterung 187
D. Die Zulässigkeit der Verwendung der Regelbeispielsmethode 190
I. Unvollkommene Präzisierung der Wertgruppe 190
II. Abschichtung im Bereich des Unrechts 195
III. Extensive bzw. umgekehrte Indizwirkung 197
IV. Unterschiede hinsichtlich der Überprüfbarkeit richterlicher Entscheidungen 198
V. Unterschied zur Strafrahmenausdehnung: Vorsatz-Erfordernis 199
VI. Zusammenfassung/Fazit 200
E. Die Abweichung von dem im Rahmen des Bestimmtheitsgebots ermittelten Ergebnis: Begründung anhand der divergierenden verfassungsrechtlichen Wurzeln 202
I. Problemstellung 202
II. Beleuchtung der beiden Verfassungsprinzipien 203
III. Folgerungen 205
F. Zwischenfazit sowie Überleitung 206
Kapitel 4: Die Anforderungen an die Binnengliederung einer Deliktsgruppe (inkl. gesetzgeberischer Verpflichtung zur Schaffung eines Qualifikationstatbestandes) 209
§ 8 Die verfassungsrechtliche Begrenzung des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums durch den strengen strafrechtlichen Parlamentsvorbehalt 209
§ 9 Die Lückenhaftigkeit der gesetzgeberischen Entscheidung bei Verwendung der Regelbeispielstechnik 216
§ 10 Grundrechtswesentlichkeit 221
A. Die Entscheidung über die Anwendung des Sonderstrafrahmens als „wesentliche“ Entscheidung? 221
B. Vorverlegung des Versuchsbeginns durch Beschreibung einer Vorbereitungshandlung – Vorverlagerung des Versuchsbeginns durch Regelbeispiele? 225
I. Regelbeispiele sind kein verfassungsrechtlich zulässiges Instrument zur Vorverlagerung des Versuchsbeginns 225
II. Folgerungen in Hinblick auf die Frage nach dem Zeitpunkt des Versuchsbeginns 228
§ 11 Die Entstehung eines wesensfremden Unrechtstypus durch Addition von Unrechtselementen 230
A. Die Notwendigkeit einer verbindlichen Unwerttypen-Bewertung durch den Gesetzgeber 230
I. Die Unwerttypenbewertung (sowie die diesbezügliche Strafrahmenzuordnung) als (grundlegende) Leitentscheidung 230
II. Die Notwendigkeit der verbindlichen Strafrahmenzuordnung bei der Bildung neuer Unwerttypen 232
B. Die Entstehung eines neuen Unwerttypus im Rahmen der Durchführung einer Strafrahmenabstufung 235
C. Das Fehlen einer (verbindlichen) gesetzgeberischen Bewertung der in den Regelbeispielen aufgeführten Unrechtsfaktoren als Grund für das Fehlen der (verfassungsrechtlich erforderlichen) gesetzgeberischen Bewertung des neuen Unwerttypus 238
D. Resultierende Begrenzung des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums – determinierende Wirkung des im Voraussetzungsbereich umschriebenen Unrechts 240
E. Einordnung in den aktuellen Diskussionsstand sowie Präzisierung der Abgrenzungsformel (d.h. Bestimmung der maßgeblichen Kriterien) 243
I. Verortung des Ansatzes im bisherigen Diskussionsstand 243
II. Kriterien für die Bestimmung des Vorliegens eines neuen, wesensverschiedenen ( wesensfremden) Unwerttypus 248
1. Prolegomenon zur Abgrenzungsformelpräzisierung 248
2. Die Prüfung der Wesensverschiedenheit 250
3. Grundlegende Ausführungen zu strafrahmenschärfenden Merkmalen bzw. Faktoren 254
4. Kriterien zur Bestimmung des Vorliegens eines wesensverschiedenen Unwerttypus 259
a) Art und Weise der Deliktsverwirklichung (u.a. Verwendung bestimmter Tatmittel, besondere Begehungsweise); Tatumstände 259
b) Angriff auf ein anderes Rechtsgut 262
c) Erfolgsintensität bzw. -ausprägung 264
aa) Veranschaulichung anhand von Beispielen 264
bb) Die dauerhafte und schwerwiegende Schädigung 267
cc) Einordnung in Abhängigkeit vom grunddeliktischen Unwerttypus 269
d) Besondere Eigenschaften des Tatobjekts 270
e) Mehrzahl von Angriffen 272
f) Besondere Pflichtenbindung des Täters (Sonderpflichtdelikte) 274
g) Ergänzung grunddeliktischen Schädigungsunrechts durch Elemente, die Erwerbs- oder Perpetuierungsunrecht beschreiben 278
aa) Erwerbsunrechts-Elemente 279
(1) Erläuterungen zu verschiedenen Erwerbsunrechts-Elementen 279
(2) Die Sonderpflichtverletzung als Erwerbsunrechts-Tatbestand 284
bb) Perpetuierungsunrechts-Elemente 290
h) (Weitere) Subjektive Elemente 293
5. Die ambivalenten Komplementärnormen 299
a) Umschreibung 299
b) Abgrenzung 299
c) Zusammenfassung und Beispiel 301
6. Die Bildung ambivalenter Regelbeispielsnormen im Lichte des strengen, strafrechtlichen Parlamentsvorbehalts 303
Kapitel 5: Folgen der Verwendung der „falschen“ Gesetzestechnik (Form – Inhalt – Inkongruenz) 307
§ 12 Beschreibung eines wesensfremden Unwerttypus in einem Regelbeispiel 307
A. Keine bloße Teilverfassungswidrigkeit 307
B. Möglichkeit der verfassungskonformen Rechtsfortbildung? 308
I. Die verfassungskonforme Reduktion fehlerhafter Regelbeispielsvorschriften (der Lösungsvorschlag) 308
II. Zulässigkeit der Vorgehensweise (der Lösungsvorschlag als zulässige Rechtsfortbildung) 313
1. Lückenfeststellung und -ausfüllung 313
2. Die Schranke des Verbots des Contra-legem-Judizierens 316
a) Doppelkriterium Wortsinn und Gesetzeszweck 317
aa) Maßgeblichkeit des Gesetzeszwecks 317
bb) Äußerungen des Gesetzgebers im Rahmen diverser Gesetzgebungsverfahren 320
cc) Strafschärfung als maßgeblicher Gesetzeszweck 324
(1) Allgemeine Erläuterungen zum Gesetzeszweck der Strafschärfung 324
(2) Kein (darüber hinausgehender) eigenständiger Zweck der Strafrahmenobergrenzenanhebung 325
(3) Zusammenfassung 330
dd) Aufrechterhaltung des Gesetzeszwecks – grundsätzliches Fehlen eines erkennbar entgegenstehenden gesetzgeberischen Willens 331
(1) Bestehenbleiben der Strafschärfung für besonders schwere Fälle 331
(2) Strafschärfung durch Strafrahmenverengung 333
(3) Betrachtung aus dem Blickwinkel der gesetzgeberischen Wertentscheidung 335
(4) Bestehenbleiben der sonstigen mit der Regelbeispielsnormbildung verbundenen Wirkungen 337
ee) Ausnahmefälle 339
(1) Zur notwendigen Eindeutigkeit einer weitergehenden Zwecksetzung 339
(2) Anhaltspunkt: hypothetischer Wille des Gesetzgebers 341
(3) Einzelne (diffizile) Regelbeispielsnormen 344
(a) § 266a Abs. 4 StGB 344
(b) § 300 StGB 346
(c) § 335 StGB 347
(d) § 283a StGB 349
b) Keine wesentliche Umstrukturierung der Norm 350
c) Keine Reduktion auf „Null“ 352
III. Antizipierte Replik auf mögliche Einwände – ergänzende Begründung des Lösungswegs 354
1. Komplementärnormen in Spannungsfeld zwischen Gerechtigkeit, Rechtssicherheit und strengem, strafrechtlichen Parlamentsvorbehalt 354
2. Annahme einer zwingenden Strafrahmenverschiebung als Rechtsfortbildung in malam partem 358
3. Annahme einer zwingenden Verknüpfung von Regelbeispiel und Sonderstrafrahmen widerspräche der gesetzgeberischen Grundentscheidung 359
IV. Ergebnis 361
§ 13 Vertypung einer bloßen Unrechtssteigerung (Modifikation des grunddeliktischen Unwerttypus) als qualifiziertes Delikt 362
A. Grundsätzliche Deckung durch den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum 362
B. Legitimationsfragen 362
I. Hinführung sowie Aufführung bisheriger Diskussionsfelder 362
II. Relevanz der Verortung im Qualifikationstatbestand – Irrelevanz des Bestehens eines Sonderstrafrahmens für minder schwere Fälle 366
III. Verfassungsrechtliche Anknüpfungspunkte 369
C. Das Gebot schuldangemessenen Strafens als Teil des Schuldgrundsatzes sowie spezifisch strafrechtliche Ausprägung des Übermaßverbots 369
I. Inhalt des Gebots schuldangemessenen Strafens 369
II. Vorgabenwirkung für die Schaffung qualifizierter Delikte 372
D. Gleichheitsrechtliche Problematik im Ausnahmefallbereich 377
I. Annäherung an die Problematik – Rechtfertigung von Differenzierung im Gebiet des Strafrechts (speziell im Bereich der internen Deliktsgruppensystematik) 377
1. Allgemein zur Rechtfertigung von tatbestandlichen Differenzierungen – strafrechtsspezifische Ausformung der Rechtfertigungsanforderungen 377
a) Der Gleichheitssatz im Strafrecht, insb. im Bereich tatbestandlicher Differenzierungen 377
b) Schuldbezogenheit der Rechtfertigung 380
c) Exkurs: Der eigenständige Wert der Vorgaben des allgemeinen Gleichheitssatzes 385
2. Rechtfertigung von Differenzierungen im Bereich der internen Deliktsgruppensystematik 386
II. Fehlen einer Rechtfertigung bei Vorliegen erheblicher unrechts- und/oder schuldmindernder Faktoren? 390
1. Problemorientierte Hinführung 390
a) Reichweite der Problematik 391
b) Das Erfordernis einer strukturierten verfassungsrechtlichen Prüfung 392
2. Wesentlich Gleiches 393
3. Ungleichbehandlung sowie Bezeichnung des Unterscheidungsmerkmals 396
4. Rechtfertigung 398
a) Der einschlägige Rechtfertigungsmaßstab 398
b) Rechtfertigungsprüfung 403
aa) Gegenüberstellung von Unterschieden und Ungleichbehandlung 403
bb) Kein Entgegenstehen des Grundsatzes „Keine Gleichheit im Unrecht“ 406
cc) Kein Spannungsverhältnis mit dem Gebot präziser Tatbestandsformulierung (Art. 103 Abs. 2 GG) 409
III. Beschränkung auf die Fälle, in denen bloße Unrechtssteigerungen (-modifikationen) in den Rang von Qualifikationstatbestandsmerkmalen erhoben werden 412
IV. Ausnahmecharakter der gleichheitsrechtlichen Problematik; Einzelfallrelevanz 415
E. Die negative Typenkorrektur als Ausweg 418
I. Verwerfung der ungeeigneten Methoden 418
II. Geeignetheit dieser Methode zur Behebung der verfassungsrechtlichen Spannungen 419
III. Allgemeine Ableitungen aus der Stellung als Mittel zur Herstellung von Verfassungskonformität 422
IV. Qualifikationstatbestandsspezifische Reichweite sowie Kritierien der negativen Typenkorrektur 424
1. Folgerung der qualifikationstatbestandsspezifischen Reichweite der Rechtsfigur der negativen Typenkorrektur aus der Reichweite der gleichheitsrechtlichen Problematik 424
2. Vorrang der vertikal-systematischen Auslegung 428
3. Die maßgeblichen Kriterien 430
V. Die negative Typenkorrektur als zulässige verfassungskonforme Rechtsfortbildung 432
1. Lückenfeststellung und -ausfüllung 432
2. Die Schranke des Verbots des Contra-legem-Judizierens 434
a) Doppelkriterium Wortsinn und Gesetzeszweck 434
b) Keine wesentliche Umstrukturierung der Norm 438
c) Keine Reduktion auf „Null“ 440
§ 14 Der Blick auf die Gesamtkonzeption – Konvergenz der beiden entwickelten Ansätze zu den Eckpunkten der verfassungsrechtlichen Begrenzung des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums 441
A. Keine Inkonsistenz der Zulassung der negativen Typenkorrektur zur vorangegangenen Kritik bezüglich der bloßen Indizwirkung von Regelbeispielen („Scheinkollision der beiden Ansätze“) 441
B. Unterschiede hinsichtlich des Maßes der Lockerung der Bindung des Richters an das einfache Recht (unterschiedlicher Umfang der richterlichen Entscheidungsmacht) 442
C. (Nicht-)‌Bestehen einer abstrakt-generellen Bewertung des im Voraussetzungsbereich umschriebenen Unrechts 444
D. (Nicht-)‌Bestehen eines verfassungsrechtlichen Erfordernisses 445
§ 15 Zusammenfassung: Zuordnung der Regelungsmaterien zu den verschiedenen Regelungstechniken sowie Folgen der Nichtbeachtung der herausgearbeiteten Grundsätze 447
§ 16 Komplementärnormbildung de lege ferenda im Lichte der verfassungsrechtlichen Vorgaben 448
Kapitel 6: Der Ertrag der vorliegenden Grundlegung in Hinblick auf die Auslegung von Qualifikationstatbeständen (vertikal-systematische Auslegung) 453
§ 17 Verwendung materialer Gesichtspunkte zur Begründung einer restriktiven Auslegung 453
A. Verortung im Bereich der Rechtsanwendung 453
B. Grundlegung: Orientierung am materialen Idealbild 454
C. Grenzen aufgrund der Stellung als Auslegungsmethode 455
D. Die Notwendigkeit der Formulierung eines (tatbestandsbezogenen) Differenzierungskriteriums 457
E. Stellung innerhalb des Gesamtsystems der Auslegungscanones – Ableitung der Herangehensweise 459
I. Weder absolute Vor- noch absolute Nachrangigkeit 459
II. Auslegungskriterium der 2. Stufe 460
III. Unterschiedliches Maß der Beachtlichkeit der sonstigen (klassischen) Auslegungsmethoden – absolute Ausschlusswirkung des eindeutig entgegenstehenden gesetzgeberischen Willens sowie der Wortlautinkompatibilität 461
1. Hinführende Erläuterungen zu den Grenzen der Auslegung 461
2. Die absolute Ausschlusswirkung des eindeutigen (entgegenstehenden) gesetzgeberischen Willens sowie der Wortlautinkompatibilität 462
3. Sonstige Kollisionen 466
4. Maßgeblichkeit des „Mischungsverhältnisses“? 468
5. Der Zugriff auf die existierenden dogmatischen Ansätze 469
IV. (Mögliche) Folge der deliktsgruppenspezifischen Auslegung – divergierende Auslegung gleichlautender Tatbestandsmerkmale 469
V. Zusammenfassung – Beschreibung der konkreten Herangehensweise 470
§ 18 Das Verhältnis der vertikal-systematischen Auslegung zur negativen Typenkorrektur 471
Kapitel 7: Anwendungsbeispiele für eine vertikal-systematische Auslegung 474
§ 19 Gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB: Begehung einer Körperverletzung mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs 474
A. Skizzierung des Meinungsstandes 474
B. Auslegung unter Berücksichtigung der materialen Deliktsgruppensystematik 477
I. Beurteilung der Auslegungsvarianten aus materialem Blickwinkel 477
II. Einschränkende Auslegung anhand eines Differenzierungskriteriums 479
1. Entwicklung eines Differenzierungskriteriums unter Zugrundelegung des qualifizierenden Tatbestandsmerkmals 479
2. Auswirkungen für den Anwendungsbereich des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB 482
3. Zur Frage des erforderlichen Gefahrengrades 483
III. Beachtung der Grenzen der Auslegung 485
1. Keine Wortlautinkompatibilität 485
2. Kein entgegenstehender gesetzgeberischer Wille 487
IV. Vereinbarkeit mit den sonstigen Auslegungskriterien 489
§ 20 Der Geheimnisverrat in der Absicht, einen anderen zu schädigen (§ 203 Abs. 5 Var. 3 StGB) 493
A. Skizzierung des Meinungsstandes 493
B. Auslegung unter Berücksichtigung der materialen Deliktsgruppensystematik 494
I. Beurteilung der bisherigen Ansätze aus materialem Blickwinkel 494
II. Einschränkende Auslegung anhand eines Differenzierungskriteriums 498
1. Entwicklung eines Differenzierungskriteriums unter Zugrundelegung des qualifizierenden Tatbestandsmerkmals 498
2. Auswirkungen auf den Anwendungsbereich 501
III. Beachtung der für die Auslegungstätigkeit geltenden Schranken 502
1. Keine Wortlautinkompatibilität 502
2. Kein entgegenstehender gesetzgeberischer Wille 503
a) Die gesetzgeberischen Äußerungen zum Schutzzweck des § 203 StGB 503
b) Einschränkende Auslegung ≠ Einführung neuer Schutzaspekte 505
c) Notwendigkeit der Rechtswidrigkeit des Nachteils? 505
d) Die verwerfliche Zweck-Mittel-Relation als Strafschärfungsgrund 508
IV. Blick auf die sonstigen Auslegungskriterien 509
§ 21 Das Mordmerkmal der Mordlust 511
A. Skizzierung des Meinungsstandes 511
B. Auslegung unter Berücksichtigung der materialen Deliktsgruppensystematik 514
I. Beurteilung der Auslegungsvariante der h.M. aus materialem Blickwinkel 514
II. Einschränkende Auslegung anhand eines Differenzierungskriteriums 516
1. Entwicklung eines Differenzierungskriteriums unter Zugrundelegung des Mordmerkmals Mordlust sowie Stellungnahme zur (Un-)‌Geeignetheit der Formel der Rechtsprechung 516
2. Auswirkungen auf den Anwendungsbereich 521
3. Exkurs: Bloße Verschiebung in den Bereich der Motivgeneralklausel? – Zur praktischen Relevanz der Neuorientierung beim Merkmal der Mordlust 522
III. Beachtung der Grenzen der Auslegung 528
IV. Blick auf die (sonstigen) Auslegungskriterien 530
Kapitel 8: Folgerungen für die Definition der sonstigen „besonders schweren Fälle“ 534
§ 22 Stand der Diskussion zu den sonstigen „besonders schweren Fällen“ 534
A. Gänzliche Ablehnung der Annahme sonstiger besonders schwerer Fälle 534
B. Vornahme einer Gesamtwürdigung 535
C. Einschränkende Ansätze 536
I. Verstärkte Bindung an die in der Norm aufgeführten Regelbeispiele 537
II. Abstellen auf einzelne, herausgehobene Umstände 537
1. Deliktsübergreifende Sichtweise – Orientierung an den Regelbeispielen/Qualifikationstatbestandsmerkmalen anderer Normen 537
2. Orientierung am jeweiligen Deliktstypus – Erfordernis eines neuen, die Eigenart kennzeichnenden Gepräges 538
§ 23 Stellungnahme 540
A. Einschränkende Vorgaben in Hinblick auf die Bildung sonstiger besonders schwerer Fälle, insbesondere Verwerfung der „Gesamtwürdigungslösung“ 542
B. Ableitungen aus den herausgearbeiteten Grundsätzen 547
I. Allgemeine Ableitungen 547
II. Positionierung hinsichtlich auftretender Einzelfragen 550
III. Fortsetzung der Begründung (antizipierte Replik) – Auseinandersetzung mit den (möglichen) Gegenargumenten 552
C. Zur Gegenschlusswirkung 554
D. Ergebnisformulierung: Voraussetzungen für die Annahme eines sonstigen besonders schweren Falls 555
Kapitel 9: Die Gestaltung des Sonderstrafrahmens, speziell der Weite des Sonderstrafrahmens, sowie die Teilnichtigkeit von (Sonder-)‌Strafrahmen 557
§ 24 Vorgaben an die Weite von Sonderstrafrahmen 557
§ 25 Teilnichtigkeit führt nicht zu Gesamtnichtigkeit 559
A. Hinführende Erläuterungen, insb. Identifizierung der Teilnichtigkeitsproblematik 559
B. Die Voraussetzungen einer Teilnichtigkeitserklärung bzw. Voraussetzungen für die Annahme einer bloßen Teilverfassungswidrigkeit bei Sonderstrafrahmen 562
I. Teilbarkeit 563
II. Kein Entgegenstehen des Normzwecks 563
1. Entscheidungserheblichkeit des objektiven Gesetzeszwecks 563
2. Exkurs: zur (berechtigten) Koexistenz von verfassungskonformer Auslegung, verfassungskonformer Rechtsfortbildung und Teilnichtigkeitserklärung 566
3. Sinn und Zweck von Komplementärnormen („aufgesetzten“ Normen) 568
4. Nichtvereitelung 571
a) Grundsätzliche Nichtvereitelung 571
b) Ausnahme: § 51 Abs. 2 WaffenG 573
III. Formulierbarkeit 574
C. Ergebnis: Teilnichtigkeit von Sonderstrafrahmen 575
§ 26 Zur Teilnichtigkeit von Grunddelikten/-strafrahmen 576
§ 27 Übersicht: Die Vorgaben des Schuldgrundsatzes – in seiner Ausprägung als Stringenzgebot – bezüglich der Strafrahmengestaltung sowie die Überprüfung von Strafrahmen in Hinblick auf ihre Weite 578
Kapitel 10: Die Strukturierung einer Deliktsgruppe unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben 580
Kapitel 11: Zusammenfassung 583
Literaturverzeichnis 615
Stichwortregister 640