Das Verwaltungsmonopol
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Badura, P. (1963). Das Verwaltungsmonopol. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-40048-5
Badura, Peter. Das Verwaltungsmonopol. Duncker & Humblot, 1963. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-40048-5
Badura, P (1963): Das Verwaltungsmonopol, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-40048-5
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Das Verwaltungsmonopol
(1963)
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Table of Contents
Section Title | Page | Action | Price |
---|---|---|---|
Vorwort | V | ||
Inhaltsübersicht | VII | ||
Inhaltsverzeichnis | VIII | ||
Abkürzungen | XV | ||
Α. Der Begriff des Verwaltungsmonopols | 1 | ||
1. Das Verwaltungsmonopol ist ein Rechtsinstitut des öffntlichen Rechts. Über die Notwendigkeit der Ausarbeitung seines rechtlichen Begriffs | 1 | ||
I. Der Begriff „Monopol" | 1 | ||
2. Wörtliche und übertragene Bedeutung von „Monopol". In der Wortzusammensetzung „Verwaltungsmonopol" meint „Monopol" eine bestimmte Funktion | 1 | ||
3. Es lassen sich Monopolgruppen aufstellen | 2 | ||
4. Nach dem Entstehungsgrund werden rechtliche und tatsächliche Monopole unterschieden | 3 | ||
5. Differenzierung von Monopolstellungen nach ihrem Umfang. Traditioneller und marktmachtbezogener Monopolbegriff | 5 | ||
6. Unterscheidung der Monopole nach ihrem Träger | 7 | ||
7. Denkbare Inhalte eines Monopols. Über die Notwendigkeit, die Erkenntnisse der Wirtschaftstheorie für die wirtschaftspolitische Beurteilung der Verwaltungsmonopole heranzuziehen | 8 | ||
II. Das wirtschaftliche Monopol | 8 | ||
8. Vorbereitende Bemerkung über die Disposition | 8 | ||
1. Das Monopol in der Wirtschaftstheorie | 9 | ||
9. Literatur | 9 | ||
10. Markt als theoretischer Zentralbegriff. Nach der Befugnis des Zugangs zum Markt können offene und geschlossene Märkte unterschieden werden | 10 | ||
11. Der Marktbegriff, determiniert insb. durch die Homogenität des Marktgutes. Substitutionskonkurrenz | 10 | ||
12. Die Steuerungsfunktion des Gleichgewichtspreises im statischen Modellmarkt | 12 | ||
13. Kritik des modelltheoretischen Ausgangspunktes mithilfe einer Analyse seiner Voraussetzungen | 13 | ||
14. Das Monopol im Marktformenschema | 16 | ||
15. Das Monopol in der Preistheorie und als Störungsfaktor in der modelltheoretischen Marktwirtschaft | 18 | ||
16. Die Diskussion um die volkswirtschaftliche Schädlichkeit oder Nützlichkeit des Monopols und deren Bedeutung für die Beurteilung des wirtschaftenden Verwaltungsmonopols | 19 | ||
2. Das Monopol im Kartell-(Antitrust)recht | 22 | ||
17. Literatur | 22 | ||
18. Allgemeine wirtschaftspolitische Gesichtspunkte für die Monopolgesetzgebung | 24 | ||
19. Klärung der Voraussetzungen für die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit wirtschaftende Verwaltungsmonopole einer Monopolgesetzgebung zu unterwerfen sind | 25 | ||
20. Abrißhafte Darstellung der Einstellung des älteren englischen common law und des modernen amerikanischen Antitrustrechts gegenüber Monopolen, insb. gegenüber staatlich verliehenen Monopolen, wobei besonders Gewicht auf die Privilegien der Tudor-τ und Stuartzeit und auf die Rechtsfigur der public utility gelegt ist | 26 | ||
21. Die Monopole im deutschen Recht seit RGZ 38, 155. Exkurs: Die kaiserlichen Monopolprivilegien im alten deutschen Staatsrecht | 30 | ||
22. Das GWB und ein Uberblick über die Behandlung der Verwaltungsmonopole in diesem Gesetz | 32 | ||
23. Überblick über die sich aus dem Schumann-Plan-Vertrag und dem EWG-Vertrag für nationale Verwaltungsmonopole ergebenden Rechtsfolgen | 35 | ||
III. Das Verwaltungsmonopol | 38 | ||
24. Methodische Vorbemerkung zur Notwendigkeit, auf die historischen Vorläufer des Verwaltungsmonopols einzugehen | 38 | ||
1. Das Regal | 39 | ||
25. Literatur | 39 | ||
26. Der Ausdruck „Regal" diente zur Bezeichnung sehr unterschiedlicher Begriffe. Das Regal ist Gegenstand der Rechts- und Verfassungsgeschichte und der Geschichte der Staatswirtschaft | 41 | ||
27. Für die fränkische Zeit ist die Regalitätsvorstellung nicht sicher nachzuweisen. Das sog. „Bodenregal" | 43 | ||
28. Das Hervortreten des Regalbegriffs im Investiturstreit und i n der ronkalischen Konstitution | 43 | ||
29. Der Begriff des Regals in der mittelalterlichen Rechtsgeschichte. Die einzelnen Regalien | 45 | ||
30. Der Übergang der Regalien auf die Territorialherrn und die Ausbildung der Landeshoheit | 50 | ||
31. Die finanzgeschichtliche Epoche des sog. älteren Regalismus | 51 | ||
32. Die Regalientheorie und die sich durch diese entwickelnde Verengung des Regalbegriffs auf die sog. nutzbaren Regalien | 52 | ||
2. Das merkantilistische Monopol | 57 | ||
33. Literatur | 57 | ||
34. Vorbemerkung über die Entwicklung des neben das Regal tretenden Monopols im absolutistischen Staat und über den Einfluß der liberalen Wirtschaftsidee auf Regal und Monopol | 59 | ||
35. Merkantilismus als Wirtschaftsidee und Wirtschaftsform. Das Monopol als Instrument merkantilistischer Wirtschaftspolitik und seine typischen Erscheinungsformen, diese vor allem am Beispiel Preußens | 60 | ||
36. Die überkommenen Regalien im merkantilistischen System, wo sie bereits als Fremdkörper erscheinen | 64 | ||
37. Die Regalien und Monopole in der merkantilistischen Finanzwirtschaft. Hier bildet sich erstmals die heute übliche Unterscheidung von „Verwaltungsmonopolen" und „Finanzmonopolen" heraus | 65 | ||
38. Die Auflösung des merkantilistischen Systems durch die liberale Idee der Wirtschaftsfreiheit und der Einfluß dieser Entwicklung auf die Hegalien und Monopole. Überreste der niederen Regalien, diese sind privatrechtliche Befugnisse | 66 | ||
39. Die Behandlung der Regalien und Monopole in der rechtswissenschaftlichen Dogmatik des 19. Jahrhunderts | 71 | ||
40. Die Regalitätsvorstellung und damit Wort und Begriff des Regals müssen als historisch überholt und für die moderne öffentlichrechtliche Dogmatik unangemessen erkannt werden | 75 | ||
3. Das Verwaltungsmonopol des Wohlfahrts- und Steuerstaates | 77 | ||
41. Literatur | 77 | ||
42. Methodische Vorbemerkung | 80 | ||
a) Begriff | 80 | ||
43. Referierung staats- und volkswirtschaftlicher Terminologie und Begriffsbildung, da diese die publizistische Theorie beeinflußt hat. Kritik dieses Einflusses | 80 | ||
44. Referierung der verwaltungsrechtlichen Terminologie und Begriffsbildung. Der Begriff des Verwaltungsmonopols muß, unter Vermeidung des Ausdrucks „Regale" einheitlich für alle öffentlichen Monopole entwickelt werden | 83 | ||
45. Der Begriff des Verwaltungsmonopols | 86 | ||
46. Dem Begriff des Verwaltungsmonopols unterfallen nur rechtliche Monopole. Bedeutung faktischer Monopole von Verwaltungsträgern. Rechtstechnische Ausgestaltung des rechtlichen Monopols | 86 | ||
47. Das Verwaltungsmonopol ist ein öffentlichrechtliches Monopol. Die durch privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt begründeten gewerblichen Schutzrechte, insb. das Patent, sind keine Verwaltungsmonopole | 89 | ||
48. Das Verwaltungsmonopol dient der Verwirklichung eines Verwaltungszweckes. Die Herauslösung des Finanzmonopols aus dem Begriff des Verwaltungsmonopols ist unsachgemäß. Träger eines Verwaltungsmonopols können Verwaltungsträger und privatrechtliche Rechtssubjekte sein | 90 | ||
49. Nur solche Ausschließlichkeitsbefugnisse der Verwaltung sind Verwaltungsmonopole, die durch Private „nachahmbar" sind, die also nicht bereits notwendig staatliche Funktionen betreffen. Das Verwaltungsmonopol ist gegenständlich nicht auf wirtschaftende Tätigkeiten beschränkt | 91 | ||
50. Das sog. Münzregal und das sog. Notenregal sind keine Verwaltungsmonopole, sondern notwendig staatliche Funktionen | 95 | ||
b) Systematik | 108 | ||
51. Die Systematisierung der Verwaltungsmonopole muß anhand der in ihnen verwirklichten, nicht weiter begrifflich auflösbaren Verwaltungszwecke erfolgen | 108 | ||
52. Die einzelnen Erscheinungformen des Verwaltungsmonopols lassen sich mit den Kategorien Polizeimonopol, Lenkungsmonopol, Leistungsmonopol, Finanzmonopol systematisieren | 109 | ||
B. System der Verwaltungsmonopole | 111 | ||
53. Methodische Vorbemerkung | 111 | ||
I. Erscheinungsformen des Verwaltungsmonopols | 111 | ||
1. Polizeimonopole | 111 | ||
54. Literatur | 111 | ||
55. Die Polizeimonopole verwirklichen den Verwaltungszweck der Gefahrenabwehr. Rechtstechnisch sind sie überwiegend als Monopolzwang ausgestaltet | 113 | ||
56. Schußwaffen, Schießpulver, Sprengstoffe und Munition als denkbare Objekte eines Polizeimonopols. Die gesetzliche Behandlung der Kernbrennstoffe und deren Ausgangsstoffe hat weniger gefahrenabwehrenden als wirtschaftslenkendem Charakter | 113 | ||
57. Das Schleppmonopol | 115 | ||
58. Monopole im Interesse der Feuersicherheit sind die Bannrechte öffentlicher Versicherungsanstalten und das Kehrmonopol der Bezirksschornsteinfegermeister | 117 | ||
59. Monopole im Interesse der Hygiene bestehen zugunsten der Feuerbestattungsanlagen, der Tierkörperbeseitigungsanstalten und der Monopoleinrichtungen der Gemeinden kraft Benutzungszwangs | 119 | ||
60. Weitere Monopole im Interesse der Volksgesundheit sind die amtlichen Untersuchungen des Schlachtviehs und des Fleisches sowie das Apothekenmonopol | 126 | ||
2. Lenkungsmonopole | 129 | ||
61. Literatur | 129 | ||
62. Die Sozialgestaltungsfunktion ist ein Wesensmerkmal des modernen Staates. I n ihrem Vollzug werden Verwaltungsmonopole errichtet, insb. als wirtschaftliche Lenkungsmonopole der Rohstoff- und Ernährungswirtschaft | 135 | ||
63. Die öffentlichen Marktverbände auf Grund Zwangszusammenschlusses eines Wirtschaftszweiges sind eine Erscheinungsform des Lenkungsmonopols. Die Zwangssyndikate der Sozialisierungsgesetzgebung von 1919 | 136 | ||
64. Monopole der Rohstoff- und Arbeitsmarktlenkung, insb. das Monopol der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, das nicht verwirklichte Reichspetroleummonopol, das Schrottvermittlungsmonopol der VO Schrott 1/52 und die Verwaltungsmonopole auf dem Gebiet der Atomenergie auf Grund des Atomgesetzes und des Euratom-Vertrages | 141 | ||
65. Der bergrechtliche Staatsvorbehalt. Anhang: das frühere preußische Bernsteinregal | 146 | ||
66. Lenkungsmonopole der Ernährungswirtschaft. Die Molkerei-Einzugs- und Absatzgebiete. Die früheren ernährungswirtschaftlichen Reichsstellen | 160 | ||
67. Insb. die Einfuhrmonopole auf Grund der Marktordnungsgesetze | 163 | ||
68. Verwaltungsmonopole im Bereich kultureller Aktivität des Staates. Schulwesen. Universitätswesen | 166 | ||
69. Monopole der Veranstaltung von Rundfunksendungen | 175 | ||
3. Leistungsmonopole | 183 | ||
70. Literatur | 183 | ||
71. Die Leistungsfunktion in Gestalt der Daseinsvorsorge ist eine weitere Eigentümlichkeit des modernen Staates. Verwaltungsmonopole zu ihrer Verwirklichung finden sich insb. bei den Verkehrsanstalten | 187 | ||
72. Versorgungsbetriebe besitzen als solche keine Verwaltungsmonopole. Ein Leistungsmonopol ist das ausschließliche Recht des Bundes zum Bau der Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen | 190 | ||
73. Die Leistungsmonopole der Bundespost im Bereich des Postwesens und des Fernmeldewesens | 193 | ||
74. Das Leistungsmonopol der Bundesbahn | 209 | ||
4. Finanzmonopole | 218 | ||
75. Literatur | 218 | ||
76. Die Finanzmonopole, die eine Form der Verbrauchsbesteuerung darstellen, sind durch ihre steuerexternen nichtfiskalischen Nebenzwecke ein finanz- und wirtschaftspolitisches Instrument des modernen Steuerstaates. Die Debatte um die Finanzmonopole beruht auf verschiedenen Argumenten, je nachdem, ob es um die Begründung oder den Fortbestand eines Monopols geht | 219 | ||
77. Die Besteuerung der Glücksspiele durch indirekte Steuern und durch Monopole: Spielkartenmonopol- und -steuèr, Lotteriemonopol und Steuer. Salzhandelsmonopol und Salzsteuer. Süßstoffmonopol und -Steuer | 223 | ||
78. Die Besteuerung der Genußmittel durch indirekte Steuern und durch Monopole: Tabakmonopol und -Steuer, Branntweinsteuer und -monopol | 225 | ||
79. Das Zündwarenmonopol | 236 | ||
II. Die allgemeine rechtliche Gestalt des Verwaltungsmonopols | 241 | ||
80. Es lassen sich gewisse Gemeinsamkeiten für die geschilderten Erscheinungsformen des Verwaltungsmonopols feststellen. — Ein Verwaltungsmonopol muß wegen der Auswirkungen, die es auf Freiheit und Eigentum der Verwaltungsunterworfenen hat, auf einem Gesetz beruhen. Die Einräumung der konkreten Monopolstellung kann dagegen sowohl unmittelbar durch Gesetz, als auch durch gesetzesvollziehenden Normsetzungs- oder Verwaltungsakt erfolgen | 241 | ||
1. Private Rechtsträger als Monopolsubjekte und als Ausübende einer monopolisierten Tätigkeit | 242 | ||
81. Literatur | 242 | ||
82. Monopolsubjekt kann ein Verwaltungsträger der unmittelbaren oder mittelbaren Staatsverwaltung, sei es in privatrechtlicher, sei es in öffentlichrechtlicher Organisationsform, aber auch ein verwaltungsfremder Rechtsträger des Privatrechts sein. Die erwerbswirtschaftliche Tätigkeit der öffentlichen Hand und das öffentliche Unternehmen. System der Verwaltung durch Verwaltungsträger und durch Private | 244 | ||
83. Der beliehene Unternehmer als privatrechtlicher Rechtsträger der mittelbaren Staatsverwaltung; dieser ist charakterisiert durch das Zusammentreffen von privatrechtlichem Substrat und öffentlichrechtlicher Befugnis. Die mit einem Verwaltungsmonopol beliehene natürliche Person übt einen staatlich gebundenen Beruf aus. Der Begriff des Berufs, der der Verwaltung vorbehaltene Aufgaben wahrnimmt; damit zusammenhängende Fragen zu Art. 12 Abs. 1 GrundG | 251 | ||
84. Wird die monopolisierte Tätigkeit fallweise einem Dritten gestattet, handelt es sich um eine Konzession. Der Dritte erwirbt ein subjektiv öffentliches Recht, w i r d aber nicht beliehener Unternehmer | 258 | ||
2. Auswirkungen eines Verwaltungsmonopols gegenüber Empfängern der Monopolleistungen | 259 | ||
85. Literatur | 259 | ||
86. Sachfremdes Verhalten bei der Ausübung eines Verwaltungsmonopols muß mit den Mitteln des Verwaltungsrechts, nicht aber der zivil juris tischen Figur des „sittenwidrigen Monopolmißbrauchs" korrigiert werden. — Herstellungsvorschriften, Andienungs- und Ablieferungspflichten | 260 | ||
87. Die in der Zivilrechtsprechung und in der Zivilrechtstheorie entwickelten Grundsätze über den sittenwidrigen Monopolmißbrauch. Das neue Verständnis der Vertragsfreiheit. Die kartellrechtlichen Vorschriften über wettbewerbsfremdes Verhalten marktbeherrschender Unternehmen | 263 | ||
88. Allgemeine Rechtssätze über monopolistisches Verhalten im Energiewirtschaftsrecht und im Gemeinderecht. Spezielle geschriebene und ungeschriebene Rechtssätze über unerlaubte Abschlußverweigerung, insb. bei den Verkehrsanstalten. Die Betriebspflicht | 269 | ||
89. Der einheitliche dogmatische Gesichtspunkt über die unerlaubten Verhaltensweisen eines Trägers eines Verwaltungsmonopols; dieser t r i t t in einem verwaltungsrechtlichen Grundsatz in Erscheinung, ohne aber stets nur Ansprüche des öffentlichen Rechts zu erzeugen. Willkürliche Abschlußverweigerung und ungerechtfertigte Gestaltung des Leistungsverhältnisses, insb. durch die sog. Liefersperre und durch Haftungsbeschränkungen | 275 | ||
C. Das Verwaltungsmonopol in Wirtschaftspolitik und Verfassungsrecht | 281 | ||
90. Das Verwaltungsmonopol ist, sofern es eine wirtschaftende Tätigkeit zum Gegenstand hat, eine besondere Technik der Wirtschaftsverwaltung i n einem Wohlfahrts- und Steuerstaat | 281 | ||
I. Wirtschaftspolitische Gesichtspunkte | 282 | ||
91. Literatur | 282 | ||
92. Die Wirtschaftspolitik des modernen Wohlfahrts- und Steuerstaates und die Intervention als ihr Instrument. Verstaatlichung und Sozialisierung. Die Theorie der Wirtschaftsformen: Verkehrswirtschaft, Planwirtschaft, gelenkte Wirtschaft | 285 | ||
1. Voraussetzungen einer wirtschaftspolitischen Beurteilung des Verwaltungsmonopols | 292 | ||
93. Die Wirtschaftsordnung ist nicht nur ein wirtschaftliches, sondern ein soziales Phänomen, die Theorie der Wirtschaftsformen ist daher in den größeren Zusammenhang der Sozialtheorie zu stellen. Der Kapitalismus und seine zeitgenössische, „gebändigte" Erscheinungsform | 292 | ||
94. Funktion und Beurteilung der öffentlichen Monopole i n den ideologischen Wirtschaftssystemen des Neosozialismus und des Neoliberalismus | 296 | ||
2. Das Verwaltungsmonopol als Instrument des Gemeinwohls im modernen Wohlfahrts- und Steuerstaat | 304 | ||
95. Der Wohlfahrts- und Steuerstaat als Staat der nachliberalen Sozialordnung des gebändigten Kapitalismus, von dessen sozialaktiven Verwaltungstechniken eine das Verwaltungsmonopol ist | 304 | ||
96. Allgemeine Grundsätze für die Beantwortung der Frage, ob und unter welchen Umständen das Verwaltungsmonopol eine sinnvolle Form des Verwaltens ist | 306 | ||
II. Verfassungsrechtliche Gesichtspunkte | 310 | ||
97. Literatur | 310 | ||
98. Aus der Verpflichtung des im Grundgesetz verfaßten Staates auf die Rechtsstaatsidee folgt nicht, daß die Ausübung der Staatsgewalt nur Verfassungsvollzug ist. Die Kompetenzen des Gesetzgebers werden durch die Verfassung nicht konstituiert, sondern gebunden | 313 | ||
1. Schranken der Aktivität des Gesetzgebers | 316 | ||
99. Dem Grundgesetz kann eine spezifische „Wirtschaftsverfassung" nicht entnommen werden, der Gesetzgeber unterliegt deshalb bei der Begründung von Verwaltungsmonopolen nicht der Bindung durch eine besondere „Wirtschaftsverfassung" | 316 | ||
100. Die Sozialgestaltungsfunktion des Staates wird im wesentlichen nur durch das Rechtsstaatsprinzip gebunden, dieses steht daher bei der Beurteilung der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Verwaltungsmonopolen im Vordergrund. Analyse der demokratischen Staatsidee, der Rechtsstaatsidee und des Sozialstaatssatzes im Hinblick auf die aus ihnen für die Schranken der Aktivität des Gesetzgebers ableitbaren Rechtsfolgen | 323 | ||
2. Schranken der Begründung von Verwaltungsmonopolen | 333 | ||
101. Aus dem Sozialstaatssatz, aus dem Art. 15 GrundG und aus den Zuständigkeitsnormen des Grundgesetzes im Abschnitt Finanzwesen können nur sehr begrenzt verfassungsrechtliche Rechtsfolgen für die Frage der Zulässigkeit von Verwaltungsmonopolen erschlossen werden | 333 | ||
102. Die Schranken für eine Begründung von Verwaltungsmonopolen ergeben sich im wesentlichen aus den einzelnen Ausprägungen der Rechtsstaatsidee, insb. aus den Grundrechten der Berufsfreiheit und der allgemeinen Handlungsfreiheit | 337 |