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Hennig, M. (1999). Die lex Falcidia und das Erbrecht des BGB. Eine kritische Würdigung der Entscheidung des historischen Gesetzgebers, das Rechtsinstitut der falcidischen Quart aufzugeben. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-49520-7
Hennig, Michael. Die lex Falcidia und das Erbrecht des BGB: Eine kritische Würdigung der Entscheidung des historischen Gesetzgebers, das Rechtsinstitut der falcidischen Quart aufzugeben. Duncker & Humblot, 1999. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-49520-7
Hennig, M (1999): Die lex Falcidia und das Erbrecht des BGB: Eine kritische Würdigung der Entscheidung des historischen Gesetzgebers, das Rechtsinstitut der falcidischen Quart aufzugeben, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-49520-7

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Die lex Falcidia und das Erbrecht des BGB

Eine kritische Würdigung der Entscheidung des historischen Gesetzgebers, das Rechtsinstitut der falcidischen Quart aufzugeben

Hennig, Michael

Schriften zur Rechtsgeschichte, Vol. 78

(1999)

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Abstract

Durch das Inkrafttreten des BGB am 01. Januar 1900 verschwand mit der sogenannten falcidischen Quart ein auf das antike römische Recht zurückgehendes Institut, das den Erben davor bewahrte, daß der ihm zugefallene Nachlaß durch Vermächtnisse überlastet und auf diese Weise im Extremfall völlig aufgezehrt wurde. Die Schöpfer der Erbrechtsordnung im fünften Buch des BGB hielten den Verzicht auf das Rechtsinstitut, das bei einer Überschwerung des Nachlasses, eine Kürzung der Vermächtnisse zugunsten des Erben vorsah, für "wünschenswerth und nicht bedenklich". Diese Entscheidung des historischen Gesetzgebers, die lex alcidia, die über einen Zeitraum von nahezu zwei Jahrtausenden bis zum Ende des letzten Jahrhunderts große Bedeutung innerhalb der erbrechtlichen Vorschriften beansprucht hatte, aufzugeben, wurde in der Folgezeit nicht mehr zur Diskussion gestellt. Mit der vorliegenden Arbeit soll nun der Versuch unternommen werden, Versäumtes nachzuholen und die für die Abschaffung der lex Falcidia maßgeblichen Gründe näher zu betrachten. Hierbei wird erkennbar, daß die für die Abschaffung der lex Falcidia angeführten Argumente, namentlich im Lichte der Forschung zum römischen Erbrecht, fragwürdig sind - wurde doch der materielle Aspekt der Erbenstellung nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt. Angesichts dessen und der Problematik, daß die Rechtsstellung des Erben, dessen Erbportion durch Vermächtnisse aufgezehrt wird, auf der Grundlage der erbrechtlichen Vorschriften des BGB nicht in zufriedenstellender Weise ausgestaltet wurde, ist die in der Einführung gestellte Frage "Brauchen wir die lex Falcidia?" immer noch aktuell.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 5
Inhaltsverzeichnis 7
Abkürzungsverzeichnis 12
Α. Einführung und Fragestellung 15
B. Die historische Entwicklung der lex Falcidia bis zum Inkrafttreten des BGB 20
I. Die Entwicklung der lex Falcidia bis in die Spätantike 20
1. Die Schaffung der lex Falcidia und der ursprüngliche Inhalt der Regelung 20
2. Die Entwicklung der lex Falcidia bis zu ihrer Kodifikation unter Justinian 22
3. Die lex Falcidia und das römische Pflichtteilsrecht 25
II. Die Entwicklung der lex Falcidia bis ins 18. Jahrhundert 27
1. Die lex Falcidia von der Spätantike bis ins Mittelalter 27
2. Die Rezeption der lex Falcidia im ius commune 29
III. Die lex Falcidia in den partikularen Erbrechtsordnungen 35
1. Allgemeine Tendenzen 35
2. Die partikularen Erbrechtsordnungen im Überblick 36
a) Bayern 36
b) Württemberg 37
c) Preußen 37
d) Sachsen 38
e) Hessen 39
f) Baden 39
g) Österreich 39
h) Schweiz 40
C. Die Abschaffung der lex Falcidia durch den BGB-Gesetzgeber 42
I. Das Erbrecht des fünften Buches des BGB 42
1. Die Entstehung der Erbrechtsordnung des BGB 42
2. Der Charakter der Erbrechtsordnung des BGB 47
II. Die Gründe für die Abschaffung der lex Falcidi 50
1. Die Begründung der 1. Kommission 50
2. Die Aufnahme der Entscheidung der 1. Kommission 53
ΙII. Die Analyse der Begründung 54
1. Der rechtspraktische Aspekt der Begründung 55
a) Die Gestalt und Anwendungsweise der lex Falcidia am Ende des 19. Jahrhunderts 56
aa) Die berechtigten Personen 57
bb) Die von der lex Falcidia betroffenen letztwilligen Zuwendungen 58
cc) Die Berechnung der falcidischen Quart 59
dd) Die Berechnung der falcidischen Quart bei einer Mehrheit von Erben oder Erbteilen 62
ee) Der maßgebliche Wertansatz 65
ff) Die Durchführung der Kürzung 66
gg) Die Ausschlußtatbestände 68
b) Kritische Würdigung des rechtspraktischen Aspekts der Begründung 71
2. Der rechtssystematische Aspekt der Begründung 73
a) Der Sinn und Zweck der lex Falcidia in der Sichtweise der Motive 74
aa) Die Auffassung der herrschenden Meinung im 19. Jahrhundert vom Sinn und Zweck der lex Falcidia 76
bb) Die antiken Quellen zum Sinn und Zweck der lex Falcidia 77
b) Das Fehlen der „inneren Rechtfertigung" der lex Falcidia aus der Sicht des BGB-Gesetzgebers 81
c) Kritische Würdigung des rechtssystematischen Aspekts der Begründung 84
IV. Die Ratio legis der lex Falcidia 85
1. Die herrschende Lehre und ihre Kritiker im 19. Jahrhundert 85
a) Die Theorie Lassalles 85
b) Die Argumentation Dernburgs 90
2. Erblasser oder Erbe - wessen Schutz bezweckte die lex Falcidia in erster Linie? 93
a) Die Zuverlässigkeit der Darstellung in Gaius Inst. 2, 224 - 227 93
aa) Der historische Ausgangspunkt: Die Erschöpfung des Nachlasses durch letztwillig angeordnete Legate 94
bb) Die Regelungen der leges Furia und Voconia 100
cc) Der Zusammenhang zwischen den leges Furia und Voconia und der lex Falcidia 102
dd) Der Charakter der Darstellung in Gaius Inst. 2, 224 - 227 103
b) Der vorrangige Regelungszweck der lex Falcidia im Lichte der neueren Forschung 104
V. Die Krititk der Entscheidung des BGB-Gesetzgebers 108
VI. Exkurs: Die lex Falcidia in der Erbrechtsordnung des Züricher Gesetzbuches von 1855 111
D. „Brauchen wir die lex Falcidiai" 114
I. Der mit Vermächtnissen beschwerte Erbe im BGB 114
1. Der nicht pflichtteilsberechtigte Erbe 115
a) Kürzungsrechte des Erben gegenüber den Vermächtnisnehmern 116
aa) Das Kürzungsrecht nach § 1992 BGB in Verbindung mit §§ 1990, 1991 Abs. 4 BGB 117
bb) Das Kürzungsrecht nach § 2318 Abs. 1 BGB 120
cc) Das Kürzungsrecht nach § 2322 BGB 122
b) Die formale Rechtsstellung des mit Vermächtnissen überschwerten Erben 123
2. Der pflichtteilsberechtigte Erbe 126
a) Die Regelung des Gesetzes 127
aa) Der mit Vermächtnissen beschwerte Erbteil ist größer als der Pflichtteil - § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB 127
(1) Das Wahlrecht gemäß § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB 128
(2) Das Kürzungsrecht des pflichtteilsberechtigten Erben gemäß § 2318 Abs. 3 BGB 130
bb) Der mit Vermächtnissen beschwerte Erbteil entspricht dem Pflichtteil - § 2306 Abs. 1 S. 1 BGB 132
b) Der entstehungsgeschichtliche Hintergrund der Regelungen des §2306 Abs. 1 BGB 134
aa) Die allgemeine Konzeption des Pflichtteils im BGB 134
bb) Die Entstehung der Regelungen des § 2306 Abs. 1 BGB 136
3. Der Charakter der Rechtsstellung des mit Vermächtnissen beschwerten Erben nach den erbrechtlichen Vorschriften des BGB 139
II. Der mit Vermächtnissen beschwerte Erbe im Rechtsvergleich 140
1. Die Rechtsstellung des Erben in der Erbrechtsordnung des österreichischen ABGB 141
a) Der nicht pflichtteilsberechtigte Erbe 142
b) Der pflichtteilsberechtigte Erbe 143
2. Die Rechtsstellung des Erben in der Erbrechtsordnung des schweizerischen ZGB 144
a) Der nicht pflichtteilsberechtigte Erbe 145
b) Der pflichtteilsberechtigte Erbe 146
3. Zusammenfassende Würdigung 147
ΙII. Die Notwendigkeit der falcidischen Quart 147
1. Die Kritik an der Konzeption der Rechtsstellung des mit Vermächtnissen beschwerten Erben im BGB 147
a) Die Kritik an der Rechtsstellung des pflichtteilsberechtigten Erben 148
aa) Die Regelung des § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB aus der Sicht v. Tuhrs 148
bb) Die Regelung des § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB im Rahmen der Bestrebungen zur Reform des Pflichtteilsrechts während des Nationalsozialismus 150
cc) Die Kritik an der Regelung des § 2306 Abs 1 S. 2 BGB in neuerer Zeit 152
b) Stellungnahme: Die vom Erblasser nicht beabsichtigte Überschwerung des Erben mit Vermächtnissen als allgemeines Problem 153
2. Das Verhältnis zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer aus der Sicht des BGB-Gesetzgebers 156
a) Der Erbe als Vermögensnehmer des Erblassers 157
b) § 2318 BGB als gesetzliche Regelung zum Schutz des materiellen Inhalts der Erbenstellung gegenüber dem Vermächtnisnehmer 160
c) Der „allgemeine" Fall einer vom Erblasser nicht beabsichtigten Überschwerung des Erben mit Vermächtnissen aus der Sicht des BGB-Gesetzgebers 162
3. Die Möglichkeiten eines allgemeinen Erbenschutzes gegenüber einer vom Erblasser nicht beabsichtigten Überschwerung durch Vermächtnisse im BGB 164
a) Das Bedürfnis eines allgemeinen Erbenschutzes gegenüber den Vermächtnisnehmern aus heutiger Sicht 164
b) Das Instrumentarium zum Schutz des Erben im Verhältnis zu den Vermächtnisnehmern nach heutiger Rechtslage 166
aa) Das sogenannte Quotenvermächtnis 166
bb) Die Testamentsauslegung nach § 2084 BGB 167
cc) Die Anfechtung des Testaments nach § 2078 BGB 170
4. Stellungnahme: Das BGB bedarf einer gesetzlichen Regelung, die dem Erben grundsätzlich einen gewissen Anteil der Erbschaft unbeschwert von Vermächtnissen sichert 173
IV. Die Gestalt einer falcidischen Quart im Rahmen des BGB 176
1. Der allgemeine Charakter der Regelung 177
2. Der Inhalt der Regelung 179
a) Der von der Regelung begünstigte Personenkreis 179
b) Die von der Regelung betroffenen letztwilligen Zuwendungen 179
c) Der Umfang des dem Erben unbeschwert verbleibenden Anteils der Erbschaft 181
d) Die Geltendmachung des unbeschwerten Anteils der Erbportion und die Durchführung der Kürzung 183
e) Das Verhältnis zum Pflichtteilsrecht 184
E. Ergebnis 186
Literaturverzeichnis 194
Personen- und Sachregister 200