Die Rechtsordnung
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Die Rechtsordnung
Mit einem Vorwort, biographischen und bibliographischen Notizen hrsg. von Roman Schnur
Editors: Schnur, Roman
Schriften zur Rechtstheorie, Vol. 44
(1975)
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Table of Contents
Section Title | Page | Action | Price |
---|---|---|---|
Vorwort | 5 | ||
Inhaltsverzeichnis | 9 | ||
Erster Teil: Der Begriff der Rechtsordnung | 15 | ||
§ 1 Die Gleichsetzung von „Recht im objektiven Sinn" und „Norm" — Unzulänglichkeit dieser Auffassung | 15 | ||
§ 2 Gründe für diese Unzulänglichkeit: einige Hinweise allgemeiner Art und einige aus dem wahrscheinlichen Ursprung der üblichen Definitionen des Rechts sich ergebende Schlußfolgerungen | 16 | ||
§ 3 Notwendigkeit der Unterscheidung zwischen den einzelnen Rechtsnormen und der Rechtsordnung insgesamt. Logische Unmöglichkeit, letztere als eine Gesamtheit von Normen zu definieren | 19 | ||
§ 4 Gelegentliche Ansätze zu einer Erfassung der Rechtsordnung als Einheit | 21 | ||
§ 5 Eine Rechtsordnung ist nicht nur Komplex von Normen, sondern besteht auch aus anderen Elementen | 22 | ||
§ 6 Die zahlreichen Arbeiten über die spezifischen Eigenschaften des Rechts setzen diese anderen Elemente implizit voraus | 23 | ||
§ 7 Beurteilung, unter diesem Blickwinkel, der sogenannten „Objektivität des Rechts" | 25 | ||
§ 8 und des Elements „Sanktion" | 28 | ||
§ 9 Der Ausdruck „Rechtsordnung" | 30 | ||
§ 10 Die wesentlichen Elemente des Rechtsbegriffs. Das Recht als Institution und das Recht als Vorschrift | 30 | ||
§ 11 Der Begriff der Institution in der bisherigen Lehre | 32 | ||
§ 12 Unser Begriff der Institution und seine wesentlichen Merkmale: | 38 | ||
1. objektive, reale Existenz der Institution | 38 | ||
2. Gesellschaftsbezogenheit der Institution | 39 | ||
3. Eigenständigkeit der Institution; komplexe Institutionen | 40 | ||
4. Die Institution als Einheit | 41 | ||
§ 13 Identität der Begriffe „Institution" und „Rechtsordnung" | 41 | ||
§ 14 Beweise hierfür aus der Lehre vom Recht als bloßer „Form" | 44 | ||
§ 15 Aufzählung einiger Probleme, deren Lösung sich aus dieser Identität heraus ergibt | 46 | ||
§ 16 Fälle, in denen das erstmalige Auftreten des Rechts nicht auf Normen beruht, sondern auf der Entstehung einer Institution; Unmöglichkeit, die Institution in Normen aufzulösen | 49 | ||
§ 17 Institution und Völkerrecht | 51 | ||
§ 18 Institution und Rechtsverhältnis: Rechtsverhältnisse zwischen mehreren Personen | 61 | ||
§ 19 Rechtsbeziehungen zwischen Personen und Sachen. Beispiele für einige dieser Rechtsbeziehungen, die, zusammenfassend betrachtet, sich als Institutionen darstellen können | 64 | ||
§ 20 Institution und juristische Person | 69 | ||
§ 21 Unsere Auffassung vom Recht auf folgende Probleme angewandt: | 71 | ||
1. Rechtscharakter der staatlichen Gewalt | 72 | ||
2. Umfang der Persönlichkeit des Staates | 73 | ||
3. rechtliche Bedeutung des Staatsgebietes und der Staatsangehörigkeit | 74 | ||
§ 22 Kritische Überprüfung einiger Auffassungen, die dem Begriff der Rechtsordnung nur insoweit Bedeutung zuschreiben, als sie Rechtsbeziehungen zwischen mehreren Personen widerspiegelt | 74 | ||
1. die Sanktion als Element des Rechts | 75 | ||
2. Staatsgebiet und Staatsangehörigkeit | 75 | ||
3. die Organe des Staates | 76 | ||
4. die Grenzen der gesetzgebenden Gewalt | 79 | ||
§ 23 Einige Konsequenzen unserer Auffassung für die subjektive Seite des Rechts: für das Rechtsverhältnis, für den Begriff des „status", für die Sachenrechte, für die Korrelation zwischen Rechten und Pflichten, für die Gleichheit aller Rechtssubjekte | 79 | ||
§ 24 Zusammenfassende Betrachtungen | 82 | ||
Zweiter Teil: Die Vielfalt der Rechtsordnungen und ihre Beziehungen untereinander | 88 | ||
§ 25 Die Vielfalt der Rechtsordnungen im Gegensatz zu der Lehre, die alles Recht auf das des Staates zurückführt | 88 | ||
§ 26 Historische und theoretische Unrichtigkeit dieser Lehre | 89 | ||
§ 27 Ihre Unrichtigkeit auch im Hinblick auf das geltende Recht | 92 | ||
§ 28 Nicht-staatliche Rechtsordnungen: das Völkerrecht | 93 | ||
§ 29 Das Kirchenrecht | 95 | ||
§ 30 Die Ordnungen der vom Staat für unerlaubt erklärten oder von ihm nicht zur Kenntnis genommenen sozialen Gebilde | 99 | ||
§ 31 Die Ordnungen von sozialen Gebilden, die vom Staat teilweise geregelt sind, die jedoch auch eine eigene, vom Staat nicht anerkannte Ordnung haben (private Institutionen mit eigenen Ordnungsvorschriften; innere Organisation von Betrieben; die sogenannten nichtanerkannten Vereinigungen, etc.) | 102 | ||
§ 32 Lehren, die den Begriff der Rechtsordnung auf Gemeinschaften überhaupt oder speziell auf die „notwendigen Gemeinschaften" beschränken | 106 | ||
§ 33 Die Beziehungen zwischen den verschiedenen Rechtsordnungen | 111 | ||
1. originäre und abgeleitete Institutionen | 112 | ||
2. Institutionen mit bestimmten Zwecken und Institutionen mit allgemeinen Zielen | 113 | ||
3. die verschiedenen Elemente der Institutionen | 114 | ||
4. einfache und zusammengesetzte Institutionen | 114 | ||
5. vollkommene und unvollkommene | 114 | ||
6. mit oder ohne Rechtspersönlichkeit | 115 | ||
7. unabhängige, gleichberechtigte und in einem Über- und Unterordnungsverhältnis stehende Institutionen | 115 | ||
§ 34 Begriff der „Relevanz" einer Ordnung für eine andere | 115 | ||
§ 35 Der rechtliche Grund für eine solche Relevanz: | 116 | ||
a) das Verhältnis von Überordnung und entsprechender Abhängigkeit der beiden Ordnungen | 117 | ||
b) eine Institution als Voraussetzung einer anderen | 117 | ||
c) das Verhältnis mehrerer voneinander unabhängiger Ordnungen, die jedoch sämtlich von einer weiteren Institution abhängen | 117 | ||
d) Relevanz, die eine Ordnung einseitig einer anderen, von der sie abhängt, zuweist | 117 | ||
e) Nachfolge zwischen mehreren Ordnungen | 118 | ||
§ 36 Verschiedene Formen (hinsichtlich Existenz, Inhalt, Auswirkungen), in denen sich die Relevanz einer Ordnung für eine andere äußern kann | 118 | ||
a) vollkommene Unterordnung der einen Institution unter die andere, welche sie entweder überhaupt zum Entstehen bringt oder ihr eine begrenzte Autonomie verleiht. Unabhängigkeit bezüglich der eigenen Existenz in Fällen einer weniger weitgehenden Subordination (Beispiele: Mitgliedstaaten in einem Bundesstaat; Verhältnis der Staaten zum Völkerrecht) Allgemeine Prinzipien | 118 | ||
§ 37 b) dann, wenn eine Ordnung die Voraussetzung einer anderen bildet (staatliches Hecht im Verhältnis zum Völkerrecht) | 123 | ||
§ 38 Inhaltliche Relevanz einer Ordnung für eine andere | 128 | ||
a) die höhere Ordnung als unmittelbare oder mittelbare Quelle für eine niedrigere Ordnung; eine höhere Ordnung (Völkerrecht, Konkordate), die zwar nicht Quelle für niedrigere Ordnungen ist, sie jedoch auf andere Weise beeinflußt | 128 | ||
§ 39 b) eine höhere Ordnung, die Einfluß auf den Inhalt mehrerer ihr nachgeordneter, jedoch untereinander unabhängiger Institutionen, nimmt | 131 | ||
§ 40 c) eine Ordnung, die ihren eigenen Inhalt selbst bestimmt, die dabei jedoch eine andere ihr unterstellte oder auch von ihr unabhängige Ordnung berücksichtigt. Beispiele: das internationale Privatrecht; das Kirchenrecht, wenn es auf staatliche Gesetze verweist; staatliches Recht, das auf Kirchenrecht verweist | 131 | ||
§ 41 d) eine Ordnung, die zum Bestandteil einer anderen wird | 140 | ||
§ 42 Die Relevanz einer Ordnung für eine andere, von den Auswirkungen her betrachtet; äußere und innere Wirkungen einer Ordnung | 143 | ||
a) im Verhältnis mehrerer Ordnungen untereinander, deren eine von der anderen vollständig oder teilweise abhängig ist | 143 | ||
b) im Verhältnis mehrerer voneinander unabhängiger Ordnungen, auf Grund einseitiger Bestimmung oder entsprechenden Wollens aller Beteiligten. Beispiele: internationales Privatrecht; staatlichrechtliche Wirkungen des Kirchenrechts | 143 | ||
c) im Verhältnis mehrerer Ordnungen untereinander, von denen eine die Voraussetzung der anderen ist | 147 | ||
d) zwischen mehreren in einem Nachfolgeverhältnis stehenden Ordnungen | 148 | ||
§ 43 Verschiedener Umfang der Relevanz einer Ordnung für eine andere. Anwendung dieser Vorstellung auf das Problem der Naturalobligationen | 148 | ||
§ 44 Die Irrelevanz einer Ordnung für eine andere; vollständige, teilweise, gegenseitige oder einseitige Irrelevanz | 152 | ||
§ 45 Irrelevanz einer Rechtsordnung als solcher für eine andere, die jedoch unter anderen Aspekten für sie relevant sein kann (vom Staat für unerlaubt erklärte Ordnungen; Ordnung eines Industriebetriebs; rein faktische Institutionen) | 152 | ||
§ 46 Vollständige Irrelevanz einer Ordnung für eine andere: Möglichkeit einer solchen Irrelevanz auch im Verhältnis zur staatlichen Ordnung | 156 | ||
§ 47 Kritische Überprüfung der gegenteiligen Auffassung. Die Begrenzungen der staatlichen Ordnung; ihre verschiedenen Formen; Beispiele von für den Staat unter bestimmten Umständen rechtlich indifferenten Materien (Autoritätsverhältnisse im privaten Bereich; religiöse Fragen; innere Ordnung einiger nicht vermögensrechtlicher Vereinigungen) | 158 | ||
§ 48 Verhältnis der internen Ordnungen von Institutionen (insbesondere von staatlichen) zu der Ordnung der höheren Institution, in der sie enthalten sind (also beispielsweise gegenüber dem Staat); „besondere" Rechte und Pflichten und „allgemeine" Unterordnung unter die staatliche Gewalt | 166 | ||
Namenregister | 171 | ||
Anhang: Biographische und bibliographische Notizen | 174 |