Das Sonderungsverbot für private Ersatzschulen (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 GG)
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Das Sonderungsverbot für private Ersatzschulen (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 GG)
Inhalt und Dimensionen des Sonderungsverbots sowie Konsequenzen für die Schülerauswahl und das Schulgeld der Ersatzschulen und für die Finanzhilfe der Länder
Schriften zum Öffentlichen Recht, Vol. 1383
(2018)
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Studium der Rechtswissenschaft in Hamburg. Staatsexamina 1995 und 2000. Promotion 1997. LL.M. 1998 in Edinburgh. 2000 bis 2004 Rechtsanwältin. 2004 bis 2010 Habilitation. Seit 2010 Inhaberin des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbesondere Sozialrecht, Öffentliches Wirtschaftsrecht und Verwaltungswissenschaft an der Juristischen Fakultät der Leibniz Universität Hannover. 2011 Verleihung des Marie Elisabeth Lüders-Wissenschaftspreises für die Schrift »Demografischer Wandel und Familienförderung«. Seit 2015 stv. nicht berufsrichterliches Mitglied des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen. Seit 2017 Mitglied der Zentralen Ethikkommission der Bundesärztekammer. Die Forschungsschwerpunkte von Frauke Brosius-Gersdorf liegen im Sozialversicherungsrecht, im Bildungsrecht sowie im öffentlichen Ehe- und Familienrecht.Abstract
Aus dem Sonderungsverbot des Grundgesetzes (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 GG) werden teilweise Vorgaben für den Schulgelddurchschnitt und die soziale Zusammensetzung der Schülerschaft privater Ersatzschulen abgeleitet. Die Autorin hinterfragt diese Thesen kritisch, indem sie Inhalt und Reichweite des Sonderungsverbots juristisch ausleuchtet und Konsequenzen für die Praxis aufzeigt. Zusätzlich widmet sie sich den Folgen des Sonderungsverbots für die Finanzhilfe der Länder.Im Ergebnis zeigt die Autorin, dass das Sonderungsverbot weder Direktiven für den Schulgelddurchschnitt noch für die soziale Zusammensetzung der Schülerschaft enthält. Stattdessen müssen Ersatzschulen ihre Schülerinnen und Schüler unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern auswählen (Diskriminierungsverbot). Schulgeld müssen sich Eltern aller Einkommens- und Vermögensschichten leisten können (Fördergebot).»›Sonderungsverbot‹ for Private Schools«At present, the constitutional requirements for private schools such as the »Sonderungsverbot« (Article 7 para. 4 sentence 3 clause 2 GG) is subject to intense discussions. The author takes up the discussions and examines the content and the reach of the Sonderungsverbot. She illustrates the consequences for pupils selection and for school fee. Besides, the consequences for financial aid of the Länder are demonstrated.
Table of Contents
Section Title | Page | Action | Price |
---|---|---|---|
Vorwort | 5 | ||
Inhaltsverzeichnis | 7 | ||
A. Aktuelle Debatte über das Sonderungsverbot und Gegenstand der Untersuchung | 11 | ||
B. Das verfassungsrechtliche Sonderungsverbot als Voraussetzung der Ersatzschulgenehmigung (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG) | 16 | ||
I. Ersatzschulfreiheit unter Genehmigungsvorbehalt (Art. 7 Abs. 4 Satz 2 bis 4 GG) | 16 | ||
II. Grundrechtsdogmatische Einordnung des Genehmigungsvorbehalts für Ersatzschulen | 18 | ||
III. Rechtsfolgen bei Verstößen gegen das Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG | 20 | ||
1. Pflicht zur Versagung bzw. Aufhebung der Ersatzschulgenehmigung | 20 | ||
2. Verhältnismäßigkeitsprinzip: Mängelbeseitigungsverfahren vor Aufhebung der Genehmigung | 23 | ||
3. Keine Versagung bzw. Aufhebung der Genehmigung bei unzureichender Finanzhilfe? | 24 | ||
C. Adressat des Sonderungsverbots | 27 | ||
I. Ersatzschulträger oder Bundesländer? | 27 | ||
II. Einzelner Ersatzschulträger oder Institution des Ersatzschulwesens? | 27 | ||
D. Inhalt und Dimensionen des Sonderungsverbots | 29 | ||
I. Besitzverhältnisse der Eltern | 30 | ||
1. Besitzverhältnisse | 30 | ||
a) Einkommens- und Vermögensverhältnisse | 30 | ||
b) Bildungs- und Berufsverhältnisse? | 32 | ||
2. Eltern | 34 | ||
a) Besitzschwache Eltern einschließlich Empfänger staatlicher Sozialleistungen | 36 | ||
b) Besitzstarke Eltern? | 37 | ||
II. Keine Förderung der Sonderung der Schülerinnen und Schüler | 38 | ||
1. Grammatikalische Auslegung | 39 | ||
2. Teleologische und systematische Auslegung | 40 | ||
3. Historische Auslegung | 41 | ||
III. Dimensionen des Sonderungsverbots | 41 | ||
1. Sonderungsverbot als Diskriminierungsverbot | 43 | ||
a) Verbot unmittelbarer Diskriminierung: Keine Anknüpfung an die Besitzverhältnisse der Eltern | 44 | ||
b) Verbot mittelbarer Diskriminierung: Verbot der Auswahl der Schülerinnen und Schüler nach Eignung, Befähigung und Leistung zugunsten einer spiegelbildlichen sozialen Zusammensetzung privater und öffentlicher Schulen? | 46 | ||
aa) These von Wrase und Helbig: Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG gebietet eine spiegelbildliche soziale Zusammensetzung der Schülerschaft privater und öffentlicher Schulen | 47 | ||
bb) (Begründungs-)Defizite der These von Wrase und Helbig | 48 | ||
cc) Grundsätzliche Bedenken gegen ein Verbot mittelbarer Diskriminierung in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG | 48 | ||
(1) Faktische Benachteiligung von Kindern aus besitzschwachen Schichten bei leistungsbezogener Schülerauswahl wegen Undurchlässigkeit des Bildungssystems in Deutschland | 49 | ||
(2) Diskussion zu Art. 3 Abs. 3 GG als Verbot mittelbarer Diskriminierung | 50 | ||
(3) Einwände gegen die Interpretation des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG als Verbot mittelbarer Diskriminierung | 51 | ||
dd) Nichterfüllung der inhaltlichen Voraussetzungen eines Verbots mittelbarer Diskriminierung in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG | 57 | ||
ee) Fazit: Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG begründet kein Verbot mittelbarer Diskriminierung, das Ersatzschulen die Auswahl ihrer Schülerinnen und Schüler nach Eignung, Befähigung und Leistung untersagt | 60 | ||
2. Sonderungsverbot als Fördergebot: Verpflichtung zur besitzabhängigen Gestaltung des Schulgelds | 62 | ||
E. Konsequenzen des Sonderungsverbots für die Erhebung von Schulgeld | 64 | ||
I. Recht der privaten Schulen zur Erhebung von Schulgeld | 64 | ||
II. Gebot einkommens- und vermögensbezogener Gestaltung des Schulgelds | 67 | ||
1. Zulässige Schulgeldmodelle | 68 | ||
2. Unzulässige Schulgeldmodelle | 69 | ||
a) Begrenzung der Höhe des (monatlichen) Schulgelddurchschnitts | 70 | ||
b) Fixer prozentualer Anteil am Haushaltseinkommen der Eltern als Schulgeld | 74 | ||
III. Offenlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern nur bei Antrag auf Schulgeldermäßigung | 75 | ||
IV. Sub specie des Sonderungsverbots relevante Entgelte | 76 | ||
1. Entgelte für Unterricht und Lernmittel | 77 | ||
2. Entgelte für außerunterrichtliche Angebote | 78 | ||
a) Schulische Angebote | 78 | ||
b) Nichtschulische Angebote mit Teilnahmepflicht | 79 | ||
c) Nichtschulische Angebote ohne Teilnahmepflicht | 81 | ||
F. Konsequenzen für den Gesetzgeber und die (Schul-)Verwaltung | 82 | ||
I. Schülerauswahl | 82 | ||
II. Schulgeld | 83 | ||
G. Verfassungsrechtliche Würdigung der Neuregelung des Schulgelds in Baden-Württemberg | 89 | ||
I. Ungeeignetheit des baden-württembergischen Schulgeldmodells zur Verwirklichung des Sonderungsverbots in Bezug auf einkommens- und vermögensschwache Eltern | 90 | ||
1. § 18a Abs. 17 PSchG i.V.m. Ziff. 5 Satz 1 VVPSchG: Keine Förderung der Sonderung bei monatlichem Schulgeld in Höhe von durchschnittlich maximal 160 € | 90 | ||
2. § 18a Abs. 17 PSchG i.V.m. Ziff. 5 Satz 3 VVPSchG: Widerlegung der Vermutung durch Nachweis wirksamer wirtschaftlicher Erleichterungen für finanzschwache Schüler | 91 | ||
3. § 18a Abs. 17 PSchG i.V.m. Ziff. 5 Satz 4 VVPSchG: Verpflichtung der Ersatzschulen, den Eltern ein Schulgeld in Höhe von maximal 5% ihres Haushaltsnettoeinkommens anzubieten | 92 | ||
II. Nichterforderlichkeit des baden-württembergischen Schulgeldmodells zur Verwirklichung des Sonderungsverbots im Hinblick auf einkommens- und vermögensstarke Eltern | 94 | ||
1. § 18a Abs. 17 PSchG i.V.m. Ziff. 5 Satz 1 VVPSchG: Vermutung der Förderung der Sonderung bei monatlichem Schulgeld in Höhe von durchschnittlich über 160 € | 94 | ||
2. § 18a Abs. 17 PSchG i.V.m. Ziff. 5 Satz 3 und Satz 4 VVPSchG: Widerlegung der Vermutung durch Nachweis wirksamer wirtschaftlicher Erleichterungen für finanzschwache Schüler ist begrenzt durch Verpflichtung der Ersatzschulen, den Eltern ein Schulgeld in Höhe von maximal 5% ihres Haushaltsnettoeinkommens anzubieten | 95 | ||
III. Entgelte für Sonder- und Profilleistungen, deren Inanspruchnahme für die Schüler und deren Eltern nicht verpflichtend ist, können unabhängig vom Schulgeld erhoben werden (§ 18a Abs. 17 PSchG i.V.m. Ziff. 5 Satz 6 VVPSchG) | 98 | ||
H. Auswirkungen des Sonderungsverbots auf die Finanzhilfe der Bundesländer | 100 | ||
I. Finanzhilfepflicht der Bundesländer | 100 | ||
II. Höhe der Finanzhilfe | 102 | ||
1. Herkömmliches Drei-Säulen-Modell zur Berechnung der Finanzhilfe | 102 | ||
2. Kritik am herkömmlichen Drei-Säulen-Modell und Weiterentwicklung | 104 | ||
a) Höhe der Finanzhilfe: Deckung der notwendigen Gründungs- und Betriebskosten der jeweiligen Ersatzschule | 105 | ||
aa) Kosten für Unterricht und Lernmittel und Kosten für schulische außerunterrichtliche Angebote | 106 | ||
bb) Kosten für nichtschulische außerunterrichtliche Angebote | 106 | ||
b) Berücksichtigung von Schulgeld | 108 | ||
aa) Unterschiedliche Möglichkeiten der Ersatzschulen zur Erhebung von Schulgeld | 108 | ||
bb) Verzicht der Ersatzschulen auf Schulgeld | 109 | ||
(1) Entgelte für Unterricht und Lernmittel | 109 | ||
(2) Entgelte für außerunterrichtliche Angebote | 111 | ||
c) Berücksichtigung einer (weiteren) Eigenleistung der Ersatzschulen | 112 | ||
III. Ergebnis zur Finanzhilfepflicht der Bundesländer | 115 | ||
I. Zusammenfassung der Ergebnisse | 117 | ||
Literaturverzeichnis | 130 | ||
Sachwortverzeichnis | 137 |