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Harke, J. (1999). Argumenta Iuventiana. Entscheidungsbegründungen eines hochklassischen Juristen. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-49627-3
Harke, Jan Dirk. Argumenta Iuventiana: Entscheidungsbegründungen eines hochklassischen Juristen. Duncker & Humblot, 1999. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-49627-3
Harke, J (1999): Argumenta Iuventiana: Entscheidungsbegründungen eines hochklassischen Juristen, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-49627-3

Format

Argumenta Iuventiana

Entscheidungsbegründungen eines hochklassischen Juristen

Harke, Jan Dirk

Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen. N. F., Vol. 33

(1999)

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About The Author

Jan Dirk Harke studierte von 1991 bis 1994 Rechtswissenschaft an der Universität Freiburg, wo er nach dem Ersten Staatsexamen als Assistent am Lehrstuhl von Joseph Georg Wolf tätig war. Auf das Referendariat am Landgericht Freiburg folgten 1998 das Zweite Staatsexamen und die Promotion. Harkes Doktorarbeit über die Methode des berühmten römischen Juristen Celsus wurde mit dem Preis der Dr. Georg-Rössler-Stiftung im Verein der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ausgezeichnet.Von 1998 bis 2000 war Harke als angestellter Rechtsanwalt im Berliner Büro einer großen internationalen Kanzlei tätig. Anschließend fertigte er als Habilitationsstipendiat der Deutschen Forschungsgemeinschaft und unter Betreuung von Ulrich Manthe (Passau) eine Habilitationsschrift über den Irrtum im klassischen römischen Vertragsrecht an. Die Habilitation durch die Juristische Fakultät der Universität Passau erfolgte im Januar 2003. Im Wintersemester 2002/03 war Harke als Lehrstuhlvertreter an der Universität Regensburg tätig. Der Ruf an die Universität Würzburg erging im Mai 2003. Von 2009 bis 2016 war Harke zudem Richter am Oberlandesgericht Nürnberg. Seit 2016 ist Harke Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Römisches Recht und Europäische Rechtsgeschichte an der Universität Jena.

Abstract

Die Methode des Celsus ist nicht nur deshalb Gegenstand der romanistischen Forschung, weil Celsus ein hervorragender Vertreter der hochklassischen römischen Jurisprudenz ist. Das wissenschaftliche Interesse an der Arbeitsweise des Juristen wurde vor allem dadurch geweckt, daß er als Urheber der Definition des Rechts als einer "ars boni et aequi" gilt. Diese Definition ist nicht selten Ausgangspunkt methodologischer Arbeiten über Celsus, ihr Verständnis prägt dann die Interpretation der celsinischen Entscheidungen.

Der Autor geht in der vorliegenden Untersuchung den umgekehrten Weg: Nicht ein abstrakter Satz ist Grundlage für die Erforschung von Celsus' Methode, sondern die Gesamtheit der überlieferten Entscheidungsbegründungen, also alle Quellen, in denen der Jurist selbst offenlegt, welche Methode der Rechtsfindung er im Einzelfall verwendet. Dabei tritt zutage, daß der Schwerpunkt celsinischer Argumentation in der Deduktion liegt, in der Subsumtion eines Sachverhaltes unter einen Rechtssatz. Induktive, fallanknüpfende Schlußfiguren kommen ebenso selten vor wie außerrechtliche Werturteile. Die Rechtsfortbildung geschieht vor allem durch Umgestaltung des bestehenden Normgefüges - Kennzeichen einer systematischen Wissenschaft, die für Celsus der beste Weg zur Verwirklichung des "bonum et aequum" war.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 7
Inhaltsverzeichnis 9
Einleitung 11
I. Aufgabenstellung 11
II. Das Recht als ars boni et aequi 14
Erstes Kapitel: Allgemeiner Teil 17
§ 1 Gesamtzahl und Verteilung der Entscheidungsbegründungen 17
§ 2 Ratio und auctoritas 20
§ 3 Scheinbegründungen 24
Zweites Kapitel: Fallanknüpfung 29
§ 4 Fiktion 29
§ 5 Analogieschluß und argumentum a maiore ad minus 32
§ 6 Anhang: Darstellung und Fallanknüpfung 36
Drittes Kapitel: Deduktion 39
§ 7 Begriff und Anzahl der deduktiven Entscheidungsbegründungen 39
§ 8 Der Vorrang deduktiver Entscheidungsfindung: D 3.5.9.1 (Pal. 10) 43
§ 9 Systematische Rechtsfindung 47
§ 10 Normbildung durch Auslegung: D 4.8.23.1 (Pal. 18) 57
§ 11 Systematische Gesetzesauslegung 60
§ 12 Teleologische Gesetzesauslegung 67
§ 13 Auslegung von Rechtsgeschäften 74
§ 14 Die Grenzen deduktiver Entscheidungsbegründung 78
Viertes Kapitel: Fortbildung der Dogmatik 83
§ 15 Bildung und Abwägung von Rechtsprinzipien: D 24.1.3.12 (Pal. 120) 83
§ 16 Ein vermeintliches Rechtsprinzip: D 12.6.26.12 (Pal. 50) 95
§ 17 Transplantation eines Instituts oder Rechtsprinzips 98
§ 18 Bilder 103
Fünftes Kapitel: Offene Wertungen und Naturrecht 109
§ 19 Malitiis non indulgendum est: D 6.1.38 (Pal. 22) 109
§ 20 Ambiguitas contra stipulatorem 112
§ 21 Berignitas 114
§ 22 Utilitas 118
§ 23 Celsus naturali aequitate motus: D 12.4.3.7 (Pal. 44) 121
§ 24 Natura rerum und natura hominum 126
§ 25 lus gentium 130
Sechstes Kapitel: Bottum et aequum 134
§ 26 Purgatio morae: D 45.1.91.3 (Pal. 221) 134
§ 27 Die condictio Iuventiana: D 12.1.32 (Pal. 42) 137
§ 28 Die ars boni et aequi 144
Quellenverzeichnis 152