Menu Expand

Die Beschwerde im Erbscheinsverfahren

Cite BOOK

Style

Mayer, A. (2018). Die Beschwerde im Erbscheinsverfahren. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-55562-8
Mayer, Andreas. Die Beschwerde im Erbscheinsverfahren. Duncker & Humblot, 2018. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-55562-8
Mayer, A (2018): Die Beschwerde im Erbscheinsverfahren, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-55562-8

Format

Die Beschwerde im Erbscheinsverfahren

Mayer, Andreas

Schriften zum Prozessrecht, Vol. 252

(2018)

Additional Information

Book Details

Pricing

About The Author

Andreas Mayer absolvierte ein Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Passau und schloss dieses im Jahr 2013 mit der Ersten Juristischen Prüfung ab. Im Anschluss folgte das Referendariat im Bezirk des OLG München und die Zweite Juristische Staatsprüfung im Jahr 2015. Während seiner mehrjährigen Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter promovierte er am Lehrstuhl von Prof. Dr. Sebastian Martens an der Universität Passau. Das Promotionsverfahren wurde im Jahr 2018 abgeschlossen. Derzeit ist er als Rechtsanwalt in einer internationalen Wirtschaftskanzlei tätig.

Abstract

Als einheitliches Rechtsmittel gegen alle erstinstanzlichen Entscheidungen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Beschwerde gemäß §§ 58 bis 69 FamFG vorgesehen. Aufgrund der Vielgestaltigkeit der im FamFG geregelten Verfahrensarten stellen sich bei einer Beschwerde in einer bestimmten Verfahrensart jeweils spezifische Probleme, deren Lösung sich nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz ergibt. Die Arbeit befasst sich speziell mit dem Rechtsmittel der Beschwerde gegen Entscheidungen im Erbscheinsverfahren und geht dabei insbesondere auf die Fragen nach Umfang und Zielen der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung im Rahmen der Begründetheit sowie nach den Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Beschwerde ein. Aus den dabei gewonnenen Ergebnissen werden abschließend übergeordnete Grundsätze zum Beschwerdeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit abstrahiert.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 5
Inhaltsübersicht 7
Inhaltsverzeichnis 9
Abkürzungsverzeichnis 18
A. Einleitung 21
I. Gegenstand der Untersuchung 21
1. Begriff der Beschwerde im Erbscheinsverfahren 25
a) Entscheidungen im Erbscheinserteilungsverfahren 25
aa) Feststellungsbeschluss 26
bb) Zwischenverfügung 29
cc) Antragszurückweisung 29
b) Entscheidungen im Erbscheinseinziehungsverfahren 30
aa) Einziehungsbeschluss 30
bb) Ablehnung der Einziehung 31
c) Entscheidungen im Kraftloserklärungsverfahren 32
aa) Kraftloserklärungsbeschluss 32
bb) Ablehnung der Kraftloserklärung 33
2. Methodik 33
II. Gang der Darstellung 34
Teil 1 37
B. Ausgestaltung des Rechtsmittels der Beschwerde 39
I. Die Beschwerde im System der Rechtsmittel des FamFG 39
1. Überblick über die Rechtsmittel im FamFG 39
2. Beschwerde als echtes Rechtsmittel 40
a) Devolutiveffekt 40
b) Suspensiveffekt 42
II. Zweck der Rechtsmittel im Allgemeinen 44
1. Ermöglichung der weiteren Rechtsverfolgung im Interesse des Rechtsmittelführers 45
2. Gewährleistung einer objektiv richtigen Rechtsanwendung im Interesse der Allgemeinheit 46
III. Umfang der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung bei der Beschwerde im Erbscheinsverfahren 47
IV. Ziele der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung bei der Beschwerde im Erbscheinsverfahren 52
1. Gefahren aufgrund der weitreichenden Wirkungen eines (unrichtigen) Erbscheins 52
a) Bedürfnis für die Erteilung eines Erbscheins 53
b) Vermutungs- und (Gutglaubens-)Schutzwirkung des Erbscheins 55
aa) Vermutungswirkung 56
bb) (Gutglaubens-)Schutzwirkung 57
cc) Voraussetzung der Wirkungen: Erbschein muss in Kraft sein 59
c) Gefahr für den wahren Erben im Fall der Unrichtigkeit des Erbscheins 60
2. Verhinderung des Umlaufs unrichtiger Erbscheine durch die Ausgestaltung des erstinstanzlichen Verfahrens 61
a) Erbscheinserteilungsverfahren 61
b) Erbscheinseinziehungs-, Kraftloserklärungsverfahren 64
3. Verhinderung des Umlaufs unrichtiger Erbscheine auch durch das Beschwerdeverfahren 65
a) Beschwerde dient dem Beschwerdeführer zur weiteren Rechtsverfolgung 66
b) Beschwerde dient auch zur Verhinderung des Umlaufs unrichtiger Erbscheine im Interesse des wahren Erben 66
aa) Einführende Beispiele 67
bb) Die Ansicht von Jansen 68
cc) Die Ansicht von Bonnet 69
dd) Die herrschende Meinung 71
ee) Stellungnahme 73
(1) § 68 Abs. 3 S. 1 FamFG spricht für die Geltung des § 2361 S. 1 BGB auch im Beschwerdeverfahren 73
(2) Dispositionsmaxime steht einer objektiven Prüfung des Beschwerdegerichts nicht entgegen 74
(a) Differenzierung hinsichtlich der Beschwerdeziele notwendig 74
(b) Objektive Prüfung steht mit negativem Beschwerdeziel im Einklang 76
(3) Objektive Prüfung führt zu keiner Verkürzung des Instanzenzugs 80
(4) Hinweis auf die Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung durch das Beschwerdegericht nicht in allen Fällen zielführend 82
(5) Gefahr der Aufhebung der unrichtigen Entscheidung droht jederzeit auch durch die erste Instanz 85
(6) Popularbeschwerden sind durch das Erfordernis der Beschwerdeberechtigung ausgeschlossen 87
(7) § 20 Abs. 1 FGG bzw. § 59 Abs. 1 FamFG regelt ausschließlich die Zulässigkeit der Beschwerde 88
(8) Umfang der Amtsermittlungspflicht hängt vom Prüfungsumfang ab 89
(9) Wortlaut des § 2361 S. 1 BGB lässt keine Rückschlüsse auf den Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts zu 90
ff) Ergebnis 90
c) Zusammenfassung 91
Teil 2 93
C. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen 95
I. Statthaftigkeit der Beschwerde und Beschwerdeziele 95
1. Begriff der Endentscheidung 95
a) Verfahrensgegenstand 97
aa) Bedeutung des Verfahrensgegenstands 97
bb) Bestimmung des Verfahrensgegenstands 100
(1) Bestimmung des Verfahrensgegenstands im Antragsverfahren der Erbscheinserteilung 101
(a) Allgemeine Kriterien zur Bestimmung des Verfahrensgegenstands im Antragsverfahren 101
(b) Bestimmung des Verfahrensgegenstands im Erbscheinserteilungsverfahren 104
(2) Bestimmung des Verfahrensgegenstands in den Amtsverfahren der Erbscheinseinziehung und der Kraftloserklärung 109
b) Erledigung des Verfahrensgegenstands 112
2. Erfordernis des Erlasses der Endentscheidung 112
3. Feststellungsbeschluss als Beschwerdegegenstand 116
a) Feststellungsbeschluss als Endentscheidung 116
b) Beschwerdeziel 119
aa) Erbschein ist noch nicht erteilt 119
bb) Erbschein ist bereits erteilt 120
(1) Unzulässigkeit der Beschwerde mit dem Ziel der Aufhebung des Feststellungsbeschlusses 121
(2) Umdeutung des Beschwerdeziels 121
4. Zwischenverfügung als Beschwerdegegenstand 123
5. Zurückweisung eines Erbscheinsantrags als Beschwerdegegenstand 124
a) Zurückweisungsbeschluss als Endentscheidung 124
b) Beschwerdeziel 125
6. Einziehungsbeschluss als Beschwerdegegenstand 125
a) Einziehungsbeschluss als Endentscheidung 125
b) Beschwerdeziel 126
aa) Erbschein ist noch nicht eingezogen 126
bb) Erbschein ist bereits eingezogen 127
(1) Unstatthaftigkeit der Beschwerde mit dem Ziel der Aufhebung des Einziehungsbeschlusses 127
(2) Umdeutung des Beschwerdeziels 128
7. Zurückweisung einer Einziehungsanregung als Beschwerdegegenstand 129
a) Zurückweisungsbeschluss als Endentscheidung 129
b) Beschwerdeziel 130
8. Kraftloserklärungsbeschluss als Beschwerdegegenstand 130
a) Kraftloserklärungsbeschluss ergeht in Vollzug eines Einziehungsbeschlusses 130
aa) Kraftloserklärungsbeschluss ist Endentscheidung 131
bb) Kraftloserklärungsbeschluss ist dennoch nicht anfechtbar 131
(1) Ausschluss der Beschwerde gegen die Kraftloserklärung im früheren Recht durch § 84 S. 1 FGG, da diese bloßen Vollzugsakt darstellte 132
(2) Teleologische Reduktion des § 353 Abs. 1 S. 4 FamFG geboten 135
b) Kraftloserklärungsbeschluss ergeht ohne vorangehenden Einziehungsbeschluss 138
aa) Kraftloserklärungsbeschluss ist anfechtbare Endentscheidung 138
bb) Beschwerdeziel 139
(1) Kraftloserklärungsbeschluss ist noch nicht veröffentlicht 139
(2) Kraftloserklärungsbeschluss ist bereits veröffentlicht 139
(a) Unstatthaftigkeit der Beschwerde mit dem Ziel der Aufhebung des Kraftloserklärungsbeschlusses 140
(b) Umdeutung des Beschwerdeziels 140
9. Zurückweisung einer Anregung zur Kraftloserklärung als Beschwerdegegenstand 142
a) Zurückweisungsbeschluss als Endentscheidung 142
b) Beschwerdeziel 143
10. Konkludente Entscheidungen als anfechtbare Endentscheidungen 144
a) Begriff der konkludenten Entscheidung 144
b) Konkludente Entscheidungen bei widersprechenden Erbscheinsanträgen 144
aa) Korrekte Sachbehandlung des Nachlassgerichts bei widersprechenden Anträgen 145
(1) Der Feststellungsbeschluss ist anders als der Vorbescheid eine Endentscheidung 146
(2) Ein Vorgehen nach § 352e Abs. 2 FamFG setzt keine widersprechenden Anträge voraus 147
(3) Ausdrückliche Antragszurückweisung hat Klarstellungsfunktion für das Beschwerdeverfahren 148
(4) Kostennachteile für den Antragsteller beruhen auf bewusster Entscheidung 149
(5) Gleichzeitige formelle Rechtskraft von Feststellungsbeschluss und Antragszurückweisung 150
(6) Zusammenfassung 152
bb) Anfechtbarkeit bei inkorrekter Sachbehandlung 153
11. Zusammenfassung 154
II. Beschwerdeberechtigung 155
1. Zweck des § 59 FamFG: Bestimmung des zur Beschwerde berechtigten Personenkreises 156
2. Beschwerdeberechtigung als Zulässigkeitsvoraussetzung 159
3. Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 FamFG 160
a) § 59 Abs. 1 FamFG setzt eine materielle Beschwer voraus 160
b) Beeinträchtigte Rechte 162
aa) Erfordernis der Beeinträchtigung eines subjektiven Rechts des Beschwerdeführers 163
bb) Recht auf ein ordnungsgemäßes Verfahren 166
(1) Konkretisierung des Problems 167
(2) Meinungsstand 168
(3) Stellungnahme 170
c) Beeinträchtigung des Rechts 175
aa) Rechtsbeeinträchtigung setzt keine Rechtswidrigkeit der Entscheidung voraus 175
bb) Ermittlung der Rechtsbeeinträchtigung 177
cc) Ermittlung der Rechtsbeeinträchtigung, wenn eine Beeinträchtigung des Erbrechts in Rede steht 182
(1) Lösung der herrschenden Meinung über doppelrelevante Tatsachen 182
(2) Strikte Beachtung der Lehre von den doppelrelevanten Tatsachen ist nicht in allen Fällen möglich 185
(a) Erfolg der Beschwerde wäre von tatsächlicher Rechtsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers abhängig 185
(b) Doppelrelevante Tatsachen existieren nicht, wenn in der Begründetheit die Entscheidung auf ihre objektive Richtigkeit geprüft wird 187
(c) Unsachgemäßer unterschiedlicher Prüfungsumfang in Zulässigkeit und Begründetheit bei mehreren Beschwerdezielen 190
(3) Voraussetzungen der Beschwerdeberechtigung sind unabhängig vom Beschwerdeziel 191
(4) Bloße Möglichkeit der Rechtsbeeinträchtigung ist ausreichend 192
d) Zusammenfassung 194
4. Voraussetzungen des § 59 Abs. 2 FamFG 195
a) § 59 Abs. 2 FamFG ist zusätzliche Voraussetzung neben § 59 Abs. 1 FamFG 195
b) Eine formelle Beschwer ist trotz des § 59 Abs. 2 FamFG keine Voraussetzung der Beschwerdeberechtigung im Antragsverfahren 198
aa) Problemstellung und Meinungsstand 198
bb) Stellungnahme 200
c) Trotz § 59 Abs. 2 FamFG sind auch sonstige Antragsberechtigte beschwerdeberechtigt 205
5. Ziel der Beschwerde muss die Beseitigung der in der erstinstanzlichen Entscheidung liegenden Beschwer sein 208
a) Das Ziel der Beseitigung der Beschwer setzt die Identität des Verfahrensgegenstands voraus 208
b) Konsequenzen für das Erbscheinsverfahren 212
III. Beschwerdegegenstand bei Antragsänderung und nachträglicher Antragshäufung im Beschwerdeverfahren 213
1. Problemstellung 214
2. Unzulängliche Lösungsansätze in Literatur und Rechtsprechung 217
a) Antragsänderungen seien im Beschwerdeverfahren unzulässig 219
b) Antragsänderungen seien zulässig, solange das Abhilfeverfahren nicht beendet sei 221
aa) Differenzierung nach dem Zeitpunkt der Antragsänderung 221
bb) Maßgeblichkeit dieses Kriteriums unter Geltung des FamFG 222
(1) Nichtabhilfeentscheidung ist keine anfechtbare Endentscheidung 223
(a) Nichtabhilfeentscheidung ist keine Endentscheidung i. S. d. § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG 223
(b) § 58 Abs. 1 FamFG beschränkt die Statthaftigkeit der Beschwerde anders als § 19 Abs. 1 FGG auf Endentscheidungen 224
(c) Beschwerdeeinlegung gegen die Nichtabhilfeentscheidung fehlt 225
(d) Auch die ursprüngliche Entscheidung in Gestalt der Abhilfeentscheidung ist nicht tauglicher Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 228
(2) Nichtabhilfeentscheidung ergeht im Beschwerdeverfahren 232
(a) Durchführung des Abhilfeverfahrens ist unter Geltung des FamFG zwingend 232
(b) Keine ausdrückliche Regelung zum Abhilfeverfahren als Bestandteil des Beschwerdeverfahrens unter Geltung des FGG 234
(c) Abhilfeverfahren ist unter Geltung des FamFG der erste Abschnitt des Beschwerdeverfahrens 236
(3) Einheitliche Prüfungskompetenz im Beschwerdeverfahren 237
(a) Ausgangsgericht prüft Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde 238
(aa) Abhilfebefugnis bei unzulässiger Beschwerde kann nicht allgemein aus in ihr enthaltener Gegenvorstellung hergeleitet werden 238
(bb) Abhilfebefugnis setzt zulässige Beschwerde voraus, da die Zulässigkeitsvoraussetzungen sonst umgangen würden 242
(cc) Im Erbscheinsverfahren kann der Beschwerdeführer eine unzulässige Beschwerde als neuen Erstantrag behandeln lassen 244
(b) Identische Prüfungskompetenz führt zu identischen Anforderungen an die Zulässigkeit von Antragsänderungen 245
cc) Zusammenfassung 246
c) Antragsänderungen seien auch nach Anhängigkeit des Verfahrens beim Beschwerdegericht zulässig 247
aa) Zulässigkeit von Antragsänderungen folge aus § 68 Abs. 3 S. 1 FamFG und einer entsprechenden Anwendung der §§ 529, 531, 533 ZPO 247
bb) Ansicht im Ausgangspunkt nachvollziehbar, im Detail aber nicht überzeugend 248
cc) Zusammenfassung 252
3. Zulässigkeit von Antragsänderungen im Beschwerdeverfahren 253
a) Gesetzessystematik spricht für weitgehende Zulässigkeit von Antragsänderungen 253
aa) Zulässigkeit von Antragsänderungen im erstinstanzlichen Verfahren 254
(1) Voraussetzungen für eine grundsätzlich denkbare analoge Anwendung der §§ 263 ff. ZPO liegen nicht vor 254
(a) Keine planwidrige Regelungslücke 255
(b) Keine vergleichbare Interessenlage 257
(aa) Anspruch auf rechtskräftige Entscheidung für die übrigen Verfahrensbeteiligten existiert nicht 259
(bb) Verteidigungsinteresse der übrigen Beteiligten nur in vernachlässigbarem Umfang schützenswert 261
(cc) Prozesswirtschaftlichkeit wird im Erbscheinsverfahren durch Antragsänderung nicht beeinträchtigt 266
(2) Identität des Verfahrens ist Grenze für die Zulässigkeit von Antragsänderungen 267
bb) Zulässigkeit von Antragsänderungen im Beschwerdeverfahren 270
b) Voraussetzung der Zulässigkeit einer Antragsänderung ist die Zulässigkeit der Beschwerde 273
c) Zusammenfassung 275
IV. Beschwerdefrist 276
1. Regelmäßige Beschwerdefrist 276
2. Beginn der Beschwerdefrist 277
a) Grundsatz des § 63 Abs. 3 S. 1 FamFG 277
b) Beginn der Beschwerdefrist bei Bekanntgabemängeln oder fehlender Bekanntgabe 280
aa) Heilung von Zustellungsmängeln nach §§ 15 Abs. 2 S. 1 FamFG, 189 ZPO 280
bb) Fristbeginn gemäß § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses 281
(1) Gegensätzliche Ansichten zu den Voraussetzungen des § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG 281
(2) Auslegung des § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG 283
(3) Beginn der Beschwerdefrist erst nach Ablauf des Fünf-Monats-Zeitraums 288
c) Beginn der Beschwerdefrist beim unstreitigen Feststellungsbeschluss i. S. d. § 352e Abs. 1 FamFG 289
d) Lauf der Beschwerdefrist für materiell Betroffene, aber nicht formell Beteiligte 291
aa) Gesetzesbegründung sieht keine eigene Beschwerdefrist für materiell Betroffene vor 292
bb) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Auffassung der Gesetzesbegründung 296
cc) Bedenken gegen die Auffassung der Gesetzesbegründung aufgrund der Einfügung des § 145 Abs. 3 FamFG 299
dd) Stellungnahme 300
(1) Das Bundesverfassungsgericht bejaht einen Verfassungsverstoß nur wegen der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung des Rechtspflegers 300
(2) Weitaus geringeres Risiko der Existenz von materiell Betroffenen unter Geltung des FamFG 301
(3) Beschränkung der Beschwerdemöglichkeit für materiell Betroffene stellt verfassungskonforme Rechtswegerschwerung dar 303
(4) Verfassungsrechtliche Bedenken sind jedenfalls im Erbscheinsverfahren unbegründet 305
(5) Die Einfügung des § 145 Abs. 3 FamFG ist kein ausreichendes Gegenargument 306
(6) Ergebnis 307
3. Ablauf der Beschwerdefrist führt auch zur Unzulässigkeit von Beschwerden nach § 352e Abs. 3 FamFG bzw. § 353 Abs. 3 S. 1 FamFG 307
V. Beschwerdewert 308
1. § 61 FamFG gilt nur in vermögensrechtlichen Angelegenheiten 309
2. Erbscheinsverfahren als vermögensrechtliche Angelegenheit 309
3. Bestimmung des Beschwerdewerts 312
a) Wert des Beschwerdegegenstands ist von der erstinstanzlichen Beschwer zu unterscheiden 312
b) Wert des Beschwerdegegenstands ist im Erbscheinsverfahren in der Regel mit der Beschwer identisch 314
aa) Eine Teilanfechtung einer Entscheidung über einen einzelnen Verfahrensgegenstand ist im Erbscheinsverfahren nicht möglich 314
bb) Eine Teilanfechtung einer Entscheidung ist nur dadurch möglich, dass nicht alle entschiedenen Verfahrensgegenstände weiterverfolgt werden 316
c) Konkrete Berechnung des Werts des Beschwerdegegenstands 318
4. Zulassung der Beschwerde durch das Nachlassgericht 322
a) Voraussetzungen der Zulassung 322
b) Zulassungsentscheidung 324
VI. Form der Beschwerdeeinlegung 326
1. Einlegung der Beschwerde beim Ausgangsgericht 326
2. Anforderungen an die Beschwerdeeinlegung 328
a) Bezeichnung des Beschlusses und Erklärung der Beschwerdeeinlegung 328
b) Unterschrift 330
c) Kein Begründungszwang 333
d) Kein Anwaltszwang 338
Teil 3 339
D. Theoretische Konzeption des Beschwerdeverfahrens 341
I. Gemeinsamkeiten der aufgeworfenen Fragen 341
II. Gemeinsamkeiten der Lösungsansätze 343
1. Lösungsansatz bei Fragen der ersten Gruppe 343
2. Lösungsansatz bei Fragen der zweiten Gruppe 345
III. Beschwerdeverfahren als Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens 348
E. Schlussbetrachtung 350
F. Zusammenfassende Thesen 354
Literaturverzeichnis 363
Sachverzeichnis 375