Die Beschwerde im Erbscheinsverfahren
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Die Beschwerde im Erbscheinsverfahren
Schriften zum Prozessrecht, Vol. 252
(2018)
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Andreas Mayer absolvierte ein Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Passau und schloss dieses im Jahr 2013 mit der Ersten Juristischen Prüfung ab. Im Anschluss folgte das Referendariat im Bezirk des OLG München und die Zweite Juristische Staatsprüfung im Jahr 2015. Während seiner mehrjährigen Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter promovierte er am Lehrstuhl von Prof. Dr. Sebastian Martens an der Universität Passau. Das Promotionsverfahren wurde im Jahr 2018 abgeschlossen. Derzeit ist er als Rechtsanwalt in einer internationalen Wirtschaftskanzlei tätig.Abstract
Als einheitliches Rechtsmittel gegen alle erstinstanzlichen Entscheidungen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Beschwerde gemäß §§ 58 bis 69 FamFG vorgesehen. Aufgrund der Vielgestaltigkeit der im FamFG geregelten Verfahrensarten stellen sich bei einer Beschwerde in einer bestimmten Verfahrensart jeweils spezifische Probleme, deren Lösung sich nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz ergibt. Die Arbeit befasst sich speziell mit dem Rechtsmittel der Beschwerde gegen Entscheidungen im Erbscheinsverfahren und geht dabei insbesondere auf die Fragen nach Umfang und Zielen der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung im Rahmen der Begründetheit sowie nach den Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Beschwerde ein. Aus den dabei gewonnenen Ergebnissen werden abschließend übergeordnete Grundsätze zum Beschwerdeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit abstrahiert.
Table of Contents
Section Title | Page | Action | Price |
---|---|---|---|
Vorwort | 5 | ||
Inhaltsübersicht | 7 | ||
Inhaltsverzeichnis | 9 | ||
Abkürzungsverzeichnis | 18 | ||
A. Einleitung | 21 | ||
I. Gegenstand der Untersuchung | 21 | ||
1. Begriff der Beschwerde im Erbscheinsverfahren | 25 | ||
a) Entscheidungen im Erbscheinserteilungsverfahren | 25 | ||
aa) Feststellungsbeschluss | 26 | ||
bb) Zwischenverfügung | 29 | ||
cc) Antragszurückweisung | 29 | ||
b) Entscheidungen im Erbscheinseinziehungsverfahren | 30 | ||
aa) Einziehungsbeschluss | 30 | ||
bb) Ablehnung der Einziehung | 31 | ||
c) Entscheidungen im Kraftloserklärungsverfahren | 32 | ||
aa) Kraftloserklärungsbeschluss | 32 | ||
bb) Ablehnung der Kraftloserklärung | 33 | ||
2. Methodik | 33 | ||
II. Gang der Darstellung | 34 | ||
Teil 1 | 37 | ||
B. Ausgestaltung des Rechtsmittels der Beschwerde | 39 | ||
I. Die Beschwerde im System der Rechtsmittel des FamFG | 39 | ||
1. Überblick über die Rechtsmittel im FamFG | 39 | ||
2. Beschwerde als echtes Rechtsmittel | 40 | ||
a) Devolutiveffekt | 40 | ||
b) Suspensiveffekt | 42 | ||
II. Zweck der Rechtsmittel im Allgemeinen | 44 | ||
1. Ermöglichung der weiteren Rechtsverfolgung im Interesse des Rechtsmittelführers | 45 | ||
2. Gewährleistung einer objektiv richtigen Rechtsanwendung im Interesse der Allgemeinheit | 46 | ||
III. Umfang der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung bei der Beschwerde im Erbscheinsverfahren | 47 | ||
IV. Ziele der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung bei der Beschwerde im Erbscheinsverfahren | 52 | ||
1. Gefahren aufgrund der weitreichenden Wirkungen eines (unrichtigen) Erbscheins | 52 | ||
a) Bedürfnis für die Erteilung eines Erbscheins | 53 | ||
b) Vermutungs- und (Gutglaubens-)Schutzwirkung des Erbscheins | 55 | ||
aa) Vermutungswirkung | 56 | ||
bb) (Gutglaubens-)Schutzwirkung | 57 | ||
cc) Voraussetzung der Wirkungen: Erbschein muss in Kraft sein | 59 | ||
c) Gefahr für den wahren Erben im Fall der Unrichtigkeit des Erbscheins | 60 | ||
2. Verhinderung des Umlaufs unrichtiger Erbscheine durch die Ausgestaltung des erstinstanzlichen Verfahrens | 61 | ||
a) Erbscheinserteilungsverfahren | 61 | ||
b) Erbscheinseinziehungs-, Kraftloserklärungsverfahren | 64 | ||
3. Verhinderung des Umlaufs unrichtiger Erbscheine auch durch das Beschwerdeverfahren | 65 | ||
a) Beschwerde dient dem Beschwerdeführer zur weiteren Rechtsverfolgung | 66 | ||
b) Beschwerde dient auch zur Verhinderung des Umlaufs unrichtiger Erbscheine im Interesse des wahren Erben | 66 | ||
aa) Einführende Beispiele | 67 | ||
bb) Die Ansicht von Jansen | 68 | ||
cc) Die Ansicht von Bonnet | 69 | ||
dd) Die herrschende Meinung | 71 | ||
ee) Stellungnahme | 73 | ||
(1) § 68 Abs. 3 S. 1 FamFG spricht für die Geltung des § 2361 S. 1 BGB auch im Beschwerdeverfahren | 73 | ||
(2) Dispositionsmaxime steht einer objektiven Prüfung des Beschwerdegerichts nicht entgegen | 74 | ||
(a) Differenzierung hinsichtlich der Beschwerdeziele notwendig | 74 | ||
(b) Objektive Prüfung steht mit negativem Beschwerdeziel im Einklang | 76 | ||
(3) Objektive Prüfung führt zu keiner Verkürzung des Instanzenzugs | 80 | ||
(4) Hinweis auf die Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung durch das Beschwerdegericht nicht in allen Fällen zielführend | 82 | ||
(5) Gefahr der Aufhebung der unrichtigen Entscheidung droht jederzeit auch durch die erste Instanz | 85 | ||
(6) Popularbeschwerden sind durch das Erfordernis der Beschwerdeberechtigung ausgeschlossen | 87 | ||
(7) § 20 Abs. 1 FGG bzw. § 59 Abs. 1 FamFG regelt ausschließlich die Zulässigkeit der Beschwerde | 88 | ||
(8) Umfang der Amtsermittlungspflicht hängt vom Prüfungsumfang ab | 89 | ||
(9) Wortlaut des § 2361 S. 1 BGB lässt keine Rückschlüsse auf den Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts zu | 90 | ||
ff) Ergebnis | 90 | ||
c) Zusammenfassung | 91 | ||
Teil 2 | 93 | ||
C. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen | 95 | ||
I. Statthaftigkeit der Beschwerde und Beschwerdeziele | 95 | ||
1. Begriff der Endentscheidung | 95 | ||
a) Verfahrensgegenstand | 97 | ||
aa) Bedeutung des Verfahrensgegenstands | 97 | ||
bb) Bestimmung des Verfahrensgegenstands | 100 | ||
(1) Bestimmung des Verfahrensgegenstands im Antragsverfahren der Erbscheinserteilung | 101 | ||
(a) Allgemeine Kriterien zur Bestimmung des Verfahrensgegenstands im Antragsverfahren | 101 | ||
(b) Bestimmung des Verfahrensgegenstands im Erbscheinserteilungsverfahren | 104 | ||
(2) Bestimmung des Verfahrensgegenstands in den Amtsverfahren der Erbscheinseinziehung und der Kraftloserklärung | 109 | ||
b) Erledigung des Verfahrensgegenstands | 112 | ||
2. Erfordernis des Erlasses der Endentscheidung | 112 | ||
3. Feststellungsbeschluss als Beschwerdegegenstand | 116 | ||
a) Feststellungsbeschluss als Endentscheidung | 116 | ||
b) Beschwerdeziel | 119 | ||
aa) Erbschein ist noch nicht erteilt | 119 | ||
bb) Erbschein ist bereits erteilt | 120 | ||
(1) Unzulässigkeit der Beschwerde mit dem Ziel der Aufhebung des Feststellungsbeschlusses | 121 | ||
(2) Umdeutung des Beschwerdeziels | 121 | ||
4. Zwischenverfügung als Beschwerdegegenstand | 123 | ||
5. Zurückweisung eines Erbscheinsantrags als Beschwerdegegenstand | 124 | ||
a) Zurückweisungsbeschluss als Endentscheidung | 124 | ||
b) Beschwerdeziel | 125 | ||
6. Einziehungsbeschluss als Beschwerdegegenstand | 125 | ||
a) Einziehungsbeschluss als Endentscheidung | 125 | ||
b) Beschwerdeziel | 126 | ||
aa) Erbschein ist noch nicht eingezogen | 126 | ||
bb) Erbschein ist bereits eingezogen | 127 | ||
(1) Unstatthaftigkeit der Beschwerde mit dem Ziel der Aufhebung des Einziehungsbeschlusses | 127 | ||
(2) Umdeutung des Beschwerdeziels | 128 | ||
7. Zurückweisung einer Einziehungsanregung als Beschwerdegegenstand | 129 | ||
a) Zurückweisungsbeschluss als Endentscheidung | 129 | ||
b) Beschwerdeziel | 130 | ||
8. Kraftloserklärungsbeschluss als Beschwerdegegenstand | 130 | ||
a) Kraftloserklärungsbeschluss ergeht in Vollzug eines Einziehungsbeschlusses | 130 | ||
aa) Kraftloserklärungsbeschluss ist Endentscheidung | 131 | ||
bb) Kraftloserklärungsbeschluss ist dennoch nicht anfechtbar | 131 | ||
(1) Ausschluss der Beschwerde gegen die Kraftloserklärung im früheren Recht durch § 84 S. 1 FGG, da diese bloßen Vollzugsakt darstellte | 132 | ||
(2) Teleologische Reduktion des § 353 Abs. 1 S. 4 FamFG geboten | 135 | ||
b) Kraftloserklärungsbeschluss ergeht ohne vorangehenden Einziehungsbeschluss | 138 | ||
aa) Kraftloserklärungsbeschluss ist anfechtbare Endentscheidung | 138 | ||
bb) Beschwerdeziel | 139 | ||
(1) Kraftloserklärungsbeschluss ist noch nicht veröffentlicht | 139 | ||
(2) Kraftloserklärungsbeschluss ist bereits veröffentlicht | 139 | ||
(a) Unstatthaftigkeit der Beschwerde mit dem Ziel der Aufhebung des Kraftloserklärungsbeschlusses | 140 | ||
(b) Umdeutung des Beschwerdeziels | 140 | ||
9. Zurückweisung einer Anregung zur Kraftloserklärung als Beschwerdegegenstand | 142 | ||
a) Zurückweisungsbeschluss als Endentscheidung | 142 | ||
b) Beschwerdeziel | 143 | ||
10. Konkludente Entscheidungen als anfechtbare Endentscheidungen | 144 | ||
a) Begriff der konkludenten Entscheidung | 144 | ||
b) Konkludente Entscheidungen bei widersprechenden Erbscheinsanträgen | 144 | ||
aa) Korrekte Sachbehandlung des Nachlassgerichts bei widersprechenden Anträgen | 145 | ||
(1) Der Feststellungsbeschluss ist anders als der Vorbescheid eine Endentscheidung | 146 | ||
(2) Ein Vorgehen nach § 352e Abs. 2 FamFG setzt keine widersprechenden Anträge voraus | 147 | ||
(3) Ausdrückliche Antragszurückweisung hat Klarstellungsfunktion für das Beschwerdeverfahren | 148 | ||
(4) Kostennachteile für den Antragsteller beruhen auf bewusster Entscheidung | 149 | ||
(5) Gleichzeitige formelle Rechtskraft von Feststellungsbeschluss und Antragszurückweisung | 150 | ||
(6) Zusammenfassung | 152 | ||
bb) Anfechtbarkeit bei inkorrekter Sachbehandlung | 153 | ||
11. Zusammenfassung | 154 | ||
II. Beschwerdeberechtigung | 155 | ||
1. Zweck des § 59 FamFG: Bestimmung des zur Beschwerde berechtigten Personenkreises | 156 | ||
2. Beschwerdeberechtigung als Zulässigkeitsvoraussetzung | 159 | ||
3. Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 FamFG | 160 | ||
a) § 59 Abs. 1 FamFG setzt eine materielle Beschwer voraus | 160 | ||
b) Beeinträchtigte Rechte | 162 | ||
aa) Erfordernis der Beeinträchtigung eines subjektiven Rechts des Beschwerdeführers | 163 | ||
bb) Recht auf ein ordnungsgemäßes Verfahren | 166 | ||
(1) Konkretisierung des Problems | 167 | ||
(2) Meinungsstand | 168 | ||
(3) Stellungnahme | 170 | ||
c) Beeinträchtigung des Rechts | 175 | ||
aa) Rechtsbeeinträchtigung setzt keine Rechtswidrigkeit der Entscheidung voraus | 175 | ||
bb) Ermittlung der Rechtsbeeinträchtigung | 177 | ||
cc) Ermittlung der Rechtsbeeinträchtigung, wenn eine Beeinträchtigung des Erbrechts in Rede steht | 182 | ||
(1) Lösung der herrschenden Meinung über doppelrelevante Tatsachen | 182 | ||
(2) Strikte Beachtung der Lehre von den doppelrelevanten Tatsachen ist nicht in allen Fällen möglich | 185 | ||
(a) Erfolg der Beschwerde wäre von tatsächlicher Rechtsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers abhängig | 185 | ||
(b) Doppelrelevante Tatsachen existieren nicht, wenn in der Begründetheit die Entscheidung auf ihre objektive Richtigkeit geprüft wird | 187 | ||
(c) Unsachgemäßer unterschiedlicher Prüfungsumfang in Zulässigkeit und Begründetheit bei mehreren Beschwerdezielen | 190 | ||
(3) Voraussetzungen der Beschwerdeberechtigung sind unabhängig vom Beschwerdeziel | 191 | ||
(4) Bloße Möglichkeit der Rechtsbeeinträchtigung ist ausreichend | 192 | ||
d) Zusammenfassung | 194 | ||
4. Voraussetzungen des § 59 Abs. 2 FamFG | 195 | ||
a) § 59 Abs. 2 FamFG ist zusätzliche Voraussetzung neben § 59 Abs. 1 FamFG | 195 | ||
b) Eine formelle Beschwer ist trotz des § 59 Abs. 2 FamFG keine Voraussetzung der Beschwerdeberechtigung im Antragsverfahren | 198 | ||
aa) Problemstellung und Meinungsstand | 198 | ||
bb) Stellungnahme | 200 | ||
c) Trotz § 59 Abs. 2 FamFG sind auch sonstige Antragsberechtigte beschwerdeberechtigt | 205 | ||
5. Ziel der Beschwerde muss die Beseitigung der in der erstinstanzlichen Entscheidung liegenden Beschwer sein | 208 | ||
a) Das Ziel der Beseitigung der Beschwer setzt die Identität des Verfahrensgegenstands voraus | 208 | ||
b) Konsequenzen für das Erbscheinsverfahren | 212 | ||
III. Beschwerdegegenstand bei Antragsänderung und nachträglicher Antragshäufung im Beschwerdeverfahren | 213 | ||
1. Problemstellung | 214 | ||
2. Unzulängliche Lösungsansätze in Literatur und Rechtsprechung | 217 | ||
a) Antragsänderungen seien im Beschwerdeverfahren unzulässig | 219 | ||
b) Antragsänderungen seien zulässig, solange das Abhilfeverfahren nicht beendet sei | 221 | ||
aa) Differenzierung nach dem Zeitpunkt der Antragsänderung | 221 | ||
bb) Maßgeblichkeit dieses Kriteriums unter Geltung des FamFG | 222 | ||
(1) Nichtabhilfeentscheidung ist keine anfechtbare Endentscheidung | 223 | ||
(a) Nichtabhilfeentscheidung ist keine Endentscheidung i. S. d. § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG | 223 | ||
(b) § 58 Abs. 1 FamFG beschränkt die Statthaftigkeit der Beschwerde anders als § 19 Abs. 1 FGG auf Endentscheidungen | 224 | ||
(c) Beschwerdeeinlegung gegen die Nichtabhilfeentscheidung fehlt | 225 | ||
(d) Auch die ursprüngliche Entscheidung in Gestalt der Abhilfeentscheidung ist nicht tauglicher Gegenstand des Beschwerdeverfahrens | 228 | ||
(2) Nichtabhilfeentscheidung ergeht im Beschwerdeverfahren | 232 | ||
(a) Durchführung des Abhilfeverfahrens ist unter Geltung des FamFG zwingend | 232 | ||
(b) Keine ausdrückliche Regelung zum Abhilfeverfahren als Bestandteil des Beschwerdeverfahrens unter Geltung des FGG | 234 | ||
(c) Abhilfeverfahren ist unter Geltung des FamFG der erste Abschnitt des Beschwerdeverfahrens | 236 | ||
(3) Einheitliche Prüfungskompetenz im Beschwerdeverfahren | 237 | ||
(a) Ausgangsgericht prüft Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde | 238 | ||
(aa) Abhilfebefugnis bei unzulässiger Beschwerde kann nicht allgemein aus in ihr enthaltener Gegenvorstellung hergeleitet werden | 238 | ||
(bb) Abhilfebefugnis setzt zulässige Beschwerde voraus, da die Zulässigkeitsvoraussetzungen sonst umgangen würden | 242 | ||
(cc) Im Erbscheinsverfahren kann der Beschwerdeführer eine unzulässige Beschwerde als neuen Erstantrag behandeln lassen | 244 | ||
(b) Identische Prüfungskompetenz führt zu identischen Anforderungen an die Zulässigkeit von Antragsänderungen | 245 | ||
cc) Zusammenfassung | 246 | ||
c) Antragsänderungen seien auch nach Anhängigkeit des Verfahrens beim Beschwerdegericht zulässig | 247 | ||
aa) Zulässigkeit von Antragsänderungen folge aus § 68 Abs. 3 S. 1 FamFG und einer entsprechenden Anwendung der §§ 529, 531, 533 ZPO | 247 | ||
bb) Ansicht im Ausgangspunkt nachvollziehbar, im Detail aber nicht überzeugend | 248 | ||
cc) Zusammenfassung | 252 | ||
3. Zulässigkeit von Antragsänderungen im Beschwerdeverfahren | 253 | ||
a) Gesetzessystematik spricht für weitgehende Zulässigkeit von Antragsänderungen | 253 | ||
aa) Zulässigkeit von Antragsänderungen im erstinstanzlichen Verfahren | 254 | ||
(1) Voraussetzungen für eine grundsätzlich denkbare analoge Anwendung der §§ 263 ff. ZPO liegen nicht vor | 254 | ||
(a) Keine planwidrige Regelungslücke | 255 | ||
(b) Keine vergleichbare Interessenlage | 257 | ||
(aa) Anspruch auf rechtskräftige Entscheidung für die übrigen Verfahrensbeteiligten existiert nicht | 259 | ||
(bb) Verteidigungsinteresse der übrigen Beteiligten nur in vernachlässigbarem Umfang schützenswert | 261 | ||
(cc) Prozesswirtschaftlichkeit wird im Erbscheinsverfahren durch Antragsänderung nicht beeinträchtigt | 266 | ||
(2) Identität des Verfahrens ist Grenze für die Zulässigkeit von Antragsänderungen | 267 | ||
bb) Zulässigkeit von Antragsänderungen im Beschwerdeverfahren | 270 | ||
b) Voraussetzung der Zulässigkeit einer Antragsänderung ist die Zulässigkeit der Beschwerde | 273 | ||
c) Zusammenfassung | 275 | ||
IV. Beschwerdefrist | 276 | ||
1. Regelmäßige Beschwerdefrist | 276 | ||
2. Beginn der Beschwerdefrist | 277 | ||
a) Grundsatz des § 63 Abs. 3 S. 1 FamFG | 277 | ||
b) Beginn der Beschwerdefrist bei Bekanntgabemängeln oder fehlender Bekanntgabe | 280 | ||
aa) Heilung von Zustellungsmängeln nach §§ 15 Abs. 2 S. 1 FamFG, 189 ZPO | 280 | ||
bb) Fristbeginn gemäß § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses | 281 | ||
(1) Gegensätzliche Ansichten zu den Voraussetzungen des § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG | 281 | ||
(2) Auslegung des § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG | 283 | ||
(3) Beginn der Beschwerdefrist erst nach Ablauf des Fünf-Monats-Zeitraums | 288 | ||
c) Beginn der Beschwerdefrist beim unstreitigen Feststellungsbeschluss i. S. d. § 352e Abs. 1 FamFG | 289 | ||
d) Lauf der Beschwerdefrist für materiell Betroffene, aber nicht formell Beteiligte | 291 | ||
aa) Gesetzesbegründung sieht keine eigene Beschwerdefrist für materiell Betroffene vor | 292 | ||
bb) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Auffassung der Gesetzesbegründung | 296 | ||
cc) Bedenken gegen die Auffassung der Gesetzesbegründung aufgrund der Einfügung des § 145 Abs. 3 FamFG | 299 | ||
dd) Stellungnahme | 300 | ||
(1) Das Bundesverfassungsgericht bejaht einen Verfassungsverstoß nur wegen der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung des Rechtspflegers | 300 | ||
(2) Weitaus geringeres Risiko der Existenz von materiell Betroffenen unter Geltung des FamFG | 301 | ||
(3) Beschränkung der Beschwerdemöglichkeit für materiell Betroffene stellt verfassungskonforme Rechtswegerschwerung dar | 303 | ||
(4) Verfassungsrechtliche Bedenken sind jedenfalls im Erbscheinsverfahren unbegründet | 305 | ||
(5) Die Einfügung des § 145 Abs. 3 FamFG ist kein ausreichendes Gegenargument | 306 | ||
(6) Ergebnis | 307 | ||
3. Ablauf der Beschwerdefrist führt auch zur Unzulässigkeit von Beschwerden nach § 352e Abs. 3 FamFG bzw. § 353 Abs. 3 S. 1 FamFG | 307 | ||
V. Beschwerdewert | 308 | ||
1. § 61 FamFG gilt nur in vermögensrechtlichen Angelegenheiten | 309 | ||
2. Erbscheinsverfahren als vermögensrechtliche Angelegenheit | 309 | ||
3. Bestimmung des Beschwerdewerts | 312 | ||
a) Wert des Beschwerdegegenstands ist von der erstinstanzlichen Beschwer zu unterscheiden | 312 | ||
b) Wert des Beschwerdegegenstands ist im Erbscheinsverfahren in der Regel mit der Beschwer identisch | 314 | ||
aa) Eine Teilanfechtung einer Entscheidung über einen einzelnen Verfahrensgegenstand ist im Erbscheinsverfahren nicht möglich | 314 | ||
bb) Eine Teilanfechtung einer Entscheidung ist nur dadurch möglich, dass nicht alle entschiedenen Verfahrensgegenstände weiterverfolgt werden | 316 | ||
c) Konkrete Berechnung des Werts des Beschwerdegegenstands | 318 | ||
4. Zulassung der Beschwerde durch das Nachlassgericht | 322 | ||
a) Voraussetzungen der Zulassung | 322 | ||
b) Zulassungsentscheidung | 324 | ||
VI. Form der Beschwerdeeinlegung | 326 | ||
1. Einlegung der Beschwerde beim Ausgangsgericht | 326 | ||
2. Anforderungen an die Beschwerdeeinlegung | 328 | ||
a) Bezeichnung des Beschlusses und Erklärung der Beschwerdeeinlegung | 328 | ||
b) Unterschrift | 330 | ||
c) Kein Begründungszwang | 333 | ||
d) Kein Anwaltszwang | 338 | ||
Teil 3 | 339 | ||
D. Theoretische Konzeption des Beschwerdeverfahrens | 341 | ||
I. Gemeinsamkeiten der aufgeworfenen Fragen | 341 | ||
II. Gemeinsamkeiten der Lösungsansätze | 343 | ||
1. Lösungsansatz bei Fragen der ersten Gruppe | 343 | ||
2. Lösungsansatz bei Fragen der zweiten Gruppe | 345 | ||
III. Beschwerdeverfahren als Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens | 348 | ||
E. Schlussbetrachtung | 350 | ||
F. Zusammenfassende Thesen | 354 | ||
Literaturverzeichnis | 363 | ||
Sachverzeichnis | 375 |