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Der umwandlungsrechtliche Interessenausgleich nach § 323 Abs. 2 UmwG

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Studt, N. (2002). Der umwandlungsrechtliche Interessenausgleich nach § 323 Abs. 2 UmwG. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-50564-7
Studt, Norma. Der umwandlungsrechtliche Interessenausgleich nach § 323 Abs. 2 UmwG. Duncker & Humblot, 2002. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-50564-7
Studt, N (2002): Der umwandlungsrechtliche Interessenausgleich nach § 323 Abs. 2 UmwG, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-50564-7

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Der umwandlungsrechtliche Interessenausgleich nach § 323 Abs. 2 UmwG

Studt, Norma

Schriften zum Wirtschaftsrecht, Vol. 145

(2002)

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Abstract

Die Vorschrift des § 323 Abs. 2 UmwG regelt eine Zuordnung von Arbeitnehmern zu bestimmten Betrieben oder Betriebsteilen in einem Interessenausgleich anläßlich einer übertragenden Umwandlung.

Norma Studt klärt in der vorliegenden Untersuchung, um was für eine Art von Interessenausgleich es sich handelt, welchen Inhalt und welche Rechtswirkungen er hat. Dabei kommt sie zu dem Ergebnis, daß die Neuerungen, die § 323 Abs. 2 UmwG bringt, begrenzt sind. Die Vorschrift wird der Vorstellung des Gesetzgebers gerecht, sich in die bestehende Rechtslage und ihre Auslegung durch die Rechtspraxis einzufügen. Es findet keine Mitbestimmungserweiterung statt. Dem Interessenausgleich nach § 323 Abs. 2 UmwG kommt keine andere Wirkung als bisher zu. Auch die Regelungsmaterie ist nicht neu, denn es handelt sich um Zuordnungen, die der Arbeitgeber auch ohne Mitwirkung des Betriebsrates vornehmen könnte. Erstmalig ist sie daher nur ausdrücklich für die Betriebsparteien normiert worden.

Neu ist auch die Regelung der Rechtsfolge einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit. Sie bewirkt nach den Ergebnissen dieser Arbeit zweierlei. Zum einen sichert die Zuordnung von Arbeitsverhältnissen in einem Interessenausgleich nach § 323 Abs. 2 UmwG die Überleitung der Arbeitsverhältnisse auf einen anderen Rechtsträger im Rahmen einer übertragenden Umwandlung und damit die Vermögensverschiebung als solche ab, wenn ein Betriebsteilübergang vorliegt. Zum anderen sichert sie auch die hinter der Vermögensübertragung stehende, bezweckte wirtschaftliche Anpassung der arbeitstechnischen Einheiten, nämlich der Betriebe und Betriebsteile, nach der Umwandlung ab.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 7
Inhaltsverzeichnis 9
Abkürzungsverzeichnis 13
A. Einleitung: Das Umwandlungsgesetz – neue Möglichkeiten für das Gesellschafts- und Arbeitsrecht 17
B. Hauptteil: § 323 Abs. 2 UmwG – Mitbestimmungserweiterung für Betriebsräte? 20
I. Verhältnis von § 323 Abs. 2 UmwG zu §§ 111 f. BetrVG 20
1. Erfordernis einer Betriebsänderung gemäß § 111 BetrVG 21
a) § 323 Abs. 2 UmwG als Rechtsgrundverweisung 21
aa) „Interessenausgleich“ als betriebsverfassungsrechtlicher Terminus 21
bb) Betriebsverfassungsrechtliche Systematik der §§ 321–325 UmwG 23
cc) Anlehnung an § 125 InsO 23
b) Erweiterung des § 323 Abs. 2 UmwG auf Umwandlungen ohne Betriebsänderung 24
c) Zwischenergebnis 27
2. Anwendbarkeit der Verfahrensregeln § 112 Abs. 1–3 BetrVG 27
3. Ergebnis 30
II. Verhältnis von § 323 Abs. 2 UmwG zu § 324 UmwG 30
1. Die Anordnung des § 324 UmwG 32
a) Auslegungsmöglichkeiten 33
b) Klarstellungsfunktion des § 324 UmwG 34
c) Dogmatische Funktion über die Klarstellung hinaus 37
d) Zwischenergebnis 39
2. Beschränkung der Zuordnungsfreiheit durch § 324 UmwG 39
a) Das Verhältnis von § 324 UmwG zum EG-Recht 43
aa) § 613 a BGB als Umsetzung der Richtlinie 77/187/EWG 43
bb) Umsetzungsmöglichkeiten des nationalen Gesetzgebers 45
b) Das Verhältnis von § 323 Abs. 2 UmwG zum EG-Recht 47
c) Schlußfolgerungen 49
3. Ergebnis des Verhältnisses von § 323 Abs. 2 UmwG zu § 324 UmwG 51
III. Das Verhältnis von § 323 Abs. 2 UmwG zu §§ 5 Abs. 1, 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG 51
1. Gemäß § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB unsicher zuordenbare Arbeitsverhältnisse 52
a) Unsicher zuordenbare Arbeitsverhältnisse 52
b) Übergangsnorm 54
aa) Meinungsstand 55
bb) Konkretisierung des Tatbestandsmerkmals „Betrieb oder Betriebsteil“ 57
cc) Organisatorische Einbindung 58
dd) Arbeitstechnische Einbindung 59
ee) Schutzbedürftigkeit 60
ff) Zwischenergebnis 62
c) Zuordnung nach § 323 Abs. 2 UmwG 62
aa) „Kompensationswirkung“ – Zuordnung nur im Interessenausgleich? 63
(1) § 323 Abs. 2 UmwG zur Verhinderung der Umgehung von § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB? 64
(2) Erforderlichkeit der Zuordnung im Spaltungs- und Übernahmevertrag 66
(3) § 323 Abs. 2 UmwG als zusätzliche Möglichkeit des Rechtsträgers 68
(4) Zwischenergebnis 69
bb) Zulässigkeit einer vom Interessenausgleich abweichenden Zuordnung 69
(1) Die Wirkung des Interessenausgleichs nach § 112 Abs. 1 BetrVG 70
(2) Die Wirkung des Interessenausgleichs nach § 323 Abs. 2 UmwG 70
(a) Normative Wirkung 70
(b) Kollektivrechtlicher Durchführungsanspruch 72
(c) Keine Bindungswirkung 73
(d) Bindungswirkung durch Übernahme oder Einbeziehung in den Spaltungs- und Übernahmevertrag 74
d) Parteien der Zuordnung 75
e) Ergebnis 76
2. Übertragung von Arbeitsverhältnissen außerhalb des Anwendungsbereichs von § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB 77
a) Zulässigkeit einer Einzelzuordnung 78
aa) Freie Vermögensaufteilung 78
bb) Die Wirksamkeitsbedingung der Zustimmung 80
cc) Ziel der Universalsukzession 81
dd) Zwischenergebnis 83
b) Zuordnung nach § 323 Abs. 2 UmwG 83
aa) Mit Zustimmung des Arbeitnehmers nach § 613 S. 2 BGB 85
bb) Ohne Zustimmung des Arbeitnehmers 86
c) Ergebnis 86
3. Ergebnisse zum Verhältnis des § 323 Abs. 2 UmwG zu § 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG 87
IV. Zuordnungen von Arbeitnehmern im Rahmen von einer Umwandlung nachfolgenden Betriebsänderungen 88
1. Personelle Umstrukturierungen als Zuordnungen i.S.v. § 323 Abs. 2 UmwG 89
a) Rechtsträgerinterne Zuordnungen 89
b) Widerspruch zur Intention des Gesetzgebers? 92
c) Absicherung der mit der Umwandlung angestrebten betrieblichen Umstrukturierungen 93
d) Die dogmatische Herleitung 96
2. Zeitliches Verhältnis von Umwandlung und Betriebsänderung 98
3. Parteien der Zuordnung 99
a) Ausnahme vom Rückgriff auf das Betriebsverfassungsgesetz? 99
b) Zuständigkeit nach Sachnähe 100
4. Ergebnis 101
V. Durchführung des Interessenausgleichsverfahrens 101
1. Unterrichtung des Betriebsrats von der Betriebsänderung 102
2. Beratung und Abschluß eines Interessenausgleichs 104
3. Zuordnungen im Interessenausgleich 105
4. Zeitpunkt für Unterrichtung und Beratung 105
5. Ergebnis 107
VI. Unterlassungsanspruch des Betriebsrates 107
1. Unterlassungsanspruch aus § 323 Abs. 2 UmwG 108
a) Historischer Abriß zum Unterlassungsanspruch im Betriebsverfassungsrecht 108
b) Negatorischer Rechtsschutz bei Betriebsänderungen 109
aa) Unterlassungsanspruch aus § 2 BetrVG? 110
bb) „Kehrseitentheorie“ 110
cc) § 113 BetrVG als abschließende Sanktion mitbestimmungswidrigen Verhaltens? 111
dd) Umfang des subjektiven Rechts 113
2. Schlußfolgerungen und Ergebnis 115
VII. Nachteilsausgleich gemäß § 113 BetrVG 116
1. Abweichen vom abgeschlossenen Interessenausgleich 116
2. Kein Versuch eines Interessenausgleichs 117
VIII. Verhältnis von § 323 Abs. 2 UmwG zum Widerspruchsrecht 117
1. Das Widerspruchsrecht bei der übertragenden Umwandlung 119
2. Einschränkung des Widerspruchsrechts durch § 323 Abs. 2 UmwG? 121
3. Ergebnis 124
IX. Grobe Fehlerhaftigkeit der Zuordnung 124
1. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung 125
2. Maßstab der Zuordnung 126
3. „Grob fehlerhaft“ 126
a) Vergleich des Ermessensspielraums des Arbeitgebers mit dem der Betriebsparteien 127
b) Zuordnungen gemäß § 323 Abs. 2 UmwG i.V.m. § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB 130
aa) Subjektive Zuordnung 130
bb) Tätigkeitsschwerpunkt 132
cc) Nicht feststellbarer Tätigkeitsschwerpunkt 132
dd) Weitere Verobjektivierung der Zuordnung? 133
c) Zuordnungen gemäß § 323 Abs. 2 UmwG i.V.m. §§ 315 BGB, 1, 2 KSchG 137
d) Grobe Fehlerhaftigkeit bei Teileinigung 140
e) Beweislast 140
X. Zusammenfassung der Ergebnisse 143
C. Schlußbemerkung: § 323 Abs. 2 UmwG und seine Akzeptanz in der Rechtspraxis 147
Literaturverzeichnis 149
Sachwortverzeichnis 162