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Nottbusch, C. (1995). Die Beiladung im Verwaltungsprozeß. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-48463-8
Nottbusch, Claudia. Die Beiladung im Verwaltungsprozeß. Duncker & Humblot, 1995. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-48463-8
Nottbusch, C (1995): Die Beiladung im Verwaltungsprozeß, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-48463-8

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Die Beiladung im Verwaltungsprozeß

Nottbusch, Claudia

Schriften zum Prozessrecht, Vol. 124

(1995)

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Abstract

Obwohl die Beiladung im Verwaltungsprozeß tägliche Gerichtspraxis und Gegenstand zahlreicher juristischer Abhandlungen ist, bestehen Uneinigkeit und Unklarheit in zahlreichen Einzelfragen. Es ist Aufgabe dieser Arbeit, die verfassungsrechtlichen Grundlagen der Beiladung als Drittbeteiligungsform und die der Rechtsstellung des Beigeladenen herauszuarbeiten und davon ausgehend die Lösung der einfachgesetzlichen Probleme zu finden.

Das Institut der Beiladung findet dann seine Grundlage in Art. 103 Abs. 1 GG, wenn in einem Prozeß zumindest auch über Rechte des nicht bereits formell am Verfahren beteiligten Dritten entschieden werden soll. Trifft die Gestaltungswirkung eines Anfechtungsurteils den nicht beteiligten Dritten in seinem Recht, gebietet außerdem Art. 3 Abs. 1 GG seine Beteiligung. Die Rechtsstellung des Beigeladenen wird durch Art. 103 Abs. 1 GG und ggf. die Freiheitsgrundrechte determiniert.

Die Auslegung der einfachgesetzlichen Regelung der Beiladung unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben führt zu folgenden, stichwortartig aufgeführten Einzelergebnissen: Dritter i. S. d. § 65 VwGO sind nicht Behörden eines bereits selbst oder durch eine seiner Untergliederungen am Prozeß beteiligten Rechtsträgers. Ein rechtliches Interesse setzt voraus, daß das Unterliegen einer Partei die Rechtsstellung des Dritten nur faktisch beeinträchtigt. Davon sind auch privatrechtliche Interessen erfaßt. Die einfache Beiladung ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Die notwendige Beiladung setzt voraus, daß ein eigenes Recht des Dritten Teil des Streitgegenstandes ist. Die Notwendigkeit ergibt sich bei Anfechtungsklagen aus der Gestaltungswirkung des möglichen Urteils auf das Recht des Dritten. Bei Leistungs- und Feststellungsklagen ist die Beiladung notwendig im Fall des Dritten, »den es angeht«, um zu vermeiden, daß dieser Dritte mit widersprüchlichen Verhaltensanforderungen belastet wird. Im Normenkontrollverfahren ist die Beiladung i. d. R. unzulässig. Die Rechtsstellung des notwendig Beigeladenen ist weitgehend der der Parteien angeglichen bzw. anzugleichen. Dabei verstoßen die Regelungen über die Klagerücknahme und die Rücknahme von Rechtsmitteln gegen Verfassungsrecht, denn sie lassen keine Mitwirkung des notwendig Beigeladenen zu.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 5
Inhaltsverzeichnis 7
Einführung 13
Teil 1: Verfassungsrechtliche Grundlagen 15
Kapitel 1: Beiladung als verfassungsrechtlich gebotene Drittbeteiligung 17
I. Art. 103 Abs. 1 GG 17
1. Die Wortlautauslegung 17
2. Die geschichtliche Auslegung 19
3. Der Sinn und Zweck des Art. 103 Abs. 1 GG 20
a) Art. 103 Abs. 1 GG als Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips 21
b) Art. 103 Abs. 1 GG als Konkretisierung der Menschenwürdegarantie 24
II. Art. 19 Abs. 4 GG 28
III. Materielle Grundrechte 33
1. Die verfahrensrechtliche Grundrechtsdimension 33
2. Grundrechtliche Betroffenheit durch Urteilswirkungen 36
a) Art. 3 Abs. 1 GG 36
b) Mittelbare Grundrechtsbeeinträchtigungen 37
IV. Ergebnisse des 1. Kapitels 39
Kapitel 2: Rechtsstellung des Beigeladenen 40
I. Anforderungen aus Art. 103 Abs. 1 GG 40
II. Grundrechtliche Anforderungen 43
1. Der Gleichheitsgrundsatz 43
a) Die rechtskräftige Entscheidung über die Position des notwendig Beigeladenen 44
b) Die rechtskräftige Entscheidung über die Position des einfach Beigeladenen 44
2. Sonstige Grundrechte 45
a) Die Dispositionsfreiheit als Teil grundrechtlich geschützter Freiheit 45
b) Die prozessuale Dispositionsbefugnis als Fortsetzung der materiellrechtlichen Dispositionsfreiheit 47
III. Ergebnisse des 2. Kapitels 48
Teil 2: Einfachgesetzliche Regelung der Beiladung 49
Kapitel 1: Einfachgesetzliche Ausgestaltung der Beiladung als Drittbeteiligungsform 50
I. Der Begriff des anderen bzw. Dritten in § 65 VwGO 50
1. Allgemeines 50
2. Insbesondere: Die Doppelstellung des Staates 51
a) Ausgangspunkt 52
b) Die Beiladung des Staates als Fiskus 52
c) Das organisationsrechtliche Binnenverhältnis 55
aa) Klagen gegen den Rechtsträger 57
bb) Klagen gegen eine Behörde 60
II. Die Betroffenheit in einem rechtlichen Interesse als Voraussetzung der einfachen Beiladung 64
1. Der Begriff der Betroffenheit in einem rechtlichen Interesse 65
2. Insbesondere: Privatrechtliche Interessen als rechtliche Interessen i. S. von § 65 Abs. 1 VwGO 70
a) Zulässigkeit der Beiladung von in privatrechtlichen Interessen betroffenen Dritten 71
aa) Die Rechtswegzuweisung des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO 71
bb) Die Dispositionsfreiheit des Dritten 72
cc) Rechtsweggarantie 73
dd) Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG: Gesetzlicher Richter 73
(1) Die Bestimmung des gesetzlichen Richters durch § 65 VwGO 74
(2) § 65 VwGO als spezialgesetzliche Rechtswegzuweisung 74
b) Die rechtswegübergreifende Wirkung der Rechtskraft 78
c) Exkurs: Streitgegenstand, Rechtshängigkeit und Rechtskraft 80
d) Praktische Konsequenzen 82
3. Die verfassungsrechtliche Gebotenheit der einfachen Beiladung 82
III. Das Erfordernis einheitlicher Entscheidung als Voraussetzung der notwendigen Beiladung 85
1. Die Wortlautauslegung 86
2. Die systematische Auslegung 88
a) Das Verhältnis zur einfachen Beiladung 88
b) Der Vergleich mit zivilprozeßrechtlichen Drittbeteiligungsinstituten 88
3. Die historischen Grundlagen der notwendigen Beiladung 91
4. Die teleologische Auslegung 93
a) Die Wirkungen eines Anfechtungsurteils: Absolutheit oder Relativität der Gestaltungswirkung 95
b) Die Wirkungen von Leistungs- und Feststellungsurteilen 97
5. Ergebnis 103
IV. Insbesondere: Die Beiladung im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO 106
1. Die notwendige Beiladung 107
a) Die notwendige Einheitlichkeit der Sachentscheidung 107
aa) Die Rechtskrafterstreckung auf ansonsten ungebundene Dritte 107
bb) Die gestaltungsähnliche Wirkung des Urteils 107
b) Die Beteiligung am streitigen Rechtsverhältnis 108
2. Die einfache Beiladung 110
V. Rechtsfolgen unterlassener Beiladung 112
1. Die unterlassene einfache Beiladung 112
2. Die unterlassene notwendige Beiladung 112
a) Das Nachholen der Beiladung 113
aa) Die zeitliche Grenze des rechtskräftigen Verfahrensabschlusses 113
bb) Die zeitliche Grenze der noch nicht erfolgten Anhängigkeit in höherer Instanz 115
(1) Insbesondere: Die Zulässigkeit erstmaliger notwendiger Beiladung in der Berufungsinstanz 116
(a) Bedenken aus Art. 103 Abs. 1 GG als teleologischer Determinante der Beiladungsvorschriften 116
(b) Bedenken aus Art. 3 Abs. 1 GG als teleologischer Determinante der Beiladungsvorschriften 118
(c) Konsequenzen 119
(2) Insbesondere: Die erstmalige Beiladung im Revisionsverfahren 119
(3) Ergebnis 120
b) Die nicht mehr nachholbare Beiladung 120
aa) Zur Wirksamkeit von Gestaltungsurteilen bei unterbliebener notwendiger Beiladung 121
(1) Die Folgen eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG für die Wirksamkeit des Urteils 121
(2) Die Folgen des möglicherweise fehlenden Eintritts der Gestaltungswirkung für die Wirksamkeit des Urteils 121
(a) Die Regelung des § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 122
(b) Die Konsequenzen des Eintritts der Gestaltungswirkung auf den unbeteiligten Dritten 122
(c) Die Regelung des § 142 VwGO 127
(3) Die revisionsrechtliche Behandlung des wirksamen Gestaltungsurteils bei unterbliebener notwendiger Beiladung 128
(4) Ergebnis 130
bb) Zur Wirksamkeit von Leistungs- und Feststellungsurteilen bei unterbliebener notwendiger Beiladung 131
Kapitel 2: Rechtsstellung des Beigeladenen 132
I. Die bestehende einfachgesetzliche Ausgestaltung der Rechtsstellung des Beigeladenen 132
1. Die verfahrensrechtliche Stellung außerhalb konkreter Prozeßhandlungen 132
2. Die Mitwirkung an Prozeßhandlungen der Parteien 133
a) Prozeßhandlungen der Parteien, für die die Mitwirkung des Beigeladenen vorgesehen ist 133
aa) Prozeßhandlungen unter Mitwirkung aller Beteiligten 133
(1) Die Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO 133
(2) Der Vergleich nach § 106 VwGO 133
(a) Die Mitwirkung des notwendig Beigeladenen 135
(b) Die Mitwirkung des einfach Beigeladenen 136
bb) Prozeßhandlungen ohne Mitwirkungsbefugnisse anderer Beteiligter bzw. ohne eindeutige Regelung der Mitwirkungsberechtigten 137
(1) Der gewillkürte Parteiwechsel 137
(2) Die einseitige Erledigungserklärung 137
(3) Die übereinstimmende Erledigungserklärung 138
(4) Der Verzicht 139
(5) Das Anerkenntnis 140
(6) Anträge auf Ergänzung des Urteils, § 120 VwGO 140
b) Prozeßhandlungen unter Ausschluß der Mitwirkung des Beigeladenen 141
c) (Sonstige) Prozeßanträge der Parteien 141
3. Eigene Prozeßhandlungen des Beigeladenen 142
a) Die Regelung des § 66 VwGO 142
b) Die Befugnis zur Einlegung von Rechtsmitteln und deren Rücknahme 144
aa) Die Einlegung von Rechtsmitteln 144
bb) Die Rücknahme von Rechtsmitteln 149
cc) Die Sprungrevision 150
c) Sonstige Anträge 150
II. Die Verfassungsmäßigkeit der einfachgesetzlichen Regelungen 152
1. Verfassungsrechtlich unbedenkliche Regelungen 152
2. Die Verfassungsmäßigkeit von Vorschriften, die nur den notwendig Beigeladenen den Parteien gleichstellen 154
3. Die Verfassungsmäßigkeit von Regelungen, die die Dispositionsfreiheit nur des notwendig Beigeladenen auf andere Weise als durch Mitwirkung an Verfahrenshandlungen der Parteien sicherstellen wollen 155
a) Die Ausnahme nur des einfach Beigeladenen 156
b) Die Sicherung der Dispositionsfreiheit beim notwendig Beigeladenen 156
4. Die Verfassungsmäßigkeit von Vorschriften, die den Beigeladenen von der Mitwirkung an der jeweiligen Verfahrenshandlung ausschließen 157
a) Der Ausschluß des einfach Beigeladenen 157
aa) Die Vereinbarkeit mit Art. 103 Abs. 1 GG 157
bb) Die Vereinbarkeit mit Freiheitsrechten 157
cc) Die Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG 158
b) Der Ausschluß des notwendig Beigeladenen 158
aa) Bei der Klagerücknahme, § 92 Abs. 1 VwGO 159
(1) Die Vereinbarkeit mit Freiheitsrechten 159
(2) Die Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG 160
bb) Bei der Zurücknahme von Rechtsmitteln 160
(1) Die Vereinbarkeit der Zurücknahme vor Ablauf der Rechtsmittelfrist mit Freiheitsrechten 161
(2) Die Vereinbarkeit der Zurücknahme nach Ablauf der Rechtsmittelfrist mit Freiheitsrechten 162
(3) Die Vereinbarkeit der Rücknahmeregelungen mit Art. 3 Abs. 1 GG 163
cc) Bei der Sprungrevision, § 134 VwGO 164
(1) Die Vereinbarkeit mit Freiheitsrechten 164
(2) Die Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG 167
(3) Möglichkeiten einer verfassungskonformen Auslegung 167
5. Ergebnis 168
Zusammenfassung 170
Literaturverzeichnis 176