Was heißt Gesetzesbindung?
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Christensen, R. (1989). Was heißt Gesetzesbindung?. Eine rechtslinguistische Untersuchung. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-46699-3
Christensen, Ralph. Was heißt Gesetzesbindung?: Eine rechtslinguistische Untersuchung. Duncker & Humblot, 1989. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-46699-3
Christensen, R (1989): Was heißt Gesetzesbindung?: Eine rechtslinguistische Untersuchung, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-46699-3
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Was heißt Gesetzesbindung?
Eine rechtslinguistische Untersuchung
Schriften zur Rechtstheorie, Vol. 140
(1989)
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Book Details
Pricing
Table of Contents
Section Title | Page | Action | Price |
---|---|---|---|
Vorwort | 5 | ||
Inhaltsverzeichnis | 7 | ||
Einleitung | 13 | ||
A. Was heißt Gesetzesbindung? | 18 | ||
1. Bindung durch den Inhalt des Gesetzes oder an den Text des Gesetzes? | 18 | ||
2. Bindung durch eine gesetzestranszendente oder eine gesetzesvermittelte Gerechtigkeit? | 20 | ||
3. Bindung durch Auflösung oder durch Teilung der rechtsprechenden Gewalt? | 21 | ||
B. Praxis: Die gerichtliche Programmatik der Rechtsanwendung kann die Wirklichkeit der gerichtlichen Rechtserzeugung nicht erfassen | 23 | ||
1. Programmatik: Wie wollen die Gerichte die Gesetzesbindung methodisch einlösen? | 23 | ||
1.1 Die Gerichte bekennen sich programmatisch zu einer Bindung durch den Inhalt des Gesetzes | 23 | ||
1.2 Die klassische Auslegungslehre soll das vorausgesetzte Rechtsanwendungsmodell einlösbar machen | 24 | ||
1.3 Die Kanones juristischer Textarbeit werden einer Substantialisierung unterworfen | 26 | ||
2. Praxis I: Welche Bedeutung haben grammatisches und systematisches Konkretisierungselement für die Bestimmung der Reichweite der Gesetzesbindung? | 28 | ||
2.1 Die Substantialisierung des Gesetzeswortlauts verkürzt das Bindungspostulat | 28 | ||
2.2 Die Substantialisierung der Gesetzessystematik mündet in Dezisionismus | 33 | ||
2.3 Erst eine Rechtserzeugungsreflexion kann das tatsächliche Funktionieren von grammatischem und systematischem Konkretisierungselement erfassen | 38 | ||
3. Praxis II: Welche Bedeutung haben historisches und genetisches Konkretisierungselement fur die Bestimmung der Reichweite der Gesetzesbindung? | 44 | ||
3.1 Die Rechtsanwendungstheorie der Gerichte verkürzt die Rolle des genetischen Elements auf eine Bestätigung des objektiven Sinnes | 45 | ||
3.2 Die gerichtliche Praxis setzt sich über diese Beschränkung hinweg | 49 | ||
3.3 Erst eine Rechtserzeugungsreflexion kann die tatsächliche Rolle von historischem und genetischem Element erfassen | 52 | ||
4. Ergebnis: Die Gerichte tun nicht, was sie sagen, und sagen nicht, was sie tun | 64 | ||
C. Theorie: Die Bindung durch den Inhalt des Gesetzes im Rahmen einer Rechtsanwendungslehre | 66 | ||
1. Sprachliche Grenze: Kann die Lehre von der Wortlautgrenze eine objektiv vorgegebene Bindung garantieren? | 68 | ||
1.1 Die Lehre vom Rechtsbegriff versucht den Verlauf der Wortlautgrenze festzulegen | 69 | ||
1.1.1 Die herkömmliche Lehre setzt den eindeutigen Begriff als Regel voraus | 70 | ||
1.1.2 Die geforderte Trennschärfe ist durch Unbestimmtheit und Wertbezogenheit gefährdet | 71 | ||
1.1.3 Neuere Ansätze wollen den Rechtsbegriff mit Hilfe der Semantik reformulieren | 74 | ||
1.2 Die Lehre von der im Text vorgegebenen Wortlautgrenze scheitert an den sprachlichen Bedingungen | 77 | ||
1.2.1 Die Wortlautgrenze läßt sich nicht durch Nachschlagen im Wörterbuch ergründen | 78 | ||
1.2.2 Die Wortlautgrenze läßt sich nicht durch Besinnen auf den Wert des Zeichens im Sprachsystem auffinden | 79 | ||
1.2.3 Die Wortlautgrenze läßt sich nicht durch empirische Feststellungen über den Sprachgebrauch einlösen | 83 | ||
2. Methodologische Grenze: Kann die juristische Methodik eine der Rechtsanwendung vorgegebene Bindung garantieren? | 86 | ||
2.1 Das Auslegungsmodell: Bindung an den zwischen Gesetz und Gesetzgeber schwankenden Willen? | 88 | ||
2.1.1 Der sinnstiftende Autor trifft auf ein widerspenstiges Instrument | 89 | ||
2.1.2 Der sinnstifìende Text hat einen verschwiegenen Autor | 100 | ||
2.1.3 Das Auslegungsmodell führt in eine diskursive Endlosschleife | 105 | ||
2.2 Das Decodierungsmodell: Bindung an die vom Sprachsystem oder vom Sprecher festgelegte sprachliche Bedeutung? | 108 | ||
2.2.1 Das Sprachsystem kann die feststehende Bedeutung des Textes nicht garantieren | 108 | ||
2.2.2 Der Sprecher kann die Bedeutung des Textes nicht ein für allemal festlegen | 117 | ||
2.2.3 Das Decodierungsmodell scheitert an der Komplexität sprachlicher Ordnung | 121 | ||
2.3 Das Konkretisierungsmodell: Bindung an den zwischen Text und Autor umstrittenen hermeneutischen Sinn? | 127 | ||
2.3.1 Der subjektive Geist des Gesetzgebers kann die Sinntotalität des Gesetzes nicht garantieren | 129 | ||
2.3.2 Der objektive Geist des Gesetzbuches kann die Sinntotalität des Gesetzes nicht garantieren | 144 | ||
2.3.3 Das konsequente Konkretisierungsmodell führt über die Rechtsanwendungslehre hinaus | 152 | ||
3. Rechtsinhaltliche Grenze: Kann die Gerechtigkeit eine der Rechtsanwendung objektiv vorgegebene Bindung garantieren? | 158 | ||
3.1 Die Schwierigkeiten der Rechtsanwendungslehre führen zu einem Rückzug vom Gesetz zur Gerechtigkeit | 159 | ||
3.1.1 Die juristische Methodik wird verdrängt durch spekulative Rechtserkenntnis | 159 | ||
3.1.2 Eine dualistische Konzeption der Rechtsarbeit verdrängt die Positivismuskritik durch eine Kritik am Gesetzesbindungspostulat | 161 | ||
3.1.3 Das „Gesetzesrecht" wird verdrängt durch ein ausuferndes „Richterrecht" | 164 | ||
3.2 Ein der Rechtsanwendung objektiv vorgegebener Begriff der Gerechtigkeit ist nicht einlösbar | 167 | ||
3.2.1 Der „hermeneutische" Begriff der Gerechtigkeit scheitert an den strukturellen Prämissen seiner Sprachtheorie | 167 | ||
3.2.2 Der „fundamentalphilosophische" Begriff der Gerechtigkeit scheitert an den normativen Prämissen seiner Sprachtheorie | 173 | ||
3.2.3 Die Gerechtigkeit fungiert als rhetorische Fassade des Dezisionismus | 179 | ||
D. Theorie der Praxis: Die Bindung an den Text des Gesetzes im Rahmen einer Rechtserzeugungsreflexion | 182 | ||
1. Maßstab der Rechtserzeugung: Woran ist schöpferische Rechtsarbeit gebunden? | 183 | ||
1.1 Die Diskurstheorie will die Rechtserzeugung an einen philosophischnormativen Maßstab binden | 183 | ||
1.1.1 Das Bindungspostulat wird durch eine philosophische Wahrheitstheorie ersetzt | 184 | ||
1.1.2 Der Traum vom universalpragmatischen Code scheitert an der sprachlichen Vielfalt | 190 | ||
1.1.3 Das Kriterium für die Wahrheit der Interpretationsbehauptungen ist nicht einlösbar | 197 | ||
1.2 Topische und „postmoderne" Rechtstheorie wollen die Rechtserzeugung ohne fallübergreifende Bindungen beschreiben | 202 | ||
1.2.1 Das abstrakte Verständnis des Bindungspostulats wird in der empirischen Beschreibung aufgelöst | 202 | ||
1.2.2 Die Vielfalt sprachlicher Möglichkeiten taugt nicht als Rechtfertigung des Dezisionismus | 206 | ||
1.2.3 Der juristische Diskurs kann ohne Bezug zum Bindungspostulat nicht zureichend beschrieben werden | 214 | ||
1.3 Die Strukturierende Rechtslehre bindet die Rechtserzeugung an den sprachspielimmanenten Maßstab des Verfassungsrechts | 218 | ||
1.3.1 Die verfassungsrechtliche Rückbindung juristischer Methodik fuhrt nicht in einen logischen Zirkel | 219 | ||
1.3.2 Die Wissenschaftstheorie bietet keinen Rationalitätsmaßstab, der das Verfassungsrecht ersetzen könnte | 223 | ||
1.3.3 Die Verfassungstheorie fuhrt zurück zum Rationalitätsmaßstab des Verfassungsrechts | 225 | ||
2. Struktur der Rechtserzeugung: Kann die praktische Rechtsarbeit methodisch strukturiert werden? | 227 | ||
2.1 Legitimationsstruktur: Wie muß die Frage nach der Rechtfertigung juristischen Handelns gestellt werden? | 227 | ||
2.1.1 Die Sprachtheorie der herkömmlichen Lehre zielt auf Legitimationswissen | 228 | ||
2.1.2 Die Sprachreflexion der Strukturierenden Rechtslehre zielt auf Produktionswissen | 232 | ||
2.1.3 Die Frage nach der Rechtfertigung juristischen Handelns muß im kategorialen Rahmen einer Rechtserzeugungsreflexion gestellt werden | 234 | ||
2.2 Textstruktur: Was heißt Geltung des Normtextes für die Rechtserzeugung? | 237 | ||
2.2.1 Gesetzgebung ist nicht Rechtsnormsetzung, sondern Normtextsetzung | 237 | ||
2.2.2 Dem Normtext kommt nicht sprachliche Bedeutung, sondern rechtliche Geltung zu | 240 | ||
2.2.3 Die Geltungsanforderung richtet sich an das bedeutungskonstituierende Handeln des Rechtsarbeiters | 247 | ||
2.3 Normstruktur: Können methodische Bindungen auf den Prozeß der Konstitution von Bedeutung bezogen werden? | 251 | ||
2.3.1 Die Bindungen entfalten sich im Prozeß der Herstellung einer Rechtsnorm | 252 | ||
2.3.2 Die Bindungen werden von einer rechtsnormtheoretisch rückgebundenen Methodik formuliert | 256 | ||
2.3.3 Das Ergebnis der juristischen Interpretationstätigkeit kann auf die Einhaltung dieser Bindungen überprüft werden | 266 | ||
3. Grenze der Rechtserzeugung: Kann der Wortlaut verfassungsrechtlich-normative Grenze der Rechtserzeugung sein? | 269 | ||
3.1 Im Rahmen einer Rechtserzeugungsreflexion kann das Problem der Wortlautgrenze sprachtheoretisch präzisiert werden | 269 | ||
3.1.1 In der semantischen Praxis sind Sprecher und Sprache intern relationiert | 269 | ||
3.1.2 Zwischen Normtext als Textformular und Rechtsnorm als Textbedeutung liegt das juristische Handeln als semantische Praxis | 274 | ||
3.1.3 Die Bedeutung des Normtextes wird nicht mechanisch angewendet oder frei erfunden, sondern durchgesetzt | 275 | ||
3.2 Die Wortlautgrenze wird nicht durch die Sprache, sondern in der Sprache definiert | 283 | ||
3.2.1 Die Wortlautgrenze ist keine sprachliche Größe | 283 | ||
3.2.2 Die Wortlautgrenze ist keine methodologische Größe | 285 | ||
3.2.3 Die Wortlautgrenze ist eine normative Größe | 286 | ||
E. Gesetzesbindung heißt Bindung an den Text des Gesetzes durch Teilung und Kontrolle der rechtserzeugenden Gewalt | 290 | ||
1. Gegenstand der Gesetzesbindung ist der vom Gesetzgeber geschaffene Text als Zeichenfolge | 290 | ||
2. Die Rechtsprechung ist nicht zur Setzung einer gesetzestranszendenten Gerechtigkeit ermächtigt, sondern an eine gesetzesvermittelte Gerechtigkeit gebunden | 291 | ||
3. Die praktische Wirkungsweise der Gesetzesbindung liegt in der Teilung und Kontrolle rechtserzeugender Gewalt | 300 | ||
Zusammenfassung | 307 | ||
Literaturverzeichnis | 314 | ||
Namenverzeichnis | 337 | ||
Sachveizeichnis | 342 |