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Christensen, R. (1989). Was heißt Gesetzesbindung?. Eine rechtslinguistische Untersuchung. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-46699-3
Christensen, Ralph. Was heißt Gesetzesbindung?: Eine rechtslinguistische Untersuchung. Duncker & Humblot, 1989. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-46699-3
Christensen, R (1989): Was heißt Gesetzesbindung?: Eine rechtslinguistische Untersuchung, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-46699-3

Format

Was heißt Gesetzesbindung?

Eine rechtslinguistische Untersuchung

Christensen, Ralph

Schriften zur Rechtstheorie, Vol. 140

(1989)

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Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 5
Inhaltsverzeichnis 7
Einleitung 13
A. Was heißt Gesetzesbindung? 18
1. Bindung durch den Inhalt des Gesetzes oder an den Text des Gesetzes? 18
2. Bindung durch eine gesetzestranszendente oder eine gesetzesvermittelte Gerechtigkeit? 20
3. Bindung durch Auflösung oder durch Teilung der rechtsprechenden Gewalt? 21
B. Praxis: Die gerichtliche Programmatik der Rechtsanwendung kann die Wirklichkeit der gerichtlichen Rechtserzeugung nicht erfassen 23
1. Programmatik: Wie wollen die Gerichte die Gesetzesbindung methodisch einlösen? 23
1.1 Die Gerichte bekennen sich programmatisch zu einer Bindung durch den Inhalt des Gesetzes 23
1.2 Die klassische Auslegungslehre soll das vorausgesetzte Rechtsanwendungsmodell einlösbar machen 24
1.3 Die Kanones juristischer Textarbeit werden einer Substantialisierung unterworfen 26
2. Praxis I: Welche Bedeutung haben grammatisches und systematisches Konkretisierungselement für die Bestimmung der Reichweite der Gesetzesbindung? 28
2.1 Die Substantialisierung des Gesetzeswortlauts verkürzt das Bindungspostulat 28
2.2 Die Substantialisierung der Gesetzessystematik mündet in Dezisionismus 33
2.3 Erst eine Rechtserzeugungsreflexion kann das tatsächliche Funktionieren von grammatischem und systematischem Konkretisierungselement erfassen 38
3. Praxis II: Welche Bedeutung haben historisches und genetisches Konkretisierungselement fur die Bestimmung der Reichweite der Gesetzesbindung? 44
3.1 Die Rechtsanwendungstheorie der Gerichte verkürzt die Rolle des genetischen Elements auf eine Bestätigung des objektiven Sinnes 45
3.2 Die gerichtliche Praxis setzt sich über diese Beschränkung hinweg 49
3.3 Erst eine Rechtserzeugungsreflexion kann die tatsächliche Rolle von historischem und genetischem Element erfassen 52
4. Ergebnis: Die Gerichte tun nicht, was sie sagen, und sagen nicht, was sie tun 64
C. Theorie: Die Bindung durch den Inhalt des Gesetzes im Rahmen einer Rechtsanwendungslehre 66
1. Sprachliche Grenze: Kann die Lehre von der Wortlautgrenze eine objektiv vorgegebene Bindung garantieren? 68
1.1 Die Lehre vom Rechtsbegriff versucht den Verlauf der Wortlautgrenze festzulegen 69
1.1.1 Die herkömmliche Lehre setzt den eindeutigen Begriff als Regel voraus 70
1.1.2 Die geforderte Trennschärfe ist durch Unbestimmtheit und Wertbezogenheit gefährdet 71
1.1.3 Neuere Ansätze wollen den Rechtsbegriff mit Hilfe der Semantik reformulieren 74
1.2 Die Lehre von der im Text vorgegebenen Wortlautgrenze scheitert an den sprachlichen Bedingungen 77
1.2.1 Die Wortlautgrenze läßt sich nicht durch Nachschlagen im Wörterbuch ergründen 78
1.2.2 Die Wortlautgrenze läßt sich nicht durch Besinnen auf den Wert des Zeichens im Sprachsystem auffinden 79
1.2.3 Die Wortlautgrenze läßt sich nicht durch empirische Feststellungen über den Sprachgebrauch einlösen 83
2. Methodologische Grenze: Kann die juristische Methodik eine der Rechtsanwendung vorgegebene Bindung garantieren? 86
2.1 Das Auslegungsmodell: Bindung an den zwischen Gesetz und Gesetzgeber schwankenden Willen? 88
2.1.1 Der sinnstiftende Autor trifft auf ein widerspenstiges Instrument 89
2.1.2 Der sinnstifìende Text hat einen verschwiegenen Autor 100
2.1.3 Das Auslegungsmodell führt in eine diskursive Endlosschleife 105
2.2 Das Decodierungsmodell: Bindung an die vom Sprachsystem oder vom Sprecher festgelegte sprachliche Bedeutung? 108
2.2.1 Das Sprachsystem kann die feststehende Bedeutung des Textes nicht garantieren 108
2.2.2 Der Sprecher kann die Bedeutung des Textes nicht ein für allemal festlegen 117
2.2.3 Das Decodierungsmodell scheitert an der Komplexität sprachlicher Ordnung 121
2.3 Das Konkretisierungsmodell: Bindung an den zwischen Text und Autor umstrittenen hermeneutischen Sinn? 127
2.3.1 Der subjektive Geist des Gesetzgebers kann die Sinntotalität des Gesetzes nicht garantieren 129
2.3.2 Der objektive Geist des Gesetzbuches kann die Sinntotalität des Gesetzes nicht garantieren 144
2.3.3 Das konsequente Konkretisierungsmodell führt über die Rechtsanwendungslehre hinaus 152
3. Rechtsinhaltliche Grenze: Kann die Gerechtigkeit eine der Rechtsanwendung objektiv vorgegebene Bindung garantieren? 158
3.1 Die Schwierigkeiten der Rechtsanwendungslehre führen zu einem Rückzug vom Gesetz zur Gerechtigkeit 159
3.1.1 Die juristische Methodik wird verdrängt durch spekulative Rechtserkenntnis 159
3.1.2 Eine dualistische Konzeption der Rechtsarbeit verdrängt die Positivismuskritik durch eine Kritik am Gesetzesbindungspostulat 161
3.1.3 Das „Gesetzesrecht" wird verdrängt durch ein ausuferndes „Richterrecht" 164
3.2 Ein der Rechtsanwendung objektiv vorgegebener Begriff der Gerechtigkeit ist nicht einlösbar 167
3.2.1 Der „hermeneutische" Begriff der Gerechtigkeit scheitert an den strukturellen Prämissen seiner Sprachtheorie 167
3.2.2 Der „fundamentalphilosophische" Begriff der Gerechtigkeit scheitert an den normativen Prämissen seiner Sprachtheorie 173
3.2.3 Die Gerechtigkeit fungiert als rhetorische Fassade des Dezisionismus 179
D. Theorie der Praxis: Die Bindung an den Text des Gesetzes im Rahmen einer Rechtserzeugungsreflexion 182
1. Maßstab der Rechtserzeugung: Woran ist schöpferische Rechtsarbeit gebunden? 183
1.1 Die Diskurstheorie will die Rechtserzeugung an einen philosophischnormativen Maßstab binden 183
1.1.1 Das Bindungspostulat wird durch eine philosophische Wahrheitstheorie ersetzt 184
1.1.2 Der Traum vom universalpragmatischen Code scheitert an der sprachlichen Vielfalt 190
1.1.3 Das Kriterium für die Wahrheit der Interpretationsbehauptungen ist nicht einlösbar 197
1.2 Topische und „postmoderne" Rechtstheorie wollen die Rechtserzeugung ohne fallübergreifende Bindungen beschreiben 202
1.2.1 Das abstrakte Verständnis des Bindungspostulats wird in der empirischen Beschreibung aufgelöst 202
1.2.2 Die Vielfalt sprachlicher Möglichkeiten taugt nicht als Rechtfertigung des Dezisionismus 206
1.2.3 Der juristische Diskurs kann ohne Bezug zum Bindungspostulat nicht zureichend beschrieben werden 214
1.3 Die Strukturierende Rechtslehre bindet die Rechtserzeugung an den sprachspielimmanenten Maßstab des Verfassungsrechts 218
1.3.1 Die verfassungsrechtliche Rückbindung juristischer Methodik fuhrt nicht in einen logischen Zirkel 219
1.3.2 Die Wissenschaftstheorie bietet keinen Rationalitätsmaßstab, der das Verfassungsrecht ersetzen könnte 223
1.3.3 Die Verfassungstheorie fuhrt zurück zum Rationalitätsmaßstab des Verfassungsrechts 225
2. Struktur der Rechtserzeugung: Kann die praktische Rechtsarbeit methodisch strukturiert werden? 227
2.1 Legitimationsstruktur: Wie muß die Frage nach der Rechtfertigung juristischen Handelns gestellt werden? 227
2.1.1 Die Sprachtheorie der herkömmlichen Lehre zielt auf Legitimationswissen 228
2.1.2 Die Sprachreflexion der Strukturierenden Rechtslehre zielt auf Produktionswissen 232
2.1.3 Die Frage nach der Rechtfertigung juristischen Handelns muß im kategorialen Rahmen einer Rechtserzeugungsreflexion gestellt werden 234
2.2 Textstruktur: Was heißt Geltung des Normtextes für die Rechtserzeugung? 237
2.2.1 Gesetzgebung ist nicht Rechtsnormsetzung, sondern Normtextsetzung 237
2.2.2 Dem Normtext kommt nicht sprachliche Bedeutung, sondern rechtliche Geltung zu 240
2.2.3 Die Geltungsanforderung richtet sich an das bedeutungskonstituierende Handeln des Rechtsarbeiters 247
2.3 Normstruktur: Können methodische Bindungen auf den Prozeß der Konstitution von Bedeutung bezogen werden? 251
2.3.1 Die Bindungen entfalten sich im Prozeß der Herstellung einer Rechtsnorm 252
2.3.2 Die Bindungen werden von einer rechtsnormtheoretisch rückgebundenen Methodik formuliert 256
2.3.3 Das Ergebnis der juristischen Interpretationstätigkeit kann auf die Einhaltung dieser Bindungen überprüft werden 266
3. Grenze der Rechtserzeugung: Kann der Wortlaut verfassungsrechtlich-normative Grenze der Rechtserzeugung sein? 269
3.1 Im Rahmen einer Rechtserzeugungsreflexion kann das Problem der Wortlautgrenze sprachtheoretisch präzisiert werden 269
3.1.1 In der semantischen Praxis sind Sprecher und Sprache intern relationiert 269
3.1.2 Zwischen Normtext als Textformular und Rechtsnorm als Textbedeutung liegt das juristische Handeln als semantische Praxis 274
3.1.3 Die Bedeutung des Normtextes wird nicht mechanisch angewendet oder frei erfunden, sondern durchgesetzt 275
3.2 Die Wortlautgrenze wird nicht durch die Sprache, sondern in der Sprache definiert 283
3.2.1 Die Wortlautgrenze ist keine sprachliche Größe 283
3.2.2 Die Wortlautgrenze ist keine methodologische Größe 285
3.2.3 Die Wortlautgrenze ist eine normative Größe 286
E. Gesetzesbindung heißt Bindung an den Text des Gesetzes durch Teilung und Kontrolle der rechtserzeugenden Gewalt 290
1. Gegenstand der Gesetzesbindung ist der vom Gesetzgeber geschaffene Text als Zeichenfolge 290
2. Die Rechtsprechung ist nicht zur Setzung einer gesetzestranszendenten Gerechtigkeit ermächtigt, sondern an eine gesetzesvermittelte Gerechtigkeit gebunden 291
3. Die praktische Wirkungsweise der Gesetzesbindung liegt in der Teilung und Kontrolle rechtserzeugender Gewalt 300
Zusammenfassung 307
Literaturverzeichnis 314
Namenverzeichnis 337
Sachveizeichnis 342