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Der allgemeine Gleichheitssatz als Methodennorm komparativer Systeme

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Michael, L. (1997). Der allgemeine Gleichheitssatz als Methodennorm komparativer Systeme. Methodenrechtliche Analyse und Fortentwicklung der Theorie der »beweglichen Systeme« (Wilburg). Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-48936-7
Michael, Lothar. Der allgemeine Gleichheitssatz als Methodennorm komparativer Systeme: Methodenrechtliche Analyse und Fortentwicklung der Theorie der »beweglichen Systeme« (Wilburg). Duncker & Humblot, 1997. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-48936-7
Michael, L (1997): Der allgemeine Gleichheitssatz als Methodennorm komparativer Systeme: Methodenrechtliche Analyse und Fortentwicklung der Theorie der »beweglichen Systeme« (Wilburg), Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-48936-7

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Der allgemeine Gleichheitssatz als Methodennorm komparativer Systeme

Methodenrechtliche Analyse und Fortentwicklung der Theorie der »beweglichen Systeme« (Wilburg)

Michael, Lothar

Schriften zur Rechtstheorie, Vol. 178

(1997)

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Abstract

Mit der vorliegenden Arbeit über den Gleichheitssatz als Methodennorm komparativer Systeme bindet der Autor die Methodenlehre an das Verfassungsrecht. Die Methoden des Rechts müssen auf einem Recht der Methoden aufgebaut werden. Dieses Methodenrecht ist wesentlich Verfassungsrecht.

In der Theorie der komparativen Systeme werden Wilburgs sogenannte "bewegliche Systeme" sowie die Lehren von den Rechtsprinzipien und der Topik fortentwickelt. Komparative Systeme stellen ein Strukturprinzip des Rechts dar, das z. B. an der Rechtsfortbildung, insbesondere an der Analogie sichtbar wird. Sie spielen ebenso bei den Güterabwägungen des Verfassungsrechts wie bei den Interessenabwägungen des Zivilrechts oder beim Verwaltungsermessen eine Rolle. Dies wird exemplarisch an § 138 BGB, §§ 34 und 46 StGB, § 1 Abs. 5 und 6 BauGB und anderen Beispielen untersucht. Es folgen Beiträge zu den Themen "Beweismaß und Beweislastverteilung" sowie zur Rechtsvergleichung als "fünfter Auslegungsmethode". Der allgemeine Gleichheitssatz ist die zentrale Methodennorm komparativer Systeme. Der Autor untersucht die Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsprinzips für Art. 3 Abs. 1 GG. Vom Standpunkt der Theorie der komparativen Systeme aus lassen sich Verhältnismäßigkeit und Gleichheitssatz auf einen "gemeinsamen Nenner" bringen. Den Gleichheitssatz prägt ein Ermessensbereich der nur ausnahmsweise (beim Differenzierungsverbot und -gebot) auf Null reduziert ist. Die hier vertretene Auffassung zum Gleichheitssatz und seinem Zusammenhang zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz fügt sich auch in die Dogmatik des Europäischen Gemeinschaftsrechts ein.

Komparative Systeme werden der Idee des Gleichheitssatzes in besonderer Weise gerecht. Art. 3 Abs. 1 GG tendiert zu gleichmäßigen Differenzierungen (komparativen Systemen). Demgegenüber sind typisierende Gleichbehandlungen als Eingriffe in Art. 3 Abs. 1 GG nur zu rechtfertigen, wenn es sich wenigstens um hinreichend differenzierte Gleichbehandlungen handelt. Komparative Systeme legen die Differenzierungskriterien abstrakt fest, ohne die Flexibilität der Einzelfallbewertung zu opfern.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 7
Inhaltsverzeichnis 9
Α. Vorbemerkungen zu Thema und Gliederung 17
B. Bestandsaufnahme zur allgemeinen Methodenlehre 21
I. Der Gegenstand der Methodenlehre 21
II. Der Inhalt der Methodenlehre 22
III. Die Reichweite der Methodenlehre 25
C. Verfassungsrechtlicher Ansatz: Was ist mit „Methodennorm" und „Methodenrecht" gemeint? 29
I. Die Funktionen der Methodenlehre: Zum Begriff der „Methodennorm" 29
1. Die Methodenlehre als beschreibende Wissenschaft? 29
2. Die Methodenlehre als normative Wissenschaft? Gibt es Methodennormen? 30
3. Gerechtigkeitsanspruch der Methodenlehre? 34
II. Das Bedürfnis nach Legitimation von Methodennormen: Zum Begriff des „Methodenrechts" 39
III. Das Verfassungsrecht als „Quelle" des Methodenrechts 44
D. Bestandsaufnahme und Erörterung der „beweglichen Systeme" und verwandter Lehren 50
I. Wilburgs sogenannte „bewegliche Systeme" 50
1. Eigenschaften, Wesensmerkmale 50
a) Ranggleichheit der „beweglichen" Elemente 52
b) Wechselseitige Austauschbarkeit der „beweglichen" Elemente? 54
c) Verzicht auf abschließende Tatbestandsbildung? 55
2. Erkenntnisfunktion „beweglicher Systeme" 55
3. „Bewegliche Systeme" als Alternative zu starren Tatbeständen? 57
4. „Bewegliche Systeme" als Auslegungsalternative de lege lata? 69
a) Tatbestandsmerkmale als „bewegliche Elemente" 71
b) Konkretisierung von Tatbestandsmerkmalen durch „bewegliche Systeme" 71
c) Umdeutung starrer Tatbestandsmerkmale in „bewegliche" Elemente? 74
II. Das sog. „Sandhaufentheorem" als Beispiel aus der Rechtsprechung - methodenrechtliche Schranken für „bewegliche Systeme" 76
1. Die Struktur des § 138 Abs. 2 BGB 76
2. Das „Sandhaufentheorem" als „bewegliches System" des § 138 Abs. 2 BGB 78
a) Erstes Argument: Systematische Auslegung des § 138 Abs. 1 und Abs. 2 BGB 79
b) Zweites Argument: Rechtsvergleichung 80
c) Drittes Argument: Übergesetzliche Grundnormen - Zum Unterschied zwischen Regelbeispielen und „Insbesondere"- Tatbeständen 82
d) Gesamtwürdigung des „Sandhaufentheorems" 85
3. Lösungsalternativen? § 138 Abs. 1 BGB als „bewegliches System"? 85
4. Das Verhältnis dieser Lösungsalternativen zu der Rechtsprechung des BGH 89
III. Die Topikdiskussion seit Viehweg — Gemeinsamkeiten und Unterschiede im Vergleich zu den „beweglichen Systemen" 92
IV. Die Lehre von den Rechtsprinzipien von Esser bis Alexy 95
1. Kollisionsfahigkeit (Abwägbarkeit) der Rechtsprinzipien 96
2. Graduelle Wertigkeit der Rechtsprinzipien („dimension of weight") 98
3. Rechtsprinzipien als Optimierungsgebote 99
a) Die Kategorie des „idealen Sollens" 99
b) Die Möglichkeit der Über- und Untererfüllung von Rechtsprinzipien 100
4. Harte oder weiche Trennung zwischen Regel und Rechtsprinzip? 102
5. Normqualität von Rechtsprinzipien 104
6. Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen der Lehre von den Rechtsprinzipien und Wilburgs „beweglichen Systemen" 105
V. Der Typusbegriff 106
1. Die Ursprünge der Typuslehre bei Hempel und Oppenheim 107
2. Die heutige Typuslehre 109
a) Der „normative Realtypus" 109
b) Der „rechtliche Strukturtypus" 111
c) Der „Falltypus" 113
E. Einführung in die Theorie der komparativen Systeme 115
I. Begriffswahl 115
II. Merkmale: Was ist unter komparativen Elementen, komparativen Systemen und komparativen Normen zu verstehen? 117
1. Komparative Elemente 118
2. Komparative Systeme 118
3. Komparative Normen 119
III. Bedürfnis nach einer allgemeinen Theorie der komparativen Systeme 122
F. Die Funktionen der komparativen Systeme 125
I. Erkenntnisfunktion: Komparative Systeme als Strukturprinzip des Rechts 125
II. Rechtsgewinnungsfunktion (Rechtsetzungsmethoden) 127
1. Gesetzgebungs- und Rechtsfortbildungsfunktion komparativer Systeme 127
a) Die komparative Gewinnung komparativer und starrer Tatbestände 127
b) Zur komparativen Struktur der Analogie 128
c) Komparative Strukturen der Güterabwägungen im Verfassungsrecht 133
(1) Verfassungsrechtsgüter als komparative Elemente 133
(2) Verhältnismäßigkeit i. e. S. und praktische Konkordanz 137
(3),Abwägungsenthusiasmus" oder »Abwägungsskeptizismus"? 141
2. Bildung komparativer Normen als Alternative zu starren Normen? 144
a) Zivilrecht: Zu den Beispielen des Mitverschuldens und der Sittenwidrigkeit 147
b) Strafrecht: Die Strafzumessungslehren und Interessenabwägungen bei den Rechtfertigungsgründen 147
(1) Strafzumessungslehre 147
(2) Gesetzliche Regelung 148
(3) Methodische Strukturen bei der Strafzumessung 150
(4) Beispiele für komparative Systeme im Strafrecht 151
(5) Überprüfung strafgerichtlicher Ermessens- und Abwägungsentscheidungen 158
c) Verwaltungsrecht: Die Lehren vom Ermessen und vom unbestimmten Rechtsbegriff 160
(1) Nur begriffliche oder auch rechtliche Unterscheidung zwischen Ermessen und unbestimmtem Rechtsbegriff? 160
(2) Darf und soll die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte hinter der verwaltungsrechtlichen Bindung der Behörden zurückbleiben? 162
(3) Auf welche Maßstäbe kann die gerichtliche Kontrolldichte beschränkt bzw. verlagert werden? 165
(4) Keine Unterscheidung zwischen Rechtsfolgenermessen und unbestimmtem Rechtsbegriff hinsichtlich der Kontrolldichte 169
(5) Komparative Strukturen als Differenzierungskriterium zur Bestimmung der gerichtlichen Kontrolldichte 173
d) Exkurs: Die Struktur der Abwägungsgebote im Planungsrecht am Beispiel des § 1 Abs. 5 und 6 BauGB 178
(1) Das Verhältnis des § 1 Abs. 5 und 6 BauGB zum Ermessen und unbestimmten Rechtsbegriff sowie zu den „beweglichen Systemen" 178
(2) Einzelaspekte der gerichtlichen Kontrolldichte nach § 1 Abs. 5 und 6 und § 214 ff. BauGB 180
(3) Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 5 und 6 BauGB als Optimierungsgebot 182
III. Rechtsfindungsfunktion (Rechtsanwendungsmethoden): Komparative Systeme als Auslegungsalternative de lege lata 186
1. Keine komparative Anwendung starrer Tatbestände 188
a) Die komparative Bestimmung von Beweislast und Beweismaß 188
(1) Beweislast im öffentlichen Recht: „In dubio pro ratione legis" (Berg) als komparatives System 192
(2) Beweislast im Strafrecht: „In dubio pro reo" 195
(3) Beweislast im Zivilrecht: Komparative Abweichungen von der Normentheorie 197
(4) Komparative Systeme des Beweismaßes? 200
b) Zur Struktur der Auslegungsmethoden: Der Kanon der Auslegungsmethoden als komparatives System 205
c) Exkurs: Die „fünfte Auslegungsmethode" der Rechtsvergleichung als Rechtsgewinnungs- und Rechtsfindungsmethode 209
2. Keine starre Anwendung komparativer Systeme 213
a) Ermessensreduzierung auf Null als Ausnahme? 213
b) Keine starre Bindung durch Verwaltungsvorschriften und Selbstbindung der Verwaltung — Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften als komparative Systeme 214
G. Der Gleichheitssatz als Methodennorm komparativer Systeme 223
I. Ungleichheit als gemeinsamer Anknüpfungspunkt für verschiedene Bindungsmaßstäbe des Gleichheitssatzes 223
II. Drei Differenzierungsmaßstäbe des Art. 3 Abs. 1 GG: Unterscheidung zwischen Differenzierungsverboten, -erlaubnissen und -geboten 228
1. Das Gleichbehandlungsgebot als Summe von Differenzierungsverboten 228
2. Ermessensbereich des Art. 3 Abs. 1 GG als komparatives System - Zur Reduktion der Kontrolldichte im Verfassungsrecht 230
3. Bedarf es eines Differenzierungsgebotes? 235
4. Differenzierungsgebot und Differenzierungsverbot als Reduzierungen des Ermessensbereichs auf Null 242
III. Rechtsinhalte i. S. d. Art. 20 Abs. 3 GG als notwendige Voraussetzung des Art. 3 Abs. 1 GG 244
1. Warum und für wen sind Differenzierungskriterien geboten, erlaubt bzw. verboten? Art. 3 Abs. 1 GG als Selbst- und Fremdbindungsnorm 246
2. Exkurs: Die Rechtsqualität der Verwaltungsvorschriften und der Selbstbindung der Verwaltung 249
3. Exkurs: Methodenrechtliche Überlegungen zum „Richterrecht" 252
a) Gesetzgeberische, wissenschaftliche, berufungs- bzw. revisionsgerichtliche sowie verfassungsgerichtliche Kontrolle richterlicher Rechtsfortbildung 254
b) Zur Bindungswirkung des „Richterrechts": Selbst- und Fremdbindung der Gerichte? 257
4. Art. 3 Abs. 1 GG als Gebot der Vergleichung - Bedarf es eines „allgemeinen" Willkürverbotes aus Art. 3 Abs. 1 GG? 261
IV. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als komparative Struktur des Art. 3 Abs. 1 GG 262
1. Zwei Dimensionen der Verhältnismäßigkeit 263
2. Zur Herleitung des Verhältnismäßigkeitsprinzips 267
3. Exkurs: Zum allgemeinen Gleichheitssatz und Verhältnismäßigkeitsprinzip im Europarecht 268
V. Art. 3 Abs. 1 GG als Methodennorm zur Rechtsgewinnung (Rechtsetzung) und Rechtsfindung (Rechtsanwendung) 271
1. Legitimation der Bildung komparativer Systeme durch Art. 3 Abs. 1 GG 272
2. Methodenrechtliche Maßstäbe für die Anwendung komparativer Systeme - Art. 3 Abs. 1 GG als Ermessensmethodennorm 274
VI. „Systemgerechtigkeit" komparativer Systeme? 275
VII. Kontrollmaßstäbe des Gleichheitssatzes: Überlegungen zur Kontrolldichte des Art. 3 Abs. 1 GG 284
1. Verschiedene Kontrollmaßstäbe 284
a) Beschränkung auf die Willkürkontrolle? 285
b) Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als Kontrollmaßstab des Art. 3 Abs. 1 GG? 285
c) Eigener Ansatz 287
2. Funktionellrechtliche Beschränkungen der Ermessenskontrolle 288
3. Beruftmgs- und revisionsgerichtliche Kontrolle der Bildung komparativer Systeme 292
H. Methodenrechtliche Schranken bei der Bildung komparativer Systeme 295
I. Das Postulat der Vorhersehbarkeit im Methodenrecht 295
II. Exkurs: Die Rechtsprechung des BVerfG zu den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG an Normen und deren Auslegung 296
III. Komparative Systeme und Bestimmtheits- bzw. Vertrauensprinzip — Zur Vertretbarkeitstheorie 298
Thesen 306
Literaturverzeichnis 315
Sachwortverzeichnis 327