Seekriegsrecht und Neutralität im Seekrieg
BOOK
Cite BOOK
Style
Format
Seekriegsrecht und Neutralität im Seekrieg
Schriften zum Völkerrecht, Vol. 119
(1995)
Additional Information
Book Details
Pricing
Abstract
Mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 haben die Staaten die seit dem Jahre 1948 zu verzeichnende ständige Ausweitung küstenstaatlicher Nutzungsrechte in Seegebieten, die vormals der hohen See zugerechnet wurden, rechtlich sanktioniert. Der damit einhergehende verstärkte Zugriff auf die lebenden und nichtlebenden Ressourcen des Meeres birgt die Gefahr zwischenstaatlicher bewaffneter Auseinandersetzungen in sich. Dies verdeutlichen die zahlreichen Streitigkeiten, die sich beispielsweise im Zusammenhang mit der Proklamation ausschließlicher Wirtschaftszonen oder der Geltendmachung von exzessiven Festlandsockelansprüchen ergeben. Die daraus resultierenden Gefahren für die von freien Schiffahrtswegen in besonderem Maße abhängigen Industriestaaten liegen auf der Hand. Dem Völkerrecht stellt sich die Aufgabe, auf diese Gefahren für die internationale Sicherheit zu reagieren und Mechanismen sowie verbindliche Verhaltensmuster zur Verhinderung und Begrenzung zwischenstaatlicher Konflikte bereitzustellen. Das System kollektiver Sicherheit und das Friedenssicherungsrecht werden dieser Aufgabe auch in Zukunft nur in eingeschränktem Maße gerecht werden können. Nicht zuletzt aus diesem Grunde hält das Völkerrecht in Form des Rechts des internationalen bewaffneten Konflikts ein weiteres Instrumentarium vor, das der Anwendung zwischenstaatlicher militärischer Gewalt rechtliche Schranken setzen soll. Dieses ius in bello hat, soweit internationale bewaffnete Konflikte an Land betroffen sind, einen beachtlichen Kodifikationsstand erreicht. Anders verhält es sich demgegenüber in bezug auf den internationalen bewaffneten Konflikt zur See. Zwar sind das Seekriegsrecht und das im Seekrieg anwendbare Neutralitätsrecht in völkerrechtlichen Verträgen fixiert, diese Kodifikationen datieren aber mehrheitlich aus dem Jahre 1907 und sind bereits angesichts der technischen Veränderungen als wirksame rechtliche Schranken der modernen Seekriegführung allenfalls bedingt geeignet. Da auch in naher Zukunft nicht mit einer Kodifizierung des Seekriegsrechts zu rechnen ist, widmet sich die vorliegende Arbeit der Untersuchung der gewohnheitsrechtlichen und sonstigen völkerrechtlichen Normen, die im internationalen bewaffneten Konflikt zur See die Rechte und Pflichten sowohl der Kriegführenden als auch der nicht am Konflikt Beteiligten zum Gegenstand haben.
Table of Contents
Section Title | Page | Action | Price |
---|---|---|---|
Vorwort | 5 | ||
Inhaltsverzeichnis | 7 | ||
Abkürzungsverzeichnis | 13 | ||
Einleitung | 23 | ||
A. Zum Nachweis ungeschriebener Normen des maritimen ius in bello | 27 | ||
B. Zum Gang der Untersuchung | 42 | ||
Kapitel 1: Der Einfluß der Charta der Vereinten Nationen auf das Recht des internationalen bewaffneten Konflikts/Kriegsvölkerrecht | 44 | ||
A. Die These vom ausschließlichen Vorrang des ius in bello | 49 | ||
B. Die These von der unmittelbaren Geltung des ius ad bellum im internationalen bewaffneten Konflikt | 56 | ||
I. Konsequenzen für die Rechtsbeziehungen zwischen den Konfliktparteien | 57 | ||
II. Konsequenzen für die Rechtsbeziehungen zwischen den Konfliktparteien und dritten (neutralen) Staaten | 64 | ||
III. Kritik | 72 | ||
1. Das Rechtsverhältnis der Konfliktparteien | 73 | ||
2. Das Rechtsverhältnis der Konfliktparteien zu Dritten | 86 | ||
a) Hinfälligkeit des Neutralitätsrechts? | 86 | ||
b) Quantitative und/oder qualitative Modifikation des Neutralitätsrechts durch die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit? | 98 | ||
c) Nichtkriegführung? | 100 | ||
C. Eine zeitgemäße Charakterisierung des Kriegsvölkerrechts | 120 | ||
I. Anwendung des ius ad bellum ex-post? | 123 | ||
II. Das ius in bello als “Notordnung” | 125 | ||
1. Das ius in bello im engeren Sinne (das Rechtsverhältnis der Konfliktparteien) | 126 | ||
2. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Konfliktparteien und Dritten | 139 | ||
a) Zwischenstaatliche Rechtsbeziehungen | 140 | ||
b) Rechtsbeziehungen zwischen den Konfliktparteien und der Schiffahrt nicht am Konflikt beteiligter Staaten | 145 | ||
Kapitel 2: Zum Anwendungsbereich des maritimen ius in bello | 158 | ||
1. Abschnitt: „Krieg“ und internationaler bewaffneter Konflikt (sachlicher und zeitlicher Anwendungsbereich) | 158 | ||
A. Die Rechtslage bis 1949 | 158 | ||
B. Die Ersetzung des Kriegsbegriffs durch den “internationalen bewaffneten Konflikt” | 162 | ||
I. Das humanitäre Völkerrecht und das Kriegführungsrecht i.e.S. | 162 | ||
II. Das Prisen- und Beuterecht gegenüber gegnerischen Schiffen | 167 | ||
III. Das Neutralitätsrecht | 172 | ||
C. Die zeitliche Grenze der Anwendbarkeit des (maritimen) ius in bello und des (maritimen) Neutralitätsrechts | 185 | ||
I. Das humanitäre Völkerrecht und das Recht der Methoden, Mittel und Objekte bewaffneter Schädigungshandlungen | 185 | ||
II. Das Recht des gegen gegnerisches Privateigentum gerichteten maritimen Wirtschaftskriegs | 187 | ||
III. Das Neutralitätsrecht | 188 | ||
2. Abschnitt: Das allgemeine Seekriegsgebiet (räumlicher Anwendungsbereich) | 191 | ||
A. Das traditionelle Recht | 191 | ||
B. Das allgemeine Seekriegsgebiet heute | 196 | ||
I. Die Pflicht zur Achtung neutraler Küstengewässer | 196 | ||
1. Neutrales Küstenmeer | 197 | ||
2. Neutrale innere Gewässer, Basislinien | 204 | ||
3. Neutrale Archipelgewässer | 208 | ||
II. Das Landgebiet, die inneren Gewässer, das Küstenmeer und die Archipelgewässer der Konfliktparteien | 213 | ||
1. Partielle Beschränkungen in bezug auf Massenvernichtungswaffen | 214 | ||
2. Internationale Meerengen | 217 | ||
3. Durchfahrt auf Archipelschiffahrtswegen | 225 | ||
III. Die Seegebiete jenseits der seewärtigen Grenze des Küstenmeeres | 226 | ||
1. Beschränkung auf die Küstengewässer der Konfliktparteien? | 226 | ||
2. Neutrale Sicherheits- und Neutralitätszonen jenseits der seewärtigen Grenze des Küstenmeeres | 237 | ||
3. Neutrale Ausschließliche Wirtschaftszonen (EEZ) | 242 | ||
4. Neutraler Festlandsockel | 252 | ||
5. Partielle Beschränkungen auf der Hohen See | 254 | ||
Kapitel 3: Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien eines internationalen bewaffneten Konflikts zur See | 258 | ||
1. Abschnitt: Das Recht der Kampfhandlungen | 258 | ||
A. Seekrieg und die Grundsätze des Kriegsvölkerrechts | 258 | ||
I. Vorbemerkung | 258 | ||
II. Die auf den Seekrieg anwendbaren Grundsätze des Kriegsvölkerrechts | 260 | ||
1. Rechtsquellen | 260 | ||
2. Die im Seekrieg geltenden kriegsvölkerrechtlichen Grundsätze und die Definition des militärischen Ziels | 262 | ||
a) Kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Mittel und Methoden der Kriegführung | 262 | ||
b) Das Verbot, die Zivilbevölkerung als solche oder einzelne Zivilpersonen zum Ziel von Angriffen zu machen, und der Unterscheidungsgrundsatz im Seekriegsrecht | 269 | ||
c) Die Definition des “militärischen Ziels” im Seekrieg | 275 | ||
d) Menschlichkeit | 283 | ||
e) Perfidieverbot und Kriegslisten | 287 | ||
f) Der Schutz der Umwelt im Seekrieg | 298 | ||
aa) Die Bestimmungen des ZP I | 303 | ||
bb) Das Gewohnheitsrecht | 310 | ||
B. Militärische Ziele, geschützte Fahrzeuge und sonstige Objekte im Seekrieg | 318 | ||
I. Gegnerische Kriegsschiffe, militärische Luftfahrzeuge und ihre Besatzungen | 318 | ||
1. Kriegsschiffe und ihre Besatzungen | 320 | ||
2. Militärische Luftfahrzeuge und ihre Besatzungen | 328 | ||
II. Hilfsschiffe, Staatsschiffe und -luftfahrzeuge | 330 | ||
III. Besonders geschützte gegnerische Fahrzeuge, ihre Besatzungen und Passagiere | 333 | ||
1. Lazarettschiffe | 333 | ||
a) Voraussetzungen und Inhalt des Schutzes | 333 | ||
b) Wegfall des Schutzes | 341 | ||
2. Sanitätsluftfahrzeuge | 344 | ||
3. Küstenrettungsboote und andere Sanitätsschiffe | 348 | ||
a) Küstenrettungsboote | 348 | ||
b) Sanitätstransporte | 350 | ||
c) Andere Sanitätsschiffe | 350 | ||
4. Passagierschiffe und -flugzeuge | 352 | ||
5. Nach Maßgabe des XI. Haager Abkommens und des Übereinkommens über den Schutz von Kulturgut geschützte Fahrzeuge | 356 | ||
6. Kartellschiffe und -luftfahrzeuge sowie Fahrzeuge unter freiem Geleit | 361 | ||
7. Mariner Umweltschutz | 362 | ||
IV. Gegnerische Handelsschiffe, zivile Luftfahrzeuge und Personen an Bord dieser Fahrzeuge | 363 | ||
1. Begriffsbestimmungen | 363 | ||
2. Die Rechtsstellung gegnerischer Handelsschiffe und ziviler Luftfahrzeuge | 365 | ||
a) Gegnerische Handelsschiffe | 365 | ||
b) Zivile gegnerische Luftfahrzeuge | 376 | ||
3. Besatzungen und Passagiere | 379 | ||
V. Unterwasserkabel und -pipelines | 380 | ||
C. Mittel und Methoden der Seekriegführung | 382 | ||
I. Minenkrieg | 382 | ||
1. Das VIII. Haager Abkommen von 1907 | 385 | ||
2. Völkerrechtliche Beschränkungen in räumlicher Hinsicht sowie in bezug auf neue Minengenerationen | 390 | ||
a) Besondere vertragliche Verbote | 390 | ||
b) Begriff der Mine | 391 | ||
c) Räumliche Beschränkungen des Seemineneinsatzes | 392 | ||
d) Rechtspflichten betreffend das Verlegen moderner Seeminen | 395 | ||
aa) Überwachung | 396 | ||
bb) Gefahrbeherrschung | 396 | ||
cc) Warnung | 398 | ||
dd) Sonstige Vorsichtsmaßnahmen für die Sicherheit der friedlichen Schiffahrt | 400 | ||
ee) Verbot des Minenlegens zum alleinigen Zweck, die Handelsschiffahrt zu unterbinden | 400 | ||
e) Räumpflicht | 401 | ||
3. Minenräumen durch Neutrale | 403 | ||
4. Minenlegen vor Ausbruch eines internationalen bewaffneten Konflikts | 406 | ||
a) Minenlegen in eigenen Gewässern | 406 | ||
b) Minenlegen jenseits der eigenen Hoheitsgewässer | 408 | ||
II. Torpedos und (Marsch-)Flugkörper | 410 | ||
III. Blockade | 415 | ||
1. Die Entwicklung des Blockaderechts in der Staatenpraxis | 416 | ||
2. Das geltende Blockaderecht | 426 | ||
a) Erklärung, Notifikation, Unparteilichkeit und Wirksamkeit | 427 | ||
b) Voraussetzungen der Aufbringung | 430 | ||
c) Versorgung der Zivilbevölkerung, der Verwundeten und Kranken | 431 | ||
IV. Ausschlußzonen | 434 | ||
1. Die Staatenpraxis bis 1945 | 435 | ||
a) Russisch-japanischer Seekrieg (1904/05) | 435 | ||
b) I. Weltkrieg | 436 | ||
c) II. Weltkrieg | 439 | ||
2. Völkerrechtliche Würdigung der Sperrzonen der Weltkriege | 443 | ||
3. Die Staatenpraxis seit 1945 | 447 | ||
a) Falkland-Konflikt (1982) | 448 | ||
b) Iran-Irak-Konflikt (1980–1988) | 450 | ||
4. Würdigung, Ergebnis und Ausblick | 454 | ||
V. Unterseeboote | 466 | ||
1. Der Einsatz von Unterseebooten im Wandel der Zeiten | 468 | ||
2. Die geltende Rechtslage | 471 | ||
VI. Angriffe auf Landziele | 474 | ||
1. Das IX. Haager Abkommen | 475 | ||
2. Rechtliche Beschränkungen durch das Zusatzprotokoll I von 1977 und das Gewohnheitsrecht | 477 | ||
2. Abschnitt: Das Recht des Wirtschaftskriegs – Prisenrecht I – | 482 | ||
A. Die Rechtsstellung gegnerischen Privateigentums im Seekrieg nach dem traditionellen Recht | 483 | ||
I. Das Recht auf Beschlagnahme und Einziehung gegnerischen Privateigentums auf See | 483 | ||
II. Die gegnerische Eigenschaft von Schiffen, Luftfahrzeugen und Ladungen | 489 | ||
B. Staatenpraxis und Rechtsentwicklung seit dem Ende des II. Weltkriegs | 493 | ||
I. Konfliktpraxis und militärische Handbücher | 493 | ||
II. Der gegenwärtige Stand des Prisenrechts in bezug auf gegnerische Schiffe, Luftfahrzeuge und deren Ladungen | 497 | ||
Kapitel 4: Das Rechtsverhältnis zwischen den Konfliktparteien und Dritten – Das maritime Neutralitätsrecht – | 500 | ||
1. Abschnitt: Die zwischenstaatlichen Rechtsbeziehungen – Neutralitätsrecht i.e.S.– | 500 | ||
A. Grundsätze des Neutralitätsrechts | 501 | ||
I. Enthaltungs- und Verhinderungspflichten | 501 | ||
II. Unparteilichkeit | 506 | ||
B. Die Rechtsbeziehungen zwischen Neutralen und Konfliktparteien in neutralen Häfen, Reeden und Küstengewässern | 508 | ||
I. Ausschluß der Konfliktparteien aus neutralen Küstengewässern | 509 | ||
1. Internationale Meerengen | 512 | ||
a) Transitdurchfahrt in und über internationalen Meerengen | 512 | ||
b) Meerengen, in denen das Recht auf Transitdurchfahrt nicht gilt | 521 | ||
2. Neutrale Archipelgewässer | 532 | ||
II. Rechte und Pflichten in bezug auf den Aufenthalt von Kriegsschiffen und Prisen der Konfliktparteien in neutralen Küstengewässern | 534 | ||
1. Neutrales Küstenmeer und neutrale Archipelgewässer | 534 | ||
a) Begriff und Inhalt der “bloßen Durchfahrt” | 534 | ||
b) Selbstverteidigung in neutralen Küstengewässern | 543 | ||
2. Kriegsschiffe und Prisen der Konfliktparteien in neutralen Häfen und Reeden | 549 | ||
a) Kriegsschiffe | 550 | ||
b) Prisen | 555 | ||
c) Handelsschiffe der Konfliktparteien, die die Seestreitkräfte unterstützen | 556 | ||
III. Pflichten der neutralen Küstenstaaten bei Neutralitätsverletzungen durch die Konfliktparteien. Rechte der benachteiligten Konfliktpartei | 557 | ||
2. Abschnitt: Maßnahmen gegenüber neutralen Handelsschiffen und Luftfahrzeugen | 566 | ||
A. Kontrolle des neutralen Handels (Prisenrecht II) | 567 | ||
I. Entwicklung des Prisenrechts bis zum Ende des II. Weltkriegs | 567 | ||
II. Die Entwicklung seit 1945 und der gegenwärtige Stand des Prisenrechts | 574 | ||
B. Neutrale Handelsschiffe und Luftfahrzeuge als militärische Ziele (feindselige Unterstützung) | 582 | ||
Zusammenfassende Schlußbetrachtung | 589 | ||
Literaturverzeichnis | 593 |