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Nierhaus, M., Gebhardt, I. (2000). Kommunale Selbstverwaltung zur gesamten Hand. Von der Samt- und Verbandsgemeinde zur Orts- und Amtsgemeinde?. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-50180-9
Nierhaus, Michael and Gebhardt, Ihno. Kommunale Selbstverwaltung zur gesamten Hand: Von der Samt- und Verbandsgemeinde zur Orts- und Amtsgemeinde?. Duncker & Humblot, 2000. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-50180-9
Nierhaus, M and Gebhardt, I (2000): Kommunale Selbstverwaltung zur gesamten Hand: Von der Samt- und Verbandsgemeinde zur Orts- und Amtsgemeinde?, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-50180-9

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Kommunale Selbstverwaltung zur gesamten Hand

Von der Samt- und Verbandsgemeinde zur Orts- und Amtsgemeinde?

Nierhaus, Michael | Gebhardt, Ihno

Schriftenreihe des Kommunalwissenschaftlichen Instituts der Universität Potsdam, Vol. 6

(2000)

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Abstract

In der vorliegenden Untersuchung gehen die Autoren der Frage nach, ob das von der Enquetekommission des Brandenburgischen Landtags entwickelte Orts- und Amtsgemeindemodell einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhält. Die Analyse des Orts- und Amtsgemeindemodells macht die verfassungsrechtliche Untersuchung auch der niedersächsischen Samtgemeinde und der rheinland-pfälzischen Verbandsgemeinde notwendig, da sich die Enquetekommission bei der Konzeption des Orts- und Amtsgemeindemodells ganz wesentlich von diesen beiden »Gemeindetypen« hat leiten lassen.

Durch Gesetz vom 15. Oktober 1993 hatte sich der Brandenburgische Landtag für die Einführung von Ämtern im Land Brandenburg entschieden. Durch Schaffung einer brandenburgischen Amtsgemeinde sollte das Amt nunmehr qualitativ fortentwickelt werden. Beim Orts- und Amtsgemeindemodell sollen die verfassungsrechtlichen Garantien und der verfassungsrechtliche Status der gemeindlichen Selbstverwaltung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 97 Abs. 1 und 2 VerfBbg sowohl auf die bisherigen Ortsgemeinden als auch auf die aus den bisherigen Ämtern neu entstehenden Amtsgemeinden verteilt werden. Damit wird ein $adoppelzelliges Gemeindemodell$z bzw. eine aus den Ortsgemeinden und der diese überwölbenden Amtsgemeinde bestehende $aGesamthandsgemeinde$z entstehen.

Nierhaus und Gebhardt zeigen durch ihre Untersuchung die verfassungsrechtlichen Grenzen eines äußerst komplexen Gemeindemodells auf, das durch die nicht zu unterschätzende Verdoppelung der Verwaltungsstrukturen zudem erheblichen politischen, wirtschaftlichen sowie gesellschaftlichen Sprengstoff enthält. Insbesondere die Verteilung der Steuererhebungs- und Steuerertragskompetenzen einschließlich des Hebesatzrechts zwischen den beiden (finanz)verfassungsrechtlichen Gemeindeebenen (Ortsgemeinden und Amtsgemeinde) ist eine verfassungsrechtlich äußerst sensible und risikobehaftete Aufgabe, die einer Quadratur des Kreises gleichkommt.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 5
Inhalt 7
A. Gegenstand der Untersuchung 11
B. Untersuchung 13
I. Ausgangslage und Rechtsvergleich 13
1. Amtsordnung Schleswig-Holstein 14
2. Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern 15
3. Die brandenburgische Ausgangslage 16
a) Brandschutzentscheidung 17
b) Kindertagesstätten-Entscheidung 19
4. Rheinland-Pfalz und Niedersachsen 22
a) Rheinland-Pfalz 23
(1) Historische Entwicklung der Verbandsgemeinde 23
(2) Rechtsnatur der Verbandsgemeinde 23
(3) Aufgaben der Verbandsgemeinde 26
(4) Kompetenz-Kompetenz, Übertragung und Rückübertragung von Selbstverwaltungsaufgaben 27
(5) Finanzen der Orts- und Verbandsgemeinde 28
(6) Organe der Verbandsgemeinde 29
(7) Zusammenfassung 31
b) Niedersachsen 33
(1) Bildung der Samtgemeinde und Ausscheiden aus der Samtgemeinde 34
(2) Organe der Samtgemeinde 35
(3) Aufgaben der Samtgemeinde 35
(4) Rechtsnatur der Orts- und Samtgemeinde 37
(5) Finanzverteilung der Orts- und Samtgemeinde 39
II. Eckpunkte der Strukturreform der gemeindlichen Selbstverwaltung in Brandenburg (Abschlußbericht der Enquetekommission des Brandenburgischen Landtages) 43
1. Ausgangslage 43
2. Reformansatz der Enquetekommission und Aufgabenverteilung zwischen Orts- und Amtsgemeinden 46
III. Verfassungsrechtliche Analyse der Modellvarianten des Abschlußberichtes der Enquetekommission des Brandenburgischen Landtages 49
1. Ausgangsanalyse 49
2. Verfassungsrechtliche Grenzen für die Fortentwicklung kommunaler Organisationsstrukturen 51
a) Gesetzgebungszuständigkeit des Landesgesetzgebers 52
b) Kern-/Randbereichsdogmatik der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung 52
c) Institutionelle Rechtssubjektsgarantie mit beschränkt individueller Wirkung 54
d) Verfassungsunmittelbares Aufgabenverteilungsprinzip 55
(1) Der Ansatz der Enquetekommission zum Aufgabenverteilungsprinzip 56
(2) Das verfassungsrechtliche Aufgabenverteilungsprinzip und die Aufgabenstruktur der niedersächsischen Mitgliedsgemeinde 56
3. Die Konzeption einer Gesamthandsgemeinde 59
a) Das Bundesverwaltungsgericht und die gestufte „Föderalgemeinde“ 59
b) Der Begriff der „Gesamthandsgemeinde“ und der verfassungsrechtliche Maßstab 59
c) Einheitsgemeinde – Gesamthandsgemeinde – Gemeindeverband 63
d) Die Aufgabenverteilung nach dem Abschlußbericht der Enquetekommission 65
(1) Aufgaben mit Anschluß- und Benutzungszwang 66
(α) Die Wasserversorgungs- und die Abwasserentsorgungsaufgabe 66
(β) Andere Aufgaben mit Anschluß- und Benutzungszwang und dessen Anordnung durch den Satzungsgeber 68
(2) Flächennutzungsplanung 69
(3) Bau und Unterhalt der Ortsverbindungsstraßen 71
(4) Trägerschaft für ortsgemeindeübergreifende öffentliche Einrichtungen 71
(5) Die ortsgemeindeübergreifende Förderung von Wirtschaft, Gewerbe und Fremdenverkehr 74
(6) Die Aufgaben des jetzigen Amtes, die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Ortsgemeindevertretungen und die Geschäfte der laufenden Verwaltung 75
(α) Die Aufgaben des jetzigen Amtes 76
(β) Die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Ortsgemeindevertretung 76
(γ) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung 78
(7) Kompetenz-Kompetenz, Ergänzungsaufgaben und Anspruch auf Aufgabenrückübertragung 80
e) Die Verteilung der Steuererhebungs- und Steuerertragskompetenzen nach den Vorstellungen der Enquetekommission 82
f) Die Auswirkungen des Amts- und Ortsgemeindemodells der Enquetekommission auf den kommunalen Finanzausgleich 84
g) Stellungnahme zur Verteilung der Steuererhebungs- und der Steuerertragskompetenzen 85
(1) Die Steuerertragskompetenzen im brandenburgischen Orts- und Amtsgemeindemodell 85
(2) Das Nivellierungsverbot und die Amtsgemeindeumlage 87
(3) Die Steuererhebungskompetenzen und das Hebesatzrecht als Kernstück finanzieller Eigenverantwortung 87
(4) Das Hebesatzrecht und die Aufgabenzuständigkeiten von Orts- und Amtsgemeinden 90
h) Stellungnahme zu den Auswirkungen des Orts- und Amtsgemeindemodells auf den kommunalen Finanzausgleich 91
(1) Einführung 91
(2) Kommunaler Finanzausgleich und die brandenburgische Amtsgemeinde 95
4. Die Amtsgemeinde als Gemeindeverband 97
a) Zur Aufgabenverteilung zwischen Orts- und Amtsgemeinden 97
b) Die Verteilung der Steuererhebungs-, Steuerertragskompetenzen und Finanzzuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich 99
IV. Der Schutz des Vertrauens in den Bestand der bestehenden kommunalverfassungsrechtlichen Strukturen 101
1. Die Rechtsprechung des BVerfG in Rück-Neugliederungsfällen (Niedersachsen) 102
a) Die Rück-Neugliederungsentscheidung aus dem Jahre 1992 102
b) Die Entscheidung des BVerfG zum thüringischen Neugliederungsgesetz (1994) 106
2. Die Rechtssprechung der Landesverfassungsgerichte in Mehrfach-Neugliederungsfällen 107
3. Zur Frage der Übertragbarkeit der Judikatur in Mehrfach-/Rück-Neugliederungsfällen auf die gesetzliche Neukonzeption der brandenburgischen Amtsgemeinde 108
V. Zu den bundesverfassungsgerichtlichen Anforderungen an ein kommunales Organisationsmodell 111
VI. Verfassungsrechtliche und verfassungspolitische Gründe für eine direktdemokratische Legitimation von Amtsausschuß und Amtsdirektor 112
VII. Zu den verfassungsrechtlichen Besonderheiten bei der Umbildung von amtsangehörigen geschäftsführenden Gemeinden (Modell 2) in Amtsgemeinden 115
C. Zusammenfassung und Ergebnisse 118
Literaturverzeichnis 126
Sachwortverzeichnis 130