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Kessler, B. (2001). Die Durchsetzung der Genfer Abkommen von 1949 in nicht-internationalen bewaffneten Konflikten auf Grundlage ihres gemeinsamen Art. 1. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-50458-9
Kessler, Birgit. Die Durchsetzung der Genfer Abkommen von 1949 in nicht-internationalen bewaffneten Konflikten auf Grundlage ihres gemeinsamen Art. 1. Duncker & Humblot, 2001. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-50458-9
Kessler, B (2001): Die Durchsetzung der Genfer Abkommen von 1949 in nicht-internationalen bewaffneten Konflikten auf Grundlage ihres gemeinsamen Art. 1, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-50458-9

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Die Durchsetzung der Genfer Abkommen von 1949 in nicht-internationalen bewaffneten Konflikten auf Grundlage ihres gemeinsamen Art. 1

Kessler, Birgit

Veröffentlichungen des Walther-Schücking-Instituts für Internationales Recht an der Universität Kiel, Vol. 132

(2001)

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Abstract

Gegenstand der Arbeit ist der gemeinsame Art. 1 der vier Genfer Abkommen von 1949, der die Vertragsstaaten verpflichtet, die Abkommen »unter allen Umständen einzuhalten und ihre Einhaltung durchzusetzen«. Ziel war zu ermitteln, inwieweit diese Norm als Rechtsgrundlage für eine Durchsetzung des humanitären Rechts in nicht-internationalen bewaffneten Konflikten herangezogen werden kann. Hieran besteht großer Bedarf, da seit Ende des zweiten Weltkriegs die meisten bewaffneten Auseinandersetzungen innerstaatlicher Natur waren, deren Zahl im letzten Jahrzehnt zudem nahezu explosionsartig anstieg. Eine wesentliche Vorschrift für die völkerrechtliche Regelung dieser Auseinandersetzungen ist der gemeinsame Art. 3 der Genfer Abkommen, der humanitäre Minimalanforderungen enthält, die während eines solchen Konflikts zu beachten sind. Bedauerlicherweise wird selbst gegen diese Mindeststandards häufig verstoßen, weswegen ihre Durchsetzung durch andere Staaten um so wichtiger ist. Im Rahmen der Arbeit konnte erstmals nachgewiesen werden, daß Art. 1 hierfür eine Rechtsgrundlage bietet.

Da dieser Norm bislang verhältnismäßig wenig Beachtung geschenkt wurde, war sie zunächst im Zusammenhang mit internationalen bewaffneten Konflikten zu untersuchen. Dabei stellte sich heraus, daß Art. 1 an einer bewaffneten Auseinandersetzung unbeteiligte Staaten ermächtigt und verpflichtet, das humanitäre Recht gegenüber den Kriegsparteien durchzusetzen. Hierzu dürfen die Adressaten des Art. 1 auf repressive Maßnahmen zurückgreifen, die sogar Repressalien umfassen können. Des weiteren ist eine Durchsetzung der Abkommen mittels Hilfe, Kontrolle und Prävention zulässig. Artikel 1 ist jedoch nicht nur auf internationale Auseinandersetzungen anwendbar, sondern auch auf nicht-internationale bewaffnete Konflikte im Sinne des gemeinsamen Art. 3. Entsprechend sind die Vertragsstaaten befugt, die Beachtung des humanitären Rechts auch in diesen Konflikten durchzusetzen. Bemerkenswert ist, daß die Durchsetzung sowohl gegenüber der staatlichen als auch der nichtstaatlichen Konfliktpartei erfolgen kann, da beide als Kollektiv an Art. 3 gebunden sind. Hinsichtlich der Auswahl der dabei zulässigen Durchsetzungsmaßnahmen bestehen keine wesentlichen Unterschiede zu internationalen bewaffneten Kontlikten, wie eine Auswertung der jüngeren Staatenpraxis bestätigt.

Diese Arbeit wurde ausgezeichnet mit dem Helmuth-James-von-Moltke-Preis der Deutschen Gesellschaft für Wehrrecht und Humanitäres Völkerrecht e. V.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 7
Inhaltsverzeichnis 9
Abkürzungsverzeichnis 15
Einleitung 19
Teil I: Darstellung des Art. 1 21
A. Allgemeines 21
I. Bindungswirkung des Art. 1 21
II. Adressat des Art. 1 25
B. Verpflichtung, das Abkommen unter allen Umständen einzuhalten 26
I. Einhaltung des Abkommens 26
II. „Unter allen Umständen“ 29
1. Begriffsklärung 29
2. Dogmatische Begründung 36
a) Objektive Verpflichtungen 36
b) Jus cogens 37
c) Erga omnes contractantes 38
aa) Kennzeichen von Verpflichtungen erga omnes 38
bb) Auswertung der Genfer Abkommen 40
cc) Ausschluß der Eigenschaft erga omnes contractantes 42
3. Zwischenergebnis 47
III. Zusammenfassung 47
C. Verpflichtung, die Einhaltung des Abkommens unter allen Umständen durchzusetzen 48
I. Durchsetzung: Allgemeine Begriffsklärung 48
II. Anwendbares Recht 51
1. Genfer Abkommen 51
2. Allgemeines Völkerrecht 52
III. „Unter allen Umständen“ 53
IV. Verpflichtung oder Ermächtigung 54
V. Durchsetzung nach innen 55
1. Grundsätzliche Zulässigkeit 55
2. Inhalt der Verpflichtung 56
a) Staatliche Funktionsträger als Adressaten der Durchsetzungsmaßnahmen 56
b) Private als Adressaten der Durchsetzungsmaßnahmen 61
c) Würdigung 66
VI. Durchsetzung nach außen 68
1. Grundsätzliche Zulässigkeit 68
2. Normadressat: Einzelner Staat oder Kollektiv 73
3. Angesichts unilateraler Durchsetzungsbefugnisse: Einschätzung der Situation 75
4. Zulässige Maßnahmen 76
a) Durchsetzung im engeren Sinne 77
aa) Grundsätzlich zulässige Maßnahmen 78
(1) Genfer Abkommen 78
(2) Allgemeines Völkerrecht 80
(a) Proteste 80
(b) Nichtmilitärische Zwangsmaßnahmen 81
(aa) Repressalien 81
(α) Grundsätzliche Zulässigkeit von Drittrepressalien 83
(β) Zulässigkeit der Drittrepressalien auf Grundlage des Art. 1 89
(bb) Retorsionen 96
(cc) Militärische Zwangsmaßnahmen 96
bb) Grenzen des jeweils Zulässigen 98
(1) Ermächtigung 98
(2) Verpflichtung 102
(a) Verbot der Mitwirkung an einer Vertragsverletzung 102
(aa) Mögliche Teilnahmeformen 106
(bb) Weitere Eingrenzung der unzulässigen Mitwirkung 109
(b) Positive Pflicht zur Beendigung einer Vertragsverletzung 112
(aa) Nachweis einer Verpflichtung zu positiven Maßnahmen 112
(bb) Inhalt dieser Verpflichtung 117
(α) Reduzierung des Entscheidungsspielraumes 117
(β) Absolute Minimalpflichten 119
b) Hilfe 120
aa) Grundsätzlich zulässige Maßnahmen 122
(1) Genfer Abkommen 122
(2) Allgemeines Völkerrecht 123
(a) Allgemeines humanitäres Initiativrecht 123
(aa) Entwicklungen innerhalb des humanitären Rechts 123
(bb) Entwicklungen außerhalb des humanitären Rechts 126
(b) Darüber hinausgehende Rechte 128
(c) Voraussetzungen für Hilfsdienste 129
(d) Angebot guter Dienste 131
bb) Grenzen 132
(1) Ermächtigung 132
(a) Existenz und Umfang eines Genehmigungserfordernisses 132
(b) Wegfall des Genehmigungserfordernisses 137
(2) Verpflichtung 140
c) Kontrolle 143
aa) Grundsätzlich zulässige Maßnahmen 144
(1) Genfer Abkommen 144
(2) Allgemeines Völkerrecht 146
bb) Grenzen 146
(1) Ermächtigung 146
(2) Verpflichtung 149
d) Prävention 149
aa) Grundsätzlich zulässige Maßnahmen 149
(1) Genfer Abkommen 149
(2) Allgemeines Völkerrecht 150
bb) Grenzen 151
(1) Ermächtigung 151
(2) Verpflichtung 151
D. Zusammenfassung 152
Teil II: Darstellung des Art. 3 154
A. Definition nicht-internationaler bewaffneter Konflikte 155
I. Textlicher Befund aus den Abkommen 155
II. Vorarbeiten zu den Genfer Abkommen von 1949 159
1. Rahmenbedingungen der Verhandlungen 159
2. Verlauf der Verhandlungen 162
3. Bewertung 167
III. Nachfolgende Praxis 170
IV. Expertenkommissionen des IKRK 171
V. Auffassung der völkerrechtlichen Rechtsprechung 173
VI. Auffassung der Literatur 174
VII. Würdigung 175
B. Normadressaten 176
I. Verpflichtung beider Konfliktparteien 176
II. Verpflichtung der nichtstaatlichen Konfliktpartei als Kollektiv 180
Teil III: Anwendbarkeit des Art. 1 auf Art. 3 183
A. Grundsätzliche Anwendbarkeit des Art. 1 auf Art. 3 183
B. Auswirkungen der Anwendbarkeit des Art. 1 auf Art. 3 188
I. Berechtigung dritter Staaten, das humanitäre Recht durchzusetzen 188
1. Adressat der Durchsetzungsmaßnahmen 188
a) Staat 189
b) Andere Konfliktpartei 193
2. Konkrete Durchsetzungsmaßnahmen 203
a) Gegenüber dem Staat 204
aa) Durchsetzungsmaßnahmen im engeren Sinne 204
(1) Ermächtigung 204
(2) Verpflichtung 208
(a) Unterlassungspflicht 208
(b) Handlungspflicht 209
bb) Hilfe 210
cc) Kontrolle 215
dd) Prävention 217
b) Gegenüber der anderen Konfliktpartei 219
aa) Durchsetzungsmaßnahmen im engeren Sinne 219
(1) Ermächtigung 219
(2) Verpflichtung 222
(a) Unterlassungspflicht 223
(b) Handlungspflicht 226
bb) Hilfe 226
cc) Kontrolle 233
dd) Prävention 234
II. Auswirkungen für die Beteiligten an einer internen Auseinandersetzung 235
1. Staatliche Konfliktpartei 235
2. Nichtstaatliche Konfliktpartei 236
Teil IV: Würdigung 238
A. Eigener Beitrag des Art. 1 zur verbesserten Durchsetzung des humanitären Rechts 238
B. Weiterentwicklung des Art. 1 239
I. Ausweitung der Sorgfaltspflichten beim Handel mit konventionellen Waffen 240
II. Transzendierende Wirkung des Art. 1 243
1. Erweiterung der Regelungsmaterie: Art. 1 als Querschnittsnorm 243
2. Erweiterung des Regelungsziels: Konfliktverhinderung 245
a) Negative Maßnahmen 246
b) Positive Maßnahmen 250
III. Erweiterung der Pflichten der Vertragsstaaten gegenüber privaten Akteuren 252
IV. Ausblick 258
C. Stärken und Schwächen des Art. 1 259
Literaturverzeichnis 261
Sachwortverzeichnis 280