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Schuldknechtschaft und Schuldturm

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Breßler LL.M., S. (2004). Schuldknechtschaft und Schuldturm. Zur Personalexekution im sächsischen Recht des 13.-16. Jahrhunderts. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-51348-2
Breßler LL.M., Steffen. Schuldknechtschaft und Schuldturm: Zur Personalexekution im sächsischen Recht des 13.-16. Jahrhunderts. Duncker & Humblot, 2004. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-51348-2
Breßler LL.M., S (2004): Schuldknechtschaft und Schuldturm: Zur Personalexekution im sächsischen Recht des 13.-16. Jahrhunderts, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-51348-2

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Schuldknechtschaft und Schuldturm

Zur Personalexekution im sächsischen Recht des 13.-16. Jahrhunderts

Breßler LL.M., Steffen

Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen. N. F., Vol. 42

(2004)

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Abstract

Mit "Schuldknechtschaft" und "Schuldturm" behandelt Steffen Breßler Formen der Zwangsvollstreckung gegen den nicht zahlungsfähigen Schuldner, die das vertraute Klischee vom finsteren Mittelalter zu bestätigen scheinen. Hierzu untersucht er die Rechtszustände in dem größten und bedeutendsten partikularen Rechtsraum - dem des sächsischen Rechts. Dieser umfaßte im Spätmittelalter nahezu den gesamten Norden und Osten und in der frühen Neuzeit insbesondere Mitteldeutschland.

Nach einführenden wissenschaftsgeschichtlichen und methodenkritischen Ausführungen schreitet der Autor im zweiten Teil das Panorama der Quellen sächsischen Rechts ab. Bei den normativen Quellen spannt sich der Bogen vom Sachsenspiegel, der die Überantwortung des Schuldners in die Hände des Gläubigers beschreibt, bis zu den kursächsischen Konstitutionen von 1572, mit denen der Schuldturm als öffentliches Gefängnis für fraudulente Schuldner eingeführt wird. Innerhalb der Rechtsliteratur sticht vor allem die Buchsche Glosse heraus. Sie erweist sich beim Konflikt der einheimischen Aushändigung des Schuldners an den Gläubiger mit dem kanonischen und römischen Recht als ein Paradebeispiel scholastischer Harmonisierungskunst. Dagegen kritisieren andere einheimische Juristen die Überantwortung als inhumanum et iniquum". Die Zeugnisse aus der Rechtspraxis entstammen einerseits den Präjudizienbüchern des späteren Mittelalters, andererseits der Originalüberlieferung von Magdeburger Schöffensprüchen für Breslau.

Steffen Breßler belegt den herausragenden Stellenwert der Privathaft sowie der öffentlichen Haft in einem europäischen Wirtschafts- und Handelszentrum des 15. Jahrhunderts. Im dritten Teil werden schließlich die Ergebnisse der Quellenstudien problemorientiert zusammengeführt. Dabei zeigt sich unter anderem, wie wenig man die mittelalterliche Haft angesichts ihrer zahlreichen Funktionen (vor allem Sicherung, Pression und Strafe) sowie ihrer flexiblen Handhabung als isoliertes und abgrenzbares Rechtsinstitut begreifen kann. Zahlreiche schuldnerschützende Bestimmungen im Rahmen der archaisch anmutenden Privathaft veranlassen ferner dazu, das Bild von der fortschrittlicheren öffentlichen Haft, nichtzuletzt angesichts desolater Zustände in den Gefängnissen, zu hinterfragen. Es erweist sich, daß vor allem die Ausbildung des öffentlichen Gewaltmonopols und die Bedürfnisse des Handels dem Schuldturm zur Durchsetzung verhalfen.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 7
Inhaltsübersicht 9
Inhaltsverzeichnis 11
Abbildungsverzeichnis 17
Abungsverzeichnis 18
1. Teil: Einleitung 21
§ 1. Gegenstand der Untersuchung 21
§ 2. Forschungsgeschichte und Forschungsstand 29
A. Bei den „Altteutschen..." - Der Beginn der Forschung 30
B. Das weite Feld germanistischer Forschungen in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts 35
C. Im Sog der Großtheorien - Die erste Hälfte des 20. Jahrhunderts 41
D. Neuere Forschungen? 46
§ 3. Institutionengeschichte der Personalexekution als methodisches Problem 49
A. Dogmengeschichte heute 49
B. Fleisch auf das Gerippe des dogmengeschichtlichen Homunkulus - Zur Methode der früheren Forschungen zur Personalexekution 50
I. Systematischer Entwurf einer mittelalterlichen Normenweit 50
II. Anachronismen 52
III. Beschränkter Quellenhorizont 53
C. Eigener methodischer Ansatz 54
I. Einzelanalysen 54
II. Verdichtung mittels einer Gesamtbetrachtung 56
III. Neue Fragen an die Quellen 57
2. Teil: Untersuchung der Quellen 59
§ 4. Normative Quellen 59
A. „Antwarden vor dat gelt" - Das Landrecht des Sachsenspiegels um 1225 60
B. .„.Bestetegen" und „antwerte by der hant" - Weichbildrecht und Weichbildvulgata aus der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts 72
C. „Vreget in, ab he gutliche mit mir gen wolle" - Das Freiberger Stadtrechtsbuchum 1300 79
D. Vom Goslarer Stadtrecht aus der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts über das Meißener Rechtsbuch nach Distinktionen vom Ende des 14. Jahrhunderts zu Purgoldts Rechtsbuch von 1503/04 90
I. „Nicht uf swinkober adder by profoysen, noch zcu kalt noch zcu warm" - Das Meißener Rechtsbuch nach Distinktionen, seine Wurzeln im Goslarer Stadtrecht sowie seine Rezeption in Purgoldts Rechtsbuch 92
II. Eigenheiten in Purgoldts Rechtsbuch und ihre historischen Ursprünge 104
1. „Es ist aber anders nach unserme und der Stadt rechte" - Haft beim Fronboten, Verbannung und Überantwortung nach dem Vorbild der Gerichtsläufte zu Eisenach gegen Ende des 14. Jahrhunderts 104
2. „.Das her schwere uf dy heiigen, das her über seyne blossen notdurfft nicht habe" - Die Freischwurmöglichkeit nach Vorbild des Schwabenspiegels um 1275 109
E. Zwickauer Rechtsquellen 113
I. „Er sol in mit ime heime vuren und sol in setzin in ein rein gemach" - Das Zwickauer Stadtrechtsbuch aus der Mitte des 14. Jahrhunderts 113
II. „Von hilf wider die person des schuldigers" - Schuldknechtschaft und Schuldkammer in der Zwickauer Reformation von 1539 119
F. „Abgetan, abrogirt und aufgehoben" - Die kursächsischen Konstitutionen von 1572 129
§ 5. Rechtsliteratur 146
A. Der Schuldner als „selven borge" und das „denen laten" durch den Gläubiger im Richtsteig Landrechts Johanns von Buch nach 1325 147
B. Glossen 153
I. „Dit recht is wedder alle leges" - Die Buchsche Glosse zum Sachsenspiegel Landrecht um 1325 153
II. „Das wol vil recht wider dis recht sien" - Die Glosse zur Weichbildvulgata aus der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts 160
C. Gerichtsläufte 168
I. „Denn man sol niemand vm gelt ewiglichen gefangen halten" - Kilian Königs Processus und Practica der Gerichtsleuffte von 1503/04 169
II. „Sich mit seinen dienst vnd arbeit / der schult loßmachen" - Georg von Rotschitz Processus juris deutsch oder Ordnunge der Gerichtsleuffe von 1529 174
D. „Jure civili" gegenüber „Jure Saxon."- Die Differenzen aus der Mitte des 16. Jahrhunderts 180
I. Ludwig Fachs: „valde crudele & impium" 181
II. Benedikt Reinhard: „inhumanum & iniquum" 183
III. Christoph Zobel: „ remedium & immunitas" 186
E. Die Überantwortung in Werken von Matthias Coler aus der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts 189
I. „Tarnen lex provineialis ita scripta" - Der Tractatus de processibus executivis 190
II. „Valde iniquum sit & crudele" - Die Decisiones Germaniae 197
§ 6. Rechtspraxis 203
A. Rechtsweisungen und Urteile des Magdeburger Schöffenstuhls in Präjudizienbüchern aus der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts 204
I. Haftung der „bürgen" während der „selbschuldeger" noch „mit der hant geantworth" ist? 206
II. Wie man einen „twingen mag", einen „kaufe" von „erbe" zu „Haiden" 212
III. Ein „wegevertik gast" will vollstrecken 217
IV. Ein vermeintlich geflohener Schuldner behauptet, er habe „vorgoldyn" 220
V. Wenn „eyn gast deme andirn mit der hant wirt geantwert" 225
VI. „Ich wil keyn pfant noch bürgen nemen" 229
VII. Wer muß „gefangene luthe umme scholt beköstigen"? 232
VIII. Gläubigerstreit um einen „frey unde ledig" gelassenen Schuldner 234
B. Magdeburger Schöffensprüche des 15. und 16. Jahrhunderts 237
I. „In der stad hafte" wegen „globde mit gesampter hant vor schult" - Die Sache Creidler gegen Bossen in Magdeburger Schöffensprüchen für Breslau um 1430 242
II. „Jch hab in in meynir gewere und hoffe, dobey zu bleibin" - Zwei Magdeburger Schöffensprüche für Breslau um 1433 in der Sache Kawder gegen Frangkinstein 249
III. „Hette ich ym sulche geltschult nicht beczalit, her hette mich doraus nichtin gelossen" - Beweisprobleme in der Sache Antonius von Florenz gen. der Wale gegen Peter Bonczlaw zwischen 1436 und 1452 in Breslau 257
IV. „Aws dem allen zu merken ist, das Cuncz Awer Hanns Hessen gefangener nicht gewest ist"- Magdeburger Schöffensprüche für Breslau von 1461 und 1462 263
V. „Beczalen adir mein gefangener sein nach seines briefis lawte" - Skoppe will Crawsche als „pfandt" in einem Magdeburger Schöffenspruch auf eine Breslauer Anfrage vom 11. Dezember 1462 274
VI. Zwei Magdeburger Schöffensprüche zum Verkauf des Schuldners aus der Summa „Der Rechte Weg" 279
1. „Das man myr meinen gefangen schuldiger umbe schult, so ichs wegere, nicht abekeufen mag" - Streit zwischen Tharrer und Fruclug um Sonnescheyn im Jahr 1485 280
2. „Und mag mich armen gefangnen seinen schuldiger nymandis obir antworten noch verkewffen" - Die Sache Donewath gegen Bischoff von 1496 282
VII. „Aber alhir nicht gebreuchlich, daß man einen wegen geldtschulde in gefengknuß anhalte vnnd plage" - Hamburger wollen Berendes in öffentliche Haft nehmen lassen in einem Magdeburger Schöffenspruch für den Magdeburger Rat um 1585 285
3. Teil: Zusammenführung der Quellenstudien 291
§ 7. Haft in Verbindung mit Schuldangelegenheiten innerhalb des spätmittelalterlichen sächsischen Rechts 291
A. Begriffe, Typen und Funktionen 291
I. „Antwarden" und „Schuldturn" - Überantwortung und öffentliche Haft 291
II. „Mit arbeide" - Schuldknechtschaft, bloße Privathaft und freie Abarbeitung 298
III. „Sin pant vor dat gelt" - Funktionen 302
B. Vergleich mit anderen Formen der Vollstreckung und Sicherung 306
I. „Vollstreckung" und „Arrest" - Noch unbekannte Kategorien 306
II. Pfändung und Fronung - Was war die „eigentliche Form der Execution"? 308
III. Konkurs - Die Überantwortung als Entwicklungshemmnis? 311
IV. Einlager, Schmähbriefe und Schandbilder - Schichtspezifische Mittel? 312
V. Verbannung - Die „kleine Schwester" der Haft 316
VI. Geistliche Gerichtsbarkeit - Eine Alternative für den Gläubiger? 319
C. Überantwortung und „straff" 320
D. Überlegungen zu den Forschungsbegriffen 326
§ 8. Die Menschen im Verfahren 330
A. „Cleger" 330
B. „Antworter" 335
C. Familie und Freunde 342
D. Richter, Fronbote und weitere Gerichtspersonen 345
§ 9. Der Weg in die Schuldhaft 350
A. „Swe so scult vor gerichte vorderet op enen man" - In Schuldsachen vor Gericht 350
I. Die „scult" 350
II. Die vertragliche Schuldhaft als „Haftungsgeschäft"? - Zur Lehre von „Schuld und Haftung" 354
III. Der Beweis - Schlüssel des mittelalterlichen Verfahrens 356
B. „Der he gelden nicht ne mach noch borgen setten" - Nichterfüllung und fehlende Sicherheiten 360
I. Erfiillungsgebote und-fristen 360
II. Belegenheit - Die mittelalterliche Freiheitsgarantie 363
III. Bürgen 364
IV. Die cessio bonorum und die Gründe fur die Zahlungsunfähigkeit 367
C. „De richtere seal eme den man antwarden vor dat gelt" - Die Überantwortung 369
D. „Den seal he halden" - Die Haft 371
I. Privathaft 371
II. Öffentliche Haft 375
E. „Untlopt he eme" - Flucht 378
F. „De wile he eme nicht vergulden hevet" - Beendigung und Folgen 382
§ 10. Vergleichende Querschnitte 386
A. Die Quellengruppen im Vergleich 386
I. Normative Quellen 386
1. Inhalt und Stil 386
2. Verflechtungen und Veränderungen 390
II. Frühe sächsische Rechtsliteratur 391
1. Forschungsprobleme 391
2. Umgang der gelehrten Juristen mit der Diskrepanz zwischen gemeinem und sächsischem Recht 392
III. Rechtspraxis 395
1. Aktualität und Effektivität der Personalexekution 395
2. Magdeburger Recht und am Empfängerort Breslau gelebtes Recht 398
B. Räumliche Differenzierungen 401
I. Blick nach innen: Gab es die sächsische Personalexekution? 401
1. „Ubi mercatura floret" - Stadt und Land 401
2. Lokale Buntheit und gemeines sächsisches Recht 405
II. Blick über die Grenzen: Ist die Personalexekution im sächsischen Recht ein Sonderfall? 406
C. Zeitliche Schnitte 422
I. „Entwicklungen"? 422
II. Warum setzte sich die öffentliche Haft durch? 425
§ 11. Schlußbetrachtung 431
Quellen-und Literaturverzeichnis 436
A. Quellen 436
I. Ungedruckte Quellen 436
II. Gedruckte Quellen 437
B. Literatur und Hilfsmittel 445
Personen- und Sachverzeichnis 471