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Hödl-Adick, M. (2001). Die Bescheidungsklage als Erfordernis eines interessengerechten Rechtsschutzes. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-50186-1
Hödl-Adick, Marcus. Die Bescheidungsklage als Erfordernis eines interessengerechten Rechtsschutzes. Duncker & Humblot, 2001. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-50186-1
Hödl-Adick, M (2001): Die Bescheidungsklage als Erfordernis eines interessengerechten Rechtsschutzes, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-50186-1

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Die Bescheidungsklage als Erfordernis eines interessengerechten Rechtsschutzes

Hödl-Adick, Marcus

Schriften zum Öffentlichen Recht, Vol. 839

(2001)

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Abstract

Viele verwaltungsgerichtliche Verpflichtungsklagen führen dazu, daß der Beklagte nicht zum Erlaß eines bestimmten Verwaltungsaktes, sondern zur erneuten Bescheidung verurteilt wird (Bescheidungsurteil). Dabei ist es durchaus üblich, daß die Verwaltungsgerichte selbst bei sog. gebundenen Verwaltungsentscheidungen dem Kläger im Hinblick auf eine noch fehlende umfassende Sachverhaltsaufklärung nahelegen, seinen Klageantrag auf erneute Bescheidung zu beschränken. Auf diese Weise ergibt sich indes eine erhebliche Differenz zwischen Praxis und Theorie. Letztere nämlich lehnt ganz überwiegend eine Bescheidungsklage grundsätzlich ab und will sie im wesentlichen auf jene Fälle beschränken, in denen der Verwaltung ein Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum zugebilligt ist.

Der Verfasser der vorliegenden Arbeit stellt sich der Aufgabe zu untersuchen, ob nicht die verwaltungsprozessuale Dogmatik ausreicht, den Anwendungsbereich der Bescheidungsklage auszuweiten. Er greift damit ein Problem auf, das in den vergangenen Jahren insbesondere im Asyl- und Arzneimittelrecht Gegenstand konträrer Gerichtsentscheidungen war.

In einer umfassenden Untersuchung werden zunächst Umfang und Grenzen der Verpflichtung zur Herbeiführung der Spruchreife durch die Verwaltungsgerichte dargestellt. An Beispielen aus dem Immissionsschutz- und Asylrecht zeigt der Verfasser auf, daß diese Verpflichtung ihre Grenze bei gebundenen Verwaltungsentscheidungen insbesondere im Klageantrag findet und die Erhebung einer Bescheidungsklage das Verwaltungsgerichtsverfahren daher deutlich zu beschleunigen vermag. Die durch die Erhebung einer Bescheidungsklage bewirkte Begrenzung der Verpflichtung zur Herbeiführung der Spruchreife diene dabei zugleich den Interessen des Klägers, dem oftmals mit einer sorgfältigen verwaltungsbehördlichen Sachverhaltsaufklärung mehr geholfen sei, als mit einem Herbeiführen der Spruchreife durch das Gericht. Unter ausführlicher Auseinandersetzung mit den in Literatur und Rechtsprechung erhobenen Gegenstimmen plädiert der Verfasser daher dafür, die Zulässigkeit der Bescheidungsklage grundsätzlich auch in Fällen gebundener Verwaltungsentscheidungen anzuerkennen.

Zuletzt prüft der Verfasser die Zulässigkeit einer auf Erteilung eines Widerspruchsbescheides gerichteten Bescheidungsklage. Im Anschluß an die Erörterung der umstrittenen Frage nach dem Bestehen eines diesbezüglichen Anspruches zeigt der Verfasser auf, daß die Gesichtspunkte, die für die Zulässigkeit einer Klage auf Erteilung eines Ausgangsbescheides sprechen, in besonderem Maße auch die Zulassung einer Klage auf Erteilung eines Widerspruchsbescheides erforderlich machen.

Eine umfassende Erörterung einer schwierigen Problematik des Verwaltungsprozeßrechts, die bislang im rechtswissenschaftlichen Schrifttum fehlte.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 5
Inhaltsverzeichnis 7
Abkürzungsverzeichnis 21
1. Teil: Einführung 27
2. Teil: Das Bescheidungsurteil 29
1. Abschnitt: Voraussetzungen für den Erlaß eines Bescheidungsurteils 29
A. Fehlende Spruchreife 29
I. Begriff der Spruchreife 29
II. Spruchreife als relativer Begriff 32
B. Bescheidungsanspruch 32
I. Gibt es einen allgemeinen Bescheidungsanspruch? 35
1. Bescheidungsanspruch bei Anspruch auf Erteilung eines inhaltlich bestimmten Verwaltungsakts 35
2. Bescheidungsanspruch bei Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung 36
3. Anspruch auf Bescheidung schlechthin 36
a) Behandlung des Problems in Literatur und Rechtsprechung 36
b) Stellungnahme 37
aa) Existenz eines Anspruchs auf formelle Bescheidung 37
bb) Herleitung des Anspruchs 38
(1) Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG? 38
(2) Die materiellen Grundrechte als die den Bescheidungsanspruch vermittelnde Normen 40
(3) Art. 17 GG als die den Bescheidungsanspruch vermittelnde Norm? 42
(a) Anträge auf Erlaß eines Verwaltungsaktes als Bitte i. S. d. Art. 17 GG 43
(b) Rechtsnatur von Petitionsbescheiden 44
(c) Art. 17 GG als Anspruch auf sachliche Erledigung des Begehrens? 46
(4) Grundlage eines Bescheidungsanspruches bei nicht grundrechtlich radizierten Ansprüchen 47
II. Bescheidungsanspruch als Anspruch auf einen zutreffend begründeten, verfahrensrechtmäßigen Bescheid 48
1. Anspruch auf Bescheidung in einem ordnungsgemäßen Verfahren 48
a) Herleitung des Anspruchs 48
b) Erforderlichkeit eines Verfahrensrechtsschutzes auch bei bipolaren Rechtsverhältnissen 51
c) Welche Verfahrensvorschriften stellen sich als Konkretisierung grundrechtlicher Unterlassungspflichten dar? 55
aa) Beschleunigende Verfahrensvorschriften 55
bb) Anhörungsrechte im Asylverfahren 57
2. Grenzen des Anspruchs auf verfahrensfehlerfreie Bescheidung 58
3. Anspruch auf eine richtige Begründung 58
a) Konsequenzen der Position der herrschenden Meinung 59
b) § 113 Abs. 3 VwGO als Indiz für die Rechtswidrigkeit falsch begründeter Verwaltungsakte 60
aa) Anwendung des § 113 Abs. 3 VwGO nur auf rechtswidrige Verwaltungsakte? 62
bb) Stellungnahme 62
cc) Die Auffassung der Rechtsprechung, insbesondere der Finanzgerichte 63
dd) Zwischenergebnis 66
c) Begründung eines Anspruch auf einen zutreffend begründeten Bescheid 66
aa) Befriedungsfunktion und Entlastung der Gerichte 67
bb) Rechtsschutzfunktion 67
d) Ergebnis 70
III. Erlaubt § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO eine Verurteilung zur Bescheidung schlechthin? 71
1. § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO ermöglicht Verurteilung zur Bescheidung des Antrages auf Erlaß eines Verwaltungsaktes 71
2. Einwände gegen die Einbeziehung des formellen Bescheidungsanspruches in § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO 76
3. Ergebnis 77
2. Abschnitt: Die Bindungswirkung des Bescheidungsurteils 77
A. Verpflichtung zur Neubescheidung 77
B. Bindung durch die Darlegung der Rechtsauffassung des Gerichts 78
I. Darlegung der Rechtsauffassung des Gerichts als rechtskräftige Feststellung eines Anspruchs auf Bescheidung mit einer bestimmten Begründung 78
II. Bindungswirkung der Urteilsgründe? 82
III. Konsequenzen für die Geltendmachung eines Anspruchs auf formelle Bescheidung 84
IV. Bindung der Behörde bei Verurteilung zur ermessensfehlerfreien Entscheidung 84
V. Wegfall der Bindungswirkung bei nachträglicher Änderung der Sach- oder Rechtslage 85
3. Abschnitt: Vollstreckbarkeit 87
A. Vollstreckbarkeit der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts 87
B. Fortdauer der Vollstreckbarkeit bei nachträglicher Änderung der Sach- oder Rechtslage 88
3. Teil: Die Verpflichtung zur Herbeiführung der Spruchreife 92
1. Abschnitt: Konstellationen fehlender Spruchreife 92
I. Fehlende Spruchreife aufgrund einer Letztentscheidungskompetenz der Verwaltung 92
1. Entwicklung bis zur sog. normativen Ermächtigungslehre 92
2. Letztentscheidungskompetenzen und normative Ermächtigungslehre 94
a) Wesensgleichheit von Rechtsfolgeermessen und Beurteilungsermächtigung 94
b) Letztentscheidungskompetenzen aufgrund einer nicht fixierten Rechtsfolge (Ermessen) 97
c) Letztentscheidungskompetenzen aufgrund eines nicht fixierten Tatbestandes (Beurteilungsermächtigung) 98
aa) Begründung exekutiver Letztentscheidungskompetenzen auf der Tatbestandsseite 98
bb) Rechtfertigung der Letztentscheidungskompetenzen auf der Tatbestandsseite 102
3. Ergebnis 103
II. Fehlende Spruchreife aufgrund mangelnder Sachverhaltsermittlung 104
2. Abschnitt: Begründung der Verpflichtung zur Herbeiführung der Spruchreife 104
A. Keine Kompetenz zur Herbeiführung der Spruchreife bei Vorliegen behördlicher Letztentscheidungsbefiignisse 104
B. Verpflichtung zur Herbeiführung der Spruchreife bei noch unaufgeklärtem Sachverhalt 105
I. Abgrenzung des Herbeiführens der Spruchreife vom Nachschieben von Gründen 110
1. Einführung 110
2. Eigene Ansicht zum Nachschieben von Gründen 111
a) Einführung 111
b) Das Nachschieben von Gründen bei gebundenen Entscheidungen 111
c) Ergebnis 116
3. Gleichsetzung des Nachschiebens von Gründen mit dem Herbeiführen der Spruchreife? 116
4. Kritik 117
a) Die Bedeutung der Ergebnisrichtigkeit der behördlichen Entscheidung bei der Anfechtungsklage 118
aa) Ermessensfehler 118
bb) Materiell-rechtliche Fehler bei „gebundenen" Verwaltungsentscheidungen 119
cc) Verfahrensfehler 123
dd) Zwischenergebnis 129
b) Die Bedeutung der Ergebnisrichtigkeit der Ablehnungsentscheidung bei der Verpflichtungsklage 129
5. Ergebnis 131
II. Verbot des Herbeiführens der Spruchreife aufgrund des Gewaltenteilungsgrundsatzes? 132
1. § 86 Abs. 1 VwGO als Ausgangspunkt der Betrachtung 132
2. Keine pauschale Begrenzung der Pflicht zum Herbeiführen der Spruchreife aufgrund des Gewaltenteilungsgrundsatzes 133
III. Begrenzung der Pflicht zum Herbeiführen der Spruchreife aufgrund einzelner Rechtssätze 136
1. Gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkung besonderer Fachbehörden 136
2. Die neuere Rechtsprechung des BVerwG zum Herbeiführen der Spruchreife im Immissionsschutzrecht 140
3. Begrenzung aufgrund besonderer Entscheidungsbefugnisse des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge? 143
IV. Bedeutung des Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG für die Frage des Herbeiführens der Spruchreife 148
1. Gebietet Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG ein Herbeiführen der Spruchreife? 148
a) Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG als eine die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes anordnende Norm 149
b) Konsequenzen für das Herbeiführen der Spruchreife 151
2. Verbot des Herbeiführens der Spruchreife aus Art. 19 Abs. 4 GG? 153
V. Erforderlichkeit eines förmlichen Verfahrens als Begründung für eine eingeschränkte Herbeiführung der Spruchreife 159
1. Ersetzungsfunktion des gerichtlichen Verfahrens gegenüber dem Verwaltungsverfahren 159
2. Fälle fehlender Ersetzbarkeit des Verwaltungsverfahrens 161
a) Komplexität des Verfahrens? 161
b) Unterbliebenes öffentliches Anhörungsverfahren 161
aa) Grundsatz 161
bb) Konsequenzen 163
(1) Unterbliebene öffentliche Anhörung nach § 10 BImSchG 163
(2) Unterbliebene Anhörung im Planfeststellungsverfahren (§ 73 VwVfG) 163
c) Unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung 164
3. Ergebnis 166
a) Fallgruppen, in denen ein Herbeiführen der Spruchreife unterbleiben kann 166
b) Teilabweisung eines weitergehenden Vornahmeantrages 167
VI. Erlaubt eine analoge Anwendung des § 113 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 VwGO einen Verzicht auf das Herbeiführen der Spruchreife? 168
1. Teilrückverweisung zum Zweck der Neuberechnung nach § 113 Abs. 2 S. 2 VwGO 169
a) Die Wirkungsweise des § 113 Abs. 2 S. 2 VwGO in seinem direkten Anwendungsbereich 169
b) Analoge Anwendung des § 113 Abs. 2 S. 2 VwGO auf die Verpflichtungsklage 170
aa) Stellungnahmen in Literatur und Rechtsprechung 170
bb) Wirkungsweise einer analogen Anwendung des § 113 Abs. 2 S. 2 VwGO auf die Verpflichtungsklage 172
(1) § 113 Abs. 2 S. 2 VwGO als Rückausnahme zu einer in Abs. 2 S. 1 angeordneten Durchbrechung des Gewaltenteilungsprinzips? 173
(2) Ausweitung der Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung durch § 113 Abs. 2 S. 2 VwGO? 174
(3) Eigene Auffassung 175
(a) Identität der in § 113 Abs. 2 S. 1 VwGO getroffenen Regelung mit § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 175
(b) Teilbarkeit der in § 113 Abs. 2 S. 2 VwGO angesprochenen Verwaltungsakte 176
(c) Identität zwischen der in Abs. 2 S. 1 ermöglichten Reformation und der in Abs. 1 S. 1 gebotenen Teilkassation 177
(d) Bedeutung des § 113 Abs. 2 S. 2 VwGO 180
(e) Weitere Einwände? 180
(f) Übereinstimmung der hier vertretenen Auffassung mit der Rechtsprechung des Β VerwG 182
(4) Zwischenergebnis 183
cc) Voraussetzungen für eine Analogie 183
dd) Ähnlichkeit zwischen dem geregelten und dem ungeregelten Tatbestand auch im Hinblick auf die Interessen des Klägers? 184
ee) Anwendung des § 113 Abs. 2 S. 2 VwGO außerhalb des Anwendungsbereichs des § 113 Abs. 2 S. 1 VwGO? 186
ff) Regelungslücke 186
c) Ergebnis 188
2. Zurückverweisung der Sache durch Aufhebung nach § 113 Abs. 3 VwGO 189
a) Einführung 189
b) Normstruktur des § 113 Abs. 3 VwGO 190
aa) Der direkte Anwendungsbereich des § 113 Abs. 3 VwGO 190
bb) Auswirkungen der Anwendung des § 113 Abs. 3 VwGO auf die gerichtliche Entscheidung 193
(1) Verzicht auf die vollständige Aufklärung des Sachverhaltes 193
(2) Keine Entscheidung über den Aufhebungsanspruch 194
(3) Keine vollständige Entscheidung über den Streitgegenstand der Anfechtungsklage 196
c) Anwendbarkeit des § 113 Abs. 3 VwGO auf die Verpflichtungsklage 198
aa) Direkte Anwendung? 199
bb) Analoge Anwendung 199
(1) Konsequenzen der Anwendung des § 113 Abs. 3 VwGO in seinem direkten Anwendungsbereich 199
(2) Auswirkungen der analogen Anwendung des § 113 Abs. 3 VwGO auf die Verpflichtungsklage 200
(a) Teilunterliegen und Beschwer als maßgebliches Kriterium für die Auswirkungen der Analogie 200
(b) Teilabweisung und Beschwer durch direkte Anwendung des § 113 Abs. 3 VwGO? 202
(c) Zwischenergebnis 206
(3) Konsequenzen für die analoge Anwendung des § 113 Abs. 3 VwGO auf die Verpflichtungsklage 206
(4) Zwischenergebnis 208
(5) Exkurs: Beschwer durch versehentliches Teilurteil? 209
(a) Rechtsirrtümliches und versehentliches Teilurteil 209
(b) Konsequenzen 210
(6) Unzulässigkeit einer Analogie zu Lasten des Bürgers? 212
(7) Regelungslücke 214
cc) Ergebnis 215
4. Teil: Die Klage auf Erteilung eines Bescheides 216
1. Abschnitt: Einführung 216
2. Abschnitt: Die Zulassigkeit der Bescheidungsklage bei Vorliegen einer exekutiven Letztentscheidungskompetenz 217
A. Einführung 217
B. Die Auffassung Czermaks 219
I. Der Wortlaut 219
II. Erfordernis der Bestimmtheit des Klageantrages 220
III. Keine Entbindung des Klägers von der Notwendigkeit, bei Klageerhebung eine eigene Rechtsbehauptung aufzustellen 221
IV. Der Vergleich mit §§ 130; 144 VwGO; 538; 565 ZPO 224
1. Unzulässigkeit eines auf Zurückverweisung gerichteten Rechtsmittels 224
2. Vergleichbarkeit der §§ 130; 144 VwGO; 538; 565 ZPO mit § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO? 225
C. Andere Argumente 226
I. Die Ansicht Martens´ 226
II. Die Ansicht Brunns 227
3. Abschnitt: Die Klage auf Bescheidung bei gebundenen Verwaltungsentscheidungen 231
A. Fälle, in denen sich die Zulässigkeit eines Bescheidungsantrages allein aus der Symmetrie von Antrag und Urteil ergeben muß 231
B. Zulässigkeit eines Bescheidungsantrages trotz grundsätzlicher Pflicht zum Herbeiführen der Spruchreife 232
I. Zulässigkeit eines Bescheidungsantrages nach Erteilung eines rechtswidrigen Ablehnungsbescheides 233
1. Rechtsschutzziel 233
2. Klageart 234
3. Das Rechtsschutzbedürfnis 234
a) Die Schutzrichtung des Rechtsschutzbedürfnisses 235
b) Der Geltungsgrund des Rechtsschutzbedürfnisses 237
aa) Das Verbot arglistigen Verhaltens als Geltungsgrund des Rechtsschutzbedürfnisses 237
bb) Der Grundsatz der Prozeßökonomie als Geltungsgrund für das Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses? 239
cc) Übertragung des Rechtsgedankens des § 43 Abs. 2 VwGO auf alle Fälle der Antragsbeschränkung? 242
4. Liegt in der Wahl eines Bescheidungsantrages ein Verstoß gegen die Grundsätze der Prozeßökonomie? 245
a) Die Interessen des Klägers 245
aa) Die Bescheidungsklage als Klageform, der umfassende Befriedungsfunktion zukommen kann 245
bb) Zulässigkeit der Bescheidungsklage als Erfordernis effektiven Rechtsschutzes 246
cc) Zwischenergebnis 248
b) Die Interessen des Gerichts 248
c) Die Rechtsprechung des BVerwG zur Zulässigkeit eines Grundurteils 249
5. Kein Bescheidungsantrag, weil ein Bescheidungsurteil stets die Alternativlosigkeit der behördlichen Entscheidung erfordert? 253
a) Einführung 253
b) § 86 Abs. 1 VwGO erfordert nicht die abschließende Entscheidung über das Vorliegen von Versagungsgründen 253
c) Anwendung des § 46 VwVfG bezüglich des Ablehnungsbescheides? 255
6. Einschränkung der Überprüfungskompetenz des Gerichts 259
7. Unvereinbarkeit der Bescheidungsklage mit § 44a VwGO? 263
8. Auch bei Ermessensentscheidungen keine Ermittlung des Vorliegens der Tatbestandsseite einer Norm, wenn der Kläger dies nicht beantragt 264
II. Zulässigkeit eines Bescheidungsantrages bei Untätigkeit der Behörde 266
1. Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO als allein statthafte Klageart 266
2. Die Bezugnahme auf den bei der Behörde gestellten Antrag 268
3. Die Verfahrenskonkurrenzregelung des § 44a VwGO 270
a) Behandlung des Problems in Literatur und Rechtsprechung 270
b) § 44a VwGO als eine einer Klage auf Durchführung eines Verwaltungsverfahrens entgegenstehende Regelung 274
aa) Grundsätzliche Anwendbarkeit des § 44a VwGO 274
bb) Einleitung eines Verwaltungsverfahrens als Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a VwGO? 274
(1) Meinungsüberblick 274
(2) Notwendigkeit der Ausweitung des Begriffs der Verfahrenshandlung? 275
(a) Die ratio des § 44a VwGO 275
(b) Schlußfolgerung für die Klage auf Einleitung eines Verwaltungsverfahrens 278
c) Unzulässigkeit einer auf Bescheidung gerichteten Verpflichtungs-Untätigkeitsklage wegen § 44a VwGO? 279
4. Exkurs: Rechtsschutz bei Verweigerung des Wiederaufgreifens des Verfahrens gem. §§51 VwVfG; 71 AsylVfG 282
a) Einführung 282
b) Die Position der herrschenden Meinung 282
c) Kritik 283
aa) Gibt es einen actum rescindens? 284
bb) Konsequenzen für den Rechtsschutz im Rahmen der §§ 51 VwVfG; 71 AsylVfG 289
C. Konsequenzen für einen interessengerechten Rechtsschutz 290
I. Zulässigkeit der Antragsbeschränkung 290
II. Antragsbeschränkung als zustimmungsbedürftige teilweise Klagerücknahme? 290
III. „Einbeziehung" eines nach Klageerhebung erlassenen Bescheides in das Verfahren 293
5. Teil: Die Klage auf Erteilung eines Widerspruchsbescheides 296
1. Abschnitt: Der Anspruch auf Erteilung eines Widerspruchsbescheides 296
A. Der Anspruch auf Erteilung eines den Widerspruch eines Dritten verwerfenden Bescheides 296
B. Der Anspruch des Widerspruchsführers auf Erteilung eines Widerspruchsbescheides 299
I. Rechtsgrundlagen eines Anspruchs auf Erteilung eines Widerspruchsbescheides außerhalb der VwGO 300
1. Art. 17 GG? 300
2. Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG? 300
a) Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG gebietet die Einräumung eines Anspruches auf Erteilung eines Widerspruchsbescheides 301
b) Keine unmittelbare Herleitung des Anspruchs auf Erteilung eines Widerspruchsbescheides aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG 302
II. Normierung des Rechtsanspruchs durch die VwGO (§ 73 Abs. 1 S. 1 VwGO) 304
1. Einführung 304
2. Kompetenztitel für die Vorschriften der §§68-74 VwGO 306
a) Artt. 72; 74 Abs. 1 Nr. 1 GG 306
b) Ungeschriebene Gesetzgebungskompetenz des Bundes 307
3. Begründung des Anspruchs auf Erteilung eines Widerspruchsbescheides durch die VwGO 309
III. Ergebnis 311
2. Abschnitt: Zulässigkeit einer Klage auf Erlaß eines Widerspruchsbescheides 311
A. Die Klage auf Zurückweisung eines Nachbarwiderspruchs 311
B. Die Klage des Widerspruchsführers auf Erteilung eines Widerspruchsbescheides 313
I. Zulässigkeit einer Klage auf Erteilung eines Widerspruchsbescheides bei Ermessensentscheidungen 313
1. Einführung 313
2. Klagen im Hinblick auf einen Anfechtungswiderspruch 313
a) Der unbeschiedene Anfechtungswiderspruch 313
b) Der rechtswidrig beschiedene Anfechtungswiderspruch 317
aa) Isolierte Anfechtung als unvollkommener Ersatz gegenüber der Klage auf Erlaß eines Widerspruchsbescheides 317
bb) Kein Ausschluß der Klage auf Erlaß eines Widerspruchsbescheides durch § 79 Abs. 2 S. 2 VwGO 318
(1) Genetische Auslegung 318
(2) Wortlaut und Systematik 321
(3) Ergebnis 322
c) Analoge Anwendung des § 79 Abs. 2 VwGO auf die Klage auf Erteilung eines Widerspruchsbescheides 323
(1) Begründung der Analogie 323
(2) Konsequenzen aus der Analogie 325
(a) Reformatio in peius 325
(b) Widerspruchsbehörde bringt neue Ermessenserwägungen vor 326
(c) Die Widerspruchsbehörde stellt keine eigenen Ermessenserwägungen an 330
(d) Der Widerspruchsbescheid leidet an einem erheblichen Verfahrensmangel (§ 79 Abs. 2 S. 2 VwGO) 333
(3) Ergebnis 334
3. Klagen im Hinblick auf einen Verpflichtungswiderspruch 334
a) Der unbeschiedene Verpflichtungswiderspruch 334
b) Der rechtswidrig beschiedene Verpflichtungswiderspruch 335
aa) Der Widerspruchsbescheid beruht auf der Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift (§ 79 Abs. 2 S. 2 VwGO) 335
bb) Der Widerspruchsbescheid enthält eine zusätzliche selbständige Beschwer (§ 79 Abs. 2 S. 1 VwGO) 337
(1) Reformatio in peius 337
(2) Andere Fälle des § 79 Abs. 2 S. 2 VwGO 338
II. Zulässigkeit der Klage auf Erteilung eines Widerspruchsbescheides bei gebundenen Entscheidungen 338
1. Klage auf Erteilung eines Anfechtungswiderspruchs 339
a) Der unbeschiedene AnfechtungsWiderspruch 339
b) Klage auf Erteilung eines Widerspruchsbescheides, weil dieser auf der Verletzung einer Verfahrensvorschrift beruht (§ 79 Abs. 2 S. 2 VwGO) 340
2. Klage auf Erteilung des Verpflichtungswiderspruchs 343
a) Der unbeschiedene Verpflichtungswiderspruch 343
b) Klage auf Erteilung eines Widerspruchsbescheides, weil dieser auf der Verletzung einer Verfahrensvorschrift beruht 343
c) Klage auf Erteilung eines Widerspruchsbescheides aufgrund dessen falscher Begründung 344
aa) Fall des „steckengebliebenen" Genehmigungsverfahrens 344
bb) Fortsetzungsfeststellung 346
3. Ergebnis 347
6. Teil: Zusammenfassung der Arbeit in Thesen 349
Literaturverzeichnis 351
Sachwortverzeichnis 365