Der Echtheitsbegriff im Tatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 StGB)
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Steinmetz, B. (1991). Der Echtheitsbegriff im Tatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 StGB). Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-47095-2
Steinmetz, Bernd. Der Echtheitsbegriff im Tatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 StGB). Duncker & Humblot, 1991. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-47095-2
Steinmetz, B (1991): Der Echtheitsbegriff im Tatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 StGB), Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-47095-2
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Der Echtheitsbegriff im Tatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 StGB)
Strafrechtliche Abhandlungen. Neue Folge, Vol. 68
(1991)
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Table of Contents
Section Title | Page | Action | Price |
---|---|---|---|
Vorwort | 7 | ||
Inhaltsverzeichnis | 9 | ||
Abkürzungsverzeichnis | 15 | ||
Einleitung | 21 | ||
1. Abschnitt: Grundlagen des Echtheitsbegriffes | 24 | ||
I. Der Ausstellerbegriff des § 267 StGB | 24 | ||
A. Der Anscheinsaussteller und der Urheber einer Urkunde | 24 | ||
B. Die Geistigkeitstheorie als Grundlage beider „Ausstellerbegriffe“? | 26 | ||
II. Inhalt der Geistigkeitstheorie | 28 | ||
A. Entstehung aus der Körperlichkeitstheorie | 28 | ||
1. Einsatz von Herstellungsgehilfen bei der Urkundenverkörperung | 28 | ||
a) Bedeutung der Körperlichkeitstheorie für die Echtheit | 28 | ||
b) Bedeutung der Körperlichkeitstheorie für die Urkundsqualität | 29 | ||
c) Maschinell erstellte Erklärungen | 30 | ||
d) Das Problem der „Depeschenfälschung“ nach altem Recht | 31 | ||
2. Zeichnen mit fremdem Namen | 32 | ||
B. Die frühe Rechtsprechung des Reichsgerichts | 33 | ||
C. Jüngere Rechtsprechung und Lehre | 35 | ||
1. Das „geistige Herrühren“ | 35 | ||
2. Der „Erklärende“ oder der „Erklärer“ als Aussteller | 38 | ||
3. Allgemeingültige Ausstellerbestimmung oder Spezialregel für Vertretungsfälle? | 39 | ||
4. Der Hauptanwendungsfall: Das Zeichnen mit fremdem Namen | 40 | ||
a) Genaue Bezeichnung der Fallgruppe | 40 | ||
b) Das „Konformitätsargument“ | 41 | ||
5. Grenzen der Konformität zwischen Zivilrecht und Strafrecht | 42 | ||
6. Bisherige Kritik an der Geistigkeitstheorie | 43 | ||
III. Das Rechtsgut des § 267 StGB | 44 | ||
A. Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs | 44 | ||
B. Schutz der „Institution der Urkunde“ | 44 | ||
C. Schutz des Beweisverkehrs | 45 | ||
D. Vertrauen auf Authentizität von Urkunden | 47 | ||
2. Abschnitt: Grundsätzliche Kritik der Geistigkeitstheorie | 50 | ||
I. Sprachliche Mängel des Begriffes „Geistiges Herrühren“ | 50 | ||
A. Nicht jede geistige Urheberschaft ist ein „geistiges Herrühren“ | 51 | ||
B. „Geistiges Herrühren“ im Rechtssinne? | 53 | ||
II. Behandlung der offenen Stellvertretung in Rechtsprechung und Schrifttum | 54 | ||
A. Zivilrechtliche Ausnahme als Grundfall für den strafrechtlichen Echtheitsbegriff | 54 | ||
B. Fehlende Erörterungen zur offenen, nicht vorgetäuschten Stellvertretung | 55 | ||
C. Anwendung der Geistigkeitstheorie auf die Fälle der offenen (nicht vorgetäuschten) Stellvertretung | 59 | ||
D. Der Urkundenaussteller bei der offenen, nicht vorgetäuschten Stellvertretung | 60 | ||
1. Offene Vertretung natürlicher Personen | 60 | ||
a) Vertreter oder Vertretener als Aussteller? | 60 | ||
b) Ausstellerbestimmung anhand des betroffenen Rechtsgutes | 62 | ||
c) Der Vertreter ohne Vertretungsmacht als Hersteller einer unechten Urkunde? | 64 | ||
2. Offene Vertretung von Firmen und Behörden | 66 | ||
a) Ausstellereigenschaft von Firmen und Behörden | 66 | ||
b) Zurücktreten der unterzeichnenden Person gegenüber dem Firmennamen oder der Behördenbezeichnung? | 68 | ||
aa) Eigenständige Bedeutung des Namens des Unterzeichners | 70 | ||
bb) Undurchschaubarkeit der Befugnisse bei Behörden oder Firmen? | 72 | ||
c) Bestimmung des Ausstellers als „Tatfrage“? | 73 | ||
d) Der Aussteller bei offener Vertretung von Firmen oder Behörden | 76 | ||
aa) Gleichbehandlung der offenen Vertretung von Firmen oder Behörden mit der offenen Vertretung natürlicher Personen | 76 | ||
bb) Der Firmenname oder die Behördenbezeichnung als zusätzliches Individualisierungsmerkmal | 78 | ||
E. Schlußfolgerungen für die offene Stellvertretung bei vorgetäuschtem Vertretungsvermerk | 79 | ||
1. Vorgetäuschte offene Vertretung einer natürlichen Person | 79 | ||
2. Vorgetäuschte offene Vertretung von Firmen oder Behörden | 80 | ||
F. Unanwendbarkeit der Geistigkeitstheorie auf jegliche offene Stellvertretung | 83 | ||
3. Abschnitt: Kritik der Geistigkeitstheorie im Rahmen der üblicherweise erörterten Anwendungsfälle | 87 | ||
I. Verwendung eines nicht zustehenden Namens | 88 | ||
A. Der Normalfall: Unechtheit der Urkunde aufgrund einer Ausstellertäuschung | 88 | ||
B. Ausnahmen für die Verwendung eines falschen Namens | 90 | ||
1. Keine Ausstellerangabe bei offener oder versteckter Anonymität | 90 | ||
a) Anonymität aufgrund des Täterwillens? | 91 | ||
b) Objektiv begründete Anonymität | 95 | ||
aa) Zeichnung mit unleserlicher Unterschrift | 95 | ||
bb) Verwendung historischer oder literarischer Namen | 97 | ||
cc) Verwendung von „Allerweltsnamen“ | 100 | ||
2. Künstlernamen, Decknamen, Spitznamen und auf Dauer gebrauchte Falschnamen | 103 | ||
3. Möglichkeit einer Namenstäuschung ohne Identitätstäuschung? | 107 | ||
a) Eingrenzung der Fallkonstellation | 109 | ||
b) Bloße Namenstäuschung aufgrund des Täterwillens? | 110 | ||
aa) Keine Berücksichtigung subjektiver Kriterien bei der Bestimmung der Echtheit | 112 | ||
bb) Der Anscheinsaussteller bei der sogenannten bloßen Namenstäuschung | 115 | ||
c) Berücksichtigung des Täterwillens bei dem Merkmal „Zur Täuschung im Rechtsverkehr“ | 118 | ||
4. Zur Frage der Identitätstäuschung bei fehlendem Interesse am Namen | 121 | ||
5. Rein objektiver, strenger Echtheitsbegriff bei der Verwendung eines falschen, nicht zustehenden Namens | 127 | ||
C. Der Hauptfall der Geistigkeitstheorie: Das Zeichnen mit fremdem Namen | 128 | ||
1. Weitere Konkretisierung der vom Zeichnen mit fremdem Namen umfaßten Fälle | 129 | ||
a) „Zeichnen“ nicht nur im Sinne von „Unterzeichnen“ | 129 | ||
b) Differenzierung zwischen Dispositiv- und Zeugnisurkunden? | 130 | ||
2. Die Behandlung des Zeichnens mit fremdem Namen im Zivilrecht | 134 | ||
a) Das „Handeln unter fremdem Namen“ | 134 | ||
b) Zivilrechtliche Wirkungen des Zeichnens mit dem Namen des Vertretenen | 137 | ||
3. Kritische Betrachtung der Konformitätserwägungen | 141 | ||
a) Konformität beim Zeichnen mit fremdem Namen | 141 | ||
aa) Prüfung der Kriterien, die zur zivilrechtlichen Wirksamkeit des Zeichnens mit fremdem Namen führen | 143 | ||
bb) Die mögliche „Fremdhändigkeit“ der eigenhändigen Unterschrift bei § 126 BGB | 147 | ||
cc) Nachträgliche Genehmigung bei vollmachtloser Verwendung des fremden Namens | 150 | ||
b) Konformität bei sonstiger Verwendung eines falschen Namens | 153 | ||
c) Beschränkung des Konformitätsarguments auf bestimmte Fälle der Stellvertretung? | 157 | ||
d) Ungeeignetheit der Konformitätserwägungen für den Echtheitsbegriff des § 267 StGB | 161 | ||
4. Verwendung des Namens einer vertretenen natürlichen Person (Verdeckte Vertretung) | 162 | ||
a) Der Anscheinsaussteller beim Zeichnen mit fremdem Namen | 162 | ||
b) Der Urheber beim Zeichnen mit fremdem Namen | 164 | ||
aa) Der Wille des Unterzeichners zur Vertretung des Namensträgers | 167 | ||
bb) Der Wille des Namensträgers zum Vertretensein | 175 | ||
aaa) Folgen der Berücksichtigung des Willens zum Vertretensein für die Bestimmung des Urhebers der Urkunde | 176 | ||
bbb) Der „wahre Wille“ des Namensträgers | 183 | ||
cc) Rechtliche Zulässigkeit der verdeckten Stellvertretung | 187 | ||
aaa) Vertretungsverbote und Eigenhändigkeitserfordernisse | 189 | ||
bbb) Berücksichtigung von Eigenhändigkeitserfordernissen bei der Unterzeichnung, nicht aber bei der Niederschrift? | 194 | ||
ccc) Einfluß von Wirksamkeitserwägungen auf den Echtheitsbegriff | 196 | ||
ddd) Die herrschende Meinung als „modifizierte Körperlichkeitstheorie?“ | 201 | ||
dd) Ungeeignetheit der üblicherweise genannten drei Voraussetzungen zur Bestimmung des Urhebers einer Urkunde beim Zeichnen mit fremdem Namen | 204 | ||
5. Verdeckte Vertretung von Firmen oder Behörden | 206 | ||
a) Der Anscheinsaussteller der Urkunde | 206 | ||
b) Der Urheber der Urkunde | 215 | ||
D. Echtheit trotz Verwendung eines nicht zustehenden Namens | 218 | ||
II. Ausstellertäuschung trotz Verwendung des eigenen Namens | 218 | ||
A. Bezug dieser Fallgruppe zur Geistigkeitstheorie | 220 | ||
B. Unabhängigkeit des Echtheitsbegriffes von subjektiven Kriterien | 221 | ||
C. Einzelfälle zur Unechtheit trotz Verwendung des eigenen Namens | 222 | ||
4. Abschnitt: Fazit der kritischen Auseinandersetzung mit der Geistigkeitstheorie | 233 | ||
I. Ungeeignetheit der Geistigkeitstheorie für den Echtheitsbegriff des § 267 StGB | 233 | ||
A. Zusammenfassung der Kritik | 233 | ||
B. Weitere Einzelfälle, die die Unanwendbarkeit der Geistigkeitstheorie belegen | 236 | ||
II. Rückkehr zu einer modifizierten Form der Körperlichkeitstheorie | 243 | ||
A. Keine Lösung der Probleme bei der Ausstellerbestimmung mit Hilfe anderer, die Geistigkeitstheorie modifizierender Ansätze | 243 | ||
B. Grundlage jeglicher Echtheitsbestimmung: Vertrauen auf das körperliche Herrühren vom Aussteller | 245 | ||
C. Modifizierung der reinen körperlichen Betrachtungsweise durch Einbeziehung von Herstellungsgehilfen in die körperliche Ausstellerbestimmung | 248 | ||
D. Die Ausstellerbestimmung nach einer „modifizierten Körperlichkeitstheorie“ | 252 | ||
E. Auswirkungen der „modifizierten Körperlichkeitstheorie“ auf die in dieser Arbeit erörterten Fallgruppen | 259 | ||
1. Ständige Berücksichtigung einer körperlichen Betrachtungsweise | 259 | ||
2. Das Zeichnen mit fremdem Namen, eine Form des Herstellens einer unechten Urkunde! | 260 | ||
III. Ergebnis und Ausblick | 263 | ||
Literaturverzeichnis | 266 |