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Der Echtheitsbegriff im Tatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 StGB)

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Steinmetz, B. (1991). Der Echtheitsbegriff im Tatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 StGB). Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-47095-2
Steinmetz, Bernd. Der Echtheitsbegriff im Tatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 StGB). Duncker & Humblot, 1991. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-47095-2
Steinmetz, B (1991): Der Echtheitsbegriff im Tatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 StGB), Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-47095-2

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Der Echtheitsbegriff im Tatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 StGB)

Steinmetz, Bernd

Strafrechtliche Abhandlungen. Neue Folge, Vol. 68

(1991)

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Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 7
Inhaltsverzeichnis 9
Abkürzungsverzeichnis 15
Einleitung 21
1. Abschnitt: Grundlagen des Echtheitsbegriffes 24
I. Der Ausstellerbegriff des § 267 StGB 24
A. Der Anscheinsaussteller und der Urheber einer Urkunde 24
B. Die Geistigkeitstheorie als Grundlage beider „Ausstellerbegriffe“? 26
II. Inhalt der Geistigkeitstheorie 28
A. Entstehung aus der Körperlichkeitstheorie 28
1. Einsatz von Herstellungsgehilfen bei der Urkundenverkörperung 28
a) Bedeutung der Körperlichkeitstheorie für die Echtheit 28
b) Bedeutung der Körperlichkeitstheorie für die Urkundsqualität 29
c) Maschinell erstellte Erklärungen 30
d) Das Problem der „Depeschenfälschung“ nach altem Recht 31
2. Zeichnen mit fremdem Namen 32
B. Die frühe Rechtsprechung des Reichsgerichts 33
C. Jüngere Rechtsprechung und Lehre 35
1. Das „geistige Herrühren“ 35
2. Der „Erklärende“ oder der „Erklärer“ als Aussteller 38
3. Allgemeingültige Ausstellerbestimmung oder Spezialregel für Vertretungsfälle? 39
4. Der Hauptanwendungsfall: Das Zeichnen mit fremdem Namen 40
a) Genaue Bezeichnung der Fallgruppe 40
b) Das „Konformitätsargument“ 41
5. Grenzen der Konformität zwischen Zivilrecht und Strafrecht 42
6. Bisherige Kritik an der Geistigkeitstheorie 43
III. Das Rechtsgut des § 267 StGB 44
A. Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs 44
B. Schutz der „Institution der Urkunde“ 44
C. Schutz des Beweisverkehrs 45
D. Vertrauen auf Authentizität von Urkunden 47
2. Abschnitt: Grundsätzliche Kritik der Geistigkeitstheorie 50
I. Sprachliche Mängel des Begriffes „Geistiges Herrühren“ 50
A. Nicht jede geistige Urheberschaft ist ein „geistiges Herrühren“ 51
B. „Geistiges Herrühren“ im Rechtssinne? 53
II. Behandlung der offenen Stellvertretung in Rechtsprechung und Schrifttum 54
A. Zivilrechtliche Ausnahme als Grundfall für den strafrechtlichen Echtheitsbegriff 54
B. Fehlende Erörterungen zur offenen, nicht vorgetäuschten Stellvertretung 55
C. Anwendung der Geistigkeitstheorie auf die Fälle der offenen (nicht vorgetäuschten) Stellvertretung 59
D. Der Urkundenaussteller bei der offenen, nicht vorgetäuschten Stellvertretung 60
1. Offene Vertretung natürlicher Personen 60
a) Vertreter oder Vertretener als Aussteller? 60
b) Ausstellerbestimmung anhand des betroffenen Rechtsgutes 62
c) Der Vertreter ohne Vertretungsmacht als Hersteller einer unechten Urkunde? 64
2. Offene Vertretung von Firmen und Behörden 66
a) Ausstellereigenschaft von Firmen und Behörden 66
b) Zurücktreten der unterzeichnenden Person gegenüber dem Firmennamen oder der Behördenbezeichnung? 68
aa) Eigenständige Bedeutung des Namens des Unterzeichners 70
bb) Undurchschaubarkeit der Befugnisse bei Behörden oder Firmen? 72
c) Bestimmung des Ausstellers als „Tatfrage“? 73
d) Der Aussteller bei offener Vertretung von Firmen oder Behörden 76
aa) Gleichbehandlung der offenen Vertretung von Firmen oder Behörden mit der offenen Vertretung natürlicher Personen 76
bb) Der Firmenname oder die Behördenbezeichnung als zusätzliches Individualisierungsmerkmal 78
E. Schlußfolgerungen für die offene Stellvertretung bei vorgetäuschtem Vertretungsvermerk 79
1. Vorgetäuschte offene Vertretung einer natürlichen Person 79
2. Vorgetäuschte offene Vertretung von Firmen oder Behörden 80
F. Unanwendbarkeit der Geistigkeitstheorie auf jegliche offene Stellvertretung 83
3. Abschnitt: Kritik der Geistigkeitstheorie im Rahmen der üblicherweise erörterten Anwendungsfälle 87
I. Verwendung eines nicht zustehenden Namens 88
A. Der Normalfall: Unechtheit der Urkunde aufgrund einer Ausstellertäuschung 88
B. Ausnahmen für die Verwendung eines falschen Namens 90
1. Keine Ausstellerangabe bei offener oder versteckter Anonymität 90
a) Anonymität aufgrund des Täterwillens? 91
b) Objektiv begründete Anonymität 95
aa) Zeichnung mit unleserlicher Unterschrift 95
bb) Verwendung historischer oder literarischer Namen 97
cc) Verwendung von „Allerweltsnamen“ 100
2. Künstlernamen, Decknamen, Spitznamen und auf Dauer gebrauchte Falschnamen 103
3. Möglichkeit einer Namenstäuschung ohne Identitätstäuschung? 107
a) Eingrenzung der Fallkonstellation 109
b) Bloße Namenstäuschung aufgrund des Täterwillens? 110
aa) Keine Berücksichtigung subjektiver Kriterien bei der Bestimmung der Echtheit 112
bb) Der Anscheinsaussteller bei der sogenannten bloßen Namenstäuschung 115
c) Berücksichtigung des Täterwillens bei dem Merkmal „Zur Täuschung im Rechtsverkehr“ 118
4. Zur Frage der Identitätstäuschung bei fehlendem Interesse am Namen 121
5. Rein objektiver, strenger Echtheitsbegriff bei der Verwendung eines falschen, nicht zustehenden Namens 127
C. Der Hauptfall der Geistigkeitstheorie: Das Zeichnen mit fremdem Namen 128
1. Weitere Konkretisierung der vom Zeichnen mit fremdem Namen umfaßten Fälle 129
a) „Zeichnen“ nicht nur im Sinne von „Unterzeichnen“ 129
b) Differenzierung zwischen Dispositiv- und Zeugnisurkunden? 130
2. Die Behandlung des Zeichnens mit fremdem Namen im Zivilrecht 134
a) Das „Handeln unter fremdem Namen“ 134
b) Zivilrechtliche Wirkungen des Zeichnens mit dem Namen des Vertretenen 137
3. Kritische Betrachtung der Konformitätserwägungen 141
a) Konformität beim Zeichnen mit fremdem Namen 141
aa) Prüfung der Kriterien, die zur zivilrechtlichen Wirksamkeit des Zeichnens mit fremdem Namen führen 143
bb) Die mögliche „Fremdhändigkeit“ der eigenhändigen Unterschrift bei § 126 BGB 147
cc) Nachträgliche Genehmigung bei vollmachtloser Verwendung des fremden Namens 150
b) Konformität bei sonstiger Verwendung eines falschen Namens 153
c) Beschränkung des Konformitätsarguments auf bestimmte Fälle der Stellvertretung? 157
d) Ungeeignetheit der Konformitätserwägungen für den Echtheitsbegriff des § 267 StGB 161
4. Verwendung des Namens einer vertretenen natürlichen Person (Verdeckte Vertretung) 162
a) Der Anscheinsaussteller beim Zeichnen mit fremdem Namen 162
b) Der Urheber beim Zeichnen mit fremdem Namen 164
aa) Der Wille des Unterzeichners zur Vertretung des Namensträgers 167
bb) Der Wille des Namensträgers zum Vertretensein 175
aaa) Folgen der Berücksichtigung des Willens zum Vertretensein für die Bestimmung des Urhebers der Urkunde 176
bbb) Der „wahre Wille“ des Namensträgers 183
cc) Rechtliche Zulässigkeit der verdeckten Stellvertretung 187
aaa) Vertretungsverbote und Eigenhändigkeitserfordernisse 189
bbb) Berücksichtigung von Eigenhändigkeitserfordernissen bei der Unterzeichnung, nicht aber bei der Niederschrift? 194
ccc) Einfluß von Wirksamkeitserwägungen auf den Echtheitsbegriff 196
ddd) Die herrschende Meinung als „modifizierte Körperlichkeitstheorie?“ 201
dd) Ungeeignetheit der üblicherweise genannten drei Voraussetzungen zur Bestimmung des Urhebers einer Urkunde beim Zeichnen mit fremdem Namen 204
5. Verdeckte Vertretung von Firmen oder Behörden 206
a) Der Anscheinsaussteller der Urkunde 206
b) Der Urheber der Urkunde 215
D. Echtheit trotz Verwendung eines nicht zustehenden Namens 218
II. Ausstellertäuschung trotz Verwendung des eigenen Namens 218
A. Bezug dieser Fallgruppe zur Geistigkeitstheorie 220
B. Unabhängigkeit des Echtheitsbegriffes von subjektiven Kriterien 221
C. Einzelfälle zur Unechtheit trotz Verwendung des eigenen Namens 222
4. Abschnitt: Fazit der kritischen Auseinandersetzung mit der Geistigkeitstheorie 233
I. Ungeeignetheit der Geistigkeitstheorie für den Echtheitsbegriff des § 267 StGB 233
A. Zusammenfassung der Kritik 233
B. Weitere Einzelfälle, die die Unanwendbarkeit der Geistigkeitstheorie belegen 236
II. Rückkehr zu einer modifizierten Form der Körperlichkeitstheorie 243
A. Keine Lösung der Probleme bei der Ausstellerbestimmung mit Hilfe anderer, die Geistigkeitstheorie modifizierender Ansätze 243
B. Grundlage jeglicher Echtheitsbestimmung: Vertrauen auf das körperliche Herrühren vom Aussteller 245
C. Modifizierung der reinen körperlichen Betrachtungsweise durch Einbeziehung von Herstellungsgehilfen in die körperliche Ausstellerbestimmung 248
D. Die Ausstellerbestimmung nach einer „modifizierten Körperlichkeitstheorie“ 252
E. Auswirkungen der „modifizierten Körperlichkeitstheorie“ auf die in dieser Arbeit erörterten Fallgruppen 259
1. Ständige Berücksichtigung einer körperlichen Betrachtungsweise 259
2. Das Zeichnen mit fremdem Namen, eine Form des Herstellens einer unechten Urkunde! 260
III. Ergebnis und Ausblick 263
Literaturverzeichnis 266