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Der Verzicht auf Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

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Friehe, S. (1997). Der Verzicht auf Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen. Zugleich ein Beitrag zur Problematik strafprozessualer Absprachen. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-48779-0
Friehe, Sabine. Der Verzicht auf Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen: Zugleich ein Beitrag zur Problematik strafprozessualer Absprachen. Duncker & Humblot, 1997. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-48779-0
Friehe, S (1997): Der Verzicht auf Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen: Zugleich ein Beitrag zur Problematik strafprozessualer Absprachen, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-48779-0

Format

Der Verzicht auf Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

Zugleich ein Beitrag zur Problematik strafprozessualer Absprachen

Friehe, Sabine

Strafrechtliche Abhandlungen. Neue Folge, Vol. 103

(1997)

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Pricing

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 7
Inhaltsverzeichnis 9
Abkürzungen 41
Erster Teil: Einführung in die Problematik 43
Kapitel 1: Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen – Anwendungsbereich, gesetzliche Grundlagen, Hintergrund 43
A. Das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) 45
B. Die Vorläufer der geltenden Regelung – Haftentschädigungsgesetz von 1898 und Untersuchungshaft-Entschädigungsgesetz von 1904 46
C. Funktion der Strafverfolgungsentschädigung im gegenwärtigen Recht 49
Kapitel 2: Das Phänomen des Verzichts auf Strafverfolgungsentschädigung 51
A. Belege aus Praxis und Wissenschaft, die auf den Verzicht aufmerksam machen 51
B. Bisherige wissenschaftliche Auseinandersetzung um den Verzicht auf Strafverfolgungsentschädigung 54
I. Behandlung des gewöhnlichen, von Absprachen unbeeinflußten Verzichts 54
II. Behandlung des abgesprochenen Verzichts 55
Kapitel 3: Denkbare Motive für den Verzicht auf Strafverfolgungsentschädigung 57
A. Beweggründe für den einfachen, ohne Absicht der Verfahrensbeeinflussung erklärten Verzicht 57
B. Motivlagen der Strafverfolgungsorgane, auf eine Verzichtserklärung hinzuwirken 60
I. Fiskalische Interessen 60
II. Hoffnung auf beschleunigten Abschluß des Strafverfahrens 63
1. Beschleunigungseffekt als maßgebliches Motiv bei anderen Zugeständnissen, die Gegenstand strafprozessualer Absprachen sind 64
2. Vergleichbarer Beschleunigungseffekt auch beim Verzicht auf Strafverfolgungsentschädigung? 66
a) Beschleunigungseffekt eines Verzichts, der im Betrags- bzw. Festsetzungsverfahren erklärt wird 67
b) Beschleunigungseffekt eines Verzichts, der im Grundverfahren erklärt wird 68
III. Bestreben, eine “zusätzliche Belohnung” des Beschuldigten zu vermeiden / Denkzettelfunktion 69
1. Parallele zwischen dem Verzicht auf Strafverfolgungsentschädigung und der Geldauflage nach § 153a Abs. 1 Nr. 2 StPO / § 153 Abs. 3 a.F. StPO 70
2. Mangelnde Akzeptanz der im StrEG getroffenen Regelung 72
a) Unbehagen über den Wegfall der Unschuldsklausel 73
b) Folge: Bestreben der Praxis, als unbefriedigend empfundene Ergebnisse des StrEG zu korrigieren 75
C. Motivlagen des Beschuldigten, durch Verzicht auf Strafverfolgungsentschädigung das Verfahren zu beeinflussen 77
I. Reue / Beweis des guten Willens? 77
II. Beschwichtigende Einwirkung auf die Strafverfolgungsorgane 78
Kapitel 4: Eine wichtige Parallele – Der Verzicht auf Auslagenerstattung 79
A. Äußerliche Gemeinsamkeiten zwischen Strafverfolgungsentschädigung und Auslagenerstattung 80
B. Auswertung der BGH-Rechtsprechung, wonach die Strafverfolgungsentschädigung eine Erstattung von Auslagen einschließen kann 82
C. Unterscheidung zwischen Auslagenerstattung und Strafverfolgungsentschädigung durch freiwilligen/unfreiwilligen Eintritt des Verlustes? 83
D. Unterscheidung zwischen Auslagenerstattung und Strafverfolgungsentschädigung nach Wesen und Funktion der Ansprüche 85
I. Auslagenerstattung als Ausgleich für Rechtsbeeinträchtigung? 85
II. Auslagenerstattung als Gegenstück zu anderen Kostenvorschriften 87
E. Unterschiedliche Verfügungsgewalt über die Ansprüche 87
F. Folgerungen 88
Zweiter Teil: Klärungen zum Begriff des “Verzichts” auf Strafverfolgungsentschädigung 90
Kapitel 5: Möglichkeiten des (potentiell) Berechtigten, seine Entschädigung preiszugeben 90
A. Verzicht auf den materiellen Entschädigungsanspruch 91
B. Verzicht auf das verfahrensmäßige Recht, den festgestellten Anspruch auf Entschädigung geltend zu machen, § 10 Abs. 1 S. 1 StrEG 91
C. Verzicht auf das verfahrensmäßige Recht, eine Entscheidung über die Entschädigungspflicht zu beantragen, § 9 Abs. 1 S. 3 StrEG 92
D. Verzicht auf die nach § 8 Abs. 1 StrEG zu treffende Entscheidung über die Entschädigungspflicht 92
E. Verstreichenlassen der in § 10 Abs. 1 S. 1/2 StrEG sowie in § 9 Abs. 1 S. 3 StrEG vorgesehenen Antragsfristen 93
Kapitel 6: Der Bereich des Begriffes “Verzicht” 94
A. Elemente für eine Definition des Verzichts 94
I. Wesentliche Fälle des Verzichts im geltenden Recht 95
II. § 397 Abs. 1 BGB als Grundlage einer allgemeinen Verzichtsdefinition? 96
III. § 46 SGB I als Grundlage einer allgemeinen Verzichtsdefinition? 98
IV. Der Begriff des Verzichts im üblichen Sprachgebrauch von Rechtsprechung und Literatur 99
1. Preisgabe 99
2. Vom Recht gewährte Begünstigung als Gegenstand der Preisgabe 100
3. Preisgabe durch rechtsgeschäftliche Erklärung 100
4. Erlöschen des Rechts als unmittelbar bewirkte Folge des Verzichts 101
5. Einseitigkeit? 102
6. Freiwilligkeit? 103
V. Ergebnis: Definition des Verzichts 105
B. Anwendung der Verzichtsmerkmale auf die verschiedenen Möglichkeiten, die Strafverfolgungsentschädigung preiszugeben 105
I. Verzichtsmerkmale, die ohne weiteres vorliegen 106
II. Problematische Fälle: Verstreichenlassen der Antragsfrist; Erklärung, keine Entschädigung geltend machen zu wollen 107
Kapitel 7: Unterscheidung zwischen dem Verzicht und der verzichtsanbahnenden Absprache 107
A. Der Verzicht als Verfügung, als ein “Erfüllungsgeschäft” 108
B. “Verpflichtungsgeschäft” im Vorfeld des Verzichts auf Strafverfolgungsentschädigung 110
I. Verbindliche Verpflichtung auf seiten der Strafverfolgungsorgane? 110
II. Verbindliche Verpflichtung auf seiten des Beschuldigten? 113
C. Konsequenz: Einführung des Begriffs der “verzichtsanbahnenden Absprache” 114
D. Die verzichtsanbahnende Absprache als entscheidender Ansatz, den Einfluß der Strafverfolgungsorgane auf den Verzicht zu bewerten 115
Dritter Teil: Untersuchungen über den Anspruch auf Strafverfolgungsentschädigung – Rechtsnatur und Entstehungszeitpunkt 117
Vorbemerkung 117
Kapitel 8: Rechtsnatur der Entschädigung nach dem StrEG 118
A. Bisheriger Stand der Meinungen / Motive des Gesetzgebers 118
B. Öffentlich-rechtlicher Charakter des Anspruchs 120
I. Bedeutung der Bezugnahme auf das bürgerliche Recht für die Rechtsnatur der Entschädigung 121
II. Rechtsnatur der Strafverfolgungsentschädigung im Lichte der gängigen Abgrenzungstheorien 122
C. Strafverfolgungsentschädigung als Ausgleich für einen hoheitlichen Eingriff in ein (nichtvermögenswertes) Recht 123
I. Nichtvermögenswerte Rechte als Gegenstand des Eingriffs? 124
II. Bewältigung jener Fälle, in denen das StrEG den Eingriff in vermögenswerte Rechte entschädigt 126
D. Strafverfolgung als Ursache eines Sonderopfers 127
I. Darstellung der bisher herrschenden Meinung – Notwendigkeit der Überprüfung an den einzelnen vom StrEG erfaßten Fällen 127
II. Begründung des Sonderopfers bei der Entschädigung für Urteilsfolgen, § 1 StrEG 129
III. Der Zweifelsfall der Untersuchungshaft – Paeffgens Bedenken gegen die Annahme eines Sonderopfers 131
1. Auseinandersetzung mit der Auffassung Paeffgens, der Untersuchungshäftling stehe einem Anscheinsstörer gleich 131
2. Auseinandersetzung mit der Auffassung Paeffgens, die Ansprüche nach dem StrEG seien Ansprüche aus Gefährdungshaftung 134
a) Struktur einer grundsätzlichen Haftung auf das Ganze? 135
b) Berücksichtigung der besonderen Risikolage 136
IV. Begründung des Sonderopfers bei der Untersuchungshaft – Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien 137
1. Schweretheorie des Bundesverwaltungsgerichts 138
2. Materielle Rechtswidrigkeit der Untersuchungshaft / Ableitung des Sonderopfers aus Sinn und Zweck der Entschädigung 141
a) Neubewertung als Voraussetzung der materiellen Rechtswidrigkeit? 141
b) Kriterien für die materielle Rechtswidrigkeit der Untersuchungshaft. 143
3. Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Schlechterstellung gegenüber solchen Untersuchungshäftlingen, die verurteilt werden 146
V. Begründung des Sonderopfers bei den anderen Strafverfolgungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 2/3 StrEG 147
1. Begründung des Sonderopfers bei den in § 2 Abs. 2 StrEG genannten Strafverfolgungsmaßnahmen 147
2. Begründung des Sonderopfers bei den in § 2 Abs. 3 StrEG genannten Strafverfolgungsmaßnahmen 149
E. Ausscheiden der “sozialen Entschädigung” 150
F. Ergebnis: Anspruch auf Strafverfolgungsentschädigung als gesetzlich geregelter Aufopferungsanspruch 151
Kapitel 9: Entstehungszeitpunkt des Anspruchs auf Strafverfolgungsentschädigung 152
A. Rechtskräftige Entscheidung des Betragsverfahrens als möglicher Entstehungszeitpunkt 153
B. Rechtskräftige Grundentscheidung als möglicher Entstehungszeitpunkt 154
C. Möglichkeiten, das Entstehen des Entschädigungsanspruchs früher anzusetzen als die herrschende Meinung? 155
D. Begründung des Anspruchs durch die Unschuld? 156
E. Begründung des Anspruchs durch Verhängung bzw. Vollziehung der Strafverfolgungsmaßnahme gegen den Unschuldigen? 157
I. Keine Übertragbarkeit allgemeiner Grundsätze auf den spezialgesetzlich geregelten Fall 157
II. Unschuld kein Anknüpfungspunkt für das Sonderopfer 160
III. Keine angemessene Erfassung des Falles, daß ein Schuldiger freigesprochen wird 161
F. Begründung des Anspruchs durch Verhängung bzw. Vollziehung der Strafverfolgungsmaßnahme, ohne daß es auf die Unschuld ankäme? 162
I. Übertragung der von Reinisch vorgeschlagenen Lösung auf das Entschädigungsrecht 163
II. Konstitutive Wirkung der Grundentscheidung als Folge der verfahrensrechtlichen Vorgaben des StrEG 163
G. Zusammenfassung / Bedeutung der Grund- und der Betragsentscheidung für den Anspruch auf Entschädigung 165
Vierter Teil: Rechtsmacht des Beschuldigten, auf Ansprüche und Rechte nach dem StrEG verzichten zu können 167
Kapitel 10: Möglichkeit des Verzichts beim materiellen Anspruch auf Strafverfolgungsentschädigung 167
A. Grundsätzliche Verzichtbarkeit von Ansprüchen aus Aufopferung 167
B. Bestimmungen des StrEG, die für eine Verzichtbarkeit angeführt werden 169
C. Verpflichtung des Beschuldigten, die Entschädigung wahrzunehmen? 171
D. Ausschluß der Verzichtbarkeit durch Sinn und Zweck der Strafverfolgungsentschädigung? 171
I. Vergleich zum Verzicht auf Sozialleistungen 172
II. Rückverlagerung des Strafverfolgungsrisikos auf den Bürger? 174
E. Ausschluß der Verzichtbarkeit im Hinblick auf die Unschuldsvermutung? 174
I. Anwendbarkeit der Unschuldsvermutung im Entschädigungsverfahren 175
II. Auswirkungen der Unschuldsvermutung auf das Entschädigungsverfahren 176
F. Ausschluß der Verzichtbarkeit im Hinblick auf das Ziel der Strafverfolgungsentschädigung, Grundrechtseingriffe auszugleichen? 177
I. Möglichkeit des Verzichts auf Grundrechte 178
II. Auswirkungen auf die Verzichtbarkeit der Entschädigung 180
Kapitel 11: Möglichkeit des Verzichts beim materiellen Anspruch auf Strafverfolgungsentschädigung: Ausschluß des Verzichts im Hinblick auf Dritte, insbesondere den Unterhaltsberechtigten? 184
A. Bedenken gegen eine Verallgemeinerung des § 46 Abs. 2 SGB I 184
I. Unsicherheiten in der Anwendung des § 46 Abs. 2 SGB I 185
II. Unterschiede zwischen Sozialleistungen und Strafverfolgungsentschädigung 186
1. Vertrauensaspekt 186
2. Zeitliche Richtung 187
3. Persönliche Verbundenheit 187
B. Prüfungsansatz für § 11 StrEG 189
C. Der Ersatzanspruch nach § 11 StrEG als eigener Anspruch des Unterhaltsberechtigten 190
D. Folgen eines vom Beschuldigten erklärten Verzichts für den Ersatzanspruch des Unterhaltsberechtigten 192
I. Folgen des Verzichts, falls bereits eine Grundentscheidung ergangen ist 192
II. Folgen des Verzichts, falls noch keine Grundentscheidung ergangen ist und das Strafverfahren vor dem Gericht abgeschlossen wird 193
1. Grundentscheidung als Tatbestandsvoraussetzung des Anspruchs aus § 11 StrEG 193
2. Stand der Meinungen zur Frage, ob nach einem Verzicht eine Grundentscheidung zu treffen ist 193
3. Maßgeblicher Gesichtspunkt: “Anlaß” für eine Grundentscheidung 195
a) “Anlaß” zur Grundentscheidung – Anwendung dieses Kriteriums im allgemeinen 195
b) “Anlaß” zur Grundentscheidung nach einem Verzicht auf Strafverfolgungsentschädigung 198
4. Ergebnis: Verzicht ist kein Hindernis für den Ersatzanspruch nach § 11 StrEG 199
III. Folgen des Verzichts, falls noch keine Grundentscheidung ergangen ist und das Strafverfahren vor der Staatsanwaltschaft abgeschlossen wird 200
1. Kausalität zwischen Verzicht und Unterbleiben der Grundentscheidung? 200
2. Ergebnis: Verzicht ist kein Hindernis für den Ersatzanspruch nach § 11 StrEG 201
E. Bewertung: Anspruch des Unterhaltsberechtigten liefert keinen Grund gegen einen Verzicht auf den materiellen Entschädigungsanspruch 202
F. Ergebnis: Auch im Hinblick auf Dritte kein Ausschluß des Verzichts 203
Kapitel 12: Möglichkeit des Verzichts bei den zur Strafverfolgungsentschädigung gehörenden prozessualen Rechten 204
A. Verzichtbarkeit beim Recht, den festgestellten Anspruch auf Entschädigung geltend zu machen, § 10 Abs. 1 S. 1 StrEG 204
B. Verzichtbarkeit beim Recht auf die Grundentscheidung nach § 8 Abs. 1 StrEG 205
I. Sprachliche Mißverständnisse um den “Verzicht auf die Grundentscheidung” 205
II. Verfügungsbefugnis des Angeschuldigten/Angeklagten über die Grundentscheidung nach § 8 Abs. 1 StrEG? 206
C. Verzichtbarkeit beim Recht, eine Entscheidung über die Entschädigungspflicht zu beantragen, § 9 Abs. 1 S. 3 StrEG 208
I. Probleme im Hinblick auf den Anspruch des Unterhaltsberechtigten 209
II. Eigenes Recht des Unterhaltsberechtigten, eine Entscheidung über die Entschädigungspflicht zu beantragen? 210
1. Bedenken im Hinblick auf die Interessen des Beschuldigten 210
2. Bedenken aus Wortlaut und Stellung der §§ 9 Abs. 1 S. 3, 11 StrEG 212
3. Bedenken im Hinblick auf die allgemeine Verfahrensstellung des Unterhaltsberechtigten 213
III. Abwägung der gegenseitigen Belange beim Verzicht auf das Antragsrecht des § 9 Abs. 1 S. 3 StrEG 214
1. Eigene Interessen des Beschuldigten, den Verzicht auf das Antragsrecht bewirken zu können 215
2. Kein Verstoß gegen bestehende Unterhaltspflichten 216
3. Keine Verpflichtung des Gesetzgebers, dem Unterhaltsberechtigten Ersatz für den entgangenen Unterhalt zu verschaffen 217
Fünfter Teil: Die Erklärung über den Verzicht – Voraussetzungen ihrer Wirksamkeit / Rechtsfolgen 218
Kapitel 13: Frühester Zeitpunkt, zu dem ein wirksamer Verzicht erfolgen kann 218
A. Verzicht nach rechtskräftiger Entscheidung des Betragsverfahrens 218
B. Verzicht nach rechtskräftiger Grundentscheidung 219
C. Verzicht vor rechtskräftiger Grundentscheidung 220
I. Möglichkeit, auf künftige Ansprüche zu verzichten, und ihre Einschränkungen nach allgemeiner Lehre 221
1. Verzichtbarkeit künftiger Ansprüche im Zivilrecht 221
2. Verzichtbarkeit künftiger Ansprüche im öffentlichen Recht 223
3. Rückschlüsse für das Recht der Strafverfolgungsentschädigung 225
II. Unzulässigkeit des Verzichts vor Grundentscheidung wegen gesetzeswidriger Selbstbindung des Beschuldigten? 225
III. Unzulässigkeit des Verzichts vor Grundentscheidung wegen Unabsehbarkeit der Verzichtsfolgen? 228
D. Maßgebliche Einschränkung: Die aus der Strafverfolgung erwachsenen Folgen müssen abschätzbar sein 230
I. Möglichkeit des Verzichts jedenfalls nach Beendigung der Maßnahme 230
II. Möglichkeit des Verzichts auch unmittelbar vor Beendigung der Maßnahme 231
III. Keine Möglichkeit des Verzichts, wenn die Beendigung der Maßnahme noch nicht absehbar ist 232
Kapitel 14: Allgemeine Voraussetzungen für die Wirksamkeit des Verzichts 233
A. Zugang der Verzichtserklärung 233
I. Zugang einer Erklärung, mit der auf den materiellen Entschädigungsanspruch verzichtet wird 234
1. Empfangszuständigkeit der Landeskasse 234
2. Mögliche Empfangszuständigkeit beim ermittelnden Staatsanwalt oder beim Strafrichter 235
3. Zugang, wenn der Verzicht während des Ermittlungsverfahrens erklärt wird 236
a) Abgabe der Erklärung erfolgt vor der (Landes-)Staatsanwaltschaft 237
b) Abgabe der Erklärung erfolgt vor der Bundesanwaltschaft 238
4. Zugang, wenn der Verzicht während der Hauptverhandlung erklärt wird 239
5. Zugang, wenn der Verzicht während des Zwischenverfahrens oder im Wiederaufnahmeverfahren erklärt wird 240
II. Zugang einer Erklärung, mit der auf die Antragsrechte nach §§ 9 Abs. 1 S. 3, 10 Abs. 1 S. 1 StrEG verzichtet wird 241
B. Annahmebedürftigkeit der Verzichtserklärung? 241
I. Auseinandersetzung mit der Forderung, § 397 Abs. 1 BGB anzuwenden 242
II. Kein grundsätzlicher Ausschluß der Möglichkeit, das Gestaltungsmittel des Vertrages zu wählen 243
C. Form der einseitigen Verzichtserklärung 245
D. Form des Verzichtsvertrages 247
Kapitel 15: Rechtsfolgen eines wirksamen Verzichts 248
A. Materielle Rechtsfolgen 248
I. Folgen des Verzichts beim materiellen Anspruch auf Strafverfolgungsentschädigung 248
II. Folgen des Verzichts beim Anspruch auf die Betragsentscheidung 249
III. Folgen des Verzichts beim Anspruch auf die Grundentscheidung 250
IV. Folgen des Verzichts beim Ersatzanspruch des Unterhaltsberechtigten 250
B. Prozessuale Rechtsfolgen 251
I. Folgen des Verzichts auf den materiellen Anspruch auf Strafverfolgungsentschädigung 251
1. Unzulässigkeit etwaiger Anträge auf Entschädigung? 251
2. Antrag auf Betragsentscheidung wird unbegründet 252
3. Antrag auf Grundentscheidung bleibt begründet 253
II. Folgen des Verzichts auf den Anspruch auf die Betragsentscheidung 253
III. Folgen des Verzichts auf den Anspruch auf die Grundentscheidung 254
Zwischenbilanz zum Verzicht auf Strafverfolgungsentschädigung 255
Sechster Teil: Rechtstatsächliche Erkenntnisse zum Verzicht auf Strafverfolgungsentschädigung 257
Vorbemerkung 257
Kapitel 16: Bisher zur Verfügung stehende Quellen für rechtstatsächliche Daten über Verzichtserklärungen 258
A. Veröffentlichte amtliche Statistiken 258
B. Interne Erhebungen 259
I. Schleswig-Holstein 260
II. Hamburg 262
Kapitel 17: Vorstellung der im Rahmen dieser Untersuchung durchgeführten Befragung 263
A. Aktenstudium? 263
B. Durchführung der Befragung 264
I. Text des Fragebogens 265
II. Erläuterungen zum Fragebogen 270
1. Die Fragen A I–A IV und B I–B IV 271
2. Die gemeinsamen Fragen unter Punkt C 272
C. Rücklauf der Fragebögen – Konsequenzen 273
I. Gründe für den geringen Rücklauf 273
II. Konsequenzen 275
Kapitel 18: Auswertung der Fragebögen 276
A. Häufigkeit von Verzichtserklärungen 276
B. Betroffene Strafverfolgungsmaßnahme beim Verzicht auf Strafverfolgungsentschädigung 281
C. Zeitpunkt des Verzichts 283
D. Motive für den Verzicht 287
I. Bedeutung des Verzichts, der aus Großzügigkeit, Beweisnot oder ähnlichen Motiven erklärt wird 292
II. Maßgebliche Motive für den Verzicht 292
1. Hoffnung auf Einstellung des Verfahrens 292
2. Hoffnung auf andere Vergünstigungen 293
III. Ursachen für die Attraktivität verzichtsanbahnender Absprachen anläßlich von Verfahrenseinstellungen nach den §§ 153 ff. StPO 295
1. Ausweichen vor rechtlichen Problemen 295
2. Befriedigung darüber, daß der Beschuldigte nicht “ungeschoren” davongekommen ist 296
IV. Der Verzicht als Verdachtssanktion 297
E. Von wem geht die Initiative aus, zu einem Verzicht zu gelangen? 297
F. Ablauf der Verhandlungen, die zum Verzicht führen / Einhaltung der getroffenen Absprache 300
G. Ausgangslage für eine verzichtsanbahnende Absprache / Form und Verbindlichkeit 304
Siebter Teil: Verzichtsanbahnende Absprachen, die auf eine Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 S. 1 StPO abzielen 310
Vorbemerkung 310
Kapitel 19: Typische Situationen für verzichtsanbahnende Absprachen, die zur Einstellung nach § 170 Abs. 2 S. 1 StPO führen sollen 311
A. Ausgangslage auf seiten der Staatsanwaltschaft 311
B. Ausgangslage und Vorgehen auf seiten des Beschuldigten 312
Kapitel 20: Rechtsnatur der verzichtsanbahnenden Absprache, die zur Einstellung nach § 170 Abs. 2 S. 1 StPO führen soll – Legalität der verzichtsanbahnenden Absprache unter handlungssystematischen Aspekten 313
A. Verzichtsanbahnende Absprache als öffentlich-rechtlicher Vertrag? 314
I. Kann der öffentlich-rechtliche Vertrag eine im Strafverfahren zulässige Prozeßhandlung sein? 315
II. Folgerungen für die verzichtsanbahnende Absprache 317
B. Verbleibende Möglichkeiten, zu einer Rechtsverbindlichkeit verzichtsanbahnender Absprachen zu gelangen 318
I. Falsa demonstratio? 318
II. Rechtliche Verbindlichkeit auch gegen den Willen der Beteiligten? 319
III. Folgerungen für die weitere Terminologie dieser Untersuchung 321
C. Mindesteigenschaft der verzichtsanbahnenden Absprache: Prozeßhandlung 321
D. Schmidt=Hiebers Vorwegberatungs-Modell 322
I. Wesentlicher Inhalt des Vorwegberatungs-Konzepts 323
II. Konsequenzen des Vorwegberatungs-Konzepts für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit strafprozessualer Absprachen 325
III. Analyse der von Schmidt=Hieber ins Feld geführten “Verständigungsfälle” 327
IV. Konsequenzen aus der Analyse der von Schmidt=Hieber ins Feld geführten “Verständigungsfälle” 330
V. Bestätigung durch den Kammerbeschluß des Bundesverfassungsgerichts von 1987 332
VI. Neuorientierung durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes? 334
1. Bedeutung der BGH-Rechtsprechung, wonach “Zusagen” der Strafverfolgungsorgane Vertrauensschutz begründen können 335
2. Schlußfolgerungen aus der weiteren Rechtsprechung des BGH zu den strafprozessualen Absprachen 336
E. Vorwegberatungs-Modell und Rechtswirklichkeit strafprozessualer Verständigung / Konsequenzen für die verzichtsanbahnende Absprache 338
I. Stellungnahmen auf dem 58. Deutschen Juristentag zur Rechtswirklichkeit strafprozessualer Verständigung 338
II. Konsequenzen für die verzichtsanbahnende Absprache 340
Kapitel 21: Kann es sich bei der auf Einstellung nach § 170 Abs. 2 S. 1 StPO gerichteten verzichtsanbahnenden Absprache vom Inhalt her um eine legale Verständigung handeln? 341
A. Zulässiger Inhalt strafprozessualer Verständigung nach dem Vorwegberatungs-Konzept 341
B. Beurteilung der verzichtsanbahnenden Absprache für den Fall, daß die Voraussetzungen einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 S. 1 StPO vorliegen 344
I. Verstoß gegen das Legalitätsprinzip oder den Amtsermittlungsgrundsatz? 344
II. Verstoß gegen die aus § 170 Abs. 2 S. 1 StPO resultierende Einstellungspflicht 345
III. Berücksichtigung des Restverdachts als Verstoß gegen Sinn und Zweck des StrEG 346
C. Beurteilung der verzichtsanbahnenden Absprache für den Fall, daß die Voraussetzungen einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 S. 1 StPO nicht vorliegen 347
I. Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz 347
1. Einlassung zum Tatvorwurf 349
2. Inhalt der Einlassung 350
II. Verstoß gegen das Legalitätsprinzip 350
III. Berücksichtigung des Restverdachts als Verstoß gegen Sinn und Zweck des StrEG 351
D. Rückschlüsse für die Anwendbarkeit des Vorwegberatungs-Konzepts 352
Kapitel 22: Vereinbarkeit der auf Einstellung nach § 170 Abs. 2 S. 1 StPO gerichteten verzichtsanbahnenden Absprache mit der Unschuldsvermutung 354
A. Äußerungen über die Schuld in der Einstellungsverfügung und in der verzichtsanbahnenden Absprache 355
I. Verletzung der Unschuldsvermutung durch öffentliche Äußerungen über den weiter fortbestehenden Tatverdacht 356
II. Verletzung der Unschuldsvermutung durch interne Äußerungen über den fortbestehenden Tatverdacht 357
B. Die Ersatzsanktion “Verzicht” als eine mit Art. 6 Abs. 2 EMRK unvereinbare sanktionsähnliche Maßnahme 358
I. Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverfassungsgerichts zur Versagung einer staatlichen Leistung 359
II. Fortführung der Rechtsprechung zur “Schuldspruchreife” durch das Bundesverfassungsgericht und das OLG München 362
III. Folgerungen für den abgesprochenen Verzicht 363
1. Die Fälle des Bundesverfassungsgerichts und des OLG München im Vergleich zum abgesprochenen Verzicht 364
2. Bedeutung der Rechtsprechung für den abgesprochenen Verzicht 365
3. Die verzichtsanbahnende Absprache: Unzulässige Schuldfeststellung oder zulässige Schuldprognose? 367
a) Argumente, die gegen eine Schuldprognose sprechen 367
b) Verletzung der Unschuldsvermutung, falls man gleichwohl eine bloße Schuldprognose annimmt 368
aa) Rechtsprechung des EGMR 368
bb) Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts 370
c) Kritik an der Unterscheidung zwischen zulässigen Schuldprognosen und unzulässigen Schuldfeststellungen 371
IV. Besonderer Strafcharakter des abgesprochenen Verzichts 373
1. Objektive Strafelemente des Verzichts 373
2. Subjektive Strafelemente des Verzichts 375
C. Verbleibende Fragen 376
I. Vereinbarkeit der verzichtsanbahnenden Absprache mit der Unschuldsvermutung, wenn die Voraussetzungen einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 S. 1 StPO nicht vorliegen 376
II. Verstoß gegen die Unschuldsvermutung, wenn der Beschuldigte oder sein Verteidiger die verzichtsanbahnende Absprache initiiert 377
Kapitel 23: Vereinbarkeit der auf Einstellung nach § 170 Abs. 2 S. 1 StPO gerichteten verzichtsanbahnenden Absprache mit § 136a StPO 378
A. Anwendbarkeit des § 136a StPO auf die verzichtsanbahnende Absprache 378
I. Einlassung zum Tatvorwurf bei der verzichtsanbahnenden Absprache 379
II. Anwendbarkeit des § 136a StPO, falls man eine Einlassung zum Tatvorwurf ablehnt 380
1. Rechtliche Ähnlichkeit zwischen den Äußerungen, die bei einer verzichtsanbahnenden Absprache gemacht werden, und einer Vernehmung 380
2. Regelungslücke 381
III. Strafprozessuale Verständigung und Schutzzweck des § 136a StPO 382
B. Subsumtion unter die Voraussetzungen des § 136a StPO 385
I. Täuschung, § 136a Abs. 1 S. 1 StPO 386
1. Beurteilung jener Fälle, in denen die Staatsanwaltschaft den Anstoß zur verzichtsanbahnenden Absprache gibt 386
2. Beurteilung jener Fälle, in denen der Beschuldigte den Verzicht von sich aus anbietet 387
II. Drohung mit einer nach dem Strafverfahrensrecht unzulässigen Maßnahme, § 136a Abs. 1 S. 3, 1. Alt. StPO 389
III. Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils, § 136a Abs. 1 S. 3, 2. Alt. StPO 390
1. Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 S. 1 StPO als gesetzlich nicht vorgesehener Vorteil 390
a) Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 S. 1 StPO als Vorteil 390
b) Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 S. 1 StPO als etwas gesetzlich nicht Vorgesehenes 392
c) “Versprechensfähigkeit” des Vorteils 393
2. Auslegung des Begriffs “Versprechen” 396
C. Beteiligung des Verteidigers – Auswirkungen auf die Verletzung des § 136a StPO 397
I. Der Verteidiger bedient sich selbst der in § 136a StPO erfaßten verbotenen Methoden 397
II. Der Verteidiger handelt auf Veranlassung der Strafverfolgungsorgane 398
1. Der Verteidiger selbst wird Objekt einer durch § 136a StPO verbotenen Beeinflussung 398
2. Die Strafverfolgungsorgane veranlassen den Verteidiger, den Beschuldigten zu beeinflussen 399
III. Die Strafverfolgungsorgane nutzen das Vorgehen des Verteidigers aus 399
Kapitel 24: Verbleibende Gesichtspunkte zu der auf Einstellung nach § 170 Abs. 2 S. 1 StPO gerichteten verzichtsanbahnenden Absprache 401
A. Verstoß gegen den Grundsatz “in dubio pro reo” 401
B. Verstoß gegen den Grundsatz “nemo tenetur se ipsum prodere” sowie gegen den Grundsatz des fair trial 402
C. Rechtfertigung der verzichtsanbahnenden Absprache durch den Grundsatz “volenti non fit iniuria”? 403
Achter Teil: Verzichtsanbahnende Absprachen, die auf eine Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 1 StPO abzielen 406
Kapitel 25: Vorüberlegungen zum rechtlichen Rahmen, in dem die auf Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO gerichtete verzichtsanbahnende Absprache getroffen wird 406
A. Gründe, warum nur selten eine Billigkeitsentschädigung nach §§ 153 Abs. 1 StPO, 3 StrEG gewährt wird 406
B. Verknüpfungen zwischen der Einstellungsverfügung nach § 153 Abs. 1 StPO und der Billigkeitsentschädigung nach § 3 StrEG 408
I. Möglichkeiten, die Frage der Entschädigung mit der Einstellungsentscheidung zu verknüpfen 409
II. Konsequenzen für die Beurteilung verzichtsanbahnender Absprachen, die auf eine Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO abzielen 410
C. Rechtsnatur einer verzichtsanbahnenden Absprache, die anläßlich einer Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 1 StPO getroffen wird 410
D. Ist die in § 153 Abs. 1 StPO vorgesehene gerichtliche Zustimmung geeignet, Bedenken gegen eine verzichtsanbahnende Absprache zu mindern? 412
I. Begrenzter Wirkbereich des Zustimmungserfordernisses 412
II. Mangelnde Information des Gerichts über die verzichtsanbahnende Absprache 413
III. Keine Zuständigkeit des zustimmenden Gerichts, auch die Entschädigungsfrage zu beurteilen 414
Kapitel 26: Überprüfbarkeit von Entscheidungen, die im Rahmen der §§ 153 StPO, 3 StrEG getroffen werden 415
A. Sind die Entscheidungen nach §§ 153 StPO, 3 StrEG “kontrollfrei”? 416
I. Überprüfbarkeit der Entscheidung nach § 3 StrEG 416
II. Überprüfbarkeit der Entscheidung nach § 153 StPO 417
1. Konstruiert die Unanfechtbarkeit der Einstellungsverfügung, § 153 Abs. 1 StPO, einen kontrollfreien Entscheidungsspielraum? 417
2. Konstruiert die Unanfechtbarkeit des Einstellungsbeschlusses, § 153 Abs. 2 S. 4 StPO, einen kontrollfreien Entscheidungsspielraum? 418
3. Überprüfbarkeit im gesamten Bereich des § 153 StPO 419
B. Übertragbarkeit der verwaltungsrechtlichen Lehren vom Beurteilungs- und Ermessensspielraum auf den Strafprozeß 421
I. Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung zur Entscheidungsfindung in §§ 153 StPO, 3 StrEG 421
II. Stehen die Regelungen über den Eröffnungsbeschluß einer Übertragung der Lehren vom Beurteilungs- und Ermessensspielraum entgegen? 423
III. Stehen die Rechtsmittelvorschriften einer Übertragung der Lehren vom Beurteilungs- und Ermessensspielraum entgegen? 425
Kapitel 27: Charakter und Struktur der Entscheidung nach § 3 StrEG 429
A. Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Koppelung von unbestimmtem Rechtsbegriff und Kann-Ermächtigung 429
B. Übertragbarkeit der zu § 131 Abs. 1 S. 1 AO a.F. ergangenen Entscheidung auf § 3 StrEG? 430
C. Kritische Auseinandersetzung mit der bisherigen Auslegung des Billigkeitsbegriffs in § 3 StrEG 432
I. Auswertung der Gesetzesmaterialien zu § 3 StrEG 432
II. Grund, warum im Bereich der §§ 3, 4 StrEG die “Normal” fälle entschädigungslos enden 434
1. Normalfall des § 4 StrEG: Verurteilung 434
2. Normalfall des § 3 StrEG: Materielle Rechtmäßigkeit der Maßnahme bleibt offen 434
3. Bestehen Bedenken, daß bei § 3 StrEG potentielle Sonderopfer unentschädigt bleiben? 436
III. Ergebnis der Analyse: Abrücken von der Vorstellung, daß § 3 StrEG reine Ermessensvorschrift sei 437
D. § 3 StrEG als Mischtatbestand? 438
E. Eröffnung eines Beurteilungsspielraums durch den unbestimmten Rechtsbegriff der Billigkeit? 440
Kapitel 28: Charakter und Struktur der Entscheidung nach § 153 Abs. 1 StPO 442
A. Eröffnung eines Rechtsfolgeermessens? 442
B. Ermessen nach Maßgabe der Nichtverfolgungsvoraussetzungen? 444
C. Eröffnung eines Beurteilungsspielraums durch die unbestimmten Rechtsbegriffe 445
Kapitel 29: Beurteilung einer auf Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO gerichteten verzichtsanbahnenden Absprache, falls die Voraussetzungen des § 153 Abs. 1 StPO ohnehin bereits vorliegen 446
A. Verstoß gegen die aus § 153 Abs. 1 StPO resultierende Einstellungspflicht 447
B. Berücksichtigung des Restverdachts als Verstoß gegen Sinn und Zweck des StrEG 448
I. Situationen, in denen die auf Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO gerichtete verzichtsanbahnende Absprache vorkommt 449
II. Wie wären die Restverdacht-Fälle auf der Grundlage der herrschenden Meinung zu behandeln? 451
1. Maßstab der herrschenden Meinung: Wahrscheinlichkeit der Verurteilung 452
2. Konsequenzen für die Beurteilung der verzichtsanbahnenden Absprache 454
III. Kritik am Ansatz der herrschenden Meinung, die Billigkeitsentschädigung aufgrund einer Schuldprognose zu versagen 455
1. Unvereinbarkeit von Schuldprognosen mit den Absichten des Gesetzgebers zu § 3 StrEG 455
2. Unvereinbarkeit von Schuldprognosen mit dem parallelen Wortlaut der §§ 3, 4 StrEG 456
3. Unvereinbarkeit von Schuldprognosen mit dem Ausnahmecharakter der Billigkeitsentschädigung 456
IV. Rechtfertigung der von der h.M. vorgenommenen Auslegung durch die Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverfassungsgerichts? 457
V. Behandlung der Restverdacht-Fälle auf der Grundlage der hier vertretenen Meinung 460
C. Verstoß gegen die Unschuldsvermutung sowie gegen den Grundsatz “in dubio pro reo” 461
D. Verstoß gegen § 136a StPO 463
Kapitel 30: Beurteilung einer auf Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO gerichteten verzichtsanbahnenden Absprache, falls die Voraussetzungen des § 153 Abs. 1 StPO nicht vorliegen 464
A. Fälle, für die eine auf Herstellung der Einstellungsvoraussetzungen gerichtete verzichtsanbahnende Absprache in Betracht kommt 464
B. Einfluß eines Entschädigungsverzichts auf das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung 466
C. Einfluß eines Entschädigungsverzichts auf das Maß der potentiellen Schuld 467
I. Wiedergutmachung des Schadens? 467
II. Verschafft die Preisgabe der Strafverfolgungsentschädigung dem Opfer Genugtuung? 468
III. Zeugt die Preisgabe der Strafverfolgungsentschädigung von Reue und Einsicht? 469
IV. Zur Möglichkeit, angesichts der Folgen des Strafverfahrens den Maßstab der Schuldbewertung zu lockern 470
D. Herbeiführung der Einstellungsvoraussetzungen nur in gesetzlich zulässiger Weise 472
I. Verzichtsanbahnende Absprache als Verstoß gegen § 51 StGB 473
1. Kernaussage des § 51 StGB: Anrechnung erfolgt – automatisch – auf der Stufe der Vollstreckung 474
2. § 5 Abs. 1 Nr. 1 StrEG als ergänzende und bestätigende Regelung 475
II. Verzichtsanbahnende Absprache als Verstoß gegen §§ 69 Abs. 1, 69a Abs. 4, 70 Abs. 1/2 StGB 476
III. Verzichtsanbahnende Absprache als Verstoß gegen die Regelungen des StrEG über das Betragsverfahren 478
IV. Verzichtsanbahnende Absprache als Verstoß gegen die Regelungen des StrEG über das Grundverfahren 479
E. Verletzung des Gesetzes auch durch die Motive, von denen die Staatsanwaltschaft sich bei der verzichtsanbahnenden Absprache leiten läßt 480
I. Verhinderung des gerichtlichen Verfahrens als Verstoß gegen das Legalitätsprinzip und den Amtsermittlungsgrundsatz 481
II. Verdacht als Grundlage für den Verlust der Entschädigung 482
III. Verstoß gegen § 136a StPO 483
F. Zusammenfassung 484
Neunter Teil: Verzichtsanbahnende Absprachen, die auf eine Verfahrenseinstellung nach § 153a Abs. 1 StPO oder nach § 154 Abs. 1 StPO abzielen 485
Kapitel 31: Grundsätzliche Möglichkeit einer Entschädigung bei § 153a StPO 485
A. Ausschluß der Entschädigung, weil bei § 153a StPO keine wirkliche Ermessensentscheidung erfolge? 486
B. Ausschluß der Entschädigung in analoger Anwendung des § 467 Abs. 5 StPO? 488
I. Regelungslücke / Gesetzessystematik 488
II. Übertragbarkeit des hinter § 467 Abs. 5 StPO vermuteten Sanktionsgedankens? 490
III. Übertragbarkeit des in § 467 Abs. 5 StPO enthaltenen Verrechnungsgedankens? 491
1. Bedenken gegen die Verrechnung aus § 13 Abs. 2 StrEG 492
2. Bedenken gegen die Verrechnung aus der Zuständigkeitsregelung des StrEG 494
3. Bedenken gegen die Verrechnung aus § 153a StPO 494
C. Ergebnis: Anspruch auf Strafverfolgungsentschädigung kann auch bei § 153a StPO bestehen 496
Kapitel 32: Beurteilung einer auf Einstellung nach § 153a Abs. 1 StPO gerichteten verzichtsanbahnenden Absprache 496
A. Vergleich des § 153a Abs. 1 StPO mit § 153 Abs. 1 StPO 497
I. Gemeinsame Strukturen zwischen § 153 Abs. 1 StPO und § 153a Abs. 1 StPO 498
II. Unterschiede zwischen § 153 Abs. 1 StPO und § 153a Abs. 1 StPO sowie ihre rechtliche Qualifizierung 500
B. Folgerungen aus der weitgehenden Parallelität zwischen § 153a Abs. 1 StPO und § 153 Abs. 1 StPO 501
C. Möglichkeit, den Verzicht auf Strafverfolgungsentschädigung zum Gegenstand einer Auflage oder Weisung zu machen? 503
I. Verzicht auf Strafverfolgungsentschädigung als Geldauflage, § 153a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO 504
II. Verzichtsauflage und Regelungen des StrEG 505
III. Eignung des Verzichts, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen? 507
1. Verzicht und öffentliches Interesse an der Strafverfolgung in den Normalfällen der Einstellung nach § 153a Abs. 1 StPO 508
2. Verzicht und öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, sofern eine Entschädigung nach § 3 StrEG billig ist 509
D. Auswirkungen auf die Zulässigkeit der verzichtsanbahnenden Absprache 511
Kapitel 33: Verzichtsanbahnende Absprachen, die anläßlich von Verfahrenseinstellungen nach § 154 Abs. 1 StPO getroffen werden 511
A. Grundsätzliche Möglichkeit eines Entschädigungsanspruchs im Anschluß an eine Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 1 StPO 512
I. Steht die Vorläufigkeit der Einstellung bei § 154 StPO einer Entschädigung entgegen? 513
II. Stehen Sinn und Zweck des § 154 StPO einer Entschädigung entgegen? 514
1. “Neutralisierungsfunktion” des § 154 StPO steht der Entschädigung nicht entgegen 514
2. Lösung: Einschränkung der Entschädigungsfälle über § 3 StrEG 515
B. Rechtsnatur und Wirksamkeit einer auf Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO gerichteten verzichtsanbahnenden Absprache 516
I. Verzichtsanbahnende Absprache und Einstellungsvoraussetzungen bei § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO 516
1. Fälle, in denen die Voraussetzungen einer Einstellung ohnehin bereits vorliegen 517
2. Fälle, in denen die Voraussetzungen einer Einstellung noch nicht vorliegen 518
a) Einfluß des Verzichts auf das Strafmaß wegen des (Rest-) Verdachts B? 519
b) Einfluß des Verzichts auf den Umfang von Maßregeln der Besserung und Sicherung wegen des (Rest-)Vorwurfs B? 521
II. Verzichtsanbahnende Absprache und Einstellungsvoraussetzungen bei § 154 Abs. 1 Nr. 2 StPO 522
1. Fälle, in denen die Voraussetzungen einer Einstellung ohnehin bereits vorliegen 523
2. Fälle, in denen die Voraussetzungen einer Einstellung noch nicht vorliegen 524
Zehnter Teil: Verzichtsanbahnende Absprachen, die nach dem Abschluß des Ermittlungsverfahrens getroffen werden 526
Vorbemerkung 526
Kapitel 34: Parallelen und Unterschiede zwischen verzichtsanbahnenden Absprachen im Ermittlungs- und im Hauptverfahren 527
A. Weitgehende Übereinstimmung bei den Verfahrensergebnissen, denen die verzichtsanbahnende Absprache dienen soll 527
B. “Multipolarität” der verzichtsanbahnenden Absprache, die im Hauptverfahren getroffen wird 528
I. Mögliche Beteiligte an der verzichtsanbahnenden Absprache 529
II. Gericht als maßgeblicher Beteiligter der verzichtsanbahnenden Absprache 529
C. Wo liegen die rechtlich bedeutsamen Unterschiede zwischen verzichtsanbahnenden Absprachen im Ermittlungs- und im Hauptverfahren? 531
Kapitel 35: Rechtliche Beurteilung verzichtsanbahnender Absprachen, die im Hauptverfahren getroffen werden 532
A. Verstoß gegen das Entscheidungs-Prozedere des StrEG 533
B. Verstoß gegen die Unschuldsvermutung 534
I. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur “Schuldspruchreife” 535
II. Grundsätzliche Bedenken gegen das Konzept der Schuldspruchreife 536
III. Bedeutung der “Schuldspruchreife” für das Entschädigungsrecht 536
IV. Keine “Schuldspruchreife” in den typischen Situationen der verzichtsanbahnenden Absprache 538
V. Unschuldsvermutung und Zustimmung des Beschuldigten/Angeklagten nach §§ 153 Abs. 2 S. 1, 153a Abs. 1 S. 1 / Abs. 2 S. 1 StPO 539
C. Verstoß gegen § 136a StPO 540
I. Möglicher Neuansatz im Hinblick auf das Richterbild der Strafprozeßordnung 541
II. Kritische Stellungnahme 542
D. Probleme, die mit den im Hauptverfahren typischen Prozeßgrundsätzen und Beteiligungsrechten auftreten können 545
I. Diskussionsstand um die strafprozessuale Verständigung im allgemeinen. 545
II. Übertragung des allgemeinen Diskussionsstandes auf die verzichtsanbahnende Absprache 547
III. Im Einzelfall zu beachtende Anforderungen 548
E. Zusammenfassung 549
Kapitel 36: Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Richter, der eine verzichtsanbahnende Absprache trifft oder anstrebt 549
A. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Befangenheit bei strafprozessualen Absprachen 550
B. Unzureichende Einbeziehung aller Beteiligten als Befangenheitsgrund auch bei der verzichtsanbahnenden Absprache 551
C. Besorgnis der Befangenheit unmittelbar durch die verzichtsanbahnende Absprache 552
I. Teilnahme des Richters an einer verzichtsanbahnenden Absprache als Befangenheitsgrund 552
II. Angebot des Richters zur verzichtsanbahnenden Absprache als Befangenheitsgrund 554
D. Denkbare Ausnahme von der Befangenheit bei § 153a Abs. 2 StPO 556
E. Persönliche und sachliche Reichweite der Ablehnung wegen Befangenheit 557
Kapitel 37: Rechtliche Beurteilung verzichtsanbahnender Absprachen, die im Zwischenverfahren oder nach Abschluß des Hauptverfahrens getroffen werden 558
A. Verzichtsanbahnende Absprachen, die im Zwischenverfahren getroffen werden 558
B. Verzichtsanbahnende Absprachen, die nach dem Abschluß des Hauptverfahrens getroffen werden 559
I. Rechtliche Beurteilung der Absprache, die die Staatsanwaltschaft von einem Rechtsmittel abhalten soll 559
II. Rechtliche Beurteilung der Absprache, die bei der Wiederaufnahme des Verfahrens getroffen wird 561
III. Nochmals: Besondere Problematik des im Wiederaufnahmeverfahren erklärten Verzichts 562
Zwischenbilanz zur verzichtsanbahnenden Absprache 563
Elfter Teil: Straf- und Entschädigungsverfahren nach Verzicht und/oder verzichtsanbahnender Absprache 565
Kapitel 38: Verfahrenslage, falls eine verzichtsanbahnende Absprache getroffen, aber (noch) nicht vollzogen wurde 565
A. Denkbare Situationen / Vorläufiger Untersuchungsgegenstand 565
B. Keine Pflicht zur Erfüllung der verzichtsanbahnenden Absprache 566
C. Anfechtbarkeit von Entscheidungen, welche die Organe der Strafverfolgung nach einem Scheitern oder bei prozessualer Überholung der verzichtsanbahnenden Absprache treffen 566
I. Anfechtbarkeit einer von der Staatsanwaltschaft vorgenommenen Einstellung nach §§ 170 Abs. 2 S. 1, 153 ff. StPO? 567
II. Anfechtbarkeit einer von der Staatsanwaltschaft vorgenommenen Anklageerhebung? 567
III. Anfechtbarkeit einer vom Gericht vorgenommenen Einstellung nach §§ 153 Abs. 2, 153a Abs. 2 StPO 568
IV. Anfechtbarkeit einer vom Gericht vorgenommenen Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO 570
V. Anfechtbarkeit eines vom Gericht gefaßten Eröffnungsbeschlusses? 570
VI. Anfechtbarkeit einer vom Gericht vorgenommenen Verurteilung 571
1. Absolute Revisionsgründe, § 338 StPO 571
2. Relative Revisionsgründe, § 337 StPO 572
VII. Anfechtbarkeit einer von der Staatsanwaltschaft vorgenommenen Rechtsmitteleinlegung? 573
VIII. Anfechtbarkeit einer vom Gericht vorgenommenen Verwerfung des Wiederaufnahmeantrags 574
IX. Anfechtbarkeit einer vom Gericht getroffenen Entscheidung, dem Angeschuldigten/Angeklagten keine Entschädigung zu gewähren 574
X. Annex: Entschädigungsentscheidung, falls die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt hat 575
D. Vertrauensschutz, wenn die Organe der Strafverfolgung einseitig von der verzichtsanbahnenden Absprache abrücken? 576
I. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur einseitig fehlgeschlagenen Verständigung 576
II. Keine Rückwirkung für die verzichtsanbahnende Absprache 576
E. Zusammenfassung 577
Kapitel 39: “Überwindung” eines erklärten Verzichts auf Strafverfolgungsentschädigung 578
A. Erklärung des Verzichts unter der Bedingung, daß der Absprache gemäß entschieden werde? 578
I. Bedenken gegen die Zulässigkeit eines bedingten Verzichts 579
II. Sinnlosigkeit einer Bedingung, daß der Verzicht nur bei absprachegemäßer Entscheidung wirksam werden soll 581
B. Widerruf des Verzichts vor Zugang der Verzichtserklärung 582
C. Anfechtbarkeit des auf Absprache beruhenden Verzichts? 583
I. Täuschung und Drohung als Ansatz der Anfechtung 583
II. Prozeßrechtliche Bedenken gegen eine Anfechtung des Verzichts 584
III. Begrenzte Reichweite der Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB 586
D. Vorbedingung zur Unwirksamkeit des abgesprochenen Verzichts: “Nichtigkeit” der verzichtsanbahnenden Absprache 587
I. Von der Rechtswidrigkeit zur “Nichtigkeit” der verzichtsanbahnenden Absprache 588
II. Schwerwiegender und offenkundiger Rechtsverstoß bei der verzichtsanbahnenden Absprache 589
III. Verzichtsanbahnende Absprache und Koppelungsverbot nach §§ 59 Abs. 2 Nr. 4, 56 Abs. 1 VwVfG 590
IV. Verzichtsanbahnende Absprache und Koppelungsverbot nach §§ 59 Abs. 2 Nr. 4, 56 Abs. 2 VwVfG 591
E. Unwirksamkeit des abgesprochenen Verzichts durch Fehleridentität mit der verzichtsanbahnenden Absprache 592
I. Bedenken gegen eine bloße Erstattungslösung – Gedanke der Fehleridentität zwischen “Verpflichtungs-” und “Verfügungs”geschäft 592
II. Typische Tatbestände von Fehleridentität im bürgerlichen Recht 594
1. Elemente des Wuchers, § 138 Abs. 2 BGB, im abgesprochenen Verzicht 595
2. Elemente der allgemeinen Sittenwidrigkeit, § 138 Abs. 1 BGB, im abgesprochenen Verzicht 596
3. Elemente der Täuschung und der Drohung, § 123 Abs. 1 BGB, im abgesprochenen Verzicht 597
III. Verstoß gegen das Koppelungsverbot als Fall öffentlich-rechtlicher Fehleridentität 598
IV. Fehleridentität zwischen verzichtsanbahnender Absprache und abgesprochenem Verzicht 600
F. Unwirksamkeit des abgesprochenen Verzichts wegen Unverwertbarkeit der verzichtsanbahnenden Absprache 602
I. Analoge Anwendung des § 136a Abs. 3 S. 2 StPO 602
1. Möglichkeit der Analogie 603
2. Unverwertbarkeit als Rechtsfolge des § 136a Abs. 3 S. 2 StPO 605
II. Unverwertbarkeit der verzichtsanbahnenden Absprache aus überwiegenden Gründen der Gerechtigkeit 606
Kapitel 40: Möglichkeiten des Betroffenen, nach einem abgesprochenen Verzicht dennoch entschädigt zu werden 607
A. Verfolgung der Entschädigung, falls die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren abgeschlossen hat 608
B. Verfolgung der Entschädigung, falls das Gericht die Grundentscheidung nach § 8 Abs. 1 StrEG getroffen hat 608
C. Verfolgung der Entschädigung, falls das Gericht die Grundentscheidung nach § 8 Abs. 1 StrEG unterlassen hat 609
I. Nachholung der Grundentscheidung über das isolierte Beschlußverfahren oder über die sofortige Beschwerde? 609
1. Vergleich des abgesprochenen Verzichts mit anderen Fällen, in denen die Grundentscheidung unterbleibt 610
2. Weitere Gründe, die für die sofortige Beschwerde sprechen 611
II. Weitere Probleme bei der Verfolgung der Entschädigung 611
D. Übersicht über die Möglichkeiten des Betroffenen, nach abgesprochenem Verzicht dennoch Entschädigung zu erlangen 612
Kapitel 41: Möglichkeiten der Strafverfolgungsorgane, auf den “Bruch” der verzichtsanbahnenden Absprache zu reagieren 613
A. Nichtigkeit/Aufhebbarkeit der getroffenen verfahrensabschließenden Entscheidung? 613
B. Fortgang des Verfahrens, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach §§ 170 Abs. 2 S. 1, 153 ff. StPO eingestellt hat 614
C. Fortgang des Verfahrens, wenn das Gericht entschieden hat 615
D. Fortgang des Verfahrens, wenn die Staatsanwaltschaft es unterlassen hat, Rechtsmittel zu gebrauchen 616
E. Fortgang des Verfahrens in Fällen der Wiederaufnahme 616
Zwölfter Teil: Schlußbetrachtung 618
Kapitel 42: Edelmütiger / abgesprochener Verzicht: Die beiden Varianten des Verzichts auf Strafverfolgungsentschädigung 618
A. Ausgangs- und Motivenlage beim edelmütigen und beim abgesprochenen Verzicht 619
B. Rechtliche Konstruktion beim edelmütigen und beim abgesprochenen Verzicht. 620
C. Unterschiede in der Wirksamkeit 621
Kapitel 43: Die verzichtsanbahnende Absprache im Vergleich zu anderen strafprozessualen Verständigungen 622
A. Legale Vorwegberatung: Wirklichkeit – Wunschbild – Fiktion 622
B. Keine Beschränkung der Absprachen-Problematik auf das gerichtliche Verfahren 624
C. Bedeutung des “Festigkeitsgrades” einer Verständigung 625
I. Keine rechtliche Erheblichkeit des “Festigkeitsgrades” bei der verzichtsanbahnenden Absprache 626
II. Rechtliche Erheblichkeit des “Festigkeitsgrades” bei den anderen strafprozessualen Absprachen 626
D. Sanktionsfunktion verzichtsanbahnender und sonstiger Absprachen 628
I. Sanktionscharakter als Besonderheit der verzichtsanbahnenden Absprache? 629
II. Sanktion für bloßen Verdacht 631
E. Gründe, warum verzichtsanbahnende Absprachen trotz ihrer Illegalität getroffen werden 632
Kapitel 44: Woher kommt das Phänomen der (verzichtsanbahnenden) Absprache und wie verändert es den Strafprozeß? 633
A. Erkennbare Ursachen für (verzichtsanbahnende) Absprachen 633
B. Nutznießer und Verlierer von (verzichtsanbahnenden) Absprachen 635
I. Vorteil-/Nachteil-Bilanz bei der verzichtsanbahnenden Absprache 635
II. Vorteil-/Nachteil-Bilanz bei den anderen, gängigen Absprachen 636
Kapitel 45: Rechtspolitischer Ausblick 638
A. Empfehlen sich gesetzgeberische Maßnahmen, verzichtsanbahnende Absprachen einzudämmen? 638
I. Voraussichtliche weitere Entwicklung in der Praxis der verzichtsanbahnenden Absprache 638
II. Risiken und verbleibender Spielraum für ein Eingreifen des Gesetzgebers 640
B. Legalisierung verzichtsanbahnender Absprachen? 642
C. Aussichten auf eine gesetzliche Regelung nach den Beschlüssen des 58. Deutschen Juristentages 644
I. Die Beschlüsse des 58. Deutschen Juristentages und die Realität strafprozessualer Verständigung 645
II. Ursachen für die Beschlüsse des Juristentages und für die Zurückhaltung des Gesetzgebers 646
D. Standort der verzichtsanbahnenden Absprache im Rahmen künftiger Reformbestrebungen 648
Zusammenfassung 651
zum Ersten Teil 651
zum Zweiten Teil 652
zum Dritten Teil 654
zum Vierten Teil 655
zum Fünften Teil 657
zum Sechsten Teil 658
zum Siebten Teil 659
zum Achten Teil 663
zum Neunten Teil 665
zum Zehnten Teil 667
zum Elften Teil 669
zum Zwölften Teil 671
Literaturverzeichnis 674
Verzeichnis der behandelten Vorschriften 703
Sachverzeichnis 708