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Die Rechtsstellung der Theologischen Fakultäten Trier, Paderborn, Frankfurt St. Georgen und Fulda

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Himmelsbach, R. (1997). Die Rechtsstellung der Theologischen Fakultäten Trier, Paderborn, Frankfurt St. Georgen und Fulda. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-48972-5
Himmelsbach, Rainer. Die Rechtsstellung der Theologischen Fakultäten Trier, Paderborn, Frankfurt St. Georgen und Fulda. Duncker & Humblot, 1997. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-48972-5
Himmelsbach, R (1997): Die Rechtsstellung der Theologischen Fakultäten Trier, Paderborn, Frankfurt St. Georgen und Fulda, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-48972-5

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Die Rechtsstellung der Theologischen Fakultäten Trier, Paderborn, Frankfurt St. Georgen und Fulda

Himmelsbach, Rainer

Staatskirchenrechtliche Abhandlungen, Vol. 28

(1997)

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Abstract

Der staatskirchenrechtliche Status der Theologischen Fakultäten Trier, Paderborn, Frankfurt St. Georgen und Fulda unterscheidet sich wesentlich von dem der katholisch-theologischen Fakultäten staatlicher Hochschulen. Die Theologischen Fakultäten sind in kirchlicher Trägerschaft befindliche nichtstaatliche Hochschulen, die katholisch-theologischen Fakultäten der Universitäten dagegen in staatliche Hochschuleinrichtungen eingegliederte Fachbereiche. Und obschon beide Fakultätstypen mit Forschung und Lehre auf dem Gebiet der katholischen Theologie befaßt sind, Hochschulprüfungen abnehmen und akademische Grade verleihen, sind sie in Entstehung und Rechtsstellung sehr verschieden.

Das Zusammenwirken von Staat und Kirche bei Errichtung und Betrieb katholisch-theologischer Fachbereiche wurde schon des öfteren untersucht. Dagegen blieb der staatskirchenrechtliche Status und die damit korrespondierende hochschul- und kirchenrechtliche Stellung der Theologischen Fakultäten weitgehend unerforscht. Die vorliegende Untersuchung zeigt nunmehr, daß Errichtung, Wissenschaftsbetrieb und Organisation Theologischer Fakultäten als eigene Angelegenheiten der Kirche vom verfassungsmäßigen Selbstverwaltungsrecht der Kirche geschützt sind.

Staatliche Mitwirkungs- und Aufsichtskompetenzen ergeben sich nur dort, wo der verfassungsrechtlich geschützte Kernbereich kirchlicher Selbstbestimmung verlassen wird, insbesondere im Graduierungswesen: Verleiht die Kirche staatlich anerkannte und geschützte akademische Grade, erfolgt dies unter Wahrung staatlicher Ordnungsinteressen.

In der Bundesrepublik wurde das Hochschulwesen zunächst vom sogenannten Hochschulmonopol des Staates dominiert. Nichtstaatliche Hochschulen gab es nicht. Daß die Theologischen Fakultäten Trier, Paderborn, Frankfurt St. Georgen und Fulda heute längst nicht mehr die einzigen nichtstaatlichen Hochschulen sind, offenbart einen tiefgreifenden Wandel, der nicht zuletzt auch dem steten Bemühen der katholischen Kirche um die hochschulrechtliche Aufwertung ihrer Theologischen Fakultäten zu verdanken ist. Die Theologischen Fakultäten Trier, Paderborn, Frankfurt St. Georgen und Fulda haben somit an der Ausgestaltung der modernen deutschen Hochschullandschaft maßgeblichen Anteil.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 5
Inhaltsverzeichnis 7
Einführung 13
A. Die geschichtlichen Grundlagen 16
I. Das Hochschulmonopol des Staates 17
1. Die Weimarer Reichsverfassung 19
2. Das Preußische Konkordat 21
3. Das Reichskonkordat 23
II. Die Hochschulfähigkeit der Kirche 25
III. Die „Privatisierung“ des Hochschulwesens 28
B. Die Rechtsgrundlagen der Theologischen Fakultäten 31
I. Die konkordatsrechtlichen Grundlagen 31
II. Die verfassungsrechtlichen Grundlagen 32
1. Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 33
2. Die einschlägigen Landesverfassungen 36
III. Die hochschulrechtlichen Grundlagen 41
1. Das Hochschulrahmengesetz 42
2. Die Landeshochschulgesetze 44
a) Das Landesgesetz über die wissenschaftlichen Hochschulen in Rheinland-Pfalz 44
b) Das Gesetz über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen 46
c) Das Hessische Hochschulgesetz 50
C. Kirchliche Errichtung und staatliche Anerkennung der Theologischen Fakultäten 53
I. Die Theologische Fakultät Trier 54
1. Die kirchliche Errichtung der Theologischen Fakultät Trier 54
2. Die staatliche Anerkennung der Theologischen Fakultät Trier 57
a) Die Rechtsnatur der staatlichen Fakultätsanerkennung 58
b) Die Rechtsgrundlage der staatlichen Fakultätsanerkennung 60
c) Die subjektive „Reichweite“ der staatlichen Fakultätsanerkennung 65
3. Die staatliche Anerkennung der „zu verleihenden akademischen Grade“ 68
II. Die Theologische Fakultät Paderborn 74
1. Die kirchliche Errichtung der Theologischen Fakultät Paderborn 75
2. Die staatliche Anerkennung der Theologischen Fakultät Paderborn 76
III. Die Philosophisch-Theologische Hochschule Frankfurt St. Georgen 78
1. Die kirchliche Errichtung der Philosophisch-Theologischen Hochschule 78
2. Die staatliche Anerkennung der Philosophisch-Theologischen Hochschule 80
3. Der Diplomstudiengang „katholische Theologie“ an der Frankfurter Unversität 83
IV. Die Theologische Fakultät Fulda 86
1. Die kirchliche Errichtung der Theologischen Fakultät Fulda 86
2. Die staatliche Anerkennung der Theologischen Fakultät Fulda 87
D. Die Rechtsform der Theologischen Fakultäten 92
I. Die Rechtsform der Theologischen Fakultät Trier 93
II. Die Rechtsform der Theologischen Fakultät Paderborn 94
III. Die Rechtsform der Philosophisch-Theologischen Hochschule Frankfurt St. Georgen 95
IV. Die Rechtsform der Theologischen Fakultät Fulda 97
E. Die Binnenorganisation der Theologischen Fakultäten 98
I. Die Organe der Theologischen Fakultäten 98
1. Die Theologische Fakultät Trier 99
2. Die Theologische Fakultät Paderborn 103
3. Die Philosophisch-Theologische Hochschule Frankfurt St. Georgen 105
4. Die Theologische Fakultät Fulda 109
II. Die Wahrnehmung der Bedarfsverwaltung 111
1. Die Theologische Fakultät Trier 112
2. Die Theologische Fakultät Paderborn 115
3. Die Philosophisch-Theologische Hochschule Frankfurt St. Georgen 117
4. Die Theologische Fakultät Fulda 120
F. Das theologische Staatsexamen 122
I. Die Lehrerausbildung durch Theologische Fakultäten 122
II. Die Theologische Fakultät Trier 124
III. Die Theologische Fakultät Paderborn 125
IV. Die Philosophisch-Theologische Hochschule Frankfurt St. Georgen 126
V. Die Theologische Fakultät Fulda 126
G. Das theologische Diplom 128
I. Das theologische Diplom im Hochschulrecht von Staat und Kirche 128
II. Die Theologische Fakultät Trier 131
III. Die Theologische Fakultät Paderborn 133
IV. Die Philosophisch-Theologische Hochschule Frankfurt St. Georgen 134
V. Die Theologische Fakultät Fulda 135
H. Das theologische Lizentiat 137
I. Das theologische Lizentiat im staatlichen Hochschulrecht 138
II. Die Theologische Fakultät Trier 139
III. Die Theologische Fakultät Paderborn 140
IV. Die Philosophisch-Theologische Hochschule Frankfurt St. Georgen 142
V. Die Theologische Fakultät Fulda 143
I. Das Promotionsrecht 145
I. Das Promotionsrecht in der kirchlichen und der staatlichen Rechtsordnung 146
II. Das kirchliche Promotionsrecht in der staatlichen Rechtsordnung 147
III. Das Promotionsrecht der Kirche und die Mitwirkung des Staates 150
1. Die kumulative Verleihung des staatlichen Promotionsrechts 150
2. Die staatliche Anerkennung der „zu verleihenden Doktorgrade“ 153
3. Die Erteilung einer allgemeinen Führungsgenehmigung durch den Staat 153
4. Die staatliche Anerkennung des kirchlichen „ius promovendi“ 155
IV. Das Promotionsrecht der Theologischen Fakultät Trier 156
1. Die Rechtsnatur der staatlichen Anerkennung „der zu verleihenden Doktorgrade“ 157
2. Die Zuständigkeit bei der Erteilung der staatlichen Anerkennung 157
3. Die Forderung nach Mitwirkung der Rektorenkonferenz 158
4. Die „Doktoratsordnung“ der Theologischen Fakultät Trier vom 15. Juli 1988 161
V. Das Promotionsrecht der Theologischen Fakultät Paderborn 163
VI. Das Promotionsrecht der Phil.-Theol. Hochschule Frankfurt St. Georgen 165
VII. Das Promotionsrecht der Theologischen Fakultät Fulda 166
J. Das Habilitationsrecht 168
I. Die theologische Habilitation im Hochschulrecht von Staat und Kirche 171
II. Das Habilitationsrecht der Theologischen Fakultät Trier 173
III. Das Habilitationsrecht der Theologischen Fakulät Paderborn 176
IV. Das Habilitationsrecht der Phil.-Theol. Hochschule Frankfurt St. Georgen 178
V. Das Habilitationsrecht der Theologischen Fakultät Fulda 179
K. Das Studentenrecht 181
I. Der Zugang zu den Theologischen Fakultäten 181
1. Die Hochschulreife der Studienbewerber 182
2. Die konfessionelle Bindung der Studienbewerber 183
3. Die Loyalitätsverpflichtung der Studenten 187
II. Die rechtliche Organisation der Studentenschaft 190
1. Die Theologische Fakultät Trier 192
2. Die Theologische Fakultät Paderborn 194
3. Die Philosophisch-Theologische Hochschule Frankfurt St. Georgen 195
4. Die Theologische Fakultät Fulda 197
III. Das Rechtsverhältnis zwischen den Theologischen Fakultäten und deren Studenten 198
1. Die Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses 199
2. Die Geltung von Grundrechten 207
L. Das Hochschullehrerrecht 209
I. Die wissenschaftliche Qualifikation der Hochschullehrer 210
1. Die Theologische Fakultät Trier 212
2. Die Theologische Fakultät Paderborn 213
3. Die Philosophisch-Theologische Hochschule Frankfurt St. Georgen 214
4. Die Theologische Fakultät Fulda 215
II. Die Loyalitätspflicht der Hochschullehrer 216
III. Die Begründung der Hochschullehrerverhältnisse 218
1. Die Theologische Fakultät Trier 220
2. Die Theologische Fakultät Paderborn 222
3. Die Philosophisch-Theologische Fakultät Frankfurt St. Georgen 224
4. Die Theologische Fakultät Fulda 226
IV. Die rechtliche Gestaltung der Hochschullehrerverhältnisse 227
1. Die Theologische Fakultät Trier 228
2. Die Theologische Fakultät Paderborn 230
3. Die Philosophisch-Theologische Hochschule Frankfurt St. Georgen 232
4. Die Theologische Fakultät Fulda 234
V. Die Beanstandung der Lehrtätigkeit 236
1. Die Theologische Fakultät Trier 240
2. Die Theologische Fakultät Paderborn 244
3. Die Philosophisch-Theologische Hochschule Frankfurt St. Georgen 246
4. Die Theologische Fakultät Fulda 247
M. Die Bezuschussung der Theologischen Fakultäten durch den Staat 249
I. Die konkordatsrechtliche Situation 249
II. Die Rechtslage nach dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 251
III. Die Rechtslage nach den Landeshochschulgesetzen 254
1. Die Theologische Fakultät Trier 256
2. Die Theologische Fakultät Paderborn 257
3. Die Philosophisch-Theologische Hochschule Frankfurt St. Georgen 258
4. Die Theologische Fakultät Fulda 259
N. Die staatliche Aufsicht über die Theologischen Fakultäten 260
I. Die Theologische Fakultät Trier 263
II. Die Theologische Fakultät Paderborn 268
III. Die Philosophisch-Theologische Hochschule Frankfurt St. Georgen 272
IV. Die Theologische Fakultät Fulda 274
Zusammenfassung 276
Literaturverzeichnis 280
Personenregister 286
Sachregister 288