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Thiele, U. (2003). Repräsentation und Autonomieprinzip. Kants Demokratiekritik und ihre Hintergründe. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-50967-6
Thiele, Ulrich. Repräsentation und Autonomieprinzip: Kants Demokratiekritik und ihre Hintergründe. Duncker & Humblot, 2003. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-50967-6
Thiele, U (2003): Repräsentation und Autonomieprinzip: Kants Demokratiekritik und ihre Hintergründe, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-50967-6

Format

Repräsentation und Autonomieprinzip

Kants Demokratiekritik und ihre Hintergründe

Thiele, Ulrich

Beiträge zur Politischen Wissenschaft, Vol. 126

(2003)

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Abstract

Kant wird normalerweise zu den 'doktrinären' Begründern des rein-parlamentarischen Demokratiemodells gerechnet; schließlich habe er, nicht zuletzt veranlaßt durch den Jakobiner-Terror, die reine Demokratie als Despotie erkannt und im Gegenzug allein die repräsentative Demokratie als mit den Freiheitsrechten vereinbar gewertet. Diese populäre Ansicht bezweifelt Ulrich Thiele in der vorliegenden Veröffentlichung. Er zeigt auf, daß Kant, von Rousseau inspiriert, eine mehrdimensionale Theorie der demokratischen Gesetzgebung entworfen hat, die sowohl parlamentarische als auch plebiszitäre Verfahren zu ihrem Recht kommen läßt.

Wenn Kant sagt, die Demokratie »im eigentlichen Verstande des Worts [sei] notwendig ein Despotism«, so ist, wie schon bei Rousseau, das Modell der griechischen Antike gemeint, und es soll zum Ausdruck gebracht werden, daß eine freiheitsrechtliche Demokratie unabdingbar auf strikte Gewaltenteilung angewiesen sei. Die häufig zitierte Formel von der 'despotischen Demokratie' richtet sich demnach nicht gegen Plebiszite, sondern gegen gewaltenverschmelzende Verfassungen.

Wo sich Kant dagegen zugunsten der repräsentativdemokratischen Gesetzgebung ausspricht, geschieht dies durchweg unter Hinweis auf Zweckmäßigkeitserwägungen, nicht aber in der Form eines kategorischen praktischen Urteils. Dieser Befund bestätigt sich, wenn man die Kantische Verwendung der Begriffe Staatsform, Regierungsform und Regierungsart näher untersucht. Nicht die unmittelbare Volksgesetzgebung, sondern allein die demokratische Regierungsform widerspricht der republikanischen, d. h. rechtsstaatlichen Regierungsart, weil dort, wo das Volk die exekutive Gewalt (im weiteren Sinne) ausübe, jeder individuelle Rechtsschutz untergraben werde. Die Anwendung staatlichen Zwanges hinge nämlich nicht von Gesetzen, sondern von zufälligen Mehrheitsentscheidungen ab.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 7
Inhaltsverzeichnis 11
1. Einleitung 13
2. Ansätze zu einer begrifflichen Differenzierung zwischen ‚Staatsform‘ und ‚Regierungsart‘ bei Gottfried Achenwall 17
3. Die absolute Demokratie als Despotie 26
4. Repräsentation und Gewaltenteilung 38
5. Personelle Gewaltenteilung und trias politica 46
6. Zwischenbilanz: Kants Gebrauch der Termini ‚Staatsform‘, ‚Regierungsform‘ und ‚Regierungsart‘ im Sinne organisatorischer Grundbegriffe der Verfassungslehre 55
7. Die republikanische Regierungsart und das implizite Verbot der demokratischen Regierungsform 64
8. Kants sachliche Unterscheidung zwischen der Regierungsform und der Organisation der juridischen Gewalt 73
9. Die Unabhängigkeit der politisch-praktischen von der organisatorischen Verwendung des Begriffs der Regierungsart 76
10. Die republikanische Regierungsart als ‚negatives Surrogat‘ der republikanischen Verfassung 79
11. Erlaubnisgesetze der Vernunft und Grundsätze der Politik 85
12. Repräsentative Gesetzgebung und das Ideal der reinen Republik 89
13. Kants mehrdimensionale Theorie der demokratischen Gesetzgebung 96
14. Kant als Anhänger der Theorie des pouvoir constituant? 107
Literaturverzeichnis 131
Sachverzeichnis 136