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Die doppelte Rechtsordnung

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Henke, H. (1998). Die doppelte Rechtsordnung. Gedanken und Einsichten zur Übereinstimmung des Rechts mit dem gerichtlichen Urteil. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-49552-8
Henke, Horst-Eberhard. Die doppelte Rechtsordnung: Gedanken und Einsichten zur Übereinstimmung des Rechts mit dem gerichtlichen Urteil. Duncker & Humblot, 1998. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-49552-8
Henke, H (1998): Die doppelte Rechtsordnung: Gedanken und Einsichten zur Übereinstimmung des Rechts mit dem gerichtlichen Urteil, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-49552-8

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Die doppelte Rechtsordnung

Gedanken und Einsichten zur Übereinstimmung des Rechts mit dem gerichtlichen Urteil

Henke, Horst-Eberhard

Schriften zum Bürgerlichen Recht, Vol. 213

(1998)

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Abstract

Das »Recht«, seinem Ideal nach eine sinnvoll aufgebaute Summe von Geboten und Verboten, kann als identisch mit den Entscheidungen der Gerichte als der berufenen Interpreten und Vollstrecker seiner Normen gedacht werden. Nach dieser auf der staatlichen Autorität aufbauenden Auffassung sind »Recht« und »Gericht« deckungsgleich: Erst das Gericht sagt, was in einem gegebenen Fall das »Recht« ist. Das rechtskräftige Urteil schafft, je nachdem, ob es ein Recht zu- oder aberkennt, mindestens eine Bestärkung, wenn nicht gar eine neue Schöpfung der Rechtslage. Denn das zuerkannte Recht, das vor dem Urteil bestritten war, gewinnt nunmehr Sicherheit und Durchsetzungskraft; war es nicht existent, so tritt es jetzt in Erscheinung.

Die abweichende, für eine doppelte Rechtsordnung eintretende Auffassung kann sich zu einer derartigen Ineinssetzung nicht durchringen. Sie leugnet zwar nicht, daß die Gerichte im Streitfall über die Auslegung der Normen und die Durchsetzung von Rechten ein gewichtiges Wort sprechen, zumal da Urteile, die eine Leistung zuerkennen, vollstreckbar sind. Aber sie sieht in den Gerichten nur eine Instanz unter den staatlichen und gesellschaftlichen »das Recht« bildenden Kräften: Die Parteien eines Rechtsverhältnisses, beispielsweise Vermieter und Mieter, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Leasinggeber und Leasingnehmer, leben nach einer eigenen, nicht selten von den anerkannten Autoritäten abweichenden Ordnung. Rechte und Pflichten werden nach dieser Beobachtung in gegenseitiger Fühlungnahme («Interaktion«) begründet und befolgt. Selbst im Streitfall versuchen die Kontrahenten nicht selten, den Gang zum Gericht zu vermeiden, weil sie nicht, wie sie es ausdrücken, in die »Fänge« der Rechtsanwälte und die »Mühlen« der Justiz geraten wollen.

In dieser eher skeptischen Sicht ist das »Recht« im konkreten Sinne der Beziehung zwischen den Parteien weniger eine der Gerechtigkeit verpflichtete Ordnung von Geboten und Verboten, als vielmehr Ausdruck von Spielregeln ge

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 5
Inhaltsverzeichnis 7
I. Gibt es eine einheitliche oder eine doppelte Rechtsordnung? 9
1. Die verschiedenen Sichtweisen des Rechts 9
2. Beispielhafte Erläuterung des dargestellten Ansatzes 11
a) „Res iudicata ius facit inter partes“ – das rechtskräftige Urteil als Wahrspruch und Quelle des Rechts in den Beziehungen der Parteien untereinander? 11
b) Die Fehlerhaftigkeit eines verfassungsgerichtlichen Urteils wegen Nichtbeachtung der Menschenrechte 13
c) Die Gefahr opportunistischer Lösung kultureller und ethnischer Konflikte 24
II. Die römische „actio“ und das englische „writ“: Erscheinungsformen der Einheit oder Vielheit von Privat- und Prozeßrecht? 26
1. Begriff und beispielhafte Erläuterung des aktionenrechtlichen Denkens 26
a) Der Begriff der „actio“ 26
b) Der Begriff des aktionenrechtlichen Denkens 28
c) Beispielhafte Darstellung verschiedener Aktionen 29
d) Die rechtliche und soziologische Unzulänglichkeit des aktionenrechtlichen Denkens 35
e) Die Überwindung des aktionenrechtlichen Denkens 42
2. Die „action“ des französischen bürgerlichen Rechts und Zivilprozeßrechts 46
3. Das englische „writ“ – die Klageformel eines nicht-römischen Zivilprozesses 49
a) Der Begriff des „writ“ 49
b) Die „actio“ und das „writ“ im Vergleich 50
c) Der beherrschende Einfluß des „writ“ 51
d) Die einseitige Wirkungsweise des „writ“ 52
4. Die römische „actio“ und das englische „writ“ als bloße Programme eines Rechtsstreits 57
III. Die doppelte Rechtsordnung in der Gegenwart: Rechtsdurchsetzung außerhalb der Gerichte 60
1. Die Verkürzung des Rechtsschutzes vor den bürgerlichen Gerichten 60
2. Die Prozeßvermeidung als Ziel der Rechtspolitik 62
a) Die gesetzlich vorgesehene Schlichtung 62
b) Die obligatorische und die freiwillige Schlichtung 65
aa) Der Begriff der „Schlichtung“ 65
bb) Die Typologie der Schlichtung 66
cc) Die Chancen der Schlichtung 68
dd) Die Schlichtung – Faktor oder Modethema des Rechtslebens? 70
3. Formen und Foren der privaten Lösung von Rechtskonflikten 76
4. Die Lösung von Konflikten im Völkerrecht 78
5. Die politische, privatautonome und europäisch-richterliche Bereinigung der menschenrechtswidrigen Konfiskationen 83
IV. Die Theorie der doppelten Rechtsordnung – eine destruktive oder heilsame Erkenntnis? 88
V. Zusammenfassung in Thesen 89
Verzeichnis der wichtigsten verwendeten Literatur 92