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Sportanlagen in Wohnnachbarschaft

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Herr, M. (1998). Sportanlagen in Wohnnachbarschaft. Schutz der Wohnnachbarschaft gegen Geräuschimmissionen beim Betrieb von Sportanlagen nach den Vorschriften des öffentlichen Bundesimmissionsschutzrechts. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-49237-4
Herr, Mathias Josef. Sportanlagen in Wohnnachbarschaft: Schutz der Wohnnachbarschaft gegen Geräuschimmissionen beim Betrieb von Sportanlagen nach den Vorschriften des öffentlichen Bundesimmissionsschutzrechts. Duncker & Humblot, 1998. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-49237-4
Herr, M (1998): Sportanlagen in Wohnnachbarschaft: Schutz der Wohnnachbarschaft gegen Geräuschimmissionen beim Betrieb von Sportanlagen nach den Vorschriften des öffentlichen Bundesimmissionsschutzrechts, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-49237-4

Format

Sportanlagen in Wohnnachbarschaft

Schutz der Wohnnachbarschaft gegen Geräuschimmissionen beim Betrieb von Sportanlagen nach den Vorschriften des öffentlichen Bundesimmissionsschutzrechts

Herr, Mathias Josef

Schriften zum Umweltrecht, Vol. 83

(1998)

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Abstract

In der vorliegenden Arbeit wurde untersucht, welche Anforderungen das Bundes-Immissionsschutzgesetz und die Sportanlagenlärmschutzverordnung bei Errichtung und Betrieb von Sportanlagen in Bezug auf Geräuschimmissionen an die Anlagenbetreiber stellen und welche Ansprüche sich hieraus für den immissionsbetroffenen Wohnnachbarn bei öffentlich-rechtlichem und bei privatrechtlichem Sportanlagenbetrieb ergeben.

Dabei hat sich gezeigt, daß die Betreiber immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftiger Sportanlagen sowohl die Anforderungen des § 22 I 1 Nr. 1 u. 2 i.V.m. § 3 I BImSchG als auch diejenigen der Sportanlagenlärmschutzverordnung zu beachten haben. Die Sportanlagenlärmschutzverordnung steht zwar - abgesehen von der gleichheitssatzwidrigen Privilegierung der Freibäder in § 5 II Hs. 1 - mit höherrangigem Recht in Einklang, sie macht jedoch eine Prüfung des § 22 I 1 Nr. 1 u. 2 i.V.m. § 3 I BlmSchG nicht entbehrlich. Für die Rechtslage maßgebend ist stets diejenige Vorschrift, die im konkreten Fall die strengeren Anforderungen an Errichtung und Betrieb der Sportanlage(n) stellt.

Im Interesse von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit ist es zu bedauern, daß die Sportanlagenlärmschutzverordnung infolge einer zu »sportfreundlichen« Ausgestaltung eine Prüfung des § 22 I 1 Nr. 1 u. 2 i.V.m. § 3 I BlmSchG und - soweit Geräuschimmissionen infolge des Betriebes von Stadiongaststätten oder Vereinsheimen mit Gastronomiebetrieb in Rede stehen - der §§ 4 I Nr. 3, 5 I Nr. 3 GastG nicht entbehrlich macht und sich in vielen Fällen aus den gesetzlichen Bestimmungen strengere Anforderungen an Errichtung und Betrieb von Sportanlagen ergeben als aus der untergesetzlichen Sportanlagenlärmschutzverordnung. Wer Sportanlagengeräusche aufgrund der unbestreitbar hohen gesellschaftspolitischen Bedeutung des Sports oder aus sonstigen sachlichen Gründen gegenüber anderen Anlagengeräuschen privilegieren will, muß das Bundes-Immissionsschutzgesetz bzw. das Gaststättengesetz entsprechend ändern. Das durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz bzw. das Gaststättengesetz gesetzlich festgelegte Schutzniveau kann nämlich nicht durch eine untergesetzliche Rechtsverordnung auf ein niedrigeres Niveau abgesenkt werden.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 7
Inhaltsverzeichnis 9
A. Der Konflikt zwischen der Sportausübung und dem Ruhebedürfnis der Wohnnachbarschaft einer Sportanlage 15
I. Einleitung und Problembeschreibung 15
II. Rechtsprechung und Literatur bis zum Inkrafttreten der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) 18
III. Gesetzgebung in Sachen Sport 21
IV. Untersuchungsgegenstand der vorliegenden Arbeit 22
B. Anforderungen zum Schutz vor Geräuschimmissionen bei Errichtung und Betrieb von Sportanlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) 24
I. Immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Sportanlagen (§§ 4 ff. BImSchG) 24
II. Immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Sportanlagen (§ 22 I 1 Nr. 1 u. 2 i.V.m. § 3 BImSchG) 25
1. Schädliche Umwelteinwirkungen 27
2. Gefahren 27
3. Nachteile und Belästigungen 30
4. Abgrenzung zwischen erheblichen und nicht erheblichen Nachteilen bzw. Belästigungen 31
a) Erheblichkeit und Zumutbarkeit 33
b) Erheblichkeit und Güterabwägung 36
c) Feststellung der Erheblichkeitsgrenze anhand eines differenziert-objektiven Beurteilungsmaßstabs unter Berücksichtigung verschiedener Abgrenzungsfaktoren 43
(1) Prägung der örtlichen Verhältnisse durch die bauplanungsrechtliche Qualifizierung des Gebiets 45
(a) Qualifiziert beplanter Innenbereich 45
(aa) Art der baulichen Nutzung 46
(bb) Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche (= Verdichtungsgrad des Baugebiets) 53
(cc) Zwischenwertbildung im Grenzbereich verschiedener Baugebiete 55
(b) Unbeplanter oder einfach beplanter Innenbereich 60
(c) Außenbereich 61
Inkurs: Privilegierung von Sportanlagen im Außenbereich nach § 35 I Nr. 5 BauGB 63
(2) Prägung der örtlichen Verhältnisse durch Vorbelastungen des Gebiets 67
(a) Begriffsbestimmung 67
(b) Auswirkungen auf die Erheblichkeitsgrenze 70
(3) Zeitpunkt der Geräuschbelastung 75
(a) Nachtzeit 76
(b) Sonn- und Feiertage 79
(c) Sonstige Zeiten besonderen Ruhebedürfnisses 82
(4) Art der Geräuschimmissionen 83
5. Rechtspflicht zur Verhinderung nach dem Stand der Technik vermeidbarer schädlicher Umwelteinwirkungen 86
a) Teleologische Reduktion der Rechtspflicht bei formell und materiell öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechenden immissionsbetroffenen Grundstücksnutzungen 87
b) Wegfall der Rechtspflicht bei Überlagerung durch ständig vorherrschende rechtlich nicht zu verhindernde Fremdgeräusche 88
Inkurs: Zurechnung von Geräuschen bei Sportanlagen 89
c) Nach dem Stand der Technik mögliche Maßnahmen bei bestehender Rechtspflicht 92
d) Begrenzung der Rechtspflicht durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit 94
e) Reichweite der Rechtspflicht bei mehreren emittierenden Anlagen 96
f) Verschärfung der Rechtspflicht bei Hinzutreten weiterer emittierender Anlagen 97
6. Rechtspflicht zur Beschränkung nach dem Stand der Technik unvermeidbarer schädlicher Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß 102
a) Wegfall der Rechtspflicht bei Überlagerung durch ständig vorherrschende rechtlich nicht zu verhindernde Fremdgeräusche 102
b) Mögliche Maßnahmen zur Verringerung der Gesamtgeräuschbelastung auf ein Mindestmaß 103
(1) Mögliche Maßnahmen bei Sportanlagen 103
(a) Bauliche Maßnahmen an der Sportanlage 103
(b) Maßnahmen zur Reglementierung der Sportausübung 104
(c) Sonstige Maßnahmen 104
(2) Feststellung des „Mindestmaßes“ durch Abwägung aller Umstände des Einzelfalls 104
(a) Untergrenze des Mindestmaßes 107
(b) Obergrenze des Mindestmaßes 107
(c) Abweichendes Mindestmaß bei seltenen Ereignissen? 110
c) Erfüllung der Rechtspflicht durch „kompensierende“ Geldzahlung? 116
7. Nachbarschützende Funktion der Rechtspflichten 124
a) Verhältnis zwischen Nachbarn und Behörden 125
b) Verhältnis zwischen Nachbarn und Anlagenbetreibern bei öffentlichrechtlichem Anlagenbetrieb 130
c) Verhältnis zwischen Nachbarn und Anlagenbetreibern bei privatrechtlichem Anlagenbetrieb 141
C. Anforderungen bei Errichtung und Betrieb immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftiger Sportanlagen nach der auf § 23 I BImSchG gestützten Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) und deren Verhältnis zu § 22 I 1 Nr. 1 u. 2 BImSchG und zu den §§ 4 I Nr. 3, 5 I Nr. 3 GastG 147
I. Ermächtigungsgrundlage des § 23 I BImSchG 147
II. Regelungsinhalt der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) 148
1. Anwendungsbereich 148
a) Zur Sportausübung bestimmte ortsfeste Einrichtungen 148
Inkurs: Bolzplätze als zur Sportausübung bestimmte Einrichtungen i. S. d. § 1 II 18. BImSchV? 149
b) Keine immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit 150
c) Anlagenbetrieb zum Zwecke der Sportausübung 151
d) Geräuschimmissionen aufgrund bestimmungsgemäßer Nutzung der Sportanlage 152
e) Einbeziehung sämtlicher mit der Sportanlage in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehenden Einrichtungen 153
(1) Enger räumlicher Zusammenhang 153
(2) Betrieblicher Zusammenhang 154
2. Grundsätzliche Verpflichtung der Betreiber immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftiger Sportanlagen zur Einhaltung der in § 2 II–IV 18. BImSchV festgelegten Immissionsrichtwerte bei bestimmungsgemäßem Anlagenbetrieb zu sportlichen Zwecken gemäß § 2 I i.V.m. § 1 18. BImSchV 156
a) Immissionsrichtwerte des § 2 II–IV 18. BImSchV und Zuordnung der immissionsbetroffenen Gebiete und Anlagen 156
(1) Generalisierende Zuordnung der durch Bebauungsplan festgesetzten und in § 2 II 18. BImSchV genannten Gebiete und Anlagen nach der Art der baulichen Nutzung 157
(2) Einzelfallbezogene Zuordnung der übrigen Gebiete und Anlagen durch Vergleich mit den in § 2 II 18. BImSchV genannten Gebieten und Anlagen 159
(3) Zwischenwertbildung im Grenzbereich verschiedener Baugebiete? 160
(4) Gebietsunabhängiger Schutz von baulich aber nicht betrieblich mit einer Sportanlage verbundenen Wohnungen 161
b) Feststellung der Einhaltung oder Nichteinhaltung der Immissionsrichtwerte des § 2 II–IV 18. BImSchV anhand des im Anhang zur Sportanlagenlärmschutzverordnung normierten Geräuschermittlungs- und Beurteilungsverfahrens 162
c) Keine ausnahmslose Geltung der Verpflichtung zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte des § 2 II–IV 18. BImSchV 164
3. Teleologische Reduktion der Verpflichtung zur Einhaltung der in § 2 II–IV 18. BImSchV festgelegten Immissionsrichtwerte bei formell und materiell öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechenden immissionsbetroffenen Grundstücksnutzungen 165
4. Wegfall der Verpflichtung zur Einhaltung der in § 2 II–IV 18. BImSchV festgelegten Immissionsrichtwerte bei Überlagerung durch ständig vorherrschende rechtlich nicht zu verhindernde Fremdgeräusche 167
5. Maßnahmen zur Einhaltung der in § 2 II–IV 18. BImSchV festgelegten Immissionsrichtwerte 169
a) Maßnahmen nach § 3 18. BImSchV 169
b) Sonstige zur Geräuschminderung zu ergreifende Maßnahmen 170
c) Nur unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen oder gar nicht zu ergreifende Maßnahmen 171
(1) Zeitliche Beschränkungen des Sportbetriebs auf der Sportanlage nur unter Beachtung der in § 5 II–V 18. BImSchV zusätzlich normierten Voraussetzungen 171
(2) Keine Verpflichtung zur Anordnung der Bestandteile einer Sportanlage unter dem Gesichtspunkt gegenseitiger Geräuschabschirmung 172
(3) Keine Möglichkeit zu „kompensierender“ Geldzahlung bei Immissionsrichtwertüberschreitung 173
d) Begrenzung der Maßnahmen durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit 174
III. Vereinbarkeit der Sportanlagenlärmschutzverordnung mit höherrangigem Recht und ihr Verhältnis zu § 22 I 1 Nr. 1 u. 2 BImSchG und zu den §§ 4 I Nr. 3, 5 I Nr. 3 GastG 176
1. Einbeziehung von mit einer Sportanlage in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehenden Restaurationsbetrieben in den Anwendungsbereich der Sportanlagenlärmschutzverordnung durch § 1 III 1 18. BImSchV 176
2. Vereinbarkeit der in § 2 I 18. BImSchV angelegten grundsätzlichen Verpflichtung zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte des § 2 II–IV 18. BImSchV mit der Ermächtigungsgrundlage des § 23 I BImSchG 180
a) Hinreichende Bestimmtheit beschränkter Immissionssummenwerte 180
b) Immissionsrichtwerte vom „Programm“ des § 23 I BImSchG initiiert 183
c) Eignung der Einhaltung der Immissionsrichtwerte des § 2 II–IV 18. BImSchV zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche 183
d) Relativierung bauplanerischer Festsetzungen zugunsten der tatsächlichen baulichen Nutzung durch § 2 VI 3 18. BImSchV? 189
3. Rückgriff auf § 22 I 1 Nr. 1 u. 2 i.V.m. § 3 I BImSchG und die §§ 4 I Nr. 3, 5 I Nr. 3 GastG trotz Einhaltung der Immissionsrichtwerte des § 2 II–IV 18. BImSchV 193
4. Vereinbarkeit der in § 5 II–V 18. BImSchV vorgesehenen Privilegierungen bezüglich der Verpflichtung zu zeitlichen Beschränkungen des Sportbetriebs mit der Ermächtigungsgrundlage des § 23 I BImSchG und sonstigem höherrangigen Recht 200
a) Vereinbarkeit mit § 23 I BImSchG 201
b) Vereinbarkeit mit Art. 3 I GG 204
IV. Nachbarschützende Funktion der Sportanlagenlärmschutzverordnung 206
1. Verhältnis zwischen Nachbarn und Behörden 207
2. Verhältnis zwischen Nachbarn und Sportanlagenbetreibern bei öffentlichrechtlichem Sportanlagenbetrieb 209
3. Verhältnis zwischen Nachbarn und Sportanlagenbetreibern bei privatrechtlichem Sportanlagenbetrieb 210
D. Zusammenfassung und rechtspolitische Bewertung 212
Literaturverzeichnis 229