Sportanlagen in Wohnnachbarschaft
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Sportanlagen in Wohnnachbarschaft
Schutz der Wohnnachbarschaft gegen Geräuschimmissionen beim Betrieb von Sportanlagen nach den Vorschriften des öffentlichen Bundesimmissionsschutzrechts
Schriften zum Umweltrecht, Vol. 83
(1998)
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Abstract
In der vorliegenden Arbeit wurde untersucht, welche Anforderungen das Bundes-Immissionsschutzgesetz und die Sportanlagenlärmschutzverordnung bei Errichtung und Betrieb von Sportanlagen in Bezug auf Geräuschimmissionen an die Anlagenbetreiber stellen und welche Ansprüche sich hieraus für den immissionsbetroffenen Wohnnachbarn bei öffentlich-rechtlichem und bei privatrechtlichem Sportanlagenbetrieb ergeben.Dabei hat sich gezeigt, daß die Betreiber immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftiger Sportanlagen sowohl die Anforderungen des § 22 I 1 Nr. 1 u. 2 i.V.m. § 3 I BImSchG als auch diejenigen der Sportanlagenlärmschutzverordnung zu beachten haben. Die Sportanlagenlärmschutzverordnung steht zwar - abgesehen von der gleichheitssatzwidrigen Privilegierung der Freibäder in § 5 II Hs. 1 - mit höherrangigem Recht in Einklang, sie macht jedoch eine Prüfung des § 22 I 1 Nr. 1 u. 2 i.V.m. § 3 I BlmSchG nicht entbehrlich. Für die Rechtslage maßgebend ist stets diejenige Vorschrift, die im konkreten Fall die strengeren Anforderungen an Errichtung und Betrieb der Sportanlage(n) stellt.Im Interesse von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit ist es zu bedauern, daß die Sportanlagenlärmschutzverordnung infolge einer zu »sportfreundlichen« Ausgestaltung eine Prüfung des § 22 I 1 Nr. 1 u. 2 i.V.m. § 3 I BlmSchG und - soweit Geräuschimmissionen infolge des Betriebes von Stadiongaststätten oder Vereinsheimen mit Gastronomiebetrieb in Rede stehen - der §§ 4 I Nr. 3, 5 I Nr. 3 GastG nicht entbehrlich macht und sich in vielen Fällen aus den gesetzlichen Bestimmungen strengere Anforderungen an Errichtung und Betrieb von Sportanlagen ergeben als aus der untergesetzlichen Sportanlagenlärmschutzverordnung. Wer Sportanlagengeräusche aufgrund der unbestreitbar hohen gesellschaftspolitischen Bedeutung des Sports oder aus sonstigen sachlichen Gründen gegenüber anderen Anlagengeräuschen privilegieren will, muß das Bundes-Immissionsschutzgesetz bzw. das Gaststättengesetz entsprechend ändern. Das durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz bzw. das Gaststättengesetz gesetzlich festgelegte Schutzniveau kann nämlich nicht durch eine untergesetzliche Rechtsverordnung auf ein niedrigeres Niveau abgesenkt werden.
Table of Contents
Section Title | Page | Action | Price |
---|---|---|---|
Vorwort | 7 | ||
Inhaltsverzeichnis | 9 | ||
A. Der Konflikt zwischen der Sportausübung und dem Ruhebedürfnis der Wohnnachbarschaft einer Sportanlage | 15 | ||
I. Einleitung und Problembeschreibung | 15 | ||
II. Rechtsprechung und Literatur bis zum Inkrafttreten der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) | 18 | ||
III. Gesetzgebung in Sachen Sport | 21 | ||
IV. Untersuchungsgegenstand der vorliegenden Arbeit | 22 | ||
B. Anforderungen zum Schutz vor Geräuschimmissionen bei Errichtung und Betrieb von Sportanlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) | 24 | ||
I. Immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Sportanlagen (§§ 4 ff. BImSchG) | 24 | ||
II. Immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Sportanlagen (§ 22 I 1 Nr. 1 u. 2 i.V.m. § 3 BImSchG) | 25 | ||
1. Schädliche Umwelteinwirkungen | 27 | ||
2. Gefahren | 27 | ||
3. Nachteile und Belästigungen | 30 | ||
4. Abgrenzung zwischen erheblichen und nicht erheblichen Nachteilen bzw. Belästigungen | 31 | ||
a) Erheblichkeit und Zumutbarkeit | 33 | ||
b) Erheblichkeit und Güterabwägung | 36 | ||
c) Feststellung der Erheblichkeitsgrenze anhand eines differenziert-objektiven Beurteilungsmaßstabs unter Berücksichtigung verschiedener Abgrenzungsfaktoren | 43 | ||
(1) Prägung der örtlichen Verhältnisse durch die bauplanungsrechtliche Qualifizierung des Gebiets | 45 | ||
(a) Qualifiziert beplanter Innenbereich | 45 | ||
(aa) Art der baulichen Nutzung | 46 | ||
(bb) Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche (= Verdichtungsgrad des Baugebiets) | 53 | ||
(cc) Zwischenwertbildung im Grenzbereich verschiedener Baugebiete | 55 | ||
(b) Unbeplanter oder einfach beplanter Innenbereich | 60 | ||
(c) Außenbereich | 61 | ||
Inkurs: Privilegierung von Sportanlagen im Außenbereich nach § 35 I Nr. 5 BauGB | 63 | ||
(2) Prägung der örtlichen Verhältnisse durch Vorbelastungen des Gebiets | 67 | ||
(a) Begriffsbestimmung | 67 | ||
(b) Auswirkungen auf die Erheblichkeitsgrenze | 70 | ||
(3) Zeitpunkt der Geräuschbelastung | 75 | ||
(a) Nachtzeit | 76 | ||
(b) Sonn- und Feiertage | 79 | ||
(c) Sonstige Zeiten besonderen Ruhebedürfnisses | 82 | ||
(4) Art der Geräuschimmissionen | 83 | ||
5. Rechtspflicht zur Verhinderung nach dem Stand der Technik vermeidbarer schädlicher Umwelteinwirkungen | 86 | ||
a) Teleologische Reduktion der Rechtspflicht bei formell und materiell öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechenden immissionsbetroffenen Grundstücksnutzungen | 87 | ||
b) Wegfall der Rechtspflicht bei Überlagerung durch ständig vorherrschende rechtlich nicht zu verhindernde Fremdgeräusche | 88 | ||
Inkurs: Zurechnung von Geräuschen bei Sportanlagen | 89 | ||
c) Nach dem Stand der Technik mögliche Maßnahmen bei bestehender Rechtspflicht | 92 | ||
d) Begrenzung der Rechtspflicht durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit | 94 | ||
e) Reichweite der Rechtspflicht bei mehreren emittierenden Anlagen | 96 | ||
f) Verschärfung der Rechtspflicht bei Hinzutreten weiterer emittierender Anlagen | 97 | ||
6. Rechtspflicht zur Beschränkung nach dem Stand der Technik unvermeidbarer schädlicher Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß | 102 | ||
a) Wegfall der Rechtspflicht bei Überlagerung durch ständig vorherrschende rechtlich nicht zu verhindernde Fremdgeräusche | 102 | ||
b) Mögliche Maßnahmen zur Verringerung der Gesamtgeräuschbelastung auf ein Mindestmaß | 103 | ||
(1) Mögliche Maßnahmen bei Sportanlagen | 103 | ||
(a) Bauliche Maßnahmen an der Sportanlage | 103 | ||
(b) Maßnahmen zur Reglementierung der Sportausübung | 104 | ||
(c) Sonstige Maßnahmen | 104 | ||
(2) Feststellung des „Mindestmaßes“ durch Abwägung aller Umstände des Einzelfalls | 104 | ||
(a) Untergrenze des Mindestmaßes | 107 | ||
(b) Obergrenze des Mindestmaßes | 107 | ||
(c) Abweichendes Mindestmaß bei seltenen Ereignissen? | 110 | ||
c) Erfüllung der Rechtspflicht durch „kompensierende“ Geldzahlung? | 116 | ||
7. Nachbarschützende Funktion der Rechtspflichten | 124 | ||
a) Verhältnis zwischen Nachbarn und Behörden | 125 | ||
b) Verhältnis zwischen Nachbarn und Anlagenbetreibern bei öffentlichrechtlichem Anlagenbetrieb | 130 | ||
c) Verhältnis zwischen Nachbarn und Anlagenbetreibern bei privatrechtlichem Anlagenbetrieb | 141 | ||
C. Anforderungen bei Errichtung und Betrieb immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftiger Sportanlagen nach der auf § 23 I BImSchG gestützten Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) und deren Verhältnis zu § 22 I 1 Nr. 1 u. 2 BImSchG und zu den §§ 4 I Nr. 3, 5 I Nr. 3 GastG | 147 | ||
I. Ermächtigungsgrundlage des § 23 I BImSchG | 147 | ||
II. Regelungsinhalt der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) | 148 | ||
1. Anwendungsbereich | 148 | ||
a) Zur Sportausübung bestimmte ortsfeste Einrichtungen | 148 | ||
Inkurs: Bolzplätze als zur Sportausübung bestimmte Einrichtungen i. S. d. § 1 II 18. BImSchV? | 149 | ||
b) Keine immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit | 150 | ||
c) Anlagenbetrieb zum Zwecke der Sportausübung | 151 | ||
d) Geräuschimmissionen aufgrund bestimmungsgemäßer Nutzung der Sportanlage | 152 | ||
e) Einbeziehung sämtlicher mit der Sportanlage in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehenden Einrichtungen | 153 | ||
(1) Enger räumlicher Zusammenhang | 153 | ||
(2) Betrieblicher Zusammenhang | 154 | ||
2. Grundsätzliche Verpflichtung der Betreiber immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftiger Sportanlagen zur Einhaltung der in § 2 II–IV 18. BImSchV festgelegten Immissionsrichtwerte bei bestimmungsgemäßem Anlagenbetrieb zu sportlichen Zwecken gemäß § 2 I i.V.m. § 1 18. BImSchV | 156 | ||
a) Immissionsrichtwerte des § 2 II–IV 18. BImSchV und Zuordnung der immissionsbetroffenen Gebiete und Anlagen | 156 | ||
(1) Generalisierende Zuordnung der durch Bebauungsplan festgesetzten und in § 2 II 18. BImSchV genannten Gebiete und Anlagen nach der Art der baulichen Nutzung | 157 | ||
(2) Einzelfallbezogene Zuordnung der übrigen Gebiete und Anlagen durch Vergleich mit den in § 2 II 18. BImSchV genannten Gebieten und Anlagen | 159 | ||
(3) Zwischenwertbildung im Grenzbereich verschiedener Baugebiete? | 160 | ||
(4) Gebietsunabhängiger Schutz von baulich aber nicht betrieblich mit einer Sportanlage verbundenen Wohnungen | 161 | ||
b) Feststellung der Einhaltung oder Nichteinhaltung der Immissionsrichtwerte des § 2 II–IV 18. BImSchV anhand des im Anhang zur Sportanlagenlärmschutzverordnung normierten Geräuschermittlungs- und Beurteilungsverfahrens | 162 | ||
c) Keine ausnahmslose Geltung der Verpflichtung zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte des § 2 II–IV 18. BImSchV | 164 | ||
3. Teleologische Reduktion der Verpflichtung zur Einhaltung der in § 2 II–IV 18. BImSchV festgelegten Immissionsrichtwerte bei formell und materiell öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechenden immissionsbetroffenen Grundstücksnutzungen | 165 | ||
4. Wegfall der Verpflichtung zur Einhaltung der in § 2 II–IV 18. BImSchV festgelegten Immissionsrichtwerte bei Überlagerung durch ständig vorherrschende rechtlich nicht zu verhindernde Fremdgeräusche | 167 | ||
5. Maßnahmen zur Einhaltung der in § 2 II–IV 18. BImSchV festgelegten Immissionsrichtwerte | 169 | ||
a) Maßnahmen nach § 3 18. BImSchV | 169 | ||
b) Sonstige zur Geräuschminderung zu ergreifende Maßnahmen | 170 | ||
c) Nur unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen oder gar nicht zu ergreifende Maßnahmen | 171 | ||
(1) Zeitliche Beschränkungen des Sportbetriebs auf der Sportanlage nur unter Beachtung der in § 5 II–V 18. BImSchV zusätzlich normierten Voraussetzungen | 171 | ||
(2) Keine Verpflichtung zur Anordnung der Bestandteile einer Sportanlage unter dem Gesichtspunkt gegenseitiger Geräuschabschirmung | 172 | ||
(3) Keine Möglichkeit zu „kompensierender“ Geldzahlung bei Immissionsrichtwertüberschreitung | 173 | ||
d) Begrenzung der Maßnahmen durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit | 174 | ||
III. Vereinbarkeit der Sportanlagenlärmschutzverordnung mit höherrangigem Recht und ihr Verhältnis zu § 22 I 1 Nr. 1 u. 2 BImSchG und zu den §§ 4 I Nr. 3, 5 I Nr. 3 GastG | 176 | ||
1. Einbeziehung von mit einer Sportanlage in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehenden Restaurationsbetrieben in den Anwendungsbereich der Sportanlagenlärmschutzverordnung durch § 1 III 1 18. BImSchV | 176 | ||
2. Vereinbarkeit der in § 2 I 18. BImSchV angelegten grundsätzlichen Verpflichtung zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte des § 2 II–IV 18. BImSchV mit der Ermächtigungsgrundlage des § 23 I BImSchG | 180 | ||
a) Hinreichende Bestimmtheit beschränkter Immissionssummenwerte | 180 | ||
b) Immissionsrichtwerte vom „Programm“ des § 23 I BImSchG initiiert | 183 | ||
c) Eignung der Einhaltung der Immissionsrichtwerte des § 2 II–IV 18. BImSchV zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche | 183 | ||
d) Relativierung bauplanerischer Festsetzungen zugunsten der tatsächlichen baulichen Nutzung durch § 2 VI 3 18. BImSchV? | 189 | ||
3. Rückgriff auf § 22 I 1 Nr. 1 u. 2 i.V.m. § 3 I BImSchG und die §§ 4 I Nr. 3, 5 I Nr. 3 GastG trotz Einhaltung der Immissionsrichtwerte des § 2 II–IV 18. BImSchV | 193 | ||
4. Vereinbarkeit der in § 5 II–V 18. BImSchV vorgesehenen Privilegierungen bezüglich der Verpflichtung zu zeitlichen Beschränkungen des Sportbetriebs mit der Ermächtigungsgrundlage des § 23 I BImSchG und sonstigem höherrangigen Recht | 200 | ||
a) Vereinbarkeit mit § 23 I BImSchG | 201 | ||
b) Vereinbarkeit mit Art. 3 I GG | 204 | ||
IV. Nachbarschützende Funktion der Sportanlagenlärmschutzverordnung | 206 | ||
1. Verhältnis zwischen Nachbarn und Behörden | 207 | ||
2. Verhältnis zwischen Nachbarn und Sportanlagenbetreibern bei öffentlichrechtlichem Sportanlagenbetrieb | 209 | ||
3. Verhältnis zwischen Nachbarn und Sportanlagenbetreibern bei privatrechtlichem Sportanlagenbetrieb | 210 | ||
D. Zusammenfassung und rechtspolitische Bewertung | 212 | ||
Literaturverzeichnis | 229 |