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Börgers, M. (1993). Von den »Wandlungen« zur »Restrukturierung« des Deliktsrechts?. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-47592-6
Börgers, Michael. Von den »Wandlungen« zur »Restrukturierung« des Deliktsrechts?. Duncker & Humblot, 1993. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-47592-6
Börgers, M (1993): Von den »Wandlungen« zur »Restrukturierung« des Deliktsrechts?, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-47592-6

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Von den »Wandlungen« zur »Restrukturierung« des Deliktsrechts?

Börgers, Michael

Schriften zum Bürgerlichen Recht, Vol. 161

(1993)

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Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 7
Inhalt 9
Einleitung 15
Erstes Kapitel: Von den “Wandlungen” zur Restrukturierung des Deliktsrechts? Zur Entstehungsgeschichte der modernen Richtung der deliktsrechtlichen Theorie 19
A. “Wandlungen des Deliktsrechts” 19
I. “Wandlungsbedürftigkeit” und “Wandlungen” des Deliktsrechts 19
II. Beschreibung der “Wandlungen des Deliktsrechts” durch v. Caemmerer 20
III. V. Caemmerers Schlußfolgerung: Systemsprengende Rechtsfortbildung 21
IV. V. Caemmerer und die unbeantwortete Frage nach den Grenzen der Zulässigkeit richterlicher “Rechtsfortbildung” 22
1. Die Frage der “Rechtsfortbildung” contra legem 22
2. Unzulängliche Antworten v. Caemmerers auf diese Frage 23
B. Von der Wandlungsthese zur “modernen” Richtung der deliktsrechtlichen Theorie 24
I. Die Wandlungsthese v. Caemmerers als Prämisse der modernen deliktsrechtlichen Theorie 24
II. Der Redogmatisierungsvorschlag von Gieseke 25
III. Die Rechtswidrigkeitsdiskussion im Anschluß an BGHZ 24, 21 als Ausgangspunkt der modernen Richtung der deliktsrechtlichen Theorie 25
1. Rechtswidrigkeit verkehrsrichtigen Verhaltens? 26
2. Versagen der Erfolgsunrechtslehre in Fällen wie BGHZ 24, 21 27
3. Die “Lehre von der Erheblichkeit der Eingriffsqualität” als Kompromißformel zur Rettung der Erfolgsunrechtslehre 28
IV. Redogmatisierung der Verkehrspflichten in § 823 Abs. 2 BGB (Larenz) 29
V. Überschreitung des Rubicon durch die moderne Verkehrspflichtenlehre (K. Huber und v. Bar) 30
1. Das formale Problem: Zur Auslegung des Gesetzesbegriffs in § 823 Abs. 2 BGB 31
2. Der inhaltliche Kern des Problems: Redogmatisierung der “quasi-vertraglichen” Haftung 32
a) Beschränkte Zielsetzung der Verkehrspflichtenlehre K. Hubers und v. Bars; zur modernen “Tendenz zum Deliktsrecht” 32
b) Konsequenzen des Redogmatisierungsvorschlags K. Hubers und v. Bars für das gesamte System des Deliktsrechts 34
VI. Abschließende Bewertung der “Redogmatisierungs-Bemühungen” in der neueren Lehre 35
C. Von der modernen Verkehrspflichtenlehre zur “Restrukturierungsthese” Brüggemeiers 36
I. Restriktive (Rand-) Tendenzen 36
II. Zur Lehre von Mertens: Nebeneinander von “legislativer” und “judizieller” Deliktsrechtskonzeption? 37
1. Die Unterscheidung und strikte Trennung der beiden “Konzeptionen” bei Mertens 37
2. Abgrenzung des Anwendungsbereichs von legislativer und judizieller Deliktsrechtskonzeption 38
a) Loslösung der “Verkehrspflichtenkonzeption” von dem Rechtsgüterkatalog des § 823 Abs. 1 BGB 38
b) Verbleibender Anwendungsbereich für die “legislative Deliktsrechtskonzeption”? 39
3. Abschließende Bewertung der Lehre von Mertens im Hinblick auf den Versuch einer dogmatischen Bewältigung der “Wandlungen des Deliktsrechts” 40
III. Zur Lehre von Brüggemeier: “Restrukturierung” des BGB – Deliktsrechts? 41
1. Die Verkehrspflichten als das “konstitutive Element” des “geltenden Deliktsrechts” 41
2. Abrücken Brüggemeiers vom Verschuldensgrundsatz und vom Prinzip der Unrechtshaftung 42
3. Ersetzung der Unrechtshaftung durch “judizielle Schutzpolitik” 43
IV. Rückschauende Betrachtung: Von der Wandlungsthese v. Caemmerers zur “Restrukturierungsthese” Brüggemeiers 43
V. Brüggemeier und die unbeantwortete Frage nach den Grenzen der Zulässigkeit richterlicher “Rechtsfortbildung” 44
VI. Zur weiteren Vorgehensweise 45
Zweites Kapitel: Das traditionelle Verständnis vom gesetzlichen “Deliktsrechtsmodell” 46
A. Das Deliktsrecht des BGB als “mittlerer Weg” zwischen Generalklausel und Enumeration? 46
I. Das Schlagwort vom “Mittelweg” 46
II. Die Ungenauigkeit der Gegenüberstellung von Generalklausel- und Enumerationsprinzip 47
1. Theoretische Ungenauigkeit 48
2. Historische Ungenauigkeit; das Beispiel des Römischen und des Gemeinen Rechts 48
3. Terminologische Klärung 49
III. Schlußfolgerung: Die begrenzte Aussagekraft des Schlagwortes vom “Mittelweg” 50
B. Das Deliktsrecht des BGB als Enumerationssystem? Zur Entstehungsgeschichte des traditionellen Verständnisses des gesetzlichen Systems 52
I. Der erste Eindruck: Entscheidung des BGB für ein Enumerationssystem; Anhaltspunkte für Zweifel an dieser Sichtweise 52
II. Der (dogmatisch verunglückte) Versuch v. Liszts und Endemanns, das allgemeine Haftungsprinzip in das BGB hinüberzuretten 53
III. Entstehung des traditionellen Verständnisses des gesetzlichen Deliktsrechtssystems aus der Auseinandersetzung mit der Lehre v. Liszts 54
1. Die Deliktstatbestände als “vertyptes Unrecht”? 55
a) Übernahme der Unrechtslehre Windscheids in die traditionelle Interpretation des Gesetzes 55
b) Übernahme der Lehre vom subjektiven Recht in die traditionelle Interpretation des Gesetzes 56
aa) Ausschluß der immateriellen Rechtsgüter aus dem Schutzbereich des § 823 Abs. 1 BGB 56
bb) Übernahme der gemeinrechtlichen Lehre vom Erfolgsverursachungsverbot 57
2. Das Deliktsrecht des BGB als gestraffte und vereinfachte Kodifizierung des Gemeinen Rechts? 58
IV. Lückenhaftigkeit des gesetzlichen Systems oder bloß seiner traditionellen Interpretation? 59
1. Zweifelhaftigkeit der traditionellen Interpretation 60
a) Die Schwierigkeit der Erfassung reiner Gefährdungshandlungen in § 823 Abs. 1 BGB 60
b) Die Schwierigkeit einer dogmatisch befriedigenden Erklärung des § 823 Abs. 2 BGB 61
c) Die Schwierigkeit einer dogmatisch befriedigenden Erklärung des § 826 BGB 61
2. Die angebliche Lückenhaftigkeit des gesetzlichen Systems als Voraussetzung für die “Wandlungen des Deliktsrechts” 61
V. Schlußfolgerung; weiteres Vorgehen 62
Drittes Kapitel: Das “gesetzliche Deliktsrechtsmodell” – Versuch einer Neubewerung im Lichte der Entstehungsgeschichte 64
A. Vorbemerkung: Zur Bedeutung der Unterscheidung von politischem und technischem Element des Rechts für die Auslegung des BGB 64
I. Haltung der Historischen Rechtsschule zur Kodifikationsfrage 64
1. Die Volksgeistlehre v. Savignys 65
2. Die Lehre von den “Organen” des Volksgeistes 66
II. Fortwirken der Grundansicht der Historischen Rechtsschule von der Entstehung des Rechts im BGB 67
III. Konsequenzen für die Auslegung des BGB 68
B. Der Vorentwurf 69
I. Die Entscheidung des Vorentwurfes für ein allgemeines Haftungsprinzip; tatbestandliche Voraussetzungen der Grundnorm 70
II. Die Bedeutung des Merkmals der Widerrechtlichkeit in § 1 Abs. 1 TE 71
1. Unergiebigkeit des Wortlauts und der Motive v. Kübels 71
2. Kodifizierung der Unrechtslehre des Gemeinen Rechts durch § 1 Abs. 1 TE? 71
a) Die wissenschaftliche Ansicht v. Kübels 72
b) Die rechtspolitische Absicht v. Kübels 73
3. Generalklauselartige Weite des Merkmals der Widerrechtlichkeit? 73
a) Bindung des Richters durch Vorgabe eines (außerdelikts)rechtlichen Wertungsmaßstabes 74
b) Zur Gegenansicht Schwitanskis 74
III. Das Verschuldenserfordemis in § 1 Abs. 1 TE 75
IV. Zusammenfassung: Zweistufiger Deliktsaufbau (Haftungsbegründung und Haftungsbegrenzung) nach dem Vorentwurf 76
C. Die Beratungen der Ersten Kommission 77
I. Die Erörterungen der Kommission zum Merkmal der Widerrechtlichkeit in § 1 Abs. 1 TE 77
1. Das Festhalten der Kommission am allgemeinen Grundprinzip der Haftung 78
2. Klärung der Streitfrage in den Beratungen der Kommission 78
a) Vorabentscheidung gegen denkbare Extrempositionen 79
b) Die verbleibenden Problemfälle 79
3. Stellungnahme der Kommission in dieser Streitfrage 80
a) Ablehnung des Prinzips des Vorentwurfes 80
b) Ablehnung der Abänderungsanträge 81
c) Das “sachgemäße Prinzip” in den Augen der Ersten Kommission 81
4. Darüber hinausgehender Regelungsgehalt des Ersten Entwurfes? 82
a) Auflösung der Generalklausel zugunsten der Präzisierung des Begriffs der Widerrechtlichkeit in “Grundtatbeständen”? 82
b) Zur Normierung des allgemeinen Haftungsprinzips in § 704 Abs. 1 E I 83
aa) Widersprüchlichkeit der Motive 83
bb) Vermutung zugunsten der Widerspruchsfreiheit des Entwurfes 85
cc) Widerlegung dieser Vermutung durch die Protokolle 85
5. Abschließende Bemerkungen zum politischen Inhalt des Ersten Entwurfes auf der Ebene der Haftungsbegründung 86
II. Die Erörterungen der Ersten Kommission zum Merkmal des Verschuldens in § 1 Abs. 1 TE 87
III. Zusammenfassung: Haftungsbegründung und Haftungsbegrenzung nach dem Ersten Entwurf 89
D. Die Beratungen der Zweiten Kommission 89
I. Übernahme des Prinzips des § 704 Abs. 2 E I in den Zweiten Entwurf 89
II. Die Umformung des § 704 Abs. 1 E I nach dem Vorbild des § 704 Abs. 2 E I 90
1. Die der Beratung der Zweiten Kommission zugrundegelegte Interpretation des § 704 Abs. 1 E I 90
2. Ablehnung des Standpunktes des Ersten Entwurfes 92
3. Die Entscheidung zugunsten einer Übernahme des in § 704 Abs. 2 enthaltenen Unmittelbarkeitsprinzips 92
III. Der Inhalt des haftungsbegrenzenden Prinzips im Zweiten Entwurf 94
IV. Zusammenfassung: Die deliktischen Tatbestände als Konkretisierung des Unmittelbarkeitsprinzips und die Zugehörigkeit dieser Konkretisierung zum technischen Teil des Entwurfes 95
E. Vom Zweiten Entwurf zur endgültigen Fassung des Gesetzes 96
I. Weitgehende Übereinstimmung der §§ 823 ff. BGB mit dem Zweiten Entwurf 96
II. Politische und technische Elemente der gesetzlichen Regelung des Deliktsrechts 96
III. Konsequenzen für die Methodik der Bearbeitung deliktsrechtlicher Fälle nach dem gesetzlichen System des BGB 99
F. Exkurs: Abgrenzung der eigenen Auffassung von der Lehre Pickers 100
I. Der wesentliche Inhalt der Lehre Pickers 100
1. Das “neminem laedere” – Prinzip als der “tiefere Rechtsgrund” aller Restitutionspflichten 100
2. Die praktische Notwendigkeit der Haftungsbegrenzung und ihre gesetzestechnische Verwirklichung durch die deliktischen Tatbestände 101
3. Neubewertung der “quasi – vertraglichen” Anspruchsgrundlagen durch Picker 102
II. Abgenzung der eigenen Auffassung von der Lehre Pickers 103
1. Übereinstimmung: Haftungsbegrenzende Funktion der deliktischen Tatbestände 103
2. Unterschiede: Herleitung und Inhalt des haftungsbegründenden Prinzips 103
Viertel Kapitel: Schlußfolgerungen 106
A. Politische Funktion und Richteramt. Zum Verstoß der “Restrukturierungsthese” Brüggemeiers sowie der modernen Verkehrspflichtentheorie gegen die verbindlichen politischen Grundentscheidungen des Gesetzes 106
I. Unvereinbarkeit der modernen Lehren mit den politischen Grundentscheidungen des Gesetzes 106
1. Die Lehre Brüggemeiers 106
2. Die modernen Verkehrspflichtenlehren 107
II. Die Verbindlichkeit der politischen Grundentscheidungen des Gesetzes 107
1. Strikte Bindung als Grundsatz 108
2. Ausnahmen, aber keine Auflösung des Grundsatzes 109
B. Noch einmal: “Wandlungen des Deliktsrechts”? Die Brüchigkeit des Fundaments der modernen Richtung der deliktsrechtlichen Theorie 110
I. Wandlungen des Deliktsrechts im politischen Teil des Gesetzes? 110
II. Wandlungen des Deliktsrechts im technischen Teil des Gesetzes? 111
Literatur 113