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Stamm, J. (2000). Regreßfiguren im Zivilrecht. Eine Rückbesinnung auf die Gesamtschuld unter Neubewertung des Zessionsregresses gemäß § 255 BGB und der Drittschadensliquidation. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-50223-3
Stamm, Jürgen. Regreßfiguren im Zivilrecht: Eine Rückbesinnung auf die Gesamtschuld unter Neubewertung des Zessionsregresses gemäß § 255 BGB und der Drittschadensliquidation. Duncker & Humblot, 2000. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-50223-3
Stamm, J (2000): Regreßfiguren im Zivilrecht: Eine Rückbesinnung auf die Gesamtschuld unter Neubewertung des Zessionsregresses gemäß § 255 BGB und der Drittschadensliquidation, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-50223-3

Format

Regreßfiguren im Zivilrecht

Eine Rückbesinnung auf die Gesamtschuld unter Neubewertung des Zessionsregresses gemäß § 255 BGB und der Drittschadensliquidation

Stamm, Jürgen

Münsterische Beiträge zur Rechtswissenschaft, Vol. 136

(2000)

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Abstract

Mit der vorliegenden Arbeit stellt der Verfasser eine Neuordnung und Vereinfachung der Strukturen im Regreßrecht zur Diskussion. Danach stellt die Gesamtschuld das maßgebliche Regreßinstitut des BGB dar. Bemühungen in Rechtsprechung und Literatur, neben der Gesamtschuld weitere Regreßfiguren in Form des sogenannten Zessionsregresses analog § 255 BGB, der Geschäftsführung ohne Auftrag und der sogenannten Rückgriffskondiktion zu etablieren, erweisen sich als unnötig.

Der Verfasser führt die übrigen Regreßfiguren auf ihren eigentlichen Kerngehalt zurück und gelangt auf diesem Weg zugleich zu neuen Abgrenzungskriterien von der Gesamtschuld. Anhand typischer Regreßkonstellationen aus dem Baurecht werden diese zunächst abstrakt erarbeiteten Ergebnisse weitergehend vertieft. In diesem Zusammenhang wird auch die Figur der sogenannten Drittschadensliquidation beleuchtet und ihr Bezug zum Regreßrecht hergestellt. Für die Fälle der obligatorischen Gefahrentlastung und einen Teilbereich der mittelbaren Stellvertretung schlägt der Verfasser eine Reform der Drittschadensliquidation in Anlehnung an die gesetzlichen Bestimmungen zum Drittschadensersatzrecht vor. Spricht man dem geschädigten Dritten analog § 844 BGB einen originären, rein deliktsrechtlichen Drittschadensersatzanspruch gegen den Schädiger zu, so entfällt das umständliche Abtretungserfordernis analog § 281 BGB. Zugleich ergeben sich keine Abgrenzungsprobleme zum Institut des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter mehr. In den verbleibenden Fällen des Verzugs und den Obhutsfällen lehnt der Verfasser eine weitergehende Anwendung der Drittschadensliquidation ab, da sie zu einer unnötigen Ausuferung des Drittschadensersatzes führt.

Die Arbeit wurde ausgezeichnet mit dem Harry-Westermann-Preis 2000 der Universität Münster.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 5
Inhaltsübersicht 7
Inhaltsverzeichnis 11
Einleitung 25
§ 1 Vorbemerkungen 25
I. Problemstellung 25
II. Zielsetzung 26
III. Gang der Darstellung 26
Erster Teil: Rechtsfiguren für den Regreß 29
Erstes Kapitel: Die Gesamtschuld und der Zessionsregreß analog § 255 29
§ 2 Einleitende Bemerkungen zum Regelungsgehalt von Gesamtschuld und Zessionsregreß gemäß § 255 29
I. Die Gesamtschuld 29
II. Der Zessionsregreß gemäß § 255 30
1. Primäre Regelung des § 255: Erleichterung der Schadensberechnung bei Verlust einer Sache 31
2. Sekundäre Regelung des § 255: Ausgleich für die erhöhte Schadensersatzhaftung des Schuldners 32
§ 3 Der Zessionsregreß analog § 255 bei gestufter Haftung 33
I. Dogmatische Überlegungen zur analogen Anwendung des § 255 34
1. Direkte Anwendung des § 255 34
2. Analoge Anwendung des § 255 im Blickfeld der Gesamtschuld 35
3. Rechtsgeschäftliche Vereinbarung oder gesetzliche Anordnung als Voraussetzung der Gesamtschuld 36
4. Das Kriterium der Erfüllungsgemeinschaft als Wesensmerkmal der Gesamtschuld 37
5. Zwischenergebnis zu den Voraussetzungen der Gesamtschuld 38
6. Teleologische Reduktion des § 421 S. 1 durch das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der „Gleichstufigkeit“ 38
a) Herkunft des Kriteriums der „Gleichstufigkeit“ 39
b) Vereinbarkeit des Kriteriums der „Gleichstufigkeit“ mit dem Gesetz 41
c) Abweichende Interessenlage bezüglich der §§ 422 ff. 43
d) Ergebnis zu der teleologischen Reduktion des § 421 S. 1 44
7. Vergleichbare Interessenlage für die analoge Anwendung des § 255 44
8. Ergebnis der dogmatischen Überlegungen 46
II. Das Konzept des Zessionsregresses analog § 255 in der Praxis 46
1. Praktikabilität der Abgrenzungsformel 46
2. Ausgestaltung des Zessionsregresses im Vergleich mit der Gesamtschuld 47
a) Freistellungsanspruch aus § 426 Abs. 1 vor Befriedigung des Gläubigers 48
b) Dynamische Regreßregelung des § 426 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 S. 1 gegenüber starrem Zessionsregreß 49
c) Gesetzlicher Forderungsübergang gemäß § 426 Abs. 2 S. 1 im Vergleich mit dem Abtretungserfordernis des § 255 50
d) Schutz des ausgleichspflichtigen Schuldners durch Erhalt seiner Einreden gemäß § 426 Abs. 2 S. 1 i. V. m. §§ 412, 404 51
e) Schutz des ausgleichsberechtigten Schuldners durch Übergang der Nebenrechte gemäß § 426 Abs. 2 S. 1 i. V. m. §§ 412, 401 52
f) Vorrang des Gläubigers gegenüber dem ausgleichsberechtigten Schuldner gemäß § 426 Abs. 2 S. 2 52
III. Ergebnis zum Zessionsregreß analog § 255 53
§ 4 Rückbesinnung auf die Gesamtschuld 54
I. Ehmanns Versuch einer Typologie der Gesamtschuld 54
II. Münchbach: Ausgleichsregelung des § 255 als aliud gegenüber der Gesamtschuld 56
1. Verständnis Münchbachs vom Inhalt des § 255 57
a) Wertung aufgrund der erhöhten Schadensersatzhaftung des Schuldners im Außenverhältnis 58
b) Wertung aufgrund eines Schuldverhältnisses zwischen Schuldner und Drittem im Innenverhältnis 58
c) Ergebnis zum Inhalt des § 255 59
2. Münchbachs Formel zur Abgrenzung des § 255 von der Gesamtschuld 59
a) Zirkelschluß von der Abgrenzungsformel auf den Regelungsgehalt des § 255 und der Gesamtschuld 60
b) § 426 als Ausgleichs- und Regreßregelung 60
c) § 255 kein aliud, sondern lex specialis 61
3. Ergebnis zu der Auffassung Münchbachs 63
§ 5 Vermittelnde Meinungen zwischen Zessionsregreß und Gesamtschuld 64
I. Zessionsregreß bei Besitzverlust sowie nachträglicher Sachzerstörung und Sachbeschädigung 64
II. Zessionsregreß bei Besitz- und Eigentumsverlust 65
III. Ergebnis zu den vermittelnden Meinungen 66
§ 6 Rechtsprechung 66
§ 7 Eigenes Lösungsmodell im Anschluß an Münchbach 68
I. Regelungsgehalt der Gesamtschuld 68
1. Voraussetzungen des § 421 S. 1 68
2. Rechtsfolge der Gesamtschuld: Das Konkurrenzverhältnis zwischen § 426 Abs. 1 und § 426 Abs. 2 69
II. Regelungsgehalt des § 255 71
III. Abgrenzung der Gesamtschuld vom Zessionsregreß 72
1. Ausgangsfall: L wird die Sache von D gestohlen 72
a) Gesamtschuldlösung 73
b) Lösung im Wege des Zessionsregresses 74
aa) Abtretungserfordernis 74
bb) Einseitige Ausgleichsregelung 75
2. Erste Abwandlung: Die Sache wird von D zerstört 76
a) Wortlaut und Systematik des § 255 76
b) Teleologische und historische Auslegung 77
3. Zweite Abwandlung: Die Sache wird von D beschädigt 78
4. Dritte Abwandlung: D veräußert die Sache mit Genehmigung des E an X 80
5. Vierte Abwandlung: D veräußert die Sache ohne Genehmigung des E an X 81
a) X gibt die Sache an E zurück 81
b) D leistet an E Schadensersatz 81
c) L leistet an E Schadensersatz 82
IV. Ergebnis der eigenen Lösung 83
§ 8 Überlegungen zur Entstehungsgeschichte des Zessionsregresses und Folgerungen de lege ferenda 84
I. Berechnung des Schadensersatzes bei Besitzverlust 84
1. Motive des Gesetzgebers: Sinn und Zweck der Schadensersatzregelung 84
2. Wortlaut und Systematik 84
3. Ergebnis zur Schadensersatzregelung des § 255 85
II. Zessionsregreß 85
1. Die Beweggründe des Gesetzgebers für die Zessionsregelung 85
a) Vermeidung einer Eigentümergemeinschaft 86
b) Berücksichtigung des Traditionsprinzips im Sinne der §§ 929 ff. 86
aa) Erster Entwurf und Motive 87
bb) Zweiter Entwurf und Protokolle 88
cc) Harmonisierung des ersten und des zweiten Entwurfs 88
c) Ergebnis zu den Motiven des Gesetzgebers zum Zessionsregreß 90
2. Wortlaut des § 255 91
a) Erste Formulierungsschwäche: „Ansprüche aus dem Eigentum“ 91
b) Zweite Formulierungsschwäche: „nur gegen Abtretung“ 92
3. Systematische Folgerungen aus dem Zusammenspiel des § 255 mit § 426 und § 985 92
III. Ergebnis 94
Zweites Kapitel: Die GoA als Regreßfigur 95
§ 9 Einleitung 95
§ 10 Die sogenannten „auch fremden Geschäfte“ in Rechtsprechung und Literatur 95
I. Anwendbarkeit der GoA bei „auch fremden Geschäften“ 96
1. Argumente im Widerstreit zwischen Befürwortern und Gegnern der „auch fremden Geschäfte“ 97
2. Erweiterung des Blickwinkels auf die Regelungen über die Gesamtschuld 97
II. Die Vermutung des Fremdgeschäftsführungswillens 99
III. Das Interesse und der Wille des Geschäftsführers an der Übernahme des Geschäftes durch den Geschäftsherrn 101
IV. Der Aufwendungsersatzanspruch als Regreßanspruch 102
V. Ergebnis 104
§ 11 Praktische Konsequenzen aus der Anwendung der GoA als Regreßfigur 104
I. Praktikabilität der Abgrenzungsformel zur Gesamtschuld 104
II. Ausgestaltung der GoA im Vergleich mit der Gesamtschuld 105
1. Freistellungsanspruch vor Befriedigung des Gläubigers 105
2. Flexible Regreßregelung 106
3. Gesetzlicher Forderungsübergang 106
4. Erhalt der Einreden 106
5. Erhalt der Nebenrechte 107
6. Vorrang des Gläubigers 107
III. Ergebnis 107
§ 12 Eigenes Verständnis der GoA 108
I. Funktion und Wesen der GoA 108
II. Abgrenzung der GoA von der Gesamtschuld und dem Zessionsregreß gemäß § 255 108
Drittes Kapitel: Die sogenannte Rückgriffskondiktion 109
§ 13 Die Rückgriffskondiktion als Regreßinstitut 109
I. Dogmatische Begründung 110
II. Praktikabilität der in der Literatur vorgenommenen Abgrenzung zwischen Gesamtschuld und Rückgriffskondiktion 111
III. Ausgestaltung der Rückgriffskondiktion im Vergleich mit der Gesamtschuld 111
IV. Ergebnis zu der Bewertung der Rückgriffskondiktion als Regreßfigur 112
V. Eigenes Verständnis von der sogenannten Rückgriffskondiktion 113
§ 14 Ergebnis zu den verschiedenen Regreßfiguren 114
Zweiter Teil: Regreßregelungen im Baurecht unter besonderer Berücksichtigung der Drittschadensliquidation 115
§ 15 Einführung 115
Erstes Kapitel: Notwendigkeit von Regreßregelungen 119
§ 16 Lösungsvorschläge in Rechtsprechung und Literatur im Vorfeld einer Regreßregelung 119
I. Die Entscheidung des BGH vom 27. Juni 1985 – Az.: VII ZR 23/84: Versagung jeglichen Ausgleichs 119
1. Vorbemerkung zu den notwendigen Weichenstellungen im Vorfeld einer Regreßregelung 120
2. Die beiden grundlegenden Prämissen des BGH 121
3. Vorunternehmer kein Erfüllungsgehilfe des Bauherrn im Verhältnis zum Nachunternehmer 121
II. Lösungswege in der Literatur auf der Entscheidungsgrundlage des BGH 122
III. Kritische Stimmen gegenüber der Weichenstellung des BGH 124
1. Konzentration der Problematik um die Eigenschaft des Vorunternehmers als Erfüllungsgehilfe des Bauherrn auf die Fälle der Bauverzögerung 124
2. Entschädigungsanspruch des Zweitunternehmers gegen den Bauherrn aus § 642 125
IV. Stellungnahme zu den Lösungswegen in Rechtsprechung und Literatur 125
1. Erste Prämisse des BGH: Anknüpfung an eine Mitwirkungspflicht des Bauherrn zur mangelfreien Erstellung der Vorarbeiten 126
2. Zweite Prämisse des BGH: Annahme einer Mitwirkungspflicht anstelle einer Mitwirkungsobliegenheit des Bauherrn 127
3. Die Lösung von Hochstein 127
4. Die Lösung von Kraus 128
V. Ergebnis 129
§ 17 Exkurs zur Rechtsnatur der Mitwirkungshandlung des Bestellers 130
I. Bedeutung der Rechtsnatur der Mitwirkungshandlung 130
1. Aufwendungsersatzanspruch aus § 304 131
2. Entschädigungsanspruch aus § 642 131
3. Teilvergütungsanspruch aus § 645 Abs. 1 S. 2 132
4. Schadensersatzanspruch aus § 286 Abs. 1: Mitwirkungspflicht oder Mitwirkungsobliegenheit des Bestellers? 132
II. Die Rechtsansicht des BGH bis zu seiner Entscheidung vom 27. Juni 1985 133
III. Literaturmeinungen 135
1. Mitwirkungshandlung des Bestellers als Obliegenheit 135
2. Einstufung der Mitwirkungshandlung als Pflicht 136
3. Vermittelnde Meinungen 136
4. Meinungen, die eine Stellungnahme zur Rechtsnatur der Mitwirkungshandlung des Bestellers für entbehrlich halten 137
IV. Entbehrlichkeit einer Stellungnahme? 137
V. Stellungnahme zu den drei übrigen Meinungen 139
1. Wortlaut und Systematik der §§ 642 ff. 139
2. Sinn und Zweck der §§ 642 ff. unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Motive 139
VI. Ergebnis 142
§ 18 Eigene Lösung im Anschluß an Kraus: Vorrang der §§ 642 ff. vor einer Regreßregelung 142
I. Gegenansprüche des geschädigten Nachunternehmers gegen den Bauherrn, die eine Lösung im Dreiecksverhältnis ermöglichen 142
II. Ansprüche des Nachunternehmers gegen den Vorunternehmer 145
III. Das Konkurrenzverhältnis zwischen den §§ 642 ff. und der Drittschadensliquidation 147
IV. Ergebnis 149
Zweites Kapitel: Anwendungsbereich der Gesamtschuld 150
§ 19 Typische Fallkonstellationen und ihre Lösung im Lichte der im ersten Teil entwickelten Gesamtschuldkonzeption 150
I. Die Lücken der vertraglichen und deliktsrechtlichen Ausgleichsregelungen 150
II. Ergänzung der Ausgleichsmechanismen im Dreiecksverhältnis durch die Regreßregelungen der Gesamtschuld 151
§ 20 Abweichende Lösungen in Rechtsprechung und Literatur 154
I. Die Entscheidungen des OLG Hamm vom 9. November 1990 – Az.: 26 U 23/90, vom 10. Januar 1992 – Az.: 26 U 82/91 und vom 30. März 1995 – Az.: 17 U 205/93 155
1. Ablehnung der Gesamtschuld 155
2. Berechtigte GoA 157
3. Unberechtigte GoA gemäß den §§ 684, 812 158
4. Ablehnung der Drittschadensliquidation 159
II. Die Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. vom 26. Januar 1988 – Az.: 7 U 284/86 und die Entscheidung des OLG München vom 3. Juli 1987 – Az.: 14 U 840/86: Versagung jeglichen Ausgleichs 160
III. Lösung im Wege des Zessionsregresses analog § 255 162
IV. Ergebnis 163
Drittes Kapitel: Der verbleibende Anwendungsbereich für die GoA und die sogenannte Rückgriffskondiktion 163
§ 21 Das Zusammenspiel von berechtigter und unberechtigter GoA 164
I. Funktion der berechtigten GoA 164
II. Verhältnis der berechtigten GoA zum Vertragsrecht 165
III. Die unberechtigte GoA als notwendiges Pendant zur berechtigten GoA entsprechend dem Verhältnis von Bereicherungs- und Vertragsrecht 166
§ 22 Die sogenannte Rückgriffskondiktion und die Problematik der nachträglichen Fremdtilgungsbestimmung 167
I. Abwicklung im Dreiecksverhältnis nach Maßgabe der zugrunde liegenden Verträge 167
II. Regreßansprüche im Wege der sogenannten Rückgriffskondiktion? 168
III. Der Weg von der nachträglichen Fremdtilgungsbestimmung über den einhergehenden Fremdgeschäftsführungswillen zur GoA 170
IV. Ergebnis 171
Viertes Kapitel: Fälle der Drittschädigung infolge obligatorischer Gefahrentlastung 172
§ 23 Vorbemerkung 172
§ 24 Lösungen, die einen Ausgleich zwischen dem geschädigten Zweitunternehmer und seinem Vertragspartner, dem Bauherrn, suchen 175
I. Die Entscheidung des OLG Köln vom 15. April 1975 – Az.: 15 U 156/74: Vergütungsanspruch des geschädigten Zweitunternehmers analog § 645 176
1. Tragweite der Entscheidung 176
2. Extensive Anwendung des § 645 177
a) Erste Analogie: Anwendung des § 645 auf sonstige Fälle, bei denen die Leistungsstörung auf ein willentliches Verhalten des Bestellers zurückzuführen ist 177
b) Zweite Analogie: Anwendung des § 645 auf Fälle der Drittverantwortung 178
aa) Planwidrige Regelungslücke des Gesetzes 179
bb) Vergleichbare Interessenlage 180
II. Die Entscheidung des BGH vom 6. November 1980 – Az.: VII ZR 47/80 181
III. Ergebnis 182
§ 25 Lösungswege, die eine Schadensabwicklung zwischen dem geschädigten Zweitunternehmer und dem Erstunternehmer herbeiführen 183
I. Ansprüche des geschädigten Zweitunternehmers gegen den Erstunternehmer aus eigenem Recht 183
1. Die Entscheidung des BGH vom 9. April 1984 – Az.: II ZR 234/83: Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 wegen einer Besitzverletzung 185
a) Umfang des Besitzschutzes 185
b) Besitzschutz zwischen Mitbesitzern 186
c) Rechtsfolge: Ersatz des sogenannten Haftungsschadens 187
2. Die Rechtsfigur der „Vertretung im Vertrauen (V. i. V.)“ 189
3. Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 wegen einer Verletzung des „wirtschaftlichen Eigentums“ 190
4. Ergebnis zu den Lösungen, die dem geschädigten Zweitunternehmer eigene Rechte gegen den Erstunternehmer zusprechen 191
II. Lösungen, die dem Zweitunternehmer ein Vorgehen aus abgetretenem Recht des Bauherrn ermöglichen 191
1. Lehre vom normativen Schaden 192
2. Drittschadensliquidation 193
3. Die Entscheidung des BGH vom 30. September 1969 – Az.: VI ZR 254/67: Spagat zwischen der Drittschadensliquidation und der Lehre vom normativen Schaden 195
III. Ergebnis zu den Lösungswegen in Rechtsprechung und Literatur 196
§ 26 Die Lehre vom normativen Schaden im Detail 197
I. Methodischer Lösungsansatz 197
II. Problematik der Folgeschäden 199
III. Abtretungserfordernis analog § 281 201
1. Analoge Anwendung des § 281 in den Fällen der Sachmängelhaftung 202
2. Analoge Anwendung des § 281 auf das umgekehrte Rollenverhältnis von Abtretungsberechtigtem und Abtretungsverpflichtetem 202
a) Planwidrige Regelungslücke des Gesetzes: Die Zessionsregelung des § 281 im Blickfeld der Gesamtschuld und des Zessionsregresses gemäß § 255 203
b) Schutzzweck des § 281 206
c) Vergleichbarer Schutzzweck zugunsten des Bauherrn als Abtretungsverpflichtetem 207
d) Vergleichbarer Schutzzweck zugunsten des Zweitunternehmers als Abtretungsberechtigtem 209
3. Ergebnis zu den Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 281 209
IV. Einschränkung der Differenzhypothese 210
V. Ergebnis zu der Kritik an der Lehre vom normativen Schaden 212
§ 27 Die Lehre von der Drittschadensliquidation 213
I. Methodischer Lösungsansatz 213
II. Sachgerechte Abwicklung von Folgeschäden 213
III. Drittschadensersatz und Übertragungsmechanismus analog § 281 214
1. Vorstellungen des Gesetzgebers zum Drittschadensersatz 216
2. Rechtsfortbildung im Sinne der Drittschadensliquidation: Voraussetzungen und Rechtsfolge 217
3. Erstreckung der Drittschadensliquidation auf vertragliche Anspruchsgrundlagen trotz fehlenden Vertragsbandes zwischen dem Dritten und dem Schuldner 217
4. Übertragungsmechanismus analog § 281 220
5. Ergebnis zum Drittschadensersatz 220
IV. Berücksichtigung der Differenzhypothese 221
V. Zwischenergebnis 221
VI. Unberechtigte Einreden des Schuldners gemäß § 404 221
VII. Wertungswiderspruch zu dem Rechtsinstitut des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter 223
VIII. Umgehung des Deliktsrechts 225
IX. Durchbrechung des Dogmas vom Gläubigerinteresse 226
X. Ergebnis zu der Kritik an der Drittschadensliquidation 227
§ 28 Entwicklung eines eigenen Lösungsweges 227
I. Methodischer Lösungsansatz 228
II. Ermittlung der eigentlichen Ursache für die Probleme in den Fällen der obligatorischen Gefahrentlastung im Werkvertragsrecht 228
III. Rechtsfortbildung im Sinne des zuvor entwickelten Lösungsansatzes: Möglichkeit einer teleologischen Reduktion der §§ 946 ff., 93 ff.? 230
IV. Alternative Lösungswege 231
1. Weiterentwicklung der Lehre vom normativen Schaden aufgrund der im ersten Teil entwickelten Gesamtschuldkonzeption 232
2. Reform des Drittschadensersatzrechtes durch Anknüpfung an die geltenden Bestimmungen zum Drittschadensersatz in Form der §§ 844, 845 232
a) Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 844 Abs. 1 in den Fällen der obligatorischen Gefahrentlastung 233
b) Rechtsfolge bei der Berechtigung zum Drittschadensersatz 236
3. Beschränkung der Berechtigung zur Drittschadensliquidation auf deliktsrechtliche Anspruchsgrundlagen und Überleitung gemäß § 426 Abs. 2 S. 1 237
V. Ergebnis 239
§ 29 Vorteile eines originären deliktsrechtlichen Schadensersatzanspruchs des geschädigten Dritten analog §§ 823 Abs. 1, 844 Abs. 1 im Vergleich mit den bisherigen Lösungen 239
I. Methodischer Lösungsansatz 239
II. Ersatz für Folgeschäden 240
III. Originärer Schadensersatzanspruch 241
IV. Versagung vertraglicher Schadensersatzansprüche 243
V. Berücksichtigung der Differenzhypothese 244
VI. Vermeidung unberechtigter vertraglicher Einreden 245
VII. Klares Abgrenzungsmodell des vertraglichen Drittschutzes vom deliktsrechtlichen Drittschadensersatz 246
VIII. Ergebnis 248
§ 30 Neue Ansätze zur Kritik an der hier entwickelten Lösung 249
I. Drittschadensregulierung durch den Dritten anstelle einer Drittschadensliquidation durch den Gläubiger 249
II. Unliebsame Gläubigermehrheiten 249
III. Durchbrechung des deliktsrechtlichen Enumerativprinzips 250
IV. Neue Willkür der Ergebnisse 250
V. Haftungserweiterung zu Lasten des Erstunternehmers 251
VI. Ergebnis 252
§ 31 Exkurs: Überlegungen de lege ferenda 252
I. Anknüpfung an die Überlegungen der Schuldrechtskommission 252
II. Ergänzung des § 644 durch einen neuen Absatz 2 254
III. Erläuterung des § 644 Abs. 2 n. F. 255
1. Anwendungsbereich 255
2. Voraussetzungen 257
3. Rechtsfolge 258
IV. Lösung des Ausgangsfalles anhand der neuen Lösung 259
V. Kritik an der vorgeschlagenen Gesetzesänderung 259
1. Verstoß gegen Art. 14 GG 260
2. Wertungswiderspruch mit den Vorschriften der §§ 946 ff., 93 ff. und sonstigen eigentumsrechtlichen Vorschriften 260
VI. Ergebnis 261
Fünftes Kapitel: Grenzfälle im Spektrum zwischen vertraglichem Schadensausgleich, deliktsrechtlichem Drittschadensersatz und Regreß 261
§ 32 Eingruppierung der Fallkonstellation in Abhängigkeit von der Frage nach der Eigenschaft des Zweitunternehmers als Erfüllungsgehilfe des Bauherrn 262
I. Pflicht des Bauherrn zur rechtzeitigen Bereitstellung des Grundstücks 262
II. Pflicht des Bauherrn zur mangelfreien Erbringung der Vorarbeiten 263
1. Abgrenzung zwischen Obliegenheit und Pflicht 263
2. Gewährleistungspflicht des Bauherrn gegenüber dem Zweitunternehmer? 263
III. Allgemeine Verkehrssicherungspflicht des Bauherrn 264
IV. Ergebnis 265
§ 33 Die Auswahl der adäquaten Ausgleichsregelung im Vorfeld einer Regreßlösung 265
I. Eigener Lösungsvorschlag: Differenzierung in Abhängigkeit von der eingetretenen Leistungsstörung 265
II. Nochmals: Die Entscheidung des BGH vom 27. Juni 1985 – Az.: VII ZR 23/84 267
1. Schadensersatzanspruch des Zweitunternehmers gegen den Bauherrn aus § 286 Abs. 1 268
2. Entschädigungsanspruch des Zweitunternehmers gegen den Bauherrn aus § 642 271
3. Drittschadensliquidation 271
4. Ergebnis 272
III. Nochmals: Alternative Lösungswege in der Literatur 272
1. Der Vorunternehmer als Erfüllungsgehilfe des Bauherrn 272
2. Drittschadensliquidation 274
3. Schadensersatzanspruch analog § 645 275
IV. Ergebnis 275
Sechstes Kapitel: Schlußbetrachtungen zum Regreß des Bauunternehmers 276
§ 34 Allgemeines Lösungsschema zur Bewältigung von Regreßsituationen 276
I. Erste Fallgruppe: Fälle der Alleinverpflichtung des Zweitunternehmers als möglicher Regreßberechtigter 277
II. Zweite Fallgruppe: Fälle der Mehrverpflichtung 279
III. Dritte Fallgruppe: Fälle der Alleinverpflichtung des Erstunternehmers als möglicher Regreßgegner 279
§ 35 Besonderheiten bei Verträgen, denen die VOB/B zugrunde liegt 281
I. Der Regelungsgehalt der §§ 6 Nr. 6, 9 Nr. 3 VOB/B für die Fälle der Bauverzögerung 281
II. Die spezielle Gefahrtragungsregelung der §§ 7, 12 Nr. 6 VOB/B 284
III. Die Ausgleichsregelungen des § 10 Nr. 2–6 VOB/B im Innenverhältnis zwischen dem Bauherrn und dem Bauunternehmer 286
IV. Die Vergütungsregelung des § 2 Nr. 8 VOB/B als weitere Einschränkung des Anwendungsbereichs der GoA 287
§ 36 Resümee 287
Dritter Teil: Die Drittschadensliquidation außerhalb des Werkvertragsrechts 289
§ 37 Obligatorische Gefahrentlastung im Kaufrecht 289
I. Unterschiede zu den Fällen der obligatorischen Gefahrentlastung im Werkvertragsrecht 289
1. Abweichende Interessenlage im Kaufrecht bezüglich des Zeitpunktes des Gefahrübergangs 290
2. Unterschiede bei der analogen Anwendung des § 281 291
3. Drittschadensliquidation im Kaufrecht 291
4. Ergebnis 292
II. Problemlösung unter Berücksichtigung der aufgezeigten Unterschiede 292
1. Überwindung des Trennungsprinzips durch Anpassung der Eigentumsverhältnisse an die Gefahrtragung 292
2. Drittschadensersatz analog § 844 Abs. 1 293
3. Drittschadensliquidation und Forderungsübergang gemäß § 426 Abs. 2 S. 1 294
III. Unterschiede zu den Fällen der obligatorischen Gefahrentlastung im Werkvertragsrecht bezüglich des vertraglichen Drittschutzes 295
1. Abweichende Interessenlage im Kaufrecht hinsichtlich der Drittbegünstigung des Frachtvertrages 296
2. Konsequenzen für den vertraglichen Drittschutz im Kaufrecht 297
3. Besonderheiten des HGB-Transportrechts 298
4. Das Konkurrenzverhältnis von deliktsrechtlichem Drittschadensersatz und vertraglichem Drittschutz 299
5. Auswirkungen für die bisher an der Drittschadensliquidation geäußerte Kritik 301
IV. Exkurs: Lösung de lege ferenda 303
1. Vorschlag der Schuldrechtskommission: Beschränkung des § 447 auf den Handelskauf 303
2. Kritik an dem Vorschlag der Schuldrechtskommission in der Literatur 306
3. Ergänzung des § 447 durch einen neuen § 447 a 307
V. Ergebnis zu den Fällen der obligatorischen Gefahrentlastung im Kaufrecht 308
§ 38 Fälle der mittelbaren Stellvertretung 309
I. Untergang und Verschlechterung des Auftragsgutes 310
1. Drittschadensliquidation 310
2. Kritik an der Drittschadensliquidation 311
3. Vergleich mit den Fällen der obligatorischen Gefahrentlastung im Kaufrecht 311
4. Problemlösung 312
5. Lösung de lege ferenda in Anlehnung an das Kaufrecht 313
6. Möglichkeiten der Rechtsvereinheitlichung im allgemeinen Schuldrecht für sämtliche Fälle der obligatorischen Gefahrentlastung 313
7. Ergebnis 314
II. Verzugsfälle 314
1. Anknüpfungspunkte für eine Rechtfertigung der Drittschadensliquidation in den Fällen des Verzugs 315
2. „Zufällige Schadensverlagerung“ oder Ausuferung der Drittschadensliquidation? 316
III. Ergebnis zur Fallgruppe der mittelbaren Stellvertretung 318
§ 39 Obhutsfälle 318
I. Drittschadensliquidation trotz bestehender deliktsrechtlicher Ausgleichsansprüche des Dritten gegen den Schädiger 319
II. Schadensverlagerung auf vertraglicher Ebene als Prämisse der Drittschadensliquidation 320
III. Interessenlage bei den Obhutsverhältnissen unter der Prämisse der Drittschadensliquidation 320
IV. Vergleich mit der Interessenlage in den Fällen der obligatorischen Gefahrentlastung im Kaufrecht 321
V. Lösung über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter? 321
§ 40 Abschließende Stellungnahme zu der Lösung von Junker 324
I. Die Rechtsfigur der „Vertretung im Vertrauen (V. i. V.)“ 324
II. Das „wirtschaftliche Eigentum“ als „sonstiges Recht“ im Sinne des § 823 Abs. 1 328
§ 41 Ergebnis zum dritten Teil 331
Schluß 333
§ 42 Folgerungen für das allgemeine Regreßrecht 333
§ 43 Gesamtergebnis 337
Literaturverzeichnis 338
Gesetzesmaterialien 349
Sachwortverzeichnis 350