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Die vollständige Protokollierung in der Hauptverhandlung in Strafsachen gemäß § 273 Abs. 3 StPO

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Reichling, H. (2003). Die vollständige Protokollierung in der Hauptverhandlung in Strafsachen gemäß § 273 Abs. 3 StPO. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-50965-2
Reichling, Hartwig. Die vollständige Protokollierung in der Hauptverhandlung in Strafsachen gemäß § 273 Abs. 3 StPO. Duncker & Humblot, 2003. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-50965-2
Reichling, H (2003): Die vollständige Protokollierung in der Hauptverhandlung in Strafsachen gemäß § 273 Abs. 3 StPO, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-50965-2

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Die vollständige Protokollierung in der Hauptverhandlung in Strafsachen gemäß § 273 Abs. 3 StPO

Reichling, Hartwig

Kölner Kriminalwissenschaftliche Schriften, Vol. 43

(2003)

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Abstract

Die scheinbar marginale Vorschrift des § 273 Abs. 3 StPO hat über lange Zeit ein Schattendasein im Strafprozess geführt. Insbesondere infolge der jüngeren Rechtsprechung des BGH, wonach ein revisibler Gesetzesverstoß vorliegt, wenn sich das Tatgericht mit einer gemäß § 273 Abs. 3 StPO wörtlich protokollierten Aussage nicht auseinandergesetzt hat, obwohl ihre Würdigung geboten war, ist die Vorschrift verstärkt in den Blickpunkt der strafprozessualen Öffentlichkeit, vor allem der Strafverteidiger gerückt. So wird in der Vorschrift die einzig echte Möglichkeit zur Festschreibung des Sachverhaltes sowie revisibler Verfahrensfehler in der Hauptverhandlung gesehen.

Hartwig Reichling untersucht die zahlreichen Problembereiche der Vorschrift, um ihre - bislang uneinheitliche - Handhabung in der Praxis zu erleichtern.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 7
Inhaltsverzeichnis 9
Abkürzungsverzeichnis 17
Einleitung 21
Α. Einführende Bemerkungen 21
B. Gang der Untersuchung 24
1. Kapitel: Die Stellung und Bedeutung des § 273 Abs. 3 als Ausnahmevorschrift innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen über das Hauptverhandlungsprotokoll im deutschen Strafprozess 26
A. Zur Entwicklungsgeschichte des Hauptverhandlungsprotokolls (insbesondere hinsichtlich der vollständigen Protokollierung) 26
I. Das deutsche Strafverfahren zur Zeit der Constitutio Criminalis Carolina 27
II. Das gemeine deutsche Strafverfahren in der Zeit nach der Constitutio Criminalis Carolina bis zur Reform im 19. Jahrhundert 30
ΙII. Das „reformierte" deutsche Strafverfahren bis zur Schaffung der Reichsstrafprozessordnung 31
B. Die Sonderstellung des § 273 Abs. 3 innerhalb der geltenden gesetzlichen Bestimmungen 38
C. Die Funktionen des Hauptverhandlungsprotokolls im Allgemeinen und der vollständigen Protokollierung im Besonderen 43
I. Allgemeines 43
II. Hauptfunktion(en) des Hauptverhandlungsprotokolls 44
III. Spezielle Funktionen der (Inhalts-)Protokollierung gem. § 273 Abs. 2 46
1. In Bezug auf das Rechtsmittelverfahren 46
2. Gedächtnisstützende Funktion der Inhaltsprotokollierung? 47
a) Die Stellungnahmen im Schrifttum 47
b) Eigene Ansicht 50
IV. Allgemeiner Dokumentationszweck/Nebenzwecke des Hauptverhandlungsprotokolls? 54
V. Funktionen der vollständigen Protokollierung gem. § 273 Abs. 3 58
D. Die Bedeutung der vollständigen Protokollierung in der Praxis 62
2. Kapitel: Die Voraussetzungen für die Anordnung einer vollständigen Protokollierung gem. § 273 Abs. 3 69
A. Die Gegenstände der vollständigen Protokollierung 69
I. Vorgänge in der Hauptverhandlung 69
1. Der Begriff der Vorgänge 69
2. Zeitliche und örtliche Erstreckung - „in" der Hauptverhandlung 74
a) Allgemeines 74
b) Problem der im Anschluss an die Urteilsverkündung abgegebenen Rechtsmittel(verzichts)erklärung 75
aa) Darstellung des Meinungsstandes 75
bb) Eigene Ansicht 77
II. Aussagen und Äußerungen 80
1. Aussagen 81
2. Äußerungen 81
B. Die Voraussetzung, dass „es auf die Feststellung ankommen" muss: Die Begrifflichkeit des „Darauf-Ankommens" 82
I. Einleitende Bemerkungen 82
II. „Darauf-Ankommen" bei Bestehen eines rechtlichen Interesses an der Feststellung 84
ΙII. Rechtliches Interesse an der vollständigen Protokollierung für Zwecke des laufenden Verfahrens 87
1. Vollständige Protokollierung der Beweisaufnahme 87
a) Vollständige Protokollierung von Aussagen und Äußerungen 87
aa) Vollständige Protokollierung für Zwecke der tatrichterlichen Beweiswürdigung aufgrund ihrer Beweiserheblichkeit 87
(1) Zur Bedeutung des § 273 Abs. 3 als Grundlage für eine vollständige Protokollierung von Aussagen und Äußerungen für Zwecke der tatrichterlichen Beweiswürdigung 87
(2) Darstellung des Meinungsstandes 88
(a) Abstellen auf die Entscheidungserheblichkeit des Wortlauts einer Aussage oder Äußerung (h.M.) 88
(aa) Die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung 88
(bb) Die herrschende Meinung im Schrifttum 91
(b) Abstellen auf die inhaltliche Entscheidungserheblichkeit einer Aussage oder Äußerung (Teil des Schrifttums) 93
(3) Darstellung und kritische Würdigung der für die verschiedenen Auslegungen sprechenden Argumente 94
(a) Der Wortlaut des § 273 Abs. 3 S. 1 94
(aa) Darstellung der Argumentation 94
(bb) Kritische Würdigung 95
(b) Die Stellung des § 273 Abs. 3 innerhalb der Systematik der Vorschriften über die Protokollierung der Hauptverhandlung 97
(aa) Darstellung der Argumentation 97
(bb) Kritische Würdigung 97
(c) Die historische Entwicklung und Entstehungsgeschichte des § 273 Abs. 3 99
(aa) Darstellung der Argumentation 99
(bb) Kritische Würdigung 100
(d) Der Zweck der vollständigen Protokollierung gem. § 273 Abs. 3 103
(aa) Darstellung der Argumentation 103
(bb) Kritische Würdigung 103
(e) Aushöhlung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung und unzulässige Beweisantizipation durch Protokollierung von (inhaltlich) entscheidungserheblichen Aussagen? 105
(aa) Darstellung der Argumentation 105
(bb) Kritische Würdigung 106
(α) Argument der Aushöhlung des Grundsatzes der freien Βeweiswürdigung 106
(β) Argument der vorweggenommenen Beweiswürdigung 109
(f) Unmöglichkeit einer Differenzierung zwischen entscheidungserheblichen und entscheidungsunerheblichen Aussagen mit der Folge der faktischen Einführung eines Wortprotokolls contra legem? 110
(aa) Darstellung der Argumentation 110
(bb) Kritische Würdigung 111
(g) Sonstige Einwände gegen eine Protokollierung von (inhaltlich) entscheidungserheblichen Aussagen 114
(aa) Darstellung der Argumentation 114
(bb) Kritische Würdigung 115
(4) Abschließende Stellungnahme 116
(a) Abschließende Würdigung der Argumente 116
(b) Konsequenzen für die Auslegung der Voraussetzung, dass es auf die Feststellung einer Aussage oder Äußerung ankommen muss 119
(5) Weitere zu erwägende Fälle eines rechtlichen Interesses an einer vollständigen Protokollierung von Aussagen für Zwecke der tatrichterlichen Be weis Würdigung 122
(a) Vollständige Protokollierung zur Ermöglichung des Vorhalts einer Aussage gegenüber einem noch zu hörenden Zeugen oder Sachverständigen 122
(b) Vollständige Protokollierung zum Festhalten von Widersprüchen innerhalb einer Zeugenaussage oder zwischen mehreren Zeugenaussagen sowie innerhalb eines Sachverständigengutachtens 124
(c) Vollständige Protokollierung, um Zeugen die Bedeutung ihrer Aussage zu verdeutlichen 125
(d) Vollständige Protokollierung von Aussagen und Äußerungen, wenn diese Anlass zu Beweisanträgen, Beweisanregungen oder weiterer Aufklärung gem. § 244 Abs. 2 bieten 126
bb) Vollständige Protokollierung von Aussagen zur Vorbereitung ihrer Verlesung in der Berufungsinstanz 127
cc) Vollständige Protokollierung von Aussagen zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens gem. § 359 Nr. 5 128
b) Vollständige Protokollierung von Augenscheinsergebnissen 129
aa) Zur Bedeutung des § 273 Abs. 3 als Grundlage für die Protokollierung von Augenscheinsergebnissen in der Hauptverhandlung 129
bb) Zur Protokollierung von potentiell entscheidungserheblichen Augenscheinsergebnissen 133
(1) Die Protokollierung von potentiell entscheidungserheblichen Augenscheinsergebnissen als Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung? 133
(2) Unmöglichkeit einer Differenzierung zwischen entscheidungserheblichen und entscheidungsunerheblichen Augenscheinsergebnissen 134
cc) Der eigene Lösungsvorschlag: Differenzierung nach der Art der Augenscheinsobjekte 136
(1) Ergebnisse von Augenscheinseinnahmen (an Objekten), auf deren Feststellung es nicht ankommt 137
(a) Möglichkeit einer Verwendung der Augenscheinsobjekte bei der Urteilsberatung 137
(b) Möglichkeit einer Verwendung im Rechtsmittelverfahren 139
(2) Ergebnisse von Augenscheinseinnahmen (an Objekten), auf deren Feststellung es ankommt 141
(a) Protokollierung aufgrund der Unzulässigkeit einer erneuten Augenscheinseinnahme während der Urteilsberatung 141
(b) Möglichkeit der Verwendung eines gem. § 273 Abs. 3 angefertigten Augenscheinsprotokolls im Rechtsmittelverfahren 144
(aa) Verlesung des Augenscheinsprotokolls in der Berufungsinstanz 144
(bb) Verwertung eines gem. § 273 Abs. 3 angefertigten Augenscheinsprotokolls in der Revisionsinstanz 147
dd) Ergebnis 147
c) Vollständige Protokollierung von Verhaltensweisen der Aussagepersonen und des Angeklagten während der Vernehmung 148
2. Protokollierung revisibler Verfahrensfehler 153
3. Vorbereitung eines Ablehnungsgesuches nach §§ 24 ff 156
4. Zweifel an der richtigen Übersetzung einer fremdsprachigen Aussage durch den Dolmetscher - Verhältnis des § 273 Abs. 3 zu § 185 Abs. 2 S. 2 GVG 159
5. Dokumentierung eines ungebührlichen Verhaltens im Sinne des § 178 GVG - Verhältnis des § 273 Abs. 3 zu § 182 GVG 161
IV. Rechtliches Interesse an der vollständigen Protokollierung für ein anderes Verfahren 165
1. Vorbereitung eines künftigen Strafverfahrens 165
a) Straftaten, die sich in der Hauptverhandlung ereignen 166
b) Hinweise in Aussagen und Äußerungen auf Straftaten, die nicht Gegenstand des laufenden Verfahrens sind 167
2. Interesse an der Protokollierung von Vorgängen und Erklärungen, die für ein anderes (nichtstrafrechtliches) Verfahren von Bedeutung sein können 169
V. Zusammenfassung und Ergebnis zu Β 172
VI. Zur Befugnis des Gerichts, eine vollständige Protokollierung von Amts wegen auch über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 273 Abs. 3 S. 1 hinaus anzuordnen 174
C. Die nach § 273 Abs. 3 Antragsberechtigten - Der Begriff der „Verhandlungsbeteiligten" 177
I. Allgemeines 177
II. Die Verfahrensbeteiligten 178
1. Die Verfahrensbeteiligten im Allgemeinen 178
2. Der Ausnahmefall des Nebenklägers 179
a) Darstellung des Meinungsstandes 179
b) Eigene Ansicht 181
III. Personen, die nicht zu den Verfahrensbeteiligten zählen 183
1. Mitwirkende (Berufs- und Laien-)Richter 183
a) Darstellung des Meinungsstandes 183
b) Eigene Ansicht 185
2. Zeugen und Sachverständige 189
a) Darstellung des Meinungsstandes 190
b) Eigene Ansicht 192
3. Sonstige Personen 195
D. Der Anspruch der Verhandlungsbeteiligten auf vollständige Protokollierung 196
I. Zur Bedeutung eines Anspruchs der Verhandlungsbeteiligten auf vollständige Protokollierung 196
II. Darstellung des Meinungsstandes 197
III. Analyse der Vorschrift des § 273 Abs. 3 S. 1 im Hinblick auf das Bestehen eines Anspruchs auf vollständige Protokollierung 200
1. Der Wortlaut 200
2. Die Motive 201
3. Die Systematik der Protokollierungsvorschriften 202
a) § 273 Abs. 3 als bloße Ordnungsvorschrift? 202
b) Alleinverantwortung der Urkundspersonen für das Sitzungsprotokoll („Protokollherrschaft") 203
4. Bestehen eines Ermessens bei Prüfung der Voraussetzungen der Vorschrift durch den Vorsitzenden/das Gericht? 205
IV. Zusammenfassung und Ergebnis zu D 210
3. Kapitel: Die Rechtsbehelfe im Rahmen des § 273 Abs. 3 211
A. Die Rechtsbehelfe zur Durchsetzung einer vollständigen Protokollierung in der tatsacheninstanzlichen Hauptverhandlung 212
I. Der Rechtsbehelf des § 273 Abs. 3 S. 2 - Anrufen des Gerichts 212
II. Weitere prozessuale Mittel zur Überprüfung der Protokollierungsentscheidungen des Vorsitzenden gem. § 273 Abs. 3 S. 1 215
1. Beanstandung gemäß § 238 Abs. 2 216
a) Beanstandung einer Protokollierungsanordnung des Vorsitzenden gem. § 238 Abs. 2 216
b) Beanstandung der Art und Weise der Protokollierung gem. § 238 Abs. 2 219
2. Möglichkeit einer Beschwerde gem. § 304 Abs. 1 gegen Protokollierungsentscheidungen des Vorsitzenden? 220
III. Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichts nach § 273 Abs. 3 5. 2 im laufenden Verfahren - Beschwerde gem. § 304 Abs. 1? 223
IV. Ergebnis zu A 224
Β. Die Bedeutung des § 273 Abs. 3 im Rahmen der Revision 224
I. Revisibilität einer Verletzung des § 273 Abs. 3 225
1. Revisibilität eines Verstoßes gegen § 273 Abs. 3 S. 1 durch rechtswidrige Unterlassung einer vollständigen Protokollierung 225
a) Der relative Revisionsgrund des § 337 226
aa) Gesetzesverletzung durch Verstoß gegen § 273 Abs. 3 S. 1 226
bb) Möglichkeit des Nachweises einer unrechtmäßig unterbliebenen vollständigen Protokollierung im Revisionsverfahren 229
cc) Beruhen des Urteils auf der rechtswidrigen Nichtanordnung einer vollständigen Protokollierung 234
dd) (Erfolglose) Anrufung des Gerichts gem. § 273 Abs. 3 S. 2 als Voraussetzung der Revisionsrüge der rechtswidrigen Nichtanordnung einer vollständigen Protokollierung? 242
b) Der (absolute) Revisionsgrund des § 338 Nr. 8 244
2. Revisibilität eines Verstoßes gegen § 273 Abs. 3 S. 3 durch nicht erfolgte Verlesung und Einholung der Genehmigung der vollständigen Protokollierung 246
3. Ergebnis zu I. 248
II. Die revisionsrechtliche Überprüfung tatrichterlicher Sachverhaltsfeststellungen mittels gem. § 273 Abs. 3 protokollierter Beweisergebnisse 249
1. Revisibilität unrichtiger und unvollständiger tatrichterlicher Urteilsfeststellungen mittels der Verfahrensrüge (Rüge der Verletzung der §§ 261, 244 Abs. 2) 251
a) Revisibilität von Widersprüchen zwischen den Urteilsfeststellungen und dem Ergebnis der Haupt Verhandlung 251
aa) Verstoß gegen § 261 251
bb) Verstoß gegen § 244 Abs. 2 254
b) Revisibilität unvollständiger Urteilsfeststellungen wegen Nichtberücksichtigung eines Beweismittels bei der Beweiswürdigung 257
c) Zwischenergebnis 259
2. Möglichkeit des Nachweises eines Verstoßes gegen § 261 wegen unrichtiger und unvollständiger Urteilsfeststellungen mittels einer vollständigen Protokollierung gem. § 273 Abs. 3 259
a) Erstreckung der Beweiskraft des § 274 auf ein gem. § 273 Abs. 3 vollständig protokolliertes Beweisergebnis? 260
b) Befugnis des Revisionsgerichts, über den Inhalt eines tatsacheninstanzlichen Beweisergebnisses mittels einer vollständigen Protokollierung Beweis zu erheben 263
aa) Darstellung des Meinungsstandes 264
(1) Rechtsprechung des RG 264
(2) Rechtsprechung des BGH 265
(3) Rechtsprechung der Oberlandesgerichte 267
(4) Schrifttum 268
bb) Stellungnahme 270
(1) Zur grundsätzlichen Befugnis des Revisionsgerichts, zur Aufklärung eines Verstoßes gegen die Inbegriffspflicht des § 261 Beweis über den Inhalt der tatgerichtlichen Beweisaufnahme zu erheben 270
(2) Die vollständige Protokollierung gem. § 273 Abs. 3 als Mittel zum Nachweis eines Verstoßes gegen die Inbegriffspflicht des § 261 273
(a) Zur grundsätzlichen Eignung des vollständigen Protokolls als Nachweismittel 273
(b) Mögliche Einschränkungen der Eignung 275
3. Ergebnis zu II 278
4. Kapitel: Gesamtergebnis und Reformüberlegungen 280
A. Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse 280
B. Überlegungen zu einer Reform der Vorschriften über die (vollständige) Protokollierung der Hauptverhandlung in Strafsachen 289
I. Zur Streichung des § 273 Abs. 3 S. 2 289
1. Bestrebungen zur Streichung des § 273 Abs. 3 S. 2 289
2. Stellungnahme 291
II. Reform der Protokollierungsvorschriften 296
1. Bisherige Reformbestrebungen 296
2. Gründe für die Reformforderungen 298
3. Eigener Reformvorschlag 301
Literaturverzeichnis 312
Sachwortverzeichnis 330