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Ludwig Julius Friedrich Höpfner (1743 - 1797)

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Plohmann, M. (1992). Ludwig Julius Friedrich Höpfner (1743 - 1797). Naturrecht und positives Privatrecht am Ende des 18. Jahrhunderts. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-47473-8
Plohmann, Michael. Ludwig Julius Friedrich Höpfner (1743 - 1797): Naturrecht und positives Privatrecht am Ende des 18. Jahrhunderts. Duncker & Humblot, 1992. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-47473-8
Plohmann, M (1992): Ludwig Julius Friedrich Höpfner (1743 - 1797): Naturrecht und positives Privatrecht am Ende des 18. Jahrhunderts, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-47473-8

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Ludwig Julius Friedrich Höpfner (1743 - 1797)

Naturrecht und positives Privatrecht am Ende des 18. Jahrhunderts

Plohmann, Michael

Schriften zur Rechtsgeschichte, Vol. 56

(1992)

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Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 7
Inhaltsverzeichnis 9
Erster Abschnitt: L. J. F. Höpfner. Leben und Werk 21
A. Einleitung 21
B. Person und wissenschaftliches Werk Ludwig Julius Friedrich Höpfners 22
I. Höpfners Lebenslauf 22
II. Der Universalist Höpfner 23
III. Höpfners juristisches Werk und seine Hauptwerke: „Theoretisch-practischer Commentar über die Heineccischen Institutionen“ und das „Naturrecht des einzelnen Menschen, der Gesellschaften und der Völker“ 24
C. Die Bedeutung des Höpfnerschen „Kommentars“ und seines „Naturrechts“ für die Rechtswissenschaft seiner Zeit – Urteile 26
I. Die Beachtung des Kommentars in der gemeinrechtlichen Wissenschaft und Praxis 26
II. Die Beachtung des Höpfnerschen Naturrechtskompendiums 27
III. Urteile zum wissenschaftlichen Werk Höpfners 29
1. Gustav Hugo 30
2. Friedrich Carl von Savigny 31
3. Georg Zimmermann, Ernst Deurer, Ernst Landsberg 32
4. Alfred Söllner 33
D. Zu dieser Untersuchung 34
I. Zielsetzung 34
II. Instrumentarium und Gang der Untersuchung 34
Zweiter Abschnitt: Naturrecht des einzelnen Menschen, der Gesellschaften und der Völker 36
A. Einführung 36
B. Die Grundbedingungen der Naturrechtskonzeption Höpfners 39
I. Höpfners Naturrecht von 1780 und 1795: Das Zusammentreffen naturrechtlicher Tradition und philosophischem Umbruch 39
II. Aufbau und Gliederung des Naturrechtskompendiums 41
III. Naturrecht als historische Wissenschaft 42
IV. Der Begriff des Naturrechts und sein Nutzen 43
C. Die „Vorbereitungssätze“ als Grundlagen der Naturrechtslehre Höpfners 43
I. Die naturrechtliche Handlungslehre 44
II. Der naturrechtliche Freiheitsbegriff 45
III. Verbindlichkeit und Gesetz 45
1. Die Vorbereitung der Trennung des moralisch/theistisch begründeten Naturrechts vom rechtlich/menschlichen Naturrecht 45
2. Die Befolgung des Thomasischen Prinzips der Trennung von Recht und Moral 47
3. Die Begriffspaare „vollkommene – unvollkommene Verbindlichkeit“ und „vollkommenes – unvollkommenes Gesetz“ als Ergebnisse der Trennung von Recht und Moral 48
IV. Höpfners Suche nach dem Kriterium für die Abgrenzung der Zwangs- von den Liebespflichten 48
1. Bei Pufendorf, Wolff, Garve und Sulzer sieht Höpfner keine Lösung des Problems 49
2. Höpfners Lösung: Die Kombination der Goldenen Regel mit dem Gleichheitssatz 50
3. Die motivationspsychologische Begründung der Zwangspflichten bei Höpfner und Kant 51
V. Höpfners erster Grundsatz des Naturrechts 53
1. Die erste Fassung des Grundsatzes von 1780 53
a) Streben nach Glückseligkeit und Vollkommenheit 53
b) Empirie und Theologie als Beweis für das Naturrecht und das Naturrechtsprinzip 54
c) „Perfice te“ 54
d) Das Glückseligkeitsideal 55
2. Die zweite Fassung des Grundsatzes von 1795 56
a) Das „perfice te“ Wolffs weicht dem Prinzip der „allgemeinen Glückseligkeit“ Thomasius’ 56
b) Das Glückseligkeitsideal wird gegen Kants vernunftkritische Erkenntnisphilosophie verteidigt 57
c) Formale Annäherung und materielle Diskrepanz des Naturrechtsgrundsatzes bei Höpfner gegenüber Kants kategorischen Imperativ der ersten Version 58
d) Der Konflikt zwischen material-ethischer Naturrechtsbegründung und subjektiver Moralität: Die Frage nach dem „Was“ oder „Wie“ als Handlungsmaßstab 58
aa) 1. Prüfungsfall: „Depositums – Unterschlagung“ 60
bb) 2. Prüfungsfall: „Lügen – Beispiel“ 60
3. Höpfner bleibt den material-ethischen Zielen des Naturrechts verpflichtet 61
VI. Pflichten und Pflichtenkollisionen 62
1. Höpfner befolgt die traditionellen Regeln des Naturrechts: Aus dem Gebot einer Handlung folgt gleichzeitig das Verbot des Gegenteils 62
2. Höpfners Regelkatalog zur Auflösung von Kollisionsfällen 63
VII. Das materielle Naturrecht Höpfners im Widerstreit mit Kants formalem Prinzip der praktischen Philosophie 65
1. Höpfners höchster Grundsatz des natürlichen Zwangsrechts gegen Kants zweite Version des kategorischen Imperativs 65
2. Das Kantische Prinzip wird von Höpfner auf seine Anwendbarkeit in der Rechtspraxis überprüft 66
3. Im Ergebnis ist das Kantische Prinzip für Höpfner in der Praxis nicht brauchbar 67
VIII. Die Trennung des „absoluten“ vom „hypothetischen“ Naturrecht 68
1. Das Trennungskriterium 68
2. Das „absolute“ Naturrecht als naturrechtliche „Grundrechtslehre“ 69
3. Die einzelnen Grundrechte des Naturrechts 70
a) Das Recht über sich selbst 70
b) Die natürliche Freiheit 70
c) Gleichheit 70
d) Das Recht auf Wahrheit und Aufrichtigkeit 70
e) Das Recht auf einen guten Namen 71
f) Das Recht alle Dinge zu gebrauchen 71
D. Zusammenfassung 71
Dritter Abschnitt: Das Verhältnis von Naturrecht und positivem Privatrecht 73
A. Die Ausgangslage der zivilrechtlichen Lehren Höpfners: Der theoretischpraktische Kommentar 73
I. Äußere Beschreibung 73
II. Einordnung des Werkes nach Tradition und Literaturtyp 74
III. Die grundsätzliche Bedeutung des römischen Rechts in Deutschland neben den weiteren Rechtsquellen 75
B. Die Grundlagen des Verhältnisses zwischen Naturrecht und positivem Recht 76
I. Der Naturrechtsbegriff und die Bedeutung des Naturrechts innerhalb der Lehre des positiven Rechts 76
1. „Grund und Ursprung“ bestimmen den Unterschied zwischen positivem und natürlichem Recht 76
2. Die Methode der Naturrechtserkenntnis 77
a) Das Formieren von Begriffen und die Schlußfolgerung auf Rechte und Verbindlichkeiten 77
b) Das Thomasische Prinzip der jedermann zugänglichen Erkenntnis des Naturrechts kraft eigener Vernunft 78
II. Der allgemeine Nutzen des Naturrechts für die Bearbeitung des positiven Rechts 78
1. Die Konkretisierung des im Naturrecht angedeuteten theoretischen und praktischen Nutzens 79
a) Das Naturrecht ist als Entscheidungsgrundlage im Staat nicht praktikabel 79
b) Das „Staatsbeste“ erfordert die Existenz eines positiven Rechts 79
c) Deshalb dürfen positive Gesetze auch vom Naturrecht abweichen 80
2. Die große Bedeutung des Naturrechts bei der Entscheidung von Prozessen 81
III. Einführung in die Grundbegriffe des Rechts am Beispiel des Begriffs der Gerechtigkeit (iustitia) 81
IV. Der gewachsene Einfluß der Naturrechtssystematik auf die Begriffsbildung des positiven Rechts am Beispiel der Begriffe „Verbindlichkeit“ und „Gesetz“ 83
1. Änderungen in der Systematik des Kommentars 83
2. Verbindlichkeit und Gesetz 84
a) Vollkommene und unvollkommene Verbindlichkeit – „obligatio perfecta“ und „obligatio imperfecta“ 84
b) Vollkommenes und unvollkommenes Gesetz – „lex perfecta“ und „lex imperfecta“ 85
3. Funktionen der naturrechtlichen Begriffsbildung innerhalb der Lehre des positiven Rechts 85
a) Höpfners didaktisches Anliegen 86
b) Die naturrechtliche Begrifflichkeit als Hilfsmittel zur Schaffung einer allgemeinen Lehre des positiven Rechts 86
C. Personenrecht und familiäre Gewaltverhältnisse 88
I. Menschen- und Persönlichkeitsrecht 88
1. „Vernunft“ als das Kriterium des Mensch-Seins 88
2. Die Kritik des Naturrechts an der römischen Unterscheidung freier und unfreier Menschen 89
3. Im Ergebnis bleibt das römische Recht trotz der Kritik des Naturrechts in Deutschland bestimmend 90
II. Die Kollision der römischen patria potestas mit dem naturrechtlichen Erziehungsprinzip 91
1. Höpfners Elternrechtslehre. Ein Vergleich mit der Wiener Rechtsschule und den Lehren Franz von Zeillers 91
2. Die Prinzipien der naturrechtlichen Elternrechtslehre, Erziehungs und Fürsorgeprinzip, werden in der Zivilrechtslehre ausführlich dargestellt – Thomasius’ utilitaristisch-funktionelle Elternrechtslehre bei Höpfner und Zeiller 92
3. Die römische patria potestas kann sich gegenüber der naturrechtlichen Elternrechtslehre bei Höpfner behaupten, nachdem das römische Recht in Deutschland weiterhin gilt 95
4. Modifikationen in der Anwendung des römischen Instituts der patria potestas beruhen auf der gerichtlichen Praxis 98
5. Ergebnis 99
D. Obligationenrecht 99
I. Stellung und Systematik des Obligationenrechts in der Lehre des Kommentars 99
II. Die Fortsetzung der Verbindlichkeitslehre im allgemeinen Vertragsrecht des Kommentars 100
1. Obligatio civilis, naturalis und mixta 101
2. Die Bedeutung der Einteilung für das positive Recht 102
3. A. D. Webers Lehre von der natürlichen Verbindlichkeit 104
a) Webers Einfluß auf Höpfners Kommentar 104
b) Höpfner schließt sich Webers Forderung nach einer stärkeren materiellen Berücksichtigung natürlicher Verbindlichkeiten in der Praxis nicht an 105
4. Fälle der Berücksichtigung natürlicher Verbindlichkeiten in der Lehre des positiven Rechts 107
a) Aus allen Verträgen, die nach dem Naturrecht gültig sind, entsteht eine Klage; Anerkennung des nudo pacto 107
b) Das Argument der natürlichen Verbindlichkeit zur gesetzeskonformen Anwendung des römischen Rechts; hypothekarische Klage 107
5. Ergebnis 109
III. Höpfners fünf Grundsätze des allgemeinen Vertragsrechts 110
Der erste Grundsatz des Vertragsrechts: Verträge erfordern eine wirksame Willenserklärung 111
1. Praktisches Problem: Ist die natürliche Verbindlichkeit eines Minderjährigen entgegen dem römischen Recht in foro wirksam? – Die Frage wird von Höpfner verneint 111
2. Betrug und Irrtum beim Vertragsschluß als Hindernisse wirksamer Willenserklärungen werden von Höpfner in der allgemeinen Vertragslehre behandelt 113
a) Die Unwirksamkeit der Einwilligung wegen Betrugs nach positivem Recht 114
b) Die Unwirksamkeit der Einwilligung wegen Betrugs nach dem Naturrecht 114
c) Ergebnis des Vergleichs 116
3. Die Irrtumslehre des Kommentars und des Naturrechts 116
a) Positives Recht: Die traditionelle gemeinrechtliche Kasuistik wird beibehalten 116
b) Naturrecht: Höpfner befolgt das Prinzip der Irrtumslehre des Thomasius – „Errorem in dubio semper nocere debere erranti“ 117
aa) Fälle der naturrechtlichen Irrtumslehre 118
bb) „Verschulden“ des Irrtums 119
c) Im Ergebnis bleibt die naturrechtliche Irrtumslehre ohne Einfluß auf die Irrtumslehre des Kommentars 120
4. Sachmängelhaftung 120
a) Die römischen Regeln zur Sachmängelhaftung beim Kauf werden verallgemeinert 120
b) Der Naturrechtsgrundsatz zur Sachmängelhaftung findet neben dem positiven römischen Recht Beachtung, bleibt für die Praxis des gemeinen Rechts aber unerheblich 121
5. Bei erzwungenen oder durch Furcht herbeigeführten Verträgen „befolgt“ das positive Recht das Naturrecht 121
6. Das Erfordernis der Bestimmtheit der Einwilligung 123
7. Die „Wechselseitigkeit“ der Einwilligung 123
a) Der Wille der Vertragsschließenden muß „ernsthaft“ sein 123
b) Der Vertragsschluß erfordert Angebot und Annahme – Das Naturrecht dient zur Fortsetzung der Erörterung gemeinrechtlicher Problemfälle: Angebot unter Widerrufsvorbehalt; Angebot und Annahme unter Abwesenden; Angebot mittels Brief oder Boten; das noch nicht akzeptierte Versprechen (pollicitatio) 123
8. Das Erfordernis der „Aufrichtigkeit“ bei der Willenserklärung 126
a) Simulierte Verträge 126
b) Geheimer Vorbehalt 126
9. Die Willenserklärung erfordert „Gewißheit“ 127
a) Die Willenserklärung muß ausdrücklich oder stillschweigend erklärt werden 127
b) Der vermutete Konsens. Das Naturrecht dient zur Regelbildung bei einzelnen Fällen des positiven Rechts 128
c) Die naturrechtliche Regel unterliegt den Anordnungen des positiven Rechts 129
10. Ergebnisse der Gegenüberstellung der Lehren zur Willenserklärung nach positivem Recht und nach dem Naturrecht 129
Der zweite Grundsatz des Vertragsrechts: Das Erfordernis der Personenmehrheit beim Vertragsschluß am Beispiel des Einzelproblems der Geltung der römischen patria potestas in Deutschland 130
Der dritte Grundsatz des Vertragsrechts: Der Verpflichtungswille der Vertragsschließenden 131
1. Anfängliche und nachträgliche Unmöglichkeit 132
2. Verträge zu Lasten Dritter 133
3. Erbverträge und Verträge über streitbefangene Sachen 137
a) Erbverträge 137
b) Verträge über streitbefangene Sachen 139
Der vierte Grundsatz des Vertragsrechts: „Die Verträge sind eingeführt, damit ein Mensch sich gewisse Vorteile verschaffen kann.“ – Hauptproblem: Verträge zugunsten Dritter 139
Der fünfte Grundsatz des Vertragsrechts: „Die Paciscenten werden durch den Vertrag so und nicht anders verbunden, als sie sich haben verbinden wollen.“ – Hauptproblem: Clausula rebus sic stantibus 143
IV. Die Einteilung und die Wirkungen der Verträge 148
1. Die römische Unterscheidung pacta und contractus ist aufgegeben 148
2. Alle Verträge sind aufgrund „uralter deutscher Grundsätze“ verbindlich 150
V. Einzelne Vertragstypen nach der positiven und nach der natürlichen Rechtslehre 151
1. Die Systematik der Vertragslehre des Kommentars und des Naturrechts 151
2. Darlehn (mutuum) 154
a) Münzveränderung 154
b) Zinsnahme 155
c) Wucher 157
3. Leihe (commodatum) 157
a) Vorzeitige Rückforderung der entliehenen Sache 158
b) Schadensersatz bei zufälligem Untergang der Sache 159
4. Verwahrungsvertrag (depositum) 160
a) Wesen des Verwahrungsvertrags nach positivem Recht und nach dem Naturrecht 160
b) Mit Thomasius bejaht Höpfner die Möglichkeit eines Verwahrungsvertrags auch über unbewegliche Sachen 161
5. Pfandvertrag (pignus) 162
a) Auch beim Pfandvertrag bleiben natürliche Verbindlichkeiten ohne Einfluß auf die gerichtliche Praxis 162
b) Der Pfandvertrag ist für Höpfner auch im Naturrecht anwendbar 163
6. Stipulation und Bürgschaft 164
a) Die Stipulation des römischen Rechts ist in Deutschland unbekannt 164
b) Bürgschaft 165
aa) Das Naturrecht verneint das römische Interzessionsverbot für Frauen 165
bb) Im Ergebnis bleibt es dem Grundsatz nach bei den Regeln des römischen Rechts. Der Gerichtsgebrauch läßt aber Ausnahmen zu 166
7. Konsensualverträge am Beispiel von Kauf und Miete 167
a) Kauf. Definition und Problemschwerpunkte des positiven Rechts und des Naturrechts 167
aa) Das Problem des Inhalts der Primärleistungspflicht des Verkäufers 167
bb) Das Problem des gerechten Preises (iustum pretium) 170
b) Miete. Anwendungsbereich der Miete im römischen und im gemeinen Recht 172
aa) „Kauf bricht Miete“ nach römischem Recht gegen das Naturrechtsprinzip „Kauf bricht nicht Miete“ 173
bb) Das römische Recht ist „zu deutlich“ als daß es zu einer Berücksichtigung des Naturrechts kommen kann 173
cc) Nach römischem Recht kann die Mietsache auch vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurückverlangt werden 175
8. Quasikontrakte am Beispiel der condictio indebiti – Fortsetzung und endgültige Verneinung der Frage der praktischen Relevanz natürlicher Verbindlichkeiten im positiven Privatrecht 175
E. Sachenrecht 178
I. Die methodische und dogmatische Erneuerungsbewegung im Sachenrecht am Ende des 18. und am Anfang des 19. Jahrhunderts 178
II. Die Systematik des Höpfnerschen Sachenrechts 179
1. Der Begriff der Sache 180
2. Die Einteilung des Sachenrechts. „Ius in re“, ius ad rem“ und „ius possessionis“ 181
3. Beim „ius occupandi“ wird eine zunehmend kritischere Haltung Höpfners gegenüber dem Naturrecht innerhalb der positiven Rechtslehre deutlich 182
III. Höpfners Besitzrechtslehre 183
1. Das Problem der Einordnung und Qualifizierung der Besitzlehre vor dem Hintergrund der römischen Gesetze 183
2. Höpfners „Zurück zu den Quellen“ in der Besitzlehre 184
3. Die rechtliche Qualifizierung und die Bestandteile des Besitzes 185
a) Physisches Vermögen 185
b) Der Besitzwille 186
4. Die Einteilung des Besitzes 187
a) possessio naturalis. Einzelne Fälle 187
b) possessio civilis 189
5. Besitzerwerb und Besitzverlust 190
a) Besitzerwerb 190
b) Besitzverlust 191
6. Der Besitzschutz und dessen Begründung 193
a) Besitzschutz. Die einzelnen „Possessionsrechte“ des Besitzers 193
b) Der Grund des Besitzschutzes 195
7. Einordnung der Höpfnerschen Besitzlehre 195
a) Die gewachsene Bedeutung der Quellen für die Besitzlehre 196
b) Die wissenschaftliche Leistung der Besitzlehre Höpfners 198
8. Der traditionelle Standpunkt innerhalb der Besitzlehre Höpfners: Das gemeinrechtliche Besitzschutzverfahren 200
a) summariissimum 200
b) remedium spolium 202
9. Die Besitzlehre im Naturrecht Höpfners 204
a) Besitzkonstitut 205
b) Besitzschutz 206
c) Das Naturrecht Höpfners beschränkt sich beim Besitz auf eine Übernahme der Grundsätze des positiven Rechts 206
IV. Höpfners Eigentumslehre 206
1. Römische Antiquitäten: Quiritisches und bonitarisches Eigentum 207
2. Widerrufliches und unwiderrufliches Eigentum 207
3. Allein- und Miteigentum 210
4. Vollständiges und unvollständiges Eigentum; dominium directum und dominium utile 211
5. Der Eigentumserwerb: Die Lehre vom titulus und modus adquirendi 213
a) Der traditionelle Standpunkt der gemeinrechtlichen Lehre: „Titulus“ als „Möglichkeit“ und „modus adquirendi“ als „Wirklichkeit“ des Eigentumserwerbs 214
b) Höpfners „titulus-Lehre“ wurzelt in Heineccius’ Institutionen und wird durch die Begriffe „Möglichkeit“ und „Wirklichkeit“ als Philosopheme Wolffs verstärkt 215
c) Höpfner hält trotz der Kritik Hugos an seiner „titulus-Lehre“ fest, da sie für ihn keinen Widerspruch zu den Quellen darstellt 217
6. Die naturrechtlichen und positivrechtlichen Arten des Eigentumserwerbs 218
7. Die Okkupation als naturrechtliche Eigentumserwerbsart im positiven Recht 220
a) Die „Herrenlosigkeit“ der okkupierten Sache 221
b) Die Apprehension 221
aa) Der Wille als subjektives Erfordernis der Apprehension 221
bb) Höpfners Apprehensionslehre erweist sich als Synthese aus Grundlagen des positiven römischen Rechts und naturrechtlichen verallgemeinernden Prinzipien 222
8. Ein praktisches Beispiel der Okkupation: Das Jagdrecht 225
a) Die Problemstellung vor dem Hintergrund des Aufeinandertreffens des positiven römischen Rechts, des Naturrechts und deutschen Rechts 225
b) Zur Abgrenzung der Okkupationsbefugnis vom Eigentumsrecht stützt Höpfner sich deutlich auf das Naturrecht, das er als Hilfsmittel zur Gesetzesauslegung heranzieht 227
c) Die vom römischen Recht abweichende deutsche Praxis des Jagdrechts wird im Ergebnis nicht mit dem Naturrecht, sondern mit „anderslautenden Rechtsgrundsätzen“ begründet 231
9. Die traditio als naturrechtliche Eigentumserwerbsart im Sinne der römischen Quellen und nach dem Naturrecht 233
10. Zusammenfassung der Rolle des Naturrechts innerhalb der Lehre des positiven Rechts zur Okkupation und Tradition 236
a) Höpfners Interpretation der occupatio und der traditio als Elemente des Naturrechts im positiven römischen Recht beruht auf seiner Deutung der römischen Begriffe „naturalis ratio“ und „ius gentium“ 236
b) Diese Interpretation ermöglicht es Höpfner, zur Darstellung des Institutionenrechts auch auf die neuzeitliche Naturrechtslehre zurückzugreifen 236
c) Naturrecht als Argumentationshilfe bei der Bearbeitung des positiven römischen Rechts 237
d) Naturrecht als gedankliche Quelle bei der Fundierung der Rechtsbegriffe und der Prinzipien des positiven Rechts 237
e) Das Naturrecht wird jedoch zunehmend aus der Institutionenbearbeitung herausgedrängt 237
11. Eigentumsschutz (rei vindicatio). Höpfner weicht von der traditionellen Systematik ab und gelangt zu einer geschlossenen Darstellung der Eigentumslehre 238
V. Systematik und materiell-rechtliche Inhalte der naturrechtlichen Eigentumslehre 240
1. Die Bestandteile des naturrechtlichen Eigentums 240
a) Der Wille, andere von der Disposition über die Sache auszuschließen 241
b) Einzelne Rechte, die aus dem Eigentumsrecht entspringen 241
c) Die Lösungen, zu denen das Naturrecht in einzelnen Fällen zur Bestandskraft und zum Schutz des Eigentums gelangt, nähern sich den Lösungen des positiven Rechts 242
aa) Der Herausgabeanspruch des Eigentümers richtet sich gegen jeden Besitzer 242
bb) Das römische Prinzip, wonach auch der redliche Besitzer zur unentgeltlichen Herausgabe verpflichtet ist, setzt sich auch im Naturrecht Höpfners durch, wird aber einer Billigkeitsentscheidung unterworfen 243
cc) Die Erörterung des Naturrechts, ob der redliche Besitzer dem Eigentümer für verbrauchte Sachen Ersatz zu leisten hat, betrifft zwar eine Kontroverse der gemeinrechtlichen Lehre, bleibt für die Praxis des positiven Rechts aber irrelevant 245
dd) Im Naturrecht entscheidet sich der unfreiwillige Verlust des Eigentums aufgrund der Willensrichtung des Eigentümers 246
d) Das Gebrauchsrecht (Nießbrauch) als Folge naturrechtlichen Eigentums orientiert sich an den römischen Grundsätzen zur Accession 247
e) Das Dispositionsrecht (Proprietät) als Bestandteil des naturrechtlichen Eigentums und seine Einschränkungen. Beispiel: Das Problem des Büchernachdrucks 248
Abschließende Betrachtung 250
Quellen- und Literaturverzeichnis 256