Menu Expand

Das gleichheitswidrige Steuergesetz - Rechtsfolgen und Rechtsschutz

Cite BOOK

Style

Wernsmann, R. (2000). Das gleichheitswidrige Steuergesetz - Rechtsfolgen und Rechtsschutz. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-49877-2
Wernsmann, Rainer. Das gleichheitswidrige Steuergesetz - Rechtsfolgen und Rechtsschutz. Duncker & Humblot, 2000. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-49877-2
Wernsmann, R (2000): Das gleichheitswidrige Steuergesetz - Rechtsfolgen und Rechtsschutz, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-49877-2

Format

Das gleichheitswidrige Steuergesetz - Rechtsfolgen und Rechtsschutz

Wernsmann, Rainer

Münsterische Beiträge zur Rechtswissenschaft, Vol. 128

(2000)

Additional Information

Book Details

Pricing

Abstract

Ungerechtfertigte Steuerprivilegien verletzen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Häufig ist jedoch problematisch, ob Verstöße des Gesetzgebers gegen die steuerliche Lastengleichheit dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung unterbreitet werden können. Mitgliedern der benachteiligten Vergleichsgruppe wird der Rechtsschutz verwehrt, sofern sie keine Chance hätten, in das Steuerprivileg einbezogen zu werden und dadurch ihre Rechtsstellung zu verbessern. In Wahrheit geht es jedoch jedenfalls im Eingriffsrecht Steuerrecht grundsätzlich um die Abwehr eigener (gleichheits- und damit rechtswidriger) Belastungen, so daß schon daraus eine Verbesserung der eigenen Rechtsstellung folgt. Die Frage, ob der Gleichheitssatz auch Rechtsschutz zum Nachteil Dritter ermöglicht, stellt sich regelmäßig nicht. Lediglich in eng umgrenzten Ausnahmefällen greift die Formel »keine Gleichheit im Unrecht« ein, die einen engeren Anwendungsbereich findet als bisher oft angenommen.

Der Autor deckt Widersprüche in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere im Bereich der Zulässigkeit der konkreten Normenkontrolle und der Verfassungsbeschwerde auf. Er legt dar, daß die bisherige Rechtsprechung sich implizit an wenig überzeugenden Gesichtspunkten wie der Gesetzestechnik orientiert, und entwickelt einen neuen Ansatz zu der Frage, in welchen Fällen der Gleichheitssatz als verletzt gerügt werden kann. Insgesamt will die Untersuchung einen Beitrag zur Erhöhung der Durchsetzungskraft des Gleichheitssatzes liefern.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 7
Inhaltsverzeichnis 9
Einleitung 17
§ 1. Gang der Darstellung 17
A. Rechtsfolgen der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes 17
B. Bedeutung der Tenorierung für die Entscheidungserheblichkeit 28
Erster Teil: Die Rechtsfolgen verfassungsgerichtlicher Normenkontrollentscheidungen – Bestandsaufnahme der Entscheidungsvarianten in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und Kritik – 35
§ 2. Entscheidungsvarianten bei Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes 35
A. Uneingeschränkte Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes 35
B. Verfassungskonforme Auslegung 35
C. Appell-Entscheidungen 37
I. Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse 39
II. Änderungen der rechtlichen Verhältnisse 42
1. Nachträgliche Änderung des Prüfungsmaßstabs oder des Verfassungsverständnisses 42
2. Komplexe und schwer überschaubare Regelungssysteme 45
3. Mangelnde Evidenz des Verfassungsverstoßes 46
a) Normenkontrolle als Ergebnis-, nicht als Verhaltenskontrolle 46
b) Zuordnung zu den Chaos-Fällen 47
c) Verallgemeinerung für Mängel im Gesetzgebungsverfahren 47
aa) Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts 47
bb) Kritik 48
d) Parallelen zu den Folgen eines Gleichheitsverstoßes 51
4. Unerfüllte Gesetzgebungsaufträge 51
III. Relativ größere Verfassungsnähe der Fortgeltung der Norm gegenüber deren abruptem Wegfall 52
1. Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes wegen „Chaos“ bei Verfassungswidrigkeit? 53
2. Folgenberücksichtigung auf Tatbestands- oder Rechtsfolgenseite? 55
a) Relevanz der Zuordnung zur Tatbestands- oder Rechtsfolgenlösung 56
b) Vorzugswürdigkeit der Rechtsfolgenlösung 61
3. Rechtfertigung von Rechtsfolgenbestimmungen, die auf Nichtigerklärung verzichten 62
a) Grundsatz der Nichtigkeit verfassungswidriger Gesetze als Aussage des Grundgesetzes 63
b) Abwägungsfähigkeit des Nichtigkeitsdogmas 65
c) Kriterien für die Zulässigkeit abweichender Rechtsfolgebestimmungen durch das Bundesverfassungsgericht 67
aa) Kollidierendes Verfassungsrecht als Schranke des Nichtigkeitsdogmas 67
bb) Der Gleichheitssatz als Rechtfertigung einer bloßen Profuturo-Wirkung zur Ausschaltung des § 79 Abs. 2 BVerfGG? 69
cc) Verzicht auf die Nichtigerklärung bei Gleichheitsverstößen des überprüften Gesetzes 71
dd) Rechtsfolgenbestimmung durch das Bundesverfassungsgericht 72
IV. Zusammenfassung 72
§ 3. Entscheidungsvarianten bei Verfassungswidrigkeit des Gesetzes 75
A. Grundsatz: Nichtigerklärung des Gesetzes 75
B. Bloße Unvereinbarerklärung 79
I. Fallgruppen 80
1. Respektierung der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (insbesondere bei der Behebung von Gleichheitsverstößen) durch Verzicht auf die Nichtigerklärung? 82
a) Der gleichheitswidrige Begünstigungsausschluß 83
aa) Begriffspaare „Begünstigung und Belastung“ – „Bevorzugung und Benachteiligung“ – „Besserstellung und Schlechterstellung“ 83
bb) Gesetzestechnische Möglichkeiten des gleichheitswidrigen Begünstigungsausschlusses 85
(1) Der ausdrückliche Begünstigungsausschluß 86
(2) Der konkludente Begünstigungsausschluß 86
(3) Der auf unterschiedlichen Regelungssystemen beruhende Begünstigungsausschluß 86
(4) Andere Formen ungleicher Begünstigung 87
(5) Zuordnungsfragen 87
cc) Interdependenzen zwischen Rechtsfolgen und Rechtsschutzziel beim ausdrücklichen Begünstigungsausschluß 88
(1) Nichtigerklärung der Ausnahmevorschrift? 88
(2) Nichtigerklärung der Gesamtregelung, auf der die Ungleichbehandlung beider Vergleichsgruppen beruht? 89
(a) Verfassungswidrigkeit aller Normen, auf denen die Ungleichbehandlung beruht 90
(b) Möglichkeit der Nichtigerklärung sämtlicher Normen, auf denen die Ungleichbehandlung der Vergleichsgruppen beruht, unter Beachtung der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers 92
(3) Verzicht auf die Nichtigerklärung der Gesamtregelung nur aufgrund der Rechtsschutzperspektive der Nichtbegünstigten 95
(4) Struktureller Vergleich mit verwaltungsprozessualen Bescheidungsurteilen (Verpflichtungssituation) 99
(5) Zusammenfassung der Ergebnisse 103
dd) Interdependenzen zwischen Rechtsfolgen und Rechtsschutzziel beim konkludenten gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluß 104
(1) Das Argument der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers – Rechtsfolgen, Rechtsschutzziel, Gesetzestechnik 105
(2) Differenzierung zwischen gesetzgeberischem Tun und Unterlassen? 106
(3) Auswirkungen der Unvereinbarerklärung auf die bisher Begünstigten 111
(a) Anwendungssperre auch für die bisher Begünstigten 111
(b) Weitergewährung der gleichheitswidrigen Begünstigung wegen sonst nicht erklärbarer Identität der Rechtsfolgen von Nichtig- und Unvereinbarerklärung? 112
(c) Keine Vertiefung der Verfassungsverletzung in allen gesetzestechnischen Fällen 114
(4) Exkurs: Differenzierung zwischen Tun und Unterlassen außerhalb des konkludenten Begünstigungsausschlusses 116
ee) Verhältnis zwischen Rechtsfolgen und Rechtsschutzziel bei Gleichheitsverstößen durch zwei selbständige Regelungssysteme 118
b) Gleichheitswidrige Belastungen 118
aa) Gesetzestechnische Möglichkeiten 120
bb) Entscheidungsformen des Bundesverfassungsgerichts 121
cc) Kritik: Das Argument der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Abwehr gleichheitswidriger Belastungen 123
c) Erfordernis einer Gesamtbetrachtung aller Normen, auf denen die Ungleichbehandlung beruht 130
aa) Bestimmung der verfassungswidrigen Norm durch das Bundesverfassungsgericht 130
bb) Kritik 133
(1) Bedeutung der unterschiedlichen Bestimmung des Prüfungsgegenstandes 133
(2) Struktur des Gleichheitssatzes 134
(3) Keine Differenzierung nach der Gesetzestechnik 136
cc) Parallelen zu Gesamtbetrachtungen in anderen Konstellationen 137
(1) Durchschlagen unzureichender Erhebungsregelungen auf die Verfassungsmäßigkeit des materiellen Besteuerungstatbestandes 137
(2) Entscheidungen zur Vermögensbesteuerung – Einheitswerte und realitätsgerechte Werte 139
(3) Verfassungswidrige Rechtslage aufgrund des Zusammenwirkens mehrerer Normen 150
d) Rechtsschutzziele 152
aa) Abwehr von Belastungen oder Erstreben von Leistungen (Begünstigungen)? 152
(1) Begünstigung und Begünstigungsausschluß im Eingriffsrecht? 152
(2) Gleichheitssatz als nur objektives Recht? 154
(3) Steuerentlastungstatbestände als Begünstigung? 157
(4) Beseitigung der Kosten für die Drittbevorzugung als mittelbarer Vorteil zugunsten der Benachteiligten – Maßgeblichkeit von Sekundäreffekten? 159
bb) Verhältnis zwischen Freiheits- und Gleichheitsrechten 164
(1) Strikte Trennung der verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstäbe? 166
(2) Konkurrenz von Freiheits- und Gleichheitsrechten 168
(3) (Eigene und fremde) Gleichheitsrechte als Prüfungsmaßstab für Eingriffe in Freiheitsrechte 170
e) Rechtfertigung der Differenzierung im Rechtsschutz zwischen Eingriffs- und Leistungsrecht 178
aa) Die Unterschiede in den Rechtsschutzmöglichkeiten 178
(1) Abwehr aller gleichheitswidrigen Belastungen 178
(2) Keine Abwehr von Drittbegünstigungen, die gegenüber dem Benachteiligten keinen Eingriff darstellen und in die er nicht einbezogen werden kann 180
bb) Die Rechtfertigung der unterschiedlichen Rechtsschutzmöglichkeiten am Beispiel eines Vergleichs direkter und indirekter Subventionen 181
cc) Vergleich mit der Situation beim Gesetzesvorbehalt 184
dd) Vergleich mit der Situation bei den Kompetenzen 185
(1) Gesetzgebungskompetenzen 185
(2) Kostentragung bei direkten und indirekten Subventionen 189
(3) Verwaltungszuständigkeit und Rechtswege 190
ee) Ergebnis 190
f) Exkurs: Unterschiedliche Bindungsintensität des begünstigenden und des belastenden Gesetzgebers auf Tatbestandsebene? 191
aa) Differenzierung bei Typisierungen? 192
bb) Differenzierung in der Bindungsintensität zwischen gewährendem und eingreifendem Staatshandeln? 199
cc) Ergebnis 208
g) Zusammenfassung 208
2. „Relativ größere Verfassungsnähe“ der vorübergehenden Weitergeltung der verfassungswidrigen Norm gegenüber deren Nichtigerklärung 212
a) Methodisches Vorgehen des Bundesverfassungsgerichts bei der Rechtsfolgenbestimmung und Kritik 212
b) Fallgruppen der relativ größeren Verfassungsnähe der Fortgeltung verfassungswidrigen Rechts gegenüber dessen Wegfall 214
aa) Keine Vertiefung der Rechtsverletzung durch erfolgreiche Klage 214
bb) Beeinträchtigung anderer Verfassungswerte 215
II. Rechtsfolgen der Unvereinbarerklärung eines Gesetzes 217
1. Grundsatz: Anwendungsverbot des verfassungswidrigen Gesetzes 217
2. Ausnahme: Anordnung der weiteren Anwendbarkeit des Gesetzes 218
a) Bloß vorläufige Weiteranwendbarkeit mit Pflicht zu späterer (rückwirkender) Folgenbeseitigung 219
b) Endgültige Hinnahme des verfassungswidrigen Zustandes für eine Übergangszeit 221
III. Zuordnung der beiden Fallgruppen zu den jeweiligen Rechtsfolgen 224
1. Voraussetzungen der Unvereinbarerklärung mit Anwendungssperre 225
2. Voraussetzungen der Unvereinbarerklärung ohne Anwendungssperre 226
3. Kumulatives Vorliegen beider Voraussetzungen 226
Zweiter Teil: Die Bedeutung der prognostizierten Tenorierung bei Verfassungswidrigkeit des Gesetzes für die Zulässigkeit der konkreten Normenkontrolle 228
§ 4. Rechtsfolgen der Verfassungswidrigkeit und Entscheidungserheblichkeit 228
A. Problemstellung 228
I. Die Nichtigerklärung einer drittbevorzugenden Norm im Falle ihrer Verfassungswidrigkeit 229
II. Gleichheitswidrige Bevorzugung der am Ausgangsverfahren Beteiligten 231
III. Verpflichtung des Gesetzgebers zur Beseitigung des verfassungswidrigen Zustandes nur pro futuro 232
B. Bestimmung des Begriffs der Entscheidungserheblichkeit 235
I. Historische Entwicklung: Die Etablierung der richterlichen Normenkontrolle in der Rechtsprechung der Weimarer Republik 235
II. Die Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Entscheidungserheblichkeit nach Art. 100 Abs. 1 GG 239
1. Die anfängliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts 239
a) Entscheidungserheblichkeit von (den Kläger des Ausgangsverfahrens) ungleich belastenden Normen 239
b) Entscheidungserheblichkeit drittbegünstigender Normen (Rechtsschutz gegen Begünstigungsausschlüsse) 240
c) Entscheidungserheblichkeit von (den Kläger des Ausgangsverfahrens) begünstigenden Normen 243
d) Zusammenfassung 244
2. Spätere Erweiterungen der Vorlagemöglichkeiten im Bereich gleichheitswidriger Begünstigungsausschlüsse 244
3. Ausweitung der Unvereinbarerklärung auf gleichheitswidrig belastende Normen 247
III. Die Funktion der Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG 252
1. Zwecke des konkreten Normenkontrollverfahrens 252
a) Schutz der Autorität des Gesetzgebers 252
b) Rechtssicherheit durch Einheitlichkeit der Rechtsprechung 253
c) Gewährleistung einer verfassungsmäßigen Entscheidung in einem bestimmten Gerichtsverfahren 253
aa) Erkennbare Bedeutungslosigkeit der Rechtsfrage für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens 254
bb) Subsidiarität der Verfassungsgerichtsbarkeit 255
2. Das konkrete Normenkontrollverfahren im System der verfassungsgerichtlichen Verfahrensarten 255
a) Der objektive Charakter des konkreten Normenkontrollverfahrens 255
b) Unterschiede zur Verfassungsbeschwerde 258
c) Das konkrete Normenkontrollverfahren als Zwischenverfahren und Folgerungen für die Beurteilungskompetenz der Entscheidungserheblichkeit 259
C. Schlußfolgerungen für die Behandlung der Problemfälle 260
I. Zulässigkeit der konkreten Normenkontrolle trotz bloßer Pro-futuro-Wirkung der Unvereinbarerklärung 260
1. Zu erwartende Fortgeltung der Norm auch bei Verfassungswidrigkeit 260
a) Endgültige Hinnahme des verfassungswidrigen Zustands für die Vergangenheit 260
b) Vorübergehende Fortgeltung der verfassungswidrigen Norm mit späterer rückwirkender Beseitigung des verfassungswidrigen Zustands 267
2. Exkurs: Entscheidungserheblichkeit bei Vorlagen an den Großen Senat des Bundesfinanzhofs 267
II. Entscheidungserheblichkeit bei Nichtigerklärung der Drittbevorzugung 270
1. Uneingeschränkte Maßgeblichkeit des idealtypischen Falls 270
2. Zwischenergebnis 272
III. Erfordernis der Beteiligung Benachteiligter am Ausgangsverfahren? 273
1. Das Rechtsfolgenargument 273
2. Versubjektivierung des Normenkontrollverfahrens? 274
3. Niemals Entscheidungserheblichkeit? 277
IV. Zusammenfassung 279
Dritter Teil: Die Schutzrichtungen des Gleichheitssatzes 281
§ 5. Keine Gleichheit im Unrecht? 281
A. Fragestellung 281
B. Überprüfung der Formel „Keine Gleichheit im Unrecht“ 284
I. Anwendung der Formel im Bereich des Verwaltungshandelns 284
1. Inhalt der Formel 284
2. Herleitung und Begründung der Formel 285
a) Grundfall: Rechtswidrige Verwaltungspraxis 285
b) Sonderfall: Durch rechtswidrige Verwaltungsvorschriften determinierte Verwaltungspraxis 285
II. Anwendung der Formel auf Gesetze 286
1. Was ist „Unrecht“? 287
2. Relativ größere Verfassungsnähe 289
3. Vergleich mit den Fällen der Rechtsanwendungsgleichheit 290
C. Rechtsschutzfragen bei absolut rechtswidrigen Drittbevorzugungen 290
I. Rechtsschutz zur Verbesserung der eigenen Rechtsstellung? 291
1. Rechtswidrige drittbevorzugende Verwaltungspraxis 291
a) Abwehr der gleichheitswidrigen Belastung bei Zurechnung der rechtswidrigen Verwaltungspraxis an den Gesetzgeber 292
b) Weitergehende Verdrängung der Gesetzesbindung durch den Gleichheitssatz? 295
2. Absolut verfassungswidrige Drittbevorzugung durch Gesetz 300
II. Rechtsschutz zum Nachteil Dritter? 301
1. Gleichheitswidrige Verwaltungspraxis 302
2. Gleichheitswidrige Gesetze 305
a) Möglichkeit der Gleichstellung zum Nachteil Dritter in den Fällen der absolut verfassungswidrigen Drittbevorzugung 305
b) Entscheidungserheblichkeit nach Art. 100 Abs. 1 GG 307
Literaturverzeichnis 308
Sachwortverzeichnis 321