Das gleichheitswidrige Steuergesetz - Rechtsfolgen und Rechtsschutz
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Das gleichheitswidrige Steuergesetz - Rechtsfolgen und Rechtsschutz
Münsterische Beiträge zur Rechtswissenschaft, Vol. 128
(2000)
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Abstract
Ungerechtfertigte Steuerprivilegien verletzen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Häufig ist jedoch problematisch, ob Verstöße des Gesetzgebers gegen die steuerliche Lastengleichheit dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung unterbreitet werden können. Mitgliedern der benachteiligten Vergleichsgruppe wird der Rechtsschutz verwehrt, sofern sie keine Chance hätten, in das Steuerprivileg einbezogen zu werden und dadurch ihre Rechtsstellung zu verbessern. In Wahrheit geht es jedoch jedenfalls im Eingriffsrecht Steuerrecht grundsätzlich um die Abwehr eigener (gleichheits- und damit rechtswidriger) Belastungen, so daß schon daraus eine Verbesserung der eigenen Rechtsstellung folgt. Die Frage, ob der Gleichheitssatz auch Rechtsschutz zum Nachteil Dritter ermöglicht, stellt sich regelmäßig nicht. Lediglich in eng umgrenzten Ausnahmefällen greift die Formel »keine Gleichheit im Unrecht« ein, die einen engeren Anwendungsbereich findet als bisher oft angenommen.Der Autor deckt Widersprüche in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere im Bereich der Zulässigkeit der konkreten Normenkontrolle und der Verfassungsbeschwerde auf. Er legt dar, daß die bisherige Rechtsprechung sich implizit an wenig überzeugenden Gesichtspunkten wie der Gesetzestechnik orientiert, und entwickelt einen neuen Ansatz zu der Frage, in welchen Fällen der Gleichheitssatz als verletzt gerügt werden kann. Insgesamt will die Untersuchung einen Beitrag zur Erhöhung der Durchsetzungskraft des Gleichheitssatzes liefern.
Table of Contents
Section Title | Page | Action | Price |
---|---|---|---|
Vorwort | 7 | ||
Inhaltsverzeichnis | 9 | ||
Einleitung | 17 | ||
§ 1. Gang der Darstellung | 17 | ||
A. Rechtsfolgen der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes | 17 | ||
B. Bedeutung der Tenorierung für die Entscheidungserheblichkeit | 28 | ||
Erster Teil: Die Rechtsfolgen verfassungsgerichtlicher Normenkontrollentscheidungen – Bestandsaufnahme der Entscheidungsvarianten in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und Kritik – | 35 | ||
§ 2. Entscheidungsvarianten bei Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes | 35 | ||
A. Uneingeschränkte Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes | 35 | ||
B. Verfassungskonforme Auslegung | 35 | ||
C. Appell-Entscheidungen | 37 | ||
I. Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse | 39 | ||
II. Änderungen der rechtlichen Verhältnisse | 42 | ||
1. Nachträgliche Änderung des Prüfungsmaßstabs oder des Verfassungsverständnisses | 42 | ||
2. Komplexe und schwer überschaubare Regelungssysteme | 45 | ||
3. Mangelnde Evidenz des Verfassungsverstoßes | 46 | ||
a) Normenkontrolle als Ergebnis-, nicht als Verhaltenskontrolle | 46 | ||
b) Zuordnung zu den Chaos-Fällen | 47 | ||
c) Verallgemeinerung für Mängel im Gesetzgebungsverfahren | 47 | ||
aa) Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts | 47 | ||
bb) Kritik | 48 | ||
d) Parallelen zu den Folgen eines Gleichheitsverstoßes | 51 | ||
4. Unerfüllte Gesetzgebungsaufträge | 51 | ||
III. Relativ größere Verfassungsnähe der Fortgeltung der Norm gegenüber deren abruptem Wegfall | 52 | ||
1. Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes wegen „Chaos“ bei Verfassungswidrigkeit? | 53 | ||
2. Folgenberücksichtigung auf Tatbestands- oder Rechtsfolgenseite? | 55 | ||
a) Relevanz der Zuordnung zur Tatbestands- oder Rechtsfolgenlösung | 56 | ||
b) Vorzugswürdigkeit der Rechtsfolgenlösung | 61 | ||
3. Rechtfertigung von Rechtsfolgenbestimmungen, die auf Nichtigerklärung verzichten | 62 | ||
a) Grundsatz der Nichtigkeit verfassungswidriger Gesetze als Aussage des Grundgesetzes | 63 | ||
b) Abwägungsfähigkeit des Nichtigkeitsdogmas | 65 | ||
c) Kriterien für die Zulässigkeit abweichender Rechtsfolgebestimmungen durch das Bundesverfassungsgericht | 67 | ||
aa) Kollidierendes Verfassungsrecht als Schranke des Nichtigkeitsdogmas | 67 | ||
bb) Der Gleichheitssatz als Rechtfertigung einer bloßen Profuturo-Wirkung zur Ausschaltung des § 79 Abs. 2 BVerfGG? | 69 | ||
cc) Verzicht auf die Nichtigerklärung bei Gleichheitsverstößen des überprüften Gesetzes | 71 | ||
dd) Rechtsfolgenbestimmung durch das Bundesverfassungsgericht | 72 | ||
IV. Zusammenfassung | 72 | ||
§ 3. Entscheidungsvarianten bei Verfassungswidrigkeit des Gesetzes | 75 | ||
A. Grundsatz: Nichtigerklärung des Gesetzes | 75 | ||
B. Bloße Unvereinbarerklärung | 79 | ||
I. Fallgruppen | 80 | ||
1. Respektierung der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (insbesondere bei der Behebung von Gleichheitsverstößen) durch Verzicht auf die Nichtigerklärung? | 82 | ||
a) Der gleichheitswidrige Begünstigungsausschluß | 83 | ||
aa) Begriffspaare „Begünstigung und Belastung“ – „Bevorzugung und Benachteiligung“ – „Besserstellung und Schlechterstellung“ | 83 | ||
bb) Gesetzestechnische Möglichkeiten des gleichheitswidrigen Begünstigungsausschlusses | 85 | ||
(1) Der ausdrückliche Begünstigungsausschluß | 86 | ||
(2) Der konkludente Begünstigungsausschluß | 86 | ||
(3) Der auf unterschiedlichen Regelungssystemen beruhende Begünstigungsausschluß | 86 | ||
(4) Andere Formen ungleicher Begünstigung | 87 | ||
(5) Zuordnungsfragen | 87 | ||
cc) Interdependenzen zwischen Rechtsfolgen und Rechtsschutzziel beim ausdrücklichen Begünstigungsausschluß | 88 | ||
(1) Nichtigerklärung der Ausnahmevorschrift? | 88 | ||
(2) Nichtigerklärung der Gesamtregelung, auf der die Ungleichbehandlung beider Vergleichsgruppen beruht? | 89 | ||
(a) Verfassungswidrigkeit aller Normen, auf denen die Ungleichbehandlung beruht | 90 | ||
(b) Möglichkeit der Nichtigerklärung sämtlicher Normen, auf denen die Ungleichbehandlung der Vergleichsgruppen beruht, unter Beachtung der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers | 92 | ||
(3) Verzicht auf die Nichtigerklärung der Gesamtregelung nur aufgrund der Rechtsschutzperspektive der Nichtbegünstigten | 95 | ||
(4) Struktureller Vergleich mit verwaltungsprozessualen Bescheidungsurteilen (Verpflichtungssituation) | 99 | ||
(5) Zusammenfassung der Ergebnisse | 103 | ||
dd) Interdependenzen zwischen Rechtsfolgen und Rechtsschutzziel beim konkludenten gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluß | 104 | ||
(1) Das Argument der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers – Rechtsfolgen, Rechtsschutzziel, Gesetzestechnik | 105 | ||
(2) Differenzierung zwischen gesetzgeberischem Tun und Unterlassen? | 106 | ||
(3) Auswirkungen der Unvereinbarerklärung auf die bisher Begünstigten | 111 | ||
(a) Anwendungssperre auch für die bisher Begünstigten | 111 | ||
(b) Weitergewährung der gleichheitswidrigen Begünstigung wegen sonst nicht erklärbarer Identität der Rechtsfolgen von Nichtig- und Unvereinbarerklärung? | 112 | ||
(c) Keine Vertiefung der Verfassungsverletzung in allen gesetzestechnischen Fällen | 114 | ||
(4) Exkurs: Differenzierung zwischen Tun und Unterlassen außerhalb des konkludenten Begünstigungsausschlusses | 116 | ||
ee) Verhältnis zwischen Rechtsfolgen und Rechtsschutzziel bei Gleichheitsverstößen durch zwei selbständige Regelungssysteme | 118 | ||
b) Gleichheitswidrige Belastungen | 118 | ||
aa) Gesetzestechnische Möglichkeiten | 120 | ||
bb) Entscheidungsformen des Bundesverfassungsgerichts | 121 | ||
cc) Kritik: Das Argument der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Abwehr gleichheitswidriger Belastungen | 123 | ||
c) Erfordernis einer Gesamtbetrachtung aller Normen, auf denen die Ungleichbehandlung beruht | 130 | ||
aa) Bestimmung der verfassungswidrigen Norm durch das Bundesverfassungsgericht | 130 | ||
bb) Kritik | 133 | ||
(1) Bedeutung der unterschiedlichen Bestimmung des Prüfungsgegenstandes | 133 | ||
(2) Struktur des Gleichheitssatzes | 134 | ||
(3) Keine Differenzierung nach der Gesetzestechnik | 136 | ||
cc) Parallelen zu Gesamtbetrachtungen in anderen Konstellationen | 137 | ||
(1) Durchschlagen unzureichender Erhebungsregelungen auf die Verfassungsmäßigkeit des materiellen Besteuerungstatbestandes | 137 | ||
(2) Entscheidungen zur Vermögensbesteuerung – Einheitswerte und realitätsgerechte Werte | 139 | ||
(3) Verfassungswidrige Rechtslage aufgrund des Zusammenwirkens mehrerer Normen | 150 | ||
d) Rechtsschutzziele | 152 | ||
aa) Abwehr von Belastungen oder Erstreben von Leistungen (Begünstigungen)? | 152 | ||
(1) Begünstigung und Begünstigungsausschluß im Eingriffsrecht? | 152 | ||
(2) Gleichheitssatz als nur objektives Recht? | 154 | ||
(3) Steuerentlastungstatbestände als Begünstigung? | 157 | ||
(4) Beseitigung der Kosten für die Drittbevorzugung als mittelbarer Vorteil zugunsten der Benachteiligten – Maßgeblichkeit von Sekundäreffekten? | 159 | ||
bb) Verhältnis zwischen Freiheits- und Gleichheitsrechten | 164 | ||
(1) Strikte Trennung der verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstäbe? | 166 | ||
(2) Konkurrenz von Freiheits- und Gleichheitsrechten | 168 | ||
(3) (Eigene und fremde) Gleichheitsrechte als Prüfungsmaßstab für Eingriffe in Freiheitsrechte | 170 | ||
e) Rechtfertigung der Differenzierung im Rechtsschutz zwischen Eingriffs- und Leistungsrecht | 178 | ||
aa) Die Unterschiede in den Rechtsschutzmöglichkeiten | 178 | ||
(1) Abwehr aller gleichheitswidrigen Belastungen | 178 | ||
(2) Keine Abwehr von Drittbegünstigungen, die gegenüber dem Benachteiligten keinen Eingriff darstellen und in die er nicht einbezogen werden kann | 180 | ||
bb) Die Rechtfertigung der unterschiedlichen Rechtsschutzmöglichkeiten am Beispiel eines Vergleichs direkter und indirekter Subventionen | 181 | ||
cc) Vergleich mit der Situation beim Gesetzesvorbehalt | 184 | ||
dd) Vergleich mit der Situation bei den Kompetenzen | 185 | ||
(1) Gesetzgebungskompetenzen | 185 | ||
(2) Kostentragung bei direkten und indirekten Subventionen | 189 | ||
(3) Verwaltungszuständigkeit und Rechtswege | 190 | ||
ee) Ergebnis | 190 | ||
f) Exkurs: Unterschiedliche Bindungsintensität des begünstigenden und des belastenden Gesetzgebers auf Tatbestandsebene? | 191 | ||
aa) Differenzierung bei Typisierungen? | 192 | ||
bb) Differenzierung in der Bindungsintensität zwischen gewährendem und eingreifendem Staatshandeln? | 199 | ||
cc) Ergebnis | 208 | ||
g) Zusammenfassung | 208 | ||
2. „Relativ größere Verfassungsnähe“ der vorübergehenden Weitergeltung der verfassungswidrigen Norm gegenüber deren Nichtigerklärung | 212 | ||
a) Methodisches Vorgehen des Bundesverfassungsgerichts bei der Rechtsfolgenbestimmung und Kritik | 212 | ||
b) Fallgruppen der relativ größeren Verfassungsnähe der Fortgeltung verfassungswidrigen Rechts gegenüber dessen Wegfall | 214 | ||
aa) Keine Vertiefung der Rechtsverletzung durch erfolgreiche Klage | 214 | ||
bb) Beeinträchtigung anderer Verfassungswerte | 215 | ||
II. Rechtsfolgen der Unvereinbarerklärung eines Gesetzes | 217 | ||
1. Grundsatz: Anwendungsverbot des verfassungswidrigen Gesetzes | 217 | ||
2. Ausnahme: Anordnung der weiteren Anwendbarkeit des Gesetzes | 218 | ||
a) Bloß vorläufige Weiteranwendbarkeit mit Pflicht zu späterer (rückwirkender) Folgenbeseitigung | 219 | ||
b) Endgültige Hinnahme des verfassungswidrigen Zustandes für eine Übergangszeit | 221 | ||
III. Zuordnung der beiden Fallgruppen zu den jeweiligen Rechtsfolgen | 224 | ||
1. Voraussetzungen der Unvereinbarerklärung mit Anwendungssperre | 225 | ||
2. Voraussetzungen der Unvereinbarerklärung ohne Anwendungssperre | 226 | ||
3. Kumulatives Vorliegen beider Voraussetzungen | 226 | ||
Zweiter Teil: Die Bedeutung der prognostizierten Tenorierung bei Verfassungswidrigkeit des Gesetzes für die Zulässigkeit der konkreten Normenkontrolle | 228 | ||
§ 4. Rechtsfolgen der Verfassungswidrigkeit und Entscheidungserheblichkeit | 228 | ||
A. Problemstellung | 228 | ||
I. Die Nichtigerklärung einer drittbevorzugenden Norm im Falle ihrer Verfassungswidrigkeit | 229 | ||
II. Gleichheitswidrige Bevorzugung der am Ausgangsverfahren Beteiligten | 231 | ||
III. Verpflichtung des Gesetzgebers zur Beseitigung des verfassungswidrigen Zustandes nur pro futuro | 232 | ||
B. Bestimmung des Begriffs der Entscheidungserheblichkeit | 235 | ||
I. Historische Entwicklung: Die Etablierung der richterlichen Normenkontrolle in der Rechtsprechung der Weimarer Republik | 235 | ||
II. Die Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Entscheidungserheblichkeit nach Art. 100 Abs. 1 GG | 239 | ||
1. Die anfängliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts | 239 | ||
a) Entscheidungserheblichkeit von (den Kläger des Ausgangsverfahrens) ungleich belastenden Normen | 239 | ||
b) Entscheidungserheblichkeit drittbegünstigender Normen (Rechtsschutz gegen Begünstigungsausschlüsse) | 240 | ||
c) Entscheidungserheblichkeit von (den Kläger des Ausgangsverfahrens) begünstigenden Normen | 243 | ||
d) Zusammenfassung | 244 | ||
2. Spätere Erweiterungen der Vorlagemöglichkeiten im Bereich gleichheitswidriger Begünstigungsausschlüsse | 244 | ||
3. Ausweitung der Unvereinbarerklärung auf gleichheitswidrig belastende Normen | 247 | ||
III. Die Funktion der Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG | 252 | ||
1. Zwecke des konkreten Normenkontrollverfahrens | 252 | ||
a) Schutz der Autorität des Gesetzgebers | 252 | ||
b) Rechtssicherheit durch Einheitlichkeit der Rechtsprechung | 253 | ||
c) Gewährleistung einer verfassungsmäßigen Entscheidung in einem bestimmten Gerichtsverfahren | 253 | ||
aa) Erkennbare Bedeutungslosigkeit der Rechtsfrage für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens | 254 | ||
bb) Subsidiarität der Verfassungsgerichtsbarkeit | 255 | ||
2. Das konkrete Normenkontrollverfahren im System der verfassungsgerichtlichen Verfahrensarten | 255 | ||
a) Der objektive Charakter des konkreten Normenkontrollverfahrens | 255 | ||
b) Unterschiede zur Verfassungsbeschwerde | 258 | ||
c) Das konkrete Normenkontrollverfahren als Zwischenverfahren und Folgerungen für die Beurteilungskompetenz der Entscheidungserheblichkeit | 259 | ||
C. Schlußfolgerungen für die Behandlung der Problemfälle | 260 | ||
I. Zulässigkeit der konkreten Normenkontrolle trotz bloßer Pro-futuro-Wirkung der Unvereinbarerklärung | 260 | ||
1. Zu erwartende Fortgeltung der Norm auch bei Verfassungswidrigkeit | 260 | ||
a) Endgültige Hinnahme des verfassungswidrigen Zustands für die Vergangenheit | 260 | ||
b) Vorübergehende Fortgeltung der verfassungswidrigen Norm mit späterer rückwirkender Beseitigung des verfassungswidrigen Zustands | 267 | ||
2. Exkurs: Entscheidungserheblichkeit bei Vorlagen an den Großen Senat des Bundesfinanzhofs | 267 | ||
II. Entscheidungserheblichkeit bei Nichtigerklärung der Drittbevorzugung | 270 | ||
1. Uneingeschränkte Maßgeblichkeit des idealtypischen Falls | 270 | ||
2. Zwischenergebnis | 272 | ||
III. Erfordernis der Beteiligung Benachteiligter am Ausgangsverfahren? | 273 | ||
1. Das Rechtsfolgenargument | 273 | ||
2. Versubjektivierung des Normenkontrollverfahrens? | 274 | ||
3. Niemals Entscheidungserheblichkeit? | 277 | ||
IV. Zusammenfassung | 279 | ||
Dritter Teil: Die Schutzrichtungen des Gleichheitssatzes | 281 | ||
§ 5. Keine Gleichheit im Unrecht? | 281 | ||
A. Fragestellung | 281 | ||
B. Überprüfung der Formel „Keine Gleichheit im Unrecht“ | 284 | ||
I. Anwendung der Formel im Bereich des Verwaltungshandelns | 284 | ||
1. Inhalt der Formel | 284 | ||
2. Herleitung und Begründung der Formel | 285 | ||
a) Grundfall: Rechtswidrige Verwaltungspraxis | 285 | ||
b) Sonderfall: Durch rechtswidrige Verwaltungsvorschriften determinierte Verwaltungspraxis | 285 | ||
II. Anwendung der Formel auf Gesetze | 286 | ||
1. Was ist „Unrecht“? | 287 | ||
2. Relativ größere Verfassungsnähe | 289 | ||
3. Vergleich mit den Fällen der Rechtsanwendungsgleichheit | 290 | ||
C. Rechtsschutzfragen bei absolut rechtswidrigen Drittbevorzugungen | 290 | ||
I. Rechtsschutz zur Verbesserung der eigenen Rechtsstellung? | 291 | ||
1. Rechtswidrige drittbevorzugende Verwaltungspraxis | 291 | ||
a) Abwehr der gleichheitswidrigen Belastung bei Zurechnung der rechtswidrigen Verwaltungspraxis an den Gesetzgeber | 292 | ||
b) Weitergehende Verdrängung der Gesetzesbindung durch den Gleichheitssatz? | 295 | ||
2. Absolut verfassungswidrige Drittbevorzugung durch Gesetz | 300 | ||
II. Rechtsschutz zum Nachteil Dritter? | 301 | ||
1. Gleichheitswidrige Verwaltungspraxis | 302 | ||
2. Gleichheitswidrige Gesetze | 305 | ||
a) Möglichkeit der Gleichstellung zum Nachteil Dritter in den Fällen der absolut verfassungswidrigen Drittbevorzugung | 305 | ||
b) Entscheidungserheblichkeit nach Art. 100 Abs. 1 GG | 307 | ||
Literaturverzeichnis | 308 | ||
Sachwortverzeichnis | 321 |