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Der Erfolg der Strafvereitelung

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Wappler, P. (1998). Der Erfolg der Strafvereitelung. (§ 258 Abs. 1 StGB). Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-49306-7
Wappler, Petra. Der Erfolg der Strafvereitelung: (§ 258 Abs. 1 StGB). Duncker & Humblot, 1998. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-49306-7
Wappler, P (1998): Der Erfolg der Strafvereitelung: (§ 258 Abs. 1 StGB), Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-49306-7

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Der Erfolg der Strafvereitelung

(§ 258 Abs. 1 StGB)

Wappler, Petra

Münsterische Beiträge zur Rechtswissenschaft, Vol. 115

(1998)

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Abstract

Ziel der Arbeit ist es zu zeigen, daß mit der Umgestaltung des früheren Tatbestands der persönlichen Begünstigung zum Erfolgsdelikt der These, es gebe eine strafbare sog. "Strafvereitelung auf Zeit", der Boden entzogen wurde. Tatbestandsmäßiger Erfolg des § 258 Abs. 1 StGB ist die (endgültige) Verhinderung einer dem materiellen Recht entsprechenden rechtskräftigen Verurteilung.

Alle Bemühungen in Rechtsprechung und Literatur, auch die bloße Verzögerung der Bestrafung (beispielsweise für "geraume Zeit") als Strafvereitelungserfolg zu werten, scheitern schon daran, daß sie nicht mit dem geänderten Wortlaut des Gesetzes vereinbar sind. Aber auch aus teleologischer Sicht sind Strafrechtswissenschaft und Gerichte eine Überzeugende Begründung für die Tatbestandsmäßigkeit bloßer Verzögerungen schuldig geblieben. Die verbreitete Furcht, § 258 StGB könnte bei einer Auslegung, die sich an die Schranken des Wortlauts hält, seine rechtsgutschützende Funktion nicht mehr erfüllen, ist gegenstandslos, ganz gleich, ob man die staatliche Sanktionsberechtigung als solche oder die mit ihrer Verwirklichung verfolgten Präventionszwecke als Schutzgut des Strafvereitelungstatbestands ansieht. Auch der Versuch, die Einbeziehung von Verzögerungen mit dem kriminalpolitischen Aspekt der Strafbarkeits- bzw. "Vollendungslücke" zu rechtfertigen, kann angesichts der kriminologischen Forschungsergebnisse als gescheitert bewertet werden.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 7
Inhaltsverzeichnis 9
Α. Einleitung 13
Β. Geschichtliche Entwicklung der Strafvereitelung 16
I. Die Entwicklung der Strafvereitelung bis zum Erlaß des Reichsstrafgesetzbuchs 17
1. Das römische Recht 17
a) Recht zur Zeit der Republik 17
b) Recht in der Kaiserzeit 18
c) Zwischenergebnis 20
2. Das deutsche Recht bis zum späten Mittelalter 21
a) Zeit der Volksrechte 21
b) Recht im (späteren) Mittelalter 23
c) Zwischenergebnis 25
3. Das Recht zur Zeit der italienischen Praktiker 26
4. Die peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V. (Constitutio Criminalis Carolina) 27
5. Weitere Entwicklung bis zum Ausgang des 18. Jahrhunderts 29
6. Zwischenergebnis 32
7. Die weitere Entwicklung im 19. Jahrhundert 33
8. Fazit 38
II. Gesetzentwürfe und Reformdiskussion im 20. Jahrhundert 38
1. VE 1909 40
2. Kritik am VE 44
3. Gegenentwurf 1911 46
4. Entwurf 1913 47
5. Entwurf 1919 49
6. Entwurf 1922 50
7. Entwurf 1925 51
8. Entwurf 1927 51
9. Entwurf 1930 52
10. Gesetze und Entwürfe in der NS-Zeit 53
a) Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher 53
b) Entwurf 1938 55
11. Die Weiterentwicklung nach 1945 57
a) Reformarbeiten der Großen Strafrechtskommission 57
b) Entwurf 1959 60
c) Entwurf 1960 61
d) Entwurf 1962 63
e) EGStGB 1974 63
12. Fazit 63
C. Die Interpretation des Erfolges durch die Rechtsprechung 66
I. Die Erfolgsbestimmung durch die Rechtsprechung nach der Neufassung des § 258 66
II. Die Auslegung des Begriffs „Entziehen" (§§ 257, 346 a. F.) durch die höchstrichterliche Rechtsprechung 85
III. Fazit 100
D. Die Erfolgsbestimmung durch das Schrifttum 103
I. Samsons Erfolgsbestimmung (Verzicht auf Verzögerungen) 104
1. Sinnvolle Erweiterung der Rücktrittsmöglichkeiten 106
2. Mangelnde Praktikabilität 107
3. Mangelnde Plausibilität 108
a) Ordnungsgemäßes Prozeßhandeln und fehlende Garantenstellung 110
b) Einschränkung des subjektiven Tatbestandes (Erwünschtsein des Verzögerungserfolges) 112
II. Vormbaums Erfolgsinterpretation 116
III. Die Erfolgsbestimmung durch die herrschende Meinung (Verzögerungen um geraume Zeit) 121
1. Konkretisierung der „geraumen Zeit" (Vereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgebot) und Begründung für dieses Korrektiv 122
a) Konkretisierung 122
b) Begründung 123
2. Begründung der herrschenden Meinung für die generelle Einbeziehung von Verzögerungen 126
a) Qualitätssicherung des Strafverfahrens 127
b) Kriminalpolitisch unerwünschte Reduktion des Tatbestandes (Strafbarkeitslücken) 130
IV. Die Erfolgsbestimmung durch Lenckner und Rudolphi 136
1. Rechtsgut Strafzwecke 139
2. Sinn und Zweck der Bestrafung und ihre Beeinträchtigung durch Verzögerungen 141
a) Absolute Straftheorien 142
aa) Sühnetheorie 142
bb) Vergeltungstheorie 143
(1) Kants Ansatz 144
(2) Hegels Ansatz 144
b) Relative Straftheorien 147
aa) Theorie der negativen Generalprävention 147
bb) Theorie der positiven Generalprävention 151
cc) Spezialpräventive Straftheorie 156
3. Zwischenergebnis 160
4. Zulässige Auslegung des Merkmals „gesetzmäßige Bestrafung" 160
V. Die Erfolgsbestimmung durch Beulke 161
VI. Fazit 166
Ε. Notwendigkeit und Konsequenzen einer restriktiven Erfolgsbestimmung 169
I. Das Verhältnis zwischen Gesetzeswortlaut und Willen des Gesetzgebers 169
II. Eigene Erfolgsbestimmung 172
1. Die (im Hinblick auf mögliche Wiederaufnahmegründe) unangreifbare Entscheidung als Bezugspunkt der Vereitelung 173
2. Die instanzabschließende oder die rechtskräftige Entscheidung als Bezugspunkt der Vereitelung 174
III. Konsequenzen dieser Erfolgsbestimmung 184
1. Fluchthilfe und Obdachgewährung 184
2. Verzögerung der Hauptverhandlung durch Verteidiger 186
3. Säumige Amtsträger 187
F. Zusammenfassung 189
Literaturverzeichnis 192
Quellenverzeichnis 205
Sachverzeichnis 208