Das gemeine Recht Englands und Nordamerikas
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Das gemeine Recht Englands und Nordamerikas
(The Common Law) in elf Abhandlungen dargestellt. Mit Zustimmung des Verfassers in das Deutsche übertragen von Rudolf Leonhard
(2006)
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Abstract
Mit dem vorliegenden Nachdruck der ersten Auflage dieses Klassikers reagiert der Verlag Duncker & Humblot auf das anhaltende Interesse an diesem Werk, dessen deutsche Ausgabe in den vergangenen 60 Jahren nur antiquarisch erhältlich war. Der Verfasser, der als Mitglied des obersten Gerichtshofes der Vereinigten Staaten und als Forscher hochgeschätzt war, hat elf seiner wichtigsten Vorlesungen in Buchform vorgelegt. Daß dieses Werk auch heute noch für die Grundlagenforschung von Bedeutung ist, hat Dr. Rudolf Leonhard in seiner Vorrede bereits 1911 begründet:»Zur Einführung in das Verständnis des amerikanischen Rechtes scheint mir sein Hauptwerk geeigneter zu sein als eine bloße Übersicht über die Grundzüge dieses Rechtes, zumal es wohl kaum ein zweites Buch gibt, das so vielfach Methoden und Lehrsätze der deutschen Rechtswissenschaft für Amerika und England zu verwerten weiß und durch seine geschichtliche Betrachtungsweise ebenso hervorragt, wie durch seine scharfen Begriffszergliederungen und seine gesunden rechtspolitischen Gedanken. Vor allem aber ist es ein mustergiltiges Beispiel der Methode, mit der die englisch-amerikanische Jurisprudenz sich an ältere Urteile (cases) eng anlehnt ...«
Table of Contents
Section Title | Page | Action | Price |
---|---|---|---|
Vorrede des Übersetzers | V | ||
Vorrede des Verfassers | VII | ||
Inhaltsangabe | IX | ||
Berichtigungen | XIV | ||
Nachtrag des Übersetzers zu S. 248 Anm. 1. | XV | ||
Register der angeführten Vorentscheidungen | XVI | ||
Stellen aus den Jahrbüchern und älteren Urteilen | XX | ||
Erste Abhandlung: Ältere Formen der Haftbarkeit | 1 | ||
Gegenstand des Buches | 1 | ||
Ursprung des Gerichtsverfahrens bei dem Sühngelde | 2 | ||
Gegenstand dieser Abhandlung, mittelbare Haftung für Diener, Tiere und dergl. | 5 | ||
A. Mosaisches Recht | 7 | ||
B. Griechisches Recht | 7 | ||
C. Römisches Recht | 8 | ||
a) Noxae deditio | 8 | ||
b) persönliche Haftbarkeit | 15 | ||
D. Altes germanisches Recht | 17 | ||
E. Angelsächsisches Recht | 18 | ||
F. Das gemeine Recht | 19 | ||
a) Herr und Diener | 19 | ||
b) Tiere | 20 | ||
c) leblose Sachen, gottverfallene Sachen (Deodand) | 23 | ||
Das Schiff in der Praxis des Admiralitätsrechtes | 25 | ||
G. Schluß | 34 | ||
Zweite Abhandlung: Das Strafrecht | 38 | ||
A. Sühne | 39 | ||
a) als Quelle des Strafrechts | 39 | ||
b) als ein besonderer Strafzweck | 40 | ||
B. Straftheorien | 41 | ||
a) Besserung | 41 | ||
b) Ersatz | 41 | ||
c) Vorbeugung | 42 | ||
C. Die Vorbeugungstheorie zeigt, daß die Haftung für Strafe nicht bloß durch tadelnswertes Verhalten bestimmt wird, sondern durch Abweichung des Verhaltens von einem äußeren Maßstabe, nämlich dem, was bei einem Durchschnittsmenschen Unrecht sein würde | 47 | ||
D. Mord | 50 | ||
Vorbedachte Arglist=Kenntnis von Tatsachen, die die Gefährlichkeit des eigenen Verhaltens zum Bewußtsein bringen | 52 | ||
Ausnahmefälle, in denen jemand die Gefahr einer Unkenntnis trägt | 57 | ||
Mord und strafbare Tötung, (manslaughter) | 58 | ||
E. Strafbare Tötung | 58 | ||
Herausforderung (provocation) | 60 | ||
F. Arglistiges Unrecht (malicious mischief). Warum ist tatsächliche Arglist erforderlich ? | 61 | ||
G. Brandstiftung | 62 | ||
H. Versuch | 63 | ||
Der beabsichtigte, aber ausgebliebene schädliche Erfolg | 70 | ||
Eine Einschränkung des Gesagten | 72 | ||
I . Diebstahl (larceny) ist der Versuch, jemandem sein Eigentum dauernd zu entziehen | 69 | ||
K. Einbruch (burglary) | 72 | ||
Schluß | 73 | ||
Dritte Abhandlung: Unerlaubte Handinngen (torts). — Rechtsverletzungen (trespass) und Nachlässigkeit | 75 | ||
A. Einleitung | 75 | ||
Die vorliegende Frage | 77 | ||
Zwei Theorien | 80 | ||
a) Die Haftbarkeit ist beschränkt auf moralische Verfehlungen | 80 | ||
b) jemand handelt stets auf seine Gefahr | 81 | ||
B. Betrachtung der letzteren Theorie | 82 | ||
a) Gründe dafür | 82 | ||
aa) Analogie | 81 | ||
bb) Die Theorie | 82 | ||
cc) Erörterungen vor Gericht | 82 | ||
dd) Ältere Entscheidungen | 84 | ||
b) Gegengründe | 88 | ||
aa) Analogie | 89 | ||
bb) prinzipielle und politische Gesichtspunkte | 93 | ||
cc) Rechtsverletzungen an Grundstücken usw. | 96 | ||
dd) Erörterungen vor Gericht | 99 | ||
ee) ältere Praxis | 101 | ||
C. Die Nachlässigkeit wird nicht nach einem persönlichen oder moralischen Standpunkt bemessen | 107 | ||
D. Die Haftbarkeit für unbeabsichtigten Schaden ist durch das bestimmt, was beim Durchschnittsmenschen tadelnswert sein würde | 108 | ||
d. h. durch einen Standpunkt, der außerhalb der Persönlichkeit des Täters liegt und die Neigung hat, immer mehr spezialisiert zu werden und die Formen bestimmter Verhaltungsregeln anzunehmen | 110 | ||
a) Beispiele für die allmähliche Spezialisierung | 113 | ||
aa) Gesetzesvorschriften | 113 | ||
bb) Entscheidungen | 115 | ||
cc) Rechtspolitische Erwägungen, die mit der Rücksicht auf Nachlässigkeit nichts zu tun haben, Rylands gegen Fletcher | 116 | ||
dd) Tierschäden | 117 | ||
b) anvertrautes Gut (bailment) | 119 | ||
c) „Beweis der Nachlässigkeit" | 120 | ||
d) Die Aufgabe des Schwurgerichts hierbei | 122 | ||
Vierte Abhandlung: Betrug (fraud), Arglist (malice) und Vorsatz (intent). — Die Theorie der unerlaubten Handlungen (torts) | 130 | ||
Vorbemerkung | 130 | ||
A. Moralische Elemente bei den vorsätzlichen Rechtsverletzungen | 132 | ||
a) Betrug | 132 | ||
b) Verleumdung (slander) | 138 | ||
c) arglistige gerichtliche Verfolgung (malicious prosecution) | 140 | ||
d) Komplott (conspiracy) | 143 | ||
e) Unbefugte Aneignung einer Sache (trover) | 144 | ||
B. Moralische Maßstäbe gelten nur insofern, als sie Gelegenheit dazu geben, Schadenszufügungen zu vermeiden | 144 | ||
a) Gewisse Schäden dürfen anderen zugefügt werden | 145 | ||
die Gefahr anderer Schäden muß man auf jeden Fall tragen | 145 | ||
b) aber die meisten Fälle liegen zwischen diesen äußersten Grenzen | 146 | ||
der gemeinsame Grund der Haltung bei unerlaubten Handlungen besteht in einer Kenntnis der Umstände, die ein bestimmtes Verhalten gefährlich machen | 146 | ||
c) diese Umstände werden durch Erfahrung festgestellt | 149 | ||
d) die Aufgabe des Schwurgerichtes bei solchen Fragen | 150 | ||
C. Beispiele, bei denen die Umstände, die jemand kennen muß, von der Jurisprudenz genauer bestimmt worden sind: Rechtsverletzungen gegenüber fremdem Eigentum | 153 | ||
wilde Tiere | 154 | ||
zahme Tiere (cattle) usw. | 155 | ||
Verleumdung usw. | 158 | ||
D. Der Zusammenhang zwischen dem Willensentschluß und dem eingeklagten Schaden | 159 | ||
E. Rückblickende Zusammenfassung des Rechts der unerlaubten Handlungen | 161 | ||
Fünfte Abhandlung: Der Empfänger anvertrauter Sachen (bailee) im gemeinen englisch-amerikanischen Rechte | 163 | ||
Das Recht des anvertrauten Gutes (bailment) dient der Theorie des Besitzes als Grundlage | 163 | ||
A. Altes germanisches Recht | 164 | ||
B. Das englische Recht nach der normannischen Eroberung ist diesem sehr ähnlich | 167 | ||
a) Das Rechtsmittel wegen weggenommener beweglicher Sachen ist possessorisch | 168 | ||
b) die Übertragung der anvertrauten Sachen durch den Empfanger bindet den Eigentümer | 169 | ||
c) eine verkehrte Erläuterung des Klagerechts des Empfängers anvertrauten Gutes | 170 | ||
d) Die richtige Erläuterung liegt darin, daß unser Recht ihn als Besitzer ansieht | 172 | ||
e) Der Empfänger ist dem Geber des anvertrauten Gutes verantwortlich, wenn dieses gestohlen wird | 175 | ||
C. Die im öffentlichen Verkehrsleben stehenden Fuhrleute (common carriers). Das Fortleben alten Rechtes | 181 | ||
a) Unter Elisabeth stehen die Fuhrleute den anderen Empfängern anvertrauten Gutes gleich | 181 | ||
b) Die Umwandlung der Klage wegen Gewahrsams (Detinue) in die dem einzelnen Falle angepaßte Klage (Case) bewirkte die Möglichkeit einer Klagebegründung durch die Übernahme der Sache (Assumpsit) oder durch einen öffentlich ausgeübten Beruf, selbst dann, wenn der Grund der Haftung in der Übergabe anvertrauten Gutes (bailment) lag | 184 | ||
c) die Gewohnheiten des englischen Königreiches | 191 | ||
d) die älteren Entscheidungen werden geprüft von dem Rechtsfalle Southcote (vom Jahre 1601) bis zu dem Falle Coggs gegen Bernard (1703) | 181 | ||
Die juritische Bedeutung der Formel Assumpsit und der Berufstätigkeit im Verkehrsleben | 197 | ||
e) die Haftbarkeit des Empfängers anvertrauten Gutes ist in einer Richtung gemindert | 198 | ||
in einer anderen gesteigert | 200 | ||
f) Eingreifen der Staatsfeinde oder der Gottheit (act of God) | 201 | ||
g) die Ansicht des Lord Holt über die öffentliche Berufstätigkeit, | 194 | ||
h) spätere Änderungen | 204 | ||
i) Schluß | 204 | ||
Sechste Abhandlung: Besitz und Eigentum | 208 | ||
A. Warum werden sie beide geschützt? | 208 | ||
B. Tatsache oder Recht? | 215 | ||
C. Begriffszergliederung | 218 | ||
a) Gewalt über die Sache | 218 | ||
b) Besitzwille | 220 | ||
aa) Die Merkmale des römischen Rechts werden verworfen | 220 | ||
bb) die Ausschließungsabsicht | 222 | ||
cc) Diener. Seitenblick auf Agenten | 230 | ||
c) Die Gewalt des Besitzers Dritten gegenüber | 237 | ||
D. Die Fortdauer der Besitzrechte | 238 | ||
E. Der Besitz an Rechten | 240 | ||
F. Die Folgen des Besitzes (d. h. die Natur der Besitzrechte) | 244 | ||
G. Eigentum | 247 | ||
Siebente Abhandlung: Der Vertrag. — I. Geschichte | 250 | ||
A. Ältere Vertragsformen | 250 | ||
a) Der promissorische Eid | 250 | ||
b) Bürgschaft (suretyship und bail) | 251 | ||
c) Schuld im alten Sinne (debt) | 254 | ||
d) Ursprung des Anspruchs wegen Schuld | 254 | ||
B. Der Rechtfertigungsgrund (Consideration) | 256 | ||
a) Ursprung des Begriffs in dem alten Recht der Schuld (debt) | 257 | ||
b) Ausgang vom Prozeßverfahren und von den Prozeßsachen, für welche das Prozeßgefolge (secta) oder der Zeugenbeweis eingeführt war | 258 | ||
c) die Magna Charta verlangte ein Prozeßgefolge für formlos eingegangene Schulden (parol debts) und verbot Einklagung solcher Schulden außerhalb des üblichen Gebietes des Prozeßgefolges | 266 | ||
d) der Entgelt (quid pro quo). Diese Lehre von der consideration wurde erfunden, um sich den Schranken formloser Schuldversprechen aller A r t (debts) anzupassen, und später auf andere formlose Verträge sowie bei der Handhabung des Rechts der Equity entsprechend angewandt | 267 | ||
C. Förmliche Verträge (covenants | 275 | ||
D. Das „Assumpsit" | 279 | ||
a) Ein Übergang des Klagerechts aus dem Gebiete der Deliktsklagen in den Bereich der Vertragsklagen, falls der Verklagte in eine Sachlage tatsächlich eingegriffen (nämlich Sachen übernommen) hat | 279 | ||
b) Eine neue Lehre vom Rechtfertigungsgrunde (Consideration) | 289 | ||
c) der spätere Einfluß der Formel „Assumpsit" auf das materielle Recht | 291 | ||
Achte Abhandlung: Vertrag. — II. Die Elemente des Vertrags | 293 | ||
A. Der Rechtfertigungsgrund (Consideration) | 293 | ||
a) Welcher Rechtfertigungsgrund genügt? | 293 | ||
b) DerRechtfertigungsgrund und das Versprechen müssen nach dem Vertrag sich gegenseitig bedingen | 296 | ||
c) der in der Vergangenheit liegende Rechtfertigungsgrund, die Aufforderung zu dem Geschäfte | 300 | ||
B. Das Versprechen | 302 | ||
a) Die Versicherung, daß gewisse Zustände hergestellt werden sollen | 302 | ||
b) folgeweise ist der Vertrag die Übernahme der Gefahr eines zukünftigen ungewissen Zustandes der Dinge und die Behandlung des Schadenersatzes hängt von der übernommenen Gefahr ab | 304 | ||
c) die Annahme des Versprechens | 307 | ||
C. Der zweiseitige Vertrag | 308 | ||
a) Versprechungen als Rechtfertigungsgründe; Wetten über vergangene Ereignisse | 309 | ||
b) der briefliche Vertragsabschluß (contract by letter) | 309 | ||
Neunte Abhandlung: Vertrag. — III. Nichtigkeit und Anfechtbarkeit | 312 | ||
Nichtige (void) Verträge | 312 | ||
A. Wenn der Vertrag nichtig ist, dann fehlen wesentliche Bestandteile: | 312 | ||
a) die Partei fehlt | 312 | ||
b) die Parteien sagen verschiedene Dinge | 313 | ||
c) das Gesagte widerspricht sich in wesentlichen Punkten | 314 | ||
B. Im allgemeinen ist der Vertrag nicht nichtig aus Gründen, die außerhalb des Vertragschlusses liegen; sind die tatsächlichen Voraussetzungen eines Vertrages vorhanden, dann ist er abgeschlossen | 317 | ||
Anfechtbare (avoidable) Verträge | 317 | ||
A. Der Grund der Anfechtung ist eine ausgefallene Bedingung: | 317 | ||
a) Ist die Bedingung an die Entstehung des Vertrages angeheftet, so liegt (bei ihrem Ausfalle) kein Vertrag vor | 317 | ||
b) Vorhergehende und nachfolgende Bedingungen | 320 | ||
c) Der Unterschied von Bedingung und Einschränkung eines Versprechens | 322 | ||
B. Behauptungen, deren Inhalt außerhalb der Vertragsabrede steht | 326 | ||
a) Bei ihnen liegt nicht die stillschweigende Bedingung vor, daß sie wahr sind, sondern bloß, daß sie nicht betrügerisch sind | 326 | ||
b) Was ist Betrug? | 327 | ||
Er bezieht sich auf die Beweggründe des Vertragsabschlusses; Wesentlichkeit des Betruges | 328 | ||
C. Bedingungen, die die Zuverlässigkeit der Behauptungen und Versprechungen bei einem Vertrage bekräftigen | 332 | ||
a) Mit Bücksicht auf gegenwärtige Tatsachen; Gewährleistungen; Nichtigkeit und Anfechtbarkeit, | 332 | ||
b) Versprechungen | 337 | ||
Zehnte Abhandlung: Rechtsnachfolge. — I. von Todes wegen. — II. unter Lebenden | 344 | ||
I. Nachfolge im Todesfalle | 346 | ||
A. Der Testamentsvollstrecker | 346 | ||
a) der römische Erbe | 346 | ||
b) der englische Testamentsvollstrecker ist ein Gesamtnachfolger, er „repräsentiert die Person des Verstorbenen" | 348 | ||
B. Der Erbe | 350 | ||
a) zuerst ist er Gesamtnachfolger, später Einzelnachfolger, er „repräsentiert die Person eines Vorfahren" | 350 | ||
b) diese „Persona" ist das Rechtsverhältnis gegenüber dem Nachlaß (the estate) | 355 | ||
II. Nachfolge unter Lebenden | 358 | ||
A. Für die Übertragung ist keine notwendige Rechtsfolge, daß der Käufer „in den Schuhen des Verkäufers steht" | 358 | ||
B. Altes germanisches und angelsächsisches Recht; Die Veräußerungsmöglichkeit ist nach Analogie der Erbfolge ausgedehnt worden | 359 | ||
C. Römisches Recht; die Folgen der Identifikation des Erben mit dem Verstorbenen wurden auf Käufer und Verkäufer ausgedehnt, um den Erwerb durch Verjährung zu ermöglichen | 364 | ||
D. Englisches Recht; Verjährung | 370 | ||
E. Vermächtnis (devise) | 372 | ||
Elfte Abhandlung: Rechtsnachfolge. — II. Unter Lebenden. (Fortsetzung und Schluß) | 374 | ||
A. Gewährleistung | 374 | ||
a) Das Recht auf Gewährleistung wurde auf den unter Lebenden bestellten Nachfolger eines Erwerbers in der Weise ausgedehnt, daß man diesen als quasi heres ansah | 384 | ||
b) die Analogie hiervon wurde auf moderne Verträge angewandt, die einen Rechtserwerb begründen | 386 | ||
B. Dienstbarkeiten | 386 | ||
a) Römisches Recht | 387 | ||
b) englisches Recht | 389 | ||
c) die Eigenart der Rechte, die von dem früheren Besitzer auf den späteren ohne Rücksicht auf Rechtsnachfolge nach einem ganz anderen Grundsatze übergehen | 390 | ||
C. Renten | 392 | ||
a) wann gelten sie als ein Bestandteil des Rittergutes wie eine Servitut? | 392 | ||
b) bloße Vertragsklagen wegen Renten, die lediglich auf Nachfolger im Recht (nicht auf spätere Besitzer) übergehen | 394 | ||
D. Die durch Verjährung erworbenen Rechte sind Vertragsverhältnissen ähnlich, die dem Rechte der Dienstbarkeiten unterstellt wurden | 398 | ||
E. Der mit einem Grundstück verbundene Gewährleistungsvertrag | 399 | ||
F. Ein notwendiges Zusammentreffen und ein Widerspruch der unter B. bis E. genannten Sätze gegenüber dem unter A. genannten Grundsatze werden durch richterliche Entscheidungen veranschaulicht | 400 | ||
G. Modernes Recht | 405 | ||
a) Die Begriffsverwirrung hinsichtlich der Verträge, die mit dem Grundstück aus einer Hand in die andere gehen, entspringt daraus, daß man den erwähnten Widerspruch aus dem Gesicht verlor und versuchte, die beiden verschiedenen Grundsätze zugleich anzuwenden | 405 | ||
b) Ergebnisse | 410 | ||
H. Andere Fälle von Rechtsnachfolge. Die mit Treuhandsverhältnissen verbundenen Nutzungsrechte (uses) | 413 | ||
Register des Ubersetzers | 417 | ||
Parallelzitate aus dem Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch | 422 | ||
Texte des corpus juris civilis | 422 |