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Holmes Jr., O. (2006). Das gemeine Recht Englands und Nordamerikas. (The Common Law) in elf Abhandlungen dargestellt. Mit Zustimmung des Verfassers in das Deutsche übertragen von Rudolf Leonhard. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-52151-7
Holmes Jr., O. W.. Das gemeine Recht Englands und Nordamerikas: (The Common Law) in elf Abhandlungen dargestellt. Mit Zustimmung des Verfassers in das Deutsche übertragen von Rudolf Leonhard. Duncker & Humblot, 2006. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-52151-7
Holmes Jr., O (2006): Das gemeine Recht Englands und Nordamerikas: (The Common Law) in elf Abhandlungen dargestellt. Mit Zustimmung des Verfassers in das Deutsche übertragen von Rudolf Leonhard, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-52151-7

Format

Das gemeine Recht Englands und Nordamerikas

(The Common Law) in elf Abhandlungen dargestellt. Mit Zustimmung des Verfassers in das Deutsche übertragen von Rudolf Leonhard

Holmes Jr., O. W.

(2006)

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Abstract

Mit dem vorliegenden Nachdruck der ersten Auflage dieses Klassikers reagiert der Verlag Duncker & Humblot auf das anhaltende Interesse an diesem Werk, dessen deutsche Ausgabe in den vergangenen 60 Jahren nur antiquarisch erhältlich war. Der Verfasser, der als Mitglied des obersten Gerichtshofes der Vereinigten Staaten und als Forscher hochgeschätzt war, hat elf seiner wichtigsten Vorlesungen in Buchform vorgelegt. Daß dieses Werk auch heute noch für die Grundlagenforschung von Bedeutung ist, hat Dr. Rudolf Leonhard in seiner Vorrede bereits 1911 begründet:

»Zur Einführung in das Verständnis des amerikanischen Rechtes scheint mir sein Hauptwerk geeigneter zu sein als eine bloße Übersicht über die Grundzüge dieses Rechtes, zumal es wohl kaum ein zweites Buch gibt, das so vielfach Methoden und Lehrsätze der deutschen Rechtswissenschaft für Amerika und England zu verwerten weiß und durch seine geschichtliche Betrachtungsweise ebenso hervorragt, wie durch seine scharfen Begriffszergliederungen und seine gesunden rechtspolitischen Gedanken. Vor allem aber ist es ein mustergiltiges Beispiel der Methode, mit der die englisch-amerikanische Jurisprudenz sich an ältere Urteile (cases) eng anlehnt ...«

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorrede des Übersetzers V
Vorrede des Verfassers VII
Inhaltsangabe IX
Berichtigungen XIV
Nachtrag des Übersetzers zu S. 248 Anm. 1. XV
Register der angeführten Vorentscheidungen XVI
Stellen aus den Jahrbüchern und älteren Urteilen XX
Erste Abhandlung: Ältere Formen der Haftbarkeit 1
Gegenstand des Buches 1
Ursprung des Gerichtsverfahrens bei dem Sühngelde 2
Gegenstand dieser Abhandlung, mittelbare Haftung für Diener, Tiere und dergl. 5
A. Mosaisches Recht 7
B. Griechisches Recht 7
C. Römisches Recht 8
a) Noxae deditio 8
b) persönliche Haftbarkeit 15
D. Altes germanisches Recht 17
E. Angelsächsisches Recht 18
F. Das gemeine Recht 19
a) Herr und Diener 19
b) Tiere 20
c) leblose Sachen, gottverfallene Sachen (Deodand) 23
Das Schiff in der Praxis des Admiralitätsrechtes 25
G. Schluß 34
Zweite Abhandlung: Das Strafrecht 38
A. Sühne 39
a) als Quelle des Strafrechts 39
b) als ein besonderer Strafzweck 40
B. Straftheorien 41
a) Besserung 41
b) Ersatz 41
c) Vorbeugung 42
C. Die Vorbeugungstheorie zeigt, daß die Haftung für Strafe nicht bloß durch tadelnswertes Verhalten bestimmt wird, sondern durch Abweichung des Verhaltens von einem äußeren Maßstabe, nämlich dem, was bei einem Durchschnittsmenschen Unrecht sein würde 47
D. Mord 50
Vorbedachte Arglist=Kenntnis von Tatsachen, die die Gefährlichkeit des eigenen Verhaltens zum Bewußtsein bringen 52
Ausnahmefälle, in denen jemand die Gefahr einer Unkenntnis trägt 57
Mord und strafbare Tötung, (manslaughter) 58
E. Strafbare Tötung 58
Herausforderung (provocation) 60
F. Arglistiges Unrecht (malicious mischief). Warum ist tatsächliche Arglist erforderlich ? 61
G. Brandstiftung 62
H. Versuch 63
Der beabsichtigte, aber ausgebliebene schädliche Erfolg 70
Eine Einschränkung des Gesagten 72
I . Diebstahl (larceny) ist der Versuch, jemandem sein Eigentum dauernd zu entziehen 69
K. Einbruch (burglary) 72
Schluß 73
Dritte Abhandlung: Unerlaubte Handinngen (torts). — Rechtsverletzungen (trespass) und Nachlässigkeit 75
A. Einleitung 75
Die vorliegende Frage 77
Zwei Theorien 80
a) Die Haftbarkeit ist beschränkt auf moralische Verfehlungen 80
b) jemand handelt stets auf seine Gefahr 81
B. Betrachtung der letzteren Theorie 82
a) Gründe dafür 82
aa) Analogie 81
bb) Die Theorie 82
cc) Erörterungen vor Gericht 82
dd) Ältere Entscheidungen 84
b) Gegengründe 88
aa) Analogie 89
bb) prinzipielle und politische Gesichtspunkte 93
cc) Rechtsverletzungen an Grundstücken usw. 96
dd) Erörterungen vor Gericht 99
ee) ältere Praxis 101
C. Die Nachlässigkeit wird nicht nach einem persönlichen oder moralischen Standpunkt bemessen 107
D. Die Haftbarkeit für unbeabsichtigten Schaden ist durch das bestimmt, was beim Durchschnittsmenschen tadelnswert sein würde 108
d. h. durch einen Standpunkt, der außerhalb der Persönlichkeit des Täters liegt und die Neigung hat, immer mehr spezialisiert zu werden und die Formen bestimmter Verhaltungsregeln anzunehmen 110
a) Beispiele für die allmähliche Spezialisierung 113
aa) Gesetzesvorschriften 113
bb) Entscheidungen 115
cc) Rechtspolitische Erwägungen, die mit der Rücksicht auf Nachlässigkeit nichts zu tun haben, Rylands gegen Fletcher 116
dd) Tierschäden 117
b) anvertrautes Gut (bailment) 119
c) „Beweis der Nachlässigkeit" 120
d) Die Aufgabe des Schwurgerichts hierbei 122
Vierte Abhandlung: Betrug (fraud), Arglist (malice) und Vorsatz (intent). — Die Theorie der unerlaubten Handlungen (torts) 130
Vorbemerkung 130
A. Moralische Elemente bei den vorsätzlichen Rechtsverletzungen 132
a) Betrug 132
b) Verleumdung (slander) 138
c) arglistige gerichtliche Verfolgung (malicious prosecution) 140
d) Komplott (conspiracy) 143
e) Unbefugte Aneignung einer Sache (trover) 144
B. Moralische Maßstäbe gelten nur insofern, als sie Gelegenheit dazu geben, Schadenszufügungen zu vermeiden 144
a) Gewisse Schäden dürfen anderen zugefügt werden 145
die Gefahr anderer Schäden muß man auf jeden Fall tragen 145
b) aber die meisten Fälle liegen zwischen diesen äußersten Grenzen 146
der gemeinsame Grund der Haltung bei unerlaubten Handlungen besteht in einer Kenntnis der Umstände, die ein bestimmtes Verhalten gefährlich machen 146
c) diese Umstände werden durch Erfahrung festgestellt 149
d) die Aufgabe des Schwurgerichtes bei solchen Fragen 150
C. Beispiele, bei denen die Umstände, die jemand kennen muß, von der Jurisprudenz genauer bestimmt worden sind: Rechtsverletzungen gegenüber fremdem Eigentum 153
wilde Tiere 154
zahme Tiere (cattle) usw. 155
Verleumdung usw. 158
D. Der Zusammenhang zwischen dem Willensentschluß und dem eingeklagten Schaden 159
E. Rückblickende Zusammenfassung des Rechts der unerlaubten Handlungen 161
Fünfte Abhandlung: Der Empfänger anvertrauter Sachen (bailee) im gemeinen englisch-amerikanischen Rechte 163
Das Recht des anvertrauten Gutes (bailment) dient der Theorie des Besitzes als Grundlage 163
A. Altes germanisches Recht 164
B. Das englische Recht nach der normannischen Eroberung ist diesem sehr ähnlich 167
a) Das Rechtsmittel wegen weggenommener beweglicher Sachen ist possessorisch 168
b) die Übertragung der anvertrauten Sachen durch den Empfanger bindet den Eigentümer 169
c) eine verkehrte Erläuterung des Klagerechts des Empfängers anvertrauten Gutes 170
d) Die richtige Erläuterung liegt darin, daß unser Recht ihn als Besitzer ansieht 172
e) Der Empfänger ist dem Geber des anvertrauten Gutes verantwortlich, wenn dieses gestohlen wird 175
C. Die im öffentlichen Verkehrsleben stehenden Fuhrleute (common carriers). Das Fortleben alten Rechtes 181
a) Unter Elisabeth stehen die Fuhrleute den anderen Empfängern anvertrauten Gutes gleich 181
b) Die Umwandlung der Klage wegen Gewahrsams (Detinue) in die dem einzelnen Falle angepaßte Klage (Case) bewirkte die Möglichkeit einer Klagebegründung durch die Übernahme der Sache (Assumpsit) oder durch einen öffentlich ausgeübten Beruf, selbst dann, wenn der Grund der Haftung in der Übergabe anvertrauten Gutes (bailment) lag 184
c) die Gewohnheiten des englischen Königreiches 191
d) die älteren Entscheidungen werden geprüft von dem Rechtsfalle Southcote (vom Jahre 1601) bis zu dem Falle Coggs gegen Bernard (1703) 181
Die juritische Bedeutung der Formel Assumpsit und der Berufstätigkeit im Verkehrsleben 197
e) die Haftbarkeit des Empfängers anvertrauten Gutes ist in einer Richtung gemindert 198
in einer anderen gesteigert 200
f) Eingreifen der Staatsfeinde oder der Gottheit (act of God) 201
g) die Ansicht des Lord Holt über die öffentliche Berufstätigkeit, 194
h) spätere Änderungen 204
i) Schluß 204
Sechste Abhandlung: Besitz und Eigentum 208
A. Warum werden sie beide geschützt? 208
B. Tatsache oder Recht? 215
C. Begriffszergliederung 218
a) Gewalt über die Sache 218
b) Besitzwille 220
aa) Die Merkmale des römischen Rechts werden verworfen 220
bb) die Ausschließungsabsicht 222
cc) Diener. Seitenblick auf Agenten 230
c) Die Gewalt des Besitzers Dritten gegenüber 237
D. Die Fortdauer der Besitzrechte 238
E. Der Besitz an Rechten 240
F. Die Folgen des Besitzes (d. h. die Natur der Besitzrechte) 244
G. Eigentum 247
Siebente Abhandlung: Der Vertrag. — I. Geschichte 250
A. Ältere Vertragsformen 250
a) Der promissorische Eid 250
b) Bürgschaft (suretyship und bail) 251
c) Schuld im alten Sinne (debt) 254
d) Ursprung des Anspruchs wegen Schuld 254
B. Der Rechtfertigungsgrund (Consideration) 256
a) Ursprung des Begriffs in dem alten Recht der Schuld (debt) 257
b) Ausgang vom Prozeßverfahren und von den Prozeßsachen, für welche das Prozeßgefolge (secta) oder der Zeugenbeweis eingeführt war 258
c) die Magna Charta verlangte ein Prozeßgefolge für formlos eingegangene Schulden (parol debts) und verbot Einklagung solcher Schulden außerhalb des üblichen Gebietes des Prozeßgefolges 266
d) der Entgelt (quid pro quo). Diese Lehre von der consideration wurde erfunden, um sich den Schranken formloser Schuldversprechen aller A r t (debts) anzupassen, und später auf andere formlose Verträge sowie bei der Handhabung des Rechts der Equity entsprechend angewandt 267
C. Förmliche Verträge (covenants 275
D. Das „Assumpsit" 279
a) Ein Übergang des Klagerechts aus dem Gebiete der Deliktsklagen in den Bereich der Vertragsklagen, falls der Verklagte in eine Sachlage tatsächlich eingegriffen (nämlich Sachen übernommen) hat 279
b) Eine neue Lehre vom Rechtfertigungsgrunde (Consideration) 289
c) der spätere Einfluß der Formel „Assumpsit" auf das materielle Recht 291
Achte Abhandlung: Vertrag. — II. Die Elemente des Vertrags 293
A. Der Rechtfertigungsgrund (Consideration) 293
a) Welcher Rechtfertigungsgrund genügt? 293
b) DerRechtfertigungsgrund und das Versprechen müssen nach dem Vertrag sich gegenseitig bedingen 296
c) der in der Vergangenheit liegende Rechtfertigungsgrund, die Aufforderung zu dem Geschäfte 300
B. Das Versprechen 302
a) Die Versicherung, daß gewisse Zustände hergestellt werden sollen 302
b) folgeweise ist der Vertrag die Übernahme der Gefahr eines zukünftigen ungewissen Zustandes der Dinge und die Behandlung des Schadenersatzes hängt von der übernommenen Gefahr ab 304
c) die Annahme des Versprechens 307
C. Der zweiseitige Vertrag 308
a) Versprechungen als Rechtfertigungsgründe; Wetten über vergangene Ereignisse 309
b) der briefliche Vertragsabschluß (contract by letter) 309
Neunte Abhandlung: Vertrag. — III. Nichtigkeit und Anfechtbarkeit 312
Nichtige (void) Verträge 312
A. Wenn der Vertrag nichtig ist, dann fehlen wesentliche Bestandteile: 312
a) die Partei fehlt 312
b) die Parteien sagen verschiedene Dinge 313
c) das Gesagte widerspricht sich in wesentlichen Punkten 314
B. Im allgemeinen ist der Vertrag nicht nichtig aus Gründen, die außerhalb des Vertragschlusses liegen; sind die tatsächlichen Voraussetzungen eines Vertrages vorhanden, dann ist er abgeschlossen 317
Anfechtbare (avoidable) Verträge 317
A. Der Grund der Anfechtung ist eine ausgefallene Bedingung: 317
a) Ist die Bedingung an die Entstehung des Vertrages angeheftet, so liegt (bei ihrem Ausfalle) kein Vertrag vor 317
b) Vorhergehende und nachfolgende Bedingungen 320
c) Der Unterschied von Bedingung und Einschränkung eines Versprechens 322
B. Behauptungen, deren Inhalt außerhalb der Vertragsabrede steht 326
a) Bei ihnen liegt nicht die stillschweigende Bedingung vor, daß sie wahr sind, sondern bloß, daß sie nicht betrügerisch sind 326
b) Was ist Betrug? 327
Er bezieht sich auf die Beweggründe des Vertragsabschlusses; Wesentlichkeit des Betruges 328
C. Bedingungen, die die Zuverlässigkeit der Behauptungen und Versprechungen bei einem Vertrage bekräftigen 332
a) Mit Bücksicht auf gegenwärtige Tatsachen; Gewährleistungen; Nichtigkeit und Anfechtbarkeit, 332
b) Versprechungen 337
Zehnte Abhandlung: Rechtsnachfolge. — I. von Todes wegen. — II. unter Lebenden 344
I. Nachfolge im Todesfalle 346
A. Der Testamentsvollstrecker 346
a) der römische Erbe 346
b) der englische Testamentsvollstrecker ist ein Gesamtnachfolger, er „repräsentiert die Person des Verstorbenen" 348
B. Der Erbe 350
a) zuerst ist er Gesamtnachfolger, später Einzelnachfolger, er „repräsentiert die Person eines Vorfahren" 350
b) diese „Persona" ist das Rechtsverhältnis gegenüber dem Nachlaß (the estate) 355
II. Nachfolge unter Lebenden 358
A. Für die Übertragung ist keine notwendige Rechtsfolge, daß der Käufer „in den Schuhen des Verkäufers steht" 358
B. Altes germanisches und angelsächsisches Recht; Die Veräußerungsmöglichkeit ist nach Analogie der Erbfolge ausgedehnt worden 359
C. Römisches Recht; die Folgen der Identifikation des Erben mit dem Verstorbenen wurden auf Käufer und Verkäufer ausgedehnt, um den Erwerb durch Verjährung zu ermöglichen 364
D. Englisches Recht; Verjährung 370
E. Vermächtnis (devise) 372
Elfte Abhandlung: Rechtsnachfolge. — II. Unter Lebenden. (Fortsetzung und Schluß) 374
A. Gewährleistung 374
a) Das Recht auf Gewährleistung wurde auf den unter Lebenden bestellten Nachfolger eines Erwerbers in der Weise ausgedehnt, daß man diesen als quasi heres ansah 384
b) die Analogie hiervon wurde auf moderne Verträge angewandt, die einen Rechtserwerb begründen 386
B. Dienstbarkeiten 386
a) Römisches Recht 387
b) englisches Recht 389
c) die Eigenart der Rechte, die von dem früheren Besitzer auf den späteren ohne Rücksicht auf Rechtsnachfolge nach einem ganz anderen Grundsatze übergehen 390
C. Renten 392
a) wann gelten sie als ein Bestandteil des Rittergutes wie eine Servitut? 392
b) bloße Vertragsklagen wegen Renten, die lediglich auf Nachfolger im Recht (nicht auf spätere Besitzer) übergehen 394
D. Die durch Verjährung erworbenen Rechte sind Vertragsverhältnissen ähnlich, die dem Rechte der Dienstbarkeiten unterstellt wurden 398
E. Der mit einem Grundstück verbundene Gewährleistungsvertrag 399
F. Ein notwendiges Zusammentreffen und ein Widerspruch der unter B. bis E. genannten Sätze gegenüber dem unter A. genannten Grundsatze werden durch richterliche Entscheidungen veranschaulicht 400
G. Modernes Recht 405
a) Die Begriffsverwirrung hinsichtlich der Verträge, die mit dem Grundstück aus einer Hand in die andere gehen, entspringt daraus, daß man den erwähnten Widerspruch aus dem Gesicht verlor und versuchte, die beiden verschiedenen Grundsätze zugleich anzuwenden 405
b) Ergebnisse 410
H. Andere Fälle von Rechtsnachfolge. Die mit Treuhandsverhältnissen verbundenen Nutzungsrechte (uses) 413
Register des Ubersetzers 417
Parallelzitate aus dem Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch 422
Texte des corpus juris civilis 422