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Die Verwaltungsbeschränkung des § 1365 Abs. 1 BGB bei der Aufhebung einer Gemeinschaft im Wege der Zwangsversteigerung

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Janke, M. (2002). Die Verwaltungsbeschränkung des § 1365 Abs. 1 BGB bei der Aufhebung einer Gemeinschaft im Wege der Zwangsversteigerung. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-50424-4
Janke, Martin. Die Verwaltungsbeschränkung des § 1365 Abs. 1 BGB bei der Aufhebung einer Gemeinschaft im Wege der Zwangsversteigerung. Duncker & Humblot, 2002. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-50424-4
Janke, M (2002): Die Verwaltungsbeschränkung des § 1365 Abs. 1 BGB bei der Aufhebung einer Gemeinschaft im Wege der Zwangsversteigerung, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-50424-4

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Die Verwaltungsbeschränkung des § 1365 Abs. 1 BGB bei der Aufhebung einer Gemeinschaft im Wege der Zwangsversteigerung

Janke, Martin

Münsterische Beiträge zur Rechtswissenschaft, Vol. 144

(2002)

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Abstract

Ein im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebender Ehegatte kann gemäß § 1365 Abs. 1 BGB nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten über sein Vermögen im ganzen verfügen. Eine spezielle um die Beschränkung des § 1365 Abs. 1 BGB rankende Kontroverse betrifft die Frage, welche Bedeutung § 1365 Abs. 1 BGB im Rahmen einer Teilungsversteigerung (§§ 749, 753 BGB, 180 ZVG) zukommt. Es ist, gemessen am Gesetzeswortlaut, unklar und bis heute umstritten, ob ein Ehegatte einen sein nahezu ganzes Vermögen ausmachenden Anteil an einem Grundstück ohne die Zustimmung des anderen Ehegatten im Wege der Teilungsversteigerung verwerten kann.

Für die Befürworter einer Anwendung des § 1365 Abs. 1 BGB stellt sich die Frage, wie die güterrechtliche Beschränkung des § 1365 Abs. 1 BGB in dem nach zwangsversteigerungsrechtlichen Regeln durchzuführenden Teilungsversteigerungsverfahren verwirklicht werden kann. Klärungsbedürftig sind unter anderem die umstrittenen Fragen, in welchem Stadium des Verfahrens die Zustimmung des anderen Ehegatten vorliegen muß, inwieweit vollstreckungsgerichtliche Prüfungspflichten bestehen und mit welchen Rechtsbehelfen der andere Ehegatte gegen eine ohne seine Zustimmung betriebene Teilungsversteigerung vorgehen kann. Neben verschiedenen verfahrensrechtlichen Einzelfragen wird auch die Frage der Grenzen einer Anwendung des § 1365 Abs. 1 BGB bei Beendigung des Güterstands durch rechtskräftige Scheidung kontrovers diskutiert. Der Verfasser formuliert unter gründlicher Auswertung der Rechtsprechung und des Schrifttums Lösungen für die verschiedenen materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Probleme und entwickelt ein geschlossenes Gesamtkonzept. Angesichts der großen Zahl von Teilungsversteigerungen, die von Ehegatten aus Anlaß von Trennung und Scheidung der Ehe betrieben werden, ist die Untersuchung für die Praxis der Teilungsversteigerung von großem Interesse.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 7
Inhaltsverzeichnis 9
Abkürzungsverzeichnis 13
Α. Einleitung 17
I. Einführung in die Problematik und Ziel der Untersuchung 17
II. Grundzüge des Rechts der Aufhebung einer Gemeinschaft im Wege der Zwangsversteigerung (§§ 749ff. BGB, §§ 180ff. ZVG) 23
1. Das Recht auf Aufhebung der Gemeinschaft (§§ 749 ff. BGB) 23
2. Das Teilungsversteigerungsverfahren (§§ 180 ff. ZVG) 24
a) Zuständigkeit für das Verfahren 25
b) Anordnungsvoraussetzungen; Besonderheit des § 181 Abs. 1 ZVG 25
c) Zur Frage der Anhörung des Antragsgegners vor der Anordnung des Verfahrens 26
d) Gang des Verfahrens 27
e) Rechtsbehelfe 28
B. Fall der Teilungsversteigerung auf Antrag des Ehegatten zur Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft (§741 BGB) 30
I. Behandlung der Problematik in Rechtsprechung und Schrifttum 30
1. Überblick: Streit um das „Ob" und das „Wie" einer Anwendung der Verwaltungsbeschränkung des § 1365 Abs. 1 BGB 32
2. Einzelheiten 33
a) Herrschende Meinung: Antrag als Bezugspunkt 33
b) Divergenzen auf verschiedenen Ebenen 36
II. Anwendbarkeit des § 1365 Abs. 1 BGB 39
1. Ausgangspunkt: Die Interpretation des § 1365 Abs. 1 BGB im Sinne der sogenannten Einzeltheorie 39
2. Keine unmittelbare Anwendbarkeit des § 1365 Abs. 1 BGB und keine anderweitige Regelung des Sachverhalts 41
3. Zustimmungserfordernis entsprechend § 1365 Abs. 1 BGB 44
a) Entstehungsgeschichtliche Überlegungen 44
b) Überlegungen mit Blick auf den Normzweck des § 1365 Abs. 1 BGB 46
c) Vorrang der Freiheit, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen? 51
aa) Der Standpunkt Gernhubers und anderer Gegner eines Zustimmungserfordernisses im Sinne des § 1365 Abs. 1 BGB 52
bb) Stellungnahme 54
d) Genügender anderweitiger Schutz? 59
4. Zwischenergebnis 62
III. Verwirklichung des § 1365 Abs. 1 BGB im Teilungsversteigerungsverfahren 63
1. Überblick 64
a) Keine Unwirksamkeit des Zuschlags 64
b) Verschiedene in Betracht zu ziehende Möglichkeiten 65
2. Betrachtungen vor dem Hintergrund der vormundschaftsrechtlichen Vorschriften der §§ 1821 Abs. 1 Nr. 1,4 BGB, 181 Abs. 2 Satz 2 ZVG 69
a) Argumentation für ein „anordnungsbezogenes Zustimmungserfordernis" vordem Hintergrund der §§ 1821 Abs. 1 Nr. 1, 4 BGB, 181 Abs.2 Satz 2 ZVG 69
b) Eingeschränkte Möglichkeiten eines „anordnungsbezogenen Zustimmungserfordernisses" nach dem Vorbild der §§1821 Abs. 1 Nr. 1,4 BGB, 181 Abs. 2 Satz 2 ZVG - Die Beschränkung des § 1365 Abs. 1 BGB als ein materiellrechtliches, klageweise geltend zu machendes Hindernis 72
c) Exkurs: Kritik eines mißverständlichen Sprachgebrauchs 78
3. Verwirklichung des § 1365 Abs. 1 BGB im Wege einer Widerspruchsklage 79
a) Klagerecht entsprechend § 771 ZPO 80
aa) Fall der Aufhebung einer „Gemeinschaft eines Ehegatten mit einer anderen Person" 81
bb) Fall der Aufhebung einer „Ehegatten-Gemeinschaft" 85
b) „Anordnungsbezogenes Zustimmungserfordernis" oder „zuschlagsbezogenes Zustimmungserfordernis" - Widerspruchsklage mit dem Ziel einer Einstellung des Verfahrens oder mit dem Ziel einer Verhinderung der Erteilung des Zuschlags? 88
aa) Verschiedene Standpunkte in Rechtsprechung und Schrifttum 90
(1) „Anordnungsbezogenes Zustimmungserfordernis" als herrschende Meinung 90
(2) „Zuschlagsbezogenes Zustimmungserfordernis" als Mindermeinung 91
(3) Verschiedene Konzeptionen eines „zuschlagsbezogenen Zustimmungserfordernisses" 93
(a) „Zuschlagsbezogenes Zustimmungserfordernis" nach dem Vorbild einer im Sinne des § 5 ErbbauV zustimmungsbedürftigen Zwangsversteigerung 93
(b) „Zuschlagsbezogenes Zustimmungserfordernis" mit der Möglichkeit, bereits vor Abschluß des Versteigerungstermins die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen zu lassen 96
bb) Stellungnahme 97
(1) Gründe für ein „anordnungsbezogenes Zustimmungserfordernis" 98
(a) Systematik des Zwangsversteigerungsgesetzes 98
(b) Vorschriften der §§ 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 181 Abs.2 Satz 2 ZVG 98
(c) Gesichtspunkt der Verfahrenswirtschaftlichkeit 101
(2) Gründe für ein „zuschlagsbezogenes Zustimmungserfordernis" nach dem Vorbild einer im Sinne des § 5 ErbbauV zustimmungsbedürftigen Zwangsversteigerung 102
(3) Gründe für ein „zuschlagsbezogenes Zustimmungserfordernis" mit der Möglichkeit, bereits vor Abschluß des Versteigerungstermins die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen zu lassen 109
(4) Nachteile eines „zuschlagsbezogenen Zustimmungserfordernisses" 111
(5) Gesamt Würdigung 113
cc) Zwischenergebnis 120
c) Parteien der Klage 120
d) Klageverfahren 121
aa) Zur Frage, ob die Widerspruchsklage den allgemeinen Zivilsachen oder den Familiensachen im Sinne des § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG zuzurechnen ist 122
(1) Unklare Rechtslage 123
(2) Konträre Stellungnahmen in Rechtsprechung und Schrifttum 124
(3) Stellungnahme 127
bb) Sachliche und örtliche Zuständigkeit 133
(1) Sachliche Zuständigkeit 133
(2) Örtliche Zuständigkeit 133
(a) Örtliche Zuständigkeit, wenn keine Ehesache anhängig ist 134
(b) Örtliche Zuständigkeit bei Anhängigkeit einer Ehesache 134
(aa) Kollision ausschließlicher Zuständigkeiten 135
(bb) Behandlung der Konflikte des § 621 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit anderen ausschließlichen Zuständigkeiten in Rechtsprechung und Schrifttum 137
(cc) Lösungsvorschlag 139
e) Einstweiliger Rechtsschutz 142
f) Situation nach einer gerichtlichen Entscheidung 143
4. Die Zustimmung des anderen Ehegatten und die vormundschaftsgerichtliche Ersetzung der Zustimmung entsprechend § 1365 Abs. 2 BGB 144
a) Die Zustimmung des anderen Ehegatten 144
b) Die Ersetzung der Zustimmung entsprechend § 1365 Abs. 2 BGB 149
5. Zur Verwirklichung des § 1365 Abs. 1 BGB auf der Grundlage vollstrekkungsgerichtlicher Prüfungspflichten 154
a) Anwendbarkeit des § 28 ZVG 158
b) Verfahrensweise des Vollstreckungsgerichts auf der Grundlage des § 28 ZVG 161
IV. Zu den Grenzen der Anwendung des § 1365 Abs. 1 BGB bei Beendigung des Güterstands durch rechtskräftige Scheidung oder auf andere Weise 165
1. Fall der Beendigung des Güterstands durch rechtskräftige Scheidung, nachdem ein im Verbund mit der Scheidungssache geltend gemachter Zugewinnausgleichsanspruch gemäß § 628 ZPO abgetrennt wurde 166
a) Der Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Oktober 1983 (Az. 15 W 325/83) und die daraus in Rechtsprechung und Schrifttum abgeleiteten Folgerungen für die von einem geschiedenen Ehegatten beantragte Teilungsversteigerung 166
b) Stellungnahme 169
2. Fall der Beendigung des gesetzlichen Güterstands im Verlauf des Teilungsversteigerungsverfahrens durch rechtskräftige Scheidung oder auf andere Weise 173
a) Konträre Stellungnahmen in Rechtsprechung und Schrifttum 174
b) Stellungnahme 175
C. Fall der Teilungsversteigerung auf Antrag eines Pfandungspfandgläubigers des durch § 1365 Abs. 1 BGB beschränkten Ehegatten 178
I. Konträre Stellungnahmen in Rechtsprechung und Schrifttum 179
II. Stellungnahme 180
D. Zur Frage der Anwendung des § 1365 Abs. 1 BGB bei Teilungsversteigerungen zum Zwecke der Auseinandersetzung des Nachlasses einer Erbengemeinschaft, des Vermögens einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und anderer Arten gemeinschaftlicher Berechtigungen 184
E. Zusammenfassung 190
F. Vorschlag für eine Ergänzung des Gesetzes 196
Entscheidungsregister 198
Literatur-und Quellenverzeichnis 201