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Die deutsche verfassungsgeschichtliche Forschung im 19. Jahrhundert

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Böckenförde, E. (1995). Die deutsche verfassungsgeschichtliche Forschung im 19. Jahrhundert. Zeitgebundene Fragestellungen und Leitbilder. 2. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-48589-5
Böckenförde, Ernst-Wolfgang. Die deutsche verfassungsgeschichtliche Forschung im 19. Jahrhundert: Zeitgebundene Fragestellungen und Leitbilder. (2).Duncker & Humblot, 1995. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-48589-5
Böckenförde, E (1995): Die deutsche verfassungsgeschichtliche Forschung im 19. Jahrhundert: Zeitgebundene Fragestellungen und Leitbilder, 2,Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-48589-5

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Die deutsche verfassungsgeschichtliche Forschung im 19. Jahrhundert

Zeitgebundene Fragestellungen und Leitbilder

Böckenförde, Ernst-Wolfgang

Schriften zur Verfassungsgeschichte, Vol. 1

(1995)

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Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorbemerkung zur zweiten Auflage I
Vorwort 7
Inhalt 9
Abkürzungen 13
Einleitung: Zum Thema 15
Erstes Kapitel: Der Ausgangspunkt verfassungsgeschichtlicher Forschung in Deutschland: Justus Möser 23
I. Mösers Weg zum geschichtlichen Denken – Die Wendung zur konkreten Verfassungsgeschichte 23
II. Das Bild der altsächsischen Verfassung – Hausherrschaft und Herrschaftsfreiheit – Genossenschaftliche Gemeinwesen/Staat der Landeigentümer – Ständische Gliederung 25
III. Voraussetzungen seines Verfassungsbildes – Organische Naturtheorie von Gesellschaft und Staat – Der geschichtliche Vorgang der Trennung von Staat und Gesellschaft – Mösers Übergangssituation in der Endphase der altständischen Ordnung 30
IV. Das karolingische Reich: ständestaatliche Züge – Der Übergang zur Landesherrschaft – Das Gesamtbild der deutschen Verfassungsgeschichte 38
Zweites Kapitel: Die verfassungsgeschichtliche Forschung im Rahmen des ständestaatlichen Verfassungsbildes, insbes. Karl Friedrich Eichhorn 42
I. Die Verfassungssituation des späten ständischen Staates – Entwicklungsgeschichtliche Herleitung – Verfassungsgeschichte als Geschichte einer staatsbürgerlichen Ständegesellschaft: Eugen Montag – Karl Dietrich Hüllmann 42
II. K. F. Eichhorn: Herkunft und Werdegang – Geschichtlich-organisches Denken – Geschichtlichkeit als Modus des Geschehens – Staatspolitische Anschauungen 48
III. Deutsche Staats- und Rechtsgeschichte: Gliederung und Anlage – Staatlich-genossenschaftlicher Charakter der germanischen Verfassung – Königsherrschaft und Gefolgschaft – Ständestaatliche Interpretation des karolingischen Reiches – Staatliche Rechtsquellenlehre – Die Stände als Sozialstände – Das sozialständische Dilemma – Freiheitsbegriff und Verfassungsstruktur – Vogtei – Ausbildung und Ausbau der Landeshoheit: Gefüge von Amtsgewalten und Herrschaftssphären – Vereinheitlichungsstreben – Kein ständestaatlicher Dualismus 52
IV. Würdigung – Ständestaatliches Verfassungsbild als vorausgesetzte Rahmenordnung 72
Drittes Kapitel: Die verfassungsgeschichtliche Forschung im Zeichen der nationalen Bewegung und des ‚organischen‘ Liberalismus 74
Erster Abschnitt: Geschichtsverhältnis und politisches Denken der Germanisten 74
I. Deutscher und französischer Nationbegriff – Staatliche und staatlose Nationen – Geschichte als Erkenntnisquelle des nationalen Wesens – Politisch-nationaler Antrieb zur geschichtlichen Forschung – Germanistenversammlungen – Bruch der geschichtlichen Kontinuität – Geschichte als Maßstab für die Gestaltung der Gegenwart – Germanisten und Historische Rechtsschule 175
II. Befragung und Interpretation der Geschichte vom Verfassungsideal her – Wechselbeziehung von geschichtlicher Forschung und politischem Programm – ‚Germanische Freiheit‘ als staatsbürgerlichfreiheitliche Ordnung – Feudalsystem als Gegenbild – Verfassungsgeschichte als Entwicklungsgeschichte der nationalen Verfassungsformen 84
III. Verfassungsideal der Germanisten – Organischer Staatsbegriff – Verbindung von Königstum und Volksfreiheit – Staatspersönlichkeit – Monarch als Staatsorgan – Position der ‚Mitte‘ – Organischer Liberalismus – Geschichtlich bestimmtes Wirklichkeitsverhältnis – Keine Erkenntnis des Dualismus von Staat und Gesellschaft – J. Möser als Vorbild und Quelle 92
Zweiter Abschnitt: Die Verfassungsgeschichte im Blickpunkt des nationalpolitischkonstitutionellen Verfassungsideals: Georg Waitz 99
I. Waitz’ Stellung in der nationalen und liberalen Bewegung – Quellengebundene historische Forschung – Theorie der geschichtlichen Erkenntnis 99
II. Die altgermanische Verfassung als Urbild des Verfassungsstaates – ‚principes‘ als erwählte Beamte – Staatsbürgerliche Freiheit – Adel als sozialer Vorzug – Konstitutionelles Königtum – Organisches Sozialmodell – Vorausgesetzter Rechts- und Friedensverband – Fehde „wider das Recht“ 102
III. Merovingische Verfassung im Rahmen konstitutioneller Fragestellungen – König als Staatsoberhaupt – Verwaltungsorganisation – Staatsverwaltung/Selbstverwaltung – Privatherrschaftliche Elemente – Karolingisches Reich als konstitutionelle Monarchie – Mittelalterliche Ordnung als deren Auflösung 108
IV. Einzelne Begriffe und Institutionen: Immunität – Freiheit, Munt, Friede – Finanzverfassung – Heeresverfassung: Wehrpflicht aller Eigentümer – Stände als Sozialstände – Kein Adelsstand – Dingliche und persönliche Abhängigkeit als Kriterium – Mischformen 118
V. Nationalpolitische Interpretationen: Deutschheit aller staatlichkonstitutionell gesehenen Einrichtungen – Fränkische Reichsbildung und -teilung als Paradigma der nationalen Einigung 130
VI. Würdigung: Durchgehende Gebundenheit an das nationalpolitischkonstitutionelle Verfassungsideal – Philologische Behandlung der Verfassungsgeschichte 133
Dritter Abschnitt: Die Verfassungsgeschichte als Anwendungsfall einer organisch-liberalen Sozialtheorie: Georg Ludwig v. Maurer 134
I. Maurers Ausgangspunkt: Erforschung des Ganges der Geschichte – Universales organisches Entwicklungsschema – Staatlich befriedete Gesellschaft als Voraussetzung – Daran orientierte abstrakt-einheitliche Begriffe 134
II. Tragende Elemente des Verfassungsbaues: Markgenossenschaften als Ursprungsordnung – Genossenschaftlich-gleichheitliche Verbände – Agrarkommunismus – Herrschaft als Ausfluß vollen Eigentums – Herrschaftsbildungen durch Akkumulation von Grundbesitz – Öffentliche Gewalt aus Friedenswahrung – Dualismus im Sinne des 19. Jahrhunderts 139
III. Konstruktive Geschichtsbetrachtung – Fragestellung aus der Sozialtheorie – Rückschlußverfahren – Quellen als Belegmittel 145
Vierter Abschnitt: Die Verfassungsgeschichte als vorbestimmter Entwicklungsgang zum monarchisch-liberalen Verfassungsstaat: Otto v. Gierke 147
I. Verbindung von nationalpolitisch-konstitutionellem und entwicklungsgeschichtlich-sozialtheoretischem Denken – Das Erbe Beselers – Genossenschaftliche Staatslehre: Versöhnung von Herrschaft und Freiheit – Allgemeine Consoziationstheorie – Abgrenzung gegen Assoziationsdenken und Pluralismus – Gierke als Zu-spät-Gekommener nach 1866 – Der liberal-konstitutionelle Staat als Ergebnis einer weltgeschichtlichen Entwicklung – Prinzipielle Legitimation 147
II. Betrachtung der Verfassungsgeschichte auf den liberal-konstitutionellen Staat hin und von ihm her – Herrschaft/Genossenschaft, persönlicher und dinglicher Verband als tragende Formkräfte – Der Entwicklungsgang der Verfassungsgeschichte im allgemeinen – Aussagekraft dieser Geschichtskonzeption – ‚Staatlicher‘ Charakter der Grundbegriffe 157
III. Einzelinterpretationen: Die politischen Verbände der germanischen Zeit – ‚Verdinglichung‘ der genossenschaftlichen Verbände – Ständeverhältnisse: Sozialständische und herrschaftlich-politische Betrachtung – Ausbau der Landesherrschaft: Strukturelle Einsicht – Städteentwicklung und Stadtfreiheit 165
IV. Die Verwendung moderner Rechtsbegriffe als methodisches Problem für Gierke – Assimilierung an die Fragestellung der neukantianischen Methodendiskussion – Weg zur wissenschaftlichen Neutralität und Abstraktion 174
Viertes Kapitel: Der Übergang von einer politisch-orientierten Verfassungsgeschichte zur ‚juristischen‘ Rechtsgeschichte: Roth, Sohm, H. Brunner, Below 177
I. Die Auseinandersetzung zwischen organischem und Aufklärungsliberalismus – Die Wendung zum französisch-orientierten, monistischen Staatsbegriff – Auswirkung auf die Fragestellung der verfassungsgeschichtlichen Forschung 177
Paul v. Roth: Verbindung der Tradition der Historischen Schule mit dem französisch-orientierten Staatsdenken – Nationalpolitische Frontstellung gegen die französischen Historiker – Feudalordnung kein Ausfluß germanischen Wesens – Juristische Betrachtung und Quellenbehandlung 180
II. Die Verallgemeinerung der modernen staatsrechtlichen Begriffe zu allgemeinen Kategorien der Erkenntnis menschlichen Soziallebens – Hegel, Lorenz v. Stein, Karl Marx – Neue Art der Geschichtsbetrachtung – Verfassungsgeschichte als retrospektives Staatsrecht – Einfluß des juristischen Positivismus 187
Rudolf Sohm: Das Erbe P. v. Roths – Wendung gegen Gierke und Maurer – Rechtsgeschichte als juristisch-begriffliche Darstellung vergangenen Rechts – Grundlage nicht im Positivismus – Sohms Rechtsbegriff – Recht als staatliches Recht – Rechtsbegriff des Rechts – Staatsbegriff mit dem Rechtsbegriff gegeben – Verfassungsgeschichte als Entfaltungsgeschichte von Recht und Staat – Rein staatliche Interpretation der germanischen und fränkischen Verfassung – Quellen nicht Erkenntnis-, sondern Belegmittel 191
Heinrich Brunner: Verfassungsgeschichte als Rechtsgeschichte und Rechtsdisziplin – Die allgemeinen Rechtsbegriffe als methodische Basis – Die „Deutsche Rechtsgeschichte“ als symptomatisches Beispiel – Staatsrechtliche Begriffe als allgemeine Ordnungsmittel – Anlage und Thesen des Werks – Gleichwohl Bemühen um historisches Denken 197
III. Verborgene politische Substanz der ‚juristischen‘ Rechtsgeschichte – Darstellung des Feudalstaates als Beispiel (K. v. Amira) – Unwerturteil über die Anfänge der historischen Monarchie – Opposition G. v. Belows – Sein Kampf für ‚Staatlichkeit‘ der mittelalterlichen Ordnung – Keine methodische Abkehr, sondern nur Gegenposition – Methodische Rechtfertigung der Verwendung moderner Begriffe – Entleerung der Geschichte zum Bereich historischer Tatsachen – Verlust der Geschichtlichkeit zur Theorie erhoben – Parallele zu Max Weber – Praktische Anwendung in den Thesen über die staatliche Ordnung des Mittelalters und die landständische Verfassung 202
Schlußbemerkung 210
Literaturverzeichnis 212
Personenregister 219
Sachregister 221
Corrigenda 227
Nachträge 228